Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Transkript:

NomosStudium Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 8. Auflage Nomos

NomosStudium Prof. Dr. Christoph Hirsch Schuldrecht Allgemeiner Teil 8. Auflage Nomos

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. ISBN 978-3-8487-0269-5 Die Auflagen 1.-6. sind in Carl Heymanns Verlag erschienen. 8. Auflage 2013 Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2013. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

Abkürzungsverzeichnis 31 Erstes Kapitel: Schuldverhältnisse 1 Schuldverhältnisse aus Verträgen und andere Schuldverhältnisse 37 Fall 1: HIV-positiv 241, 823 37 Lerneinheit 1 39 I. Kommentierung von 241 Abs. 1 S. 1 39 II. Entstehung und Einteilung der Schuldverhältnisse 40 III. Entstehung durch Rechtsgeschäft ( 311 Abs. 1) 41 1. Entstehung durch Vertrag 41 2. Entstehung durch einseitiges Rechtsgeschäft (einseitig begründete Schuldverhältnisse) 43 IV. Entstehung durch Gesetz (gesetzliche Schuldverhältnisse) 44 V. Ausdrücklich kein Entstehen eines Schuldverhältnisses durch unverlangte Zusendung ( 241a) 45 VI. Exkurs: Einseitige Rechtsgeschäfte 46 2 Das Buch Recht der Schuldverhältnisse 47 Fall 2: Ausschluss eines Spielsüchtigen 280 Abs. 1 47 Lerneinheit 2 48 I. Überblick 48 II. Der Allgemeine Teil des Schuldrechts 49 III. Der Besondere Teil des Schuldrechts 49 IV. Gesetzlich nicht geregelte Schuldverhältnisse 50 V. Reihenfolge der Prüfung bei schuldrechtlichen Problemen 51 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 3 Der Leistungsort des Verkäufers 52 Fall 3: Vermischtes Dieselöl 269 52 Lerneinheit 3 53 I. Der Leistungsort des Verkäufers 53 II. Die Bestimmung des Leistungsorts 54 III. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld 55 1. Holschuld 55 2. Bringschuld 56 3. Schickschuld/Versendungskauf 56 IV. Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 2) 59 7

4 Der Leistungsort des Geldschuldners 60 Fall 4: Skonto von 3 % 270 60 Lerneinheit 4 61 I. Besonderheiten der Geldschuld 61 II. Die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld 61 III. Der Zeitpunkt der Zahlung 63 1. Die Leistungshandlung entscheidet über die Rechtzeitigkeit 63 2. Der Leistungserfolg entscheidet über das Erlöschen der Schuld 63 IV. Abweichende Regelungen 64 1. Abweichende vertragliche Regelungen 64 2. Abweichende europäische Regelung nach 286 Abs. 3 S. 1 64 V. Einheitlicher Leistungsort bei gegenseitigen Verträgen 65 5 Der Leistungsort in anderen Fällen 66 Fall 5: Arbeitszeugnis 630, 269 66 Lerneinheit 5 67 I. Einführung 68 II. Holschuld 68 III. Bringschuld 68 IV. Schickschuld 69 6 Gattungsschuld 69 Fall 6: Verlorener Camcorder 243, 269 69 Lerneinheit 6 71 I. Begründung der Gattungsschuld ( 243 Abs. 1) 71 1. Einführung 71 2. Besonderheiten der Gattungsschuld 72 3. Gattungsschuld und vertretbare Sachen ( 91) 74 II. Konkretisierung der Gattungsschuld ( 243 Abs. 2) 75 1. Voraussetzungen der Konkretisierung 75 2. Rechtsfolgen der Konkretisierung 76 7 Die Einrede des nicht erfüllten gegenseitigen Vertrags ( 320) 76 Fall 7: Gesperrter Mobilfunkanschluss 320 76 Lerneinheit 7 78 I. Hintergrund 78 II. Definition, rechtliche Einordnung 78 III. Voraussetzungen 79 1. Gegenseitigkeit der beiden Leistungen 79 2. Nichterfüllung durch den Gläubiger 80 3. Keine Vorleistungspflicht des verweigernden Teils 80 4. Das Problem der Verjährung ( 215) 81 5. Vereinbarkeit mit Treu und Glauben 82 8

6. Leistungsverweigerung mit erkennbarem Bezug auf die fehlende Gegenleistung 82 IV. Rechtsfolgen 83 8 Allgemeines Zurückbehaltungsrecht ( 273) 83 Fall 8: Stromversorgung 273, 274 83 Lerneinheit 8 85 I. Hintergrund 85 II. Definition 85 III. Voraussetzungen des 273 Abs. 1 85 IV. Rechtsfolgen des 273 86 V. Einzelfragen 87 1. Das Zurückbehaltungsrecht des Herausgabepflichtigen 87 2. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts 87 3. Verjährung ( 215) 88 4. Erhebung der Einrede 88 9 Die Gestaltung von Verträgen durch AGB 88 Fall 9: Unklarheiten im Geschäftsführervertrag 305c, 310 88 Lerneinheit 9 89 I. Einführung 90 1. Politische Zielsetzung 90 2. Definition der AGB ( 305 Abs. 1) 90 II. AGB gegenüber einem Verbraucher 91 1. Einführung 91 2. Einbeziehung von AGB nach 305 Abs. 2 91 3. Anwendung und Auslegung von AGB 92 4. Inhaltskontrolle 93 5. Rechtsfolge 95 III. AGB gegenüber einem Unternehmer ( 310) 96 1. Einführung 96 2. Die Beteiligten 96 3. Einbeziehung der AGB 97 4. Schutz des Unternehmers vor nachteiligen AGB 97 IV. Vorformulierte Vertragsbedingungen, aber zum einmaligen Gebrauch 98 1. Hintergrund 98 2. Voraussetzungen des 310 Abs. 3 Nr. 2 98 3. Rechtsfolgen 99 10 Anpassung von Verträgen 100 Fall 10: Keine Förderung der Photovoltaikanlage 313 100 Lerneinheit 10 101 I. Störung der Geschäftsgrundlage 102 1. Einleitung 102 2. Definitionen und Rechtsnatur 102 9

II. Wegfall der Geschäftsgrundlage 103 1. Voraussetzungen ( 313 Abs. 1) 103 2. Rechtsfolge 107 3. Fallgruppen 108 III. Fehlen der Geschäftsgrundlage ( 313 Abs. 2) 109 1. Einleitung 109 2. Voraussetzungen und Rechtsfolgen 110 IV. Einseitige Bestimmung eines Entgelts ( 315) 110 1. Einführung 110 2. Preisanpassungen 111 3. Verdrängung des 315 durch 307 112 Drittes Kapitel: Erlöschen der Schuldverhältnisse 11 Möglichkeiten des Erlöschens 113 Fall 11: Urgroßvater in Öl 362, 372, 387, 397 113 12 Erfüllung 115 Fall 12: Veruntreutes Notaranderkonto 362 115 Lerneinheit 12 116 I. Einführung 116 II. Bewirken der geschuldeten Leistung ( 362) 116 1. Leistungshandlung und Leistungserfolg 116 2. Erfüllung einer Geldschuld 117 3. Keine Teilleistungen 118 4. Leistung durch einen Dritten ( 267) 118 5. Zuordnung von Schuld und Zahlung ( 366) 119 6. Rechtsfolge der Erfüllung 119 7. Erfüllungsvertrag? 121 8. Leistung an einen Dritten ( 362 Abs. 2) 122 III. Andere Formen der Erfüllung 123 1. Überblick 123 2. Annahme an Erfüllungs statt ( 364 Abs. 1) 124 3. Annahme erfüllungshalber 125 13 Aufrechnung 126 Fall 13: Fußpflegesalon 387, 488 126 Lerneinheit 13 128 I. Einführung 128 II. Voraussetzungen der Aufrechnung ( 387) 129 1. Gegenseitigkeit 129 2. Gleichartigkeit 129 3. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung 130 4. Erfüllbarkeit der anderen Forderung (der Passivforderung) 130 5. Kein Aufrechnungsverbot 130 10

6. Aufrechnungserklärung 131 III. Rechtsfolge der Aufrechnung ( 389) 131 IV. Aufrechnungsverbote 131 1. Gesetzliche Aufrechnungsverbote 131 2. Vertragliche Aufrechnungsverbote 133 3. Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben 134 Viertes Kapitel: Rücktritt, Widerruf und Kündigung 14 Rücktritt 135 Fall 14: Zweibrücker Wallach Leon 346 135 Lerneinheit 14 136 I. Einleitung 137 1. Allgemeines 137 2. Definition des Rücktritts 137 3. Abgrenzung von ähnlichen Rechtsinstituten 137 II. Voraussetzungen des Rücktritts 138 1. Bestehen eines Rücktrittsrechts 138 2. Erklärung des Rücktritts 139 III. Wirkung des Rücktritts: Rückgewährschuldverhältnis 140 IV. Zurückzugewähren ist eine Sache 140 1. Die Sache hat sich im Einflussbereich des Rückgabeschuldners nicht verändert 140 2. Die Sache hat sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verändert 140 3. Herausgabe von Nutzungen ( 346 Abs. 1, 347 Abs. 1) 143 4. Ersatz von Verwendungen auf die Sache ( 347 Abs. 2) 144 V. Zurückzugewähren ist Geld 145 1. Das Geld wurde genutzt 145 2. Das Geld wurde nicht angelegt 145 VI. Zurückzugewähren wäre eine Dienstleistung 146 15 Widerruf eines Haustürgeschäfts 147 Fall 15: 9.000 Euro für die Vermittlung einer Partnerin 312 147 Lerneinheit 15 149 I. Überblick 149 II. Haustürgeschäfte ( 312) 150 1. Hintergrund 150 2. Verbraucher und Unternehmer 151 3. Gegenseitiger Vertrag 151 4. Ein besonderer Ort der Bestimmung zum Vertragsschluss 152 5. Ursächlichkeit der örtlichen Situation für den Vertragsschluss 154 6. Ausnahmen vom Widerrufsrecht 155 7. Rechtsfolgen eines Haustürgeschäfts 156 11

16 Widerruf eines Fernabsatzvertrags 157 Fall 16: Wasserbett Las Vegas 312d, 355, 357 Abs. 3 157 Lerneinheit 16 159 I. Fernabsatzverträge ( 312b 312f) 159 1. Hintergrund 159 2. Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags 160 3. Ausnahmen 161 4. Widerrufs- oder Rückgaberecht ( 312d) 162 II. Beschränkung der Darstellung auf den Internetkauf 163 III. Die Button-Regelung 164 IV. Die Widerrufsbelehrung 165 1. Verpflichtung des Unternehmers zur Belehrung 165 2. Inhalt der Widerrufsbelehrung 165 3. Form und Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 166 V. Weitere Informationspflichten 168 1. Informationen nach 312c Abs. 1/ 312d Abs. 2 Alt. 1 168 2. Zusätzliche Informationspflichten nach 312g Abs. 1 168 3. Vier hervorgehobene Informationen ( 312g Abs. 2) 168 VI. Dauer der Widerrufsfrist ( 355 Abs. 2) 169 1. Internetversteigerungen nach Art von e-bay 169 2. Regelfall: Keine Internetversteigerung 170 VII. Beginn der Widerrufsfrist ( 355 Abs. 3) 171 1. Viele hohe Hürden 171 2. Voraussetzungen des Fristbeginns 171 3. Kein Fristbeginn 172 4. Fristende 173 VIII. Der Widerruf 174 1. Rechtsnatur 174 2. Form 174 3. Inhalt 174 4. Rechtsfolge des Widerrufs: Rücktrittsvorschriften 174 5. Widerruf eines nichtigen Vertrags 175 6. Erlöschen des Widerrufsrechts ( 355 Abs. 4) 175 IX. Versandkosten 176 1. Rücksendung 176 2. Kosten der Zusendung 177 X. Wertersatz wegen einer Verschlechterung der Kaufsache 177 1. Wertersatz 177 2. Der Verbraucher hat die Sache lediglich geprüft 178 3. Der Verbraucher ist über eine Prüfung hinausgegangen ( 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1) 178 4. Der Verbraucher hat die Sache fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt 179 XI. Wertersatz für Nutzungen ( 312e Abs. 1) 180 1. Problem 180 2. Voraussetzungen 180 3. Rechtsfolge 180 XII. Verzugszinsen 180 12

XIII. Alternative zum Widerrufsrecht: Rückgaberecht ( 356) 181 1. Voraussetzungen 181 2. Ausübung des Rückgaberechts 181 3. Rechtsfolgen der Rückgabe 181 17 Verbundene Verträge 182 Fall 17: Finanzierte Eigenheimzulage 358 182 Lerneinheit 17 184 I. Wirtschaftliche Einheit zwischen einem Sach- und einem Darlehensvertrag 184 II. Der Sachvertrag soll widerrufen werden ( 358 Abs. 1) 185 1. Voraussetzungen des 358 Abs. 1 185 2. Rechtsfolgen des 358 Abs. 1 186 3. Widerrufsbelehrung 186 III. Der Verbraucherdarlehensvertrag soll widerrufen werden ( 358 Abs. 2) 186 1. Voraussetzungen des 358 Abs. 2 186 2. Rechtsfolgen des 358 Abs. 2 187 3. Beispiele 187 IV. Sonderfälle 188 1. Finanzierter Grundstückskaufvertrag ( 358 Abs. 3. S. 3) 188 2. Einwendungen ( 359) 188 3. Einzelregelungen ( 359a) 189 18 Kündigung 189 Fall 18: Flexitanks 314 189 Lerneinheit 18 191 I. Rücktritt und Kündigung 191 1. Rücktritt 191 2. Kündigung 191 II. Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund ( 314) 192 1. Dauerschuldverhältnis 192 2. Wichtiger Grund 193 3. Abmahnung 193 4. Angemessene Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund 194 5. Kündigungserklärung ohne Wenn und Aber 194 III. Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund 195 IV. Ordentliche Kündigung 195 13

Fünftes Kapitel: Verantwortlichkeit des Schuldners 19 Vorsatz und Fahrlässigkeit 196 Fall 19: Übereifrige Putzfrau 276, 277 196 Lerneinheit 19 198 I. Der Grundsatz der Verschuldenshaftung ( 276 Abs. 1 S. 1) 198 1. Verschuldensprinzip 198 2. Rechtswidrigkeit 199 II. Vorsatz 199 III. Fahrlässigkeit 200 1. Einfache (leichte) Fahrlässigkeit 200 2. Grobe Fahrlässigkeit 202 IV. Mildere Haftung 204 1. Allgemeines 204 2. Der Schuldner haftet überhaupt nicht, also nicht einmal für Vorsatz 204 3. Der Schuldner haftet nur für Vorsatz 204 4. Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 204 5. Der Schuldner haftet nur für Vorsatz und Verstöße gegen seine eigenübliche Sorgfalt ( 277) 207 6. Ausnahme: Keine Haftung des Arbeitnehmers für leichteste Fahrlässigkeit 207 V. Strengere Haftung 208 1. Allgemeines 208 2. Haftung ohne Verschulden 208 3. Gefährdungshaftung 209 VI. Zurechnungsfähigkeit ( 276 Abs. 1 S. 2) 209 20 Haftung für Erfüllungsgehilfen 210 Fall 20: Whiskyschmuggel 278 210 Lerneinheit 20 212 I. Einführung 212 1. Hintergrund 212 2. Definitionen 212 3. Die Person des Erfüllungsgehilfen 213 4. Beispiele für Erfüllungsgehilfen 213 5. Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen 214 II. Voraussetzungen einer Haftung für Erfüllungsgehilfen 215 1. Bestehen eines Schuldverhältnisses 215 2. Erfüllung einer Pflicht des Schuldners 215 3. Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen 216 4. Handeln bei Gelegenheit oder in Erfüllung der Verbindlichkeit 216 5. Keine abweichende vertragliche Regelung 217 III. Rechtsfolgen und Abgrenzung 218 1. Rechtsfolgen 218 2. Zur Abgrenzung 218 14

Sechstes Kapitel: Gläubigerverzug, Schuldnerverzug und Nichtleistung 21 Gläubigerverzug 221 Fall 21: Spiel- und Erotikfilme 295 221 Lerneinheit 21 222 I. Allgemeines 222 II. Gläubigerverzug durch tatsächliches Angebot ( 294) 223 1. Tatsächliches Angebot 223 2. Nichtannahme durch den Gläubiger 224 III. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs 225 1. Allgemeines 225 2. Einzelne Rechtsfolgen 225 IV. Ende des Gläubigerverzugs 227 V. Wörtliches Angebot ( 295) 227 1. Anwendungsfälle 227 2. Leistungsfähigkeit des Schuldners ( 297) 229 3. Rechtsfolgen 229 VI. Ausnahmsweise gar kein Angebot ( 296) 229 1. Drei Fälle 229 2. Leistungsfähigkeit des Schuldners ( 297) 230 3. Rechtsfolgen 230 VII. Sonderfall 615 230 1. Gewöhnliche Voraussetzungen des Gläubigerverzugs 230 2. Ungewöhnliche Rechtsfolge: Volle Gegenleistung 231 22 Verzug des Schuldners mit einer Zahlung 231 Fall 22: Erfrischungsgetränk Scapper 286 231 Lerneinheit 22 232 I. Pflichtverletzungen 233 II. Traditionelle Voraussetzungen des Zahlungsverzugs ( 286 Abs. 1, 2, 4) 234 1. Einleitung 234 2. Fälligkeit 234 3. Durchsetzbarkeit 235 4. Selbstverständlich bei Geldschulden: Nachholbarkeit 236 5. Mahnung 237 6. Entfall der Mahnung im Einzelfall 239 7. Vertretenmüssen ( 286 Abs. 4) 240 III. Verzug eines Unternehmers 30 Tage nach Rechnungserhalt ( 286 Abs. 3 S. 1) 241 1. Einleitung 241 2. Nur Entgeltforderungen 242 3. Berechnung der Frist 242 4. Der Tag der Gutschrift entscheidet 243 5. Rechtsfolge der Nichtzahlung 243 IV. Verzug eines Verbrauchers 30 Tage nach Rechnungserhalt ( 286 Abs. 3) 243 1. Grundsatz 243 15

2. Ausnahmen 243 V. Das Ende des Zahlungsverzugs 244 VI. Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs 244 1. Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht des Gläubigers 244 2. Verzugszinsen ( 288) 245 3. Höhere Zinsen ( 288 Abs. 3) 246 4. Weiterer Schaden ( 288 Abs. 4) 246 5. Sonstiger Verzugsschaden 247 23 Verzug des Schuldners mit einer anderen Leistung 248 Fall 23: Computer statt Sachbearbeiterin 280, 286 248 Lerneinheit 23 249 I. Diesmal geht es nicht um Geld 249 II. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs außerhalb von Zahlungen 250 1. Fälligkeit 250 2. Durchsetzbarkeit 250 3. Nachholbarkeit 250 4. Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung 251 5. Vertretenmüssen 252 III. Das Ende des Schuldnerverzugs 253 IV. Rechtsfolge: Ersatz des Verzugsschadens ( 280 Abs. 1) 253 1. Einführung 253 2. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens ( 280) 254 3. Rechtsfolge: Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens 255 4. Beginn und Ende der Schadensersatzpflicht 256 V. Weitere Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs 256 1. Fortbestand der Leistungspflicht, kein Rücktrittsrecht 256 2. Haftung für Zufall ( 287 S. 2) 256 24 Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung ( 281) 257 Fall 24: Keine weitere Einlagerung von Gasöl 281 257 Lerneinheit 24 258 I. Zum Aufbau der folgenden Darstellung 258 II. Der Verzicht auf die geschuldete Leistung 258 III. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 281 259 1. Irgendein Schuldverhältnis 259 2. Fälligkeit der Leistung 259 3. Durchsetzbarkeit 259 4. Nicht erbrachte Leistung 260 5. Nachholbarkeit 260 6. Zu vertretende Pflichtverletzung 260 7. Schaden, der durch die Leistung noch hätte abgewendet werden können 261 8. Angemessene Frist zur Leistung ( 281 Abs. 1 S. 1 ae) 262 9. Erfolgloser Ablauf der Frist 264 IV. Rechtslage nach Fristablauf 264 1. Der Gläubiger verlangt Schadensersatz statt der Leistung 264 16

2. Der Gläubiger verlangt Erfüllung 265 3. Rücktritt ( 323) 266 4. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) 266 V. Sonderfälle 266 1. Fristsetzung entbehrlich ( 281 Abs. 2) 266 2. Der Schuldner hat Teilleistungen erbracht ( 281 Abs. 1 S. 2, Abs. 5) 268 3. Unterlassungspflichten ( 281 Abs. 3) 268 VI. Vergleich zwischen Schadensersatz statt der Leistung ( 281) und Verzugsschaden 269 25 Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung ( 323) 269 Fall 25: Motoryacht 323 269 Lerneinheit 25 271 I. Aufbau des Gesetzes 271 II. Voraussetzungen des Rücktritts wegen Nichtleistung nach 323 Abs. 1 271 1. Gegenseitiger Vertrag 271 2. Fälligkeit der Leistung des Schuldners 272 3. Durchsetzbarkeit 272 4. Nachholbarkeit 272 5. Nichtleistung 273 6. Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers ( 323 Abs. 6) 273 7. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist 273 III. Rechtsfolgen 273 IV. Sonderfälle 274 1. Fristsetzung entbehrlich ( 323 Abs. 2) 274 2. Rechte des Gläubigers vor der Fälligkeit ( 323 Abs. 4) 276 3. Ausschluss des Rücktrittsrechts ( 323 Abs. 6) 277 4. Der Schuldner hat nur eine Teilleistung erbracht ( 323 Abs. 5 S. 1) 277 5. Vollzogenes Dauerschuldverhältnis 278 V. Rücktritt und Schadensersatz 279 Siebtes Kapitel: Unmöglichkeit der Leistung 26 Der Begriff der Unmöglichkeit 280 Fall 26: Endgültiger Verlust der Wohnung 275 Abs. 1 280 Lerneinheit 26 280 I. Einleitung 281 II. Unmöglichkeit im engeren Sinne ( 275 Abs. 1) 281 1. Subjektive und objektive Unmöglichkeit 281 2. Gegensatz: Nachholbarkeit 282 3. Tatsächliche (physische) Unmöglichkeit 282 4. Absolute Fixgeschäfte 283 5. Dauerschuldverhältnisse 284 6. Rechtliche Unmöglichkeit 284 7. Keine Unmöglichkeit bei Doppelverpflichtung 285 17

8. Sonderfall Geldschuld 285 9. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit ( 275 Abs. 1) 286 III. Der Unmöglichkeit gleichgestellte Fälle ( 275 Abs. 2, 3) 286 1. Grobes Missverhältnis ( 275 Abs. 2) 286 2. Unzumutbarkeit ( 275 Abs. 3) 288 3. Rechtsfolgen 289 27 Anfängliche Unmöglichkeit 289 Fall 27: Manipulierter BMW 311a 289 Lerneinheit 27 290 I. Einführung 290 1. Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit 290 2. Beispiele für anfängliche Unmöglichkeit 290 II. Keine Unwirksamkeit des Vertrags ( 311a Abs. 1) 291 III. Schadensersatz ( 311a Abs. 2) 291 1. Anfängliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach 275 Abs. 1 3 291 2. Vertretenmüssen 292 3. Rechtsfolgen 293 IV. Andere Rechte 294 1. Entfall der Gegenleistung im gegenseitigen Vertrag ( 326) 294 2. Einseitig verpflichtender Vertrag 294 28 Nachträgliche Unmöglichkeit Der Schuldner hat die Unmöglichkeit verschuldet Fall 28: Dienstwagen Audi A 6 283 294 Lerneinheit 28 296 I. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach 283 S. 1 296 1. Irgendeine geschuldete Leistung 296 2. Nachträgliche Unmöglichkeit oder gleichgestellte Fälle ( 275 Abs. 1 3) 296 3. Vom Schuldner verschuldet 297 II. Rechtsfolgen 298 1. Schadensersatz statt der Leistung 298 2. Schadensersatz neben der Leistung nach 280 Abs. 1 298 3. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) 299 III. Sonderfälle 299 1. Die Leistung ist nur teilweise unmöglich geworden (283 S. 2) 299 2. Herausgabe des Ersatzes ( 285) 300 29 Der Schuldner trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 302 Fall 29: Porsche 959 283, 276 Abs. 1 S. 1 302 Lerneinheit 29 303 I. Das Problem der durch Zufall eintretenden Unmöglichkeit 303 II. Zuweisung des Zufallsrisikos an den Schuldner 304 1. Fallgruppen 304 2. Rechtsfolge 306 294 18

30 Der Gläubiger hat die Unmöglichkeit verschuldet 306 Fall 30: Verunglückte Opernsängerin 275 Abs. 1, 326 Abs. 2 306 Lerneinheit 30 308 I. Einleitung 308 II. Voraussetzungen des 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 308 1. Unmöglichkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung 308 2. Hauptpflicht aus einem gegenseitigen Vertrag 308 3. Weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers 309 III. Rechtsfolgen des 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 309 1. Fortbestand des Anspruchs auf das Entgelt 309 2. Anrechnung ( 326 Abs. 2 S. 2) 310 3. Kein Rücktrittsrecht des Gläubigers ( 323 Abs. 6) 311 IV. Einzelfragen 311 1. Verhältnis zu 323 Abs. 6 311 2. Sonderfall 615 312 V. Exkurs: Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit 312 31 Der Gläubiger trägt das Risiko der zufälligen Unmöglichkeit 313 Fall 31: Unauffindbarer Fünfer 275 Abs. 1, 326 Abs. 2 313 Lerneinheit 31 314 I. Problemstellung ( 326 Abs. 2) 314 II. Fallgruppen der Verantwortlichkeit des Gläubigers ohne Verschulden 314 1. Verantwortlichkeit des Gläubigers ohne Gläubigerverzug ( 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1) 314 2. Eintritt der zufälligen Unmöglichkeit im Gläubigerverzug ( 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2) 316 III. Rechtsfolge 317 32 Keiner von beiden ist verantwortlich 317 Fall 32: Kein Training mehr im Fitnessstudio 326 317 Lerneinheit 32 318 I. Problemstellung 318 II. Die Voraussetzungen des 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 319 1. Unmöglichkeit der vom Schuldner zu erbringenden Leistung 319 2. Hauptpflicht aus einem gegenseitigen Vertrag 319 3. Verschulden des Schuldners gleichgültig 319 4. Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers 319 III. Rechtsfolgen 319 IV. Sonderfälle 320 1. Die Schuldnerleistung ist nur teilweise unmöglich ( 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2) 320 2. Herausgabe des Ersatzes nach 285 ( 326 Abs. 3) 321 V. Rücktritt ( 326 Abs. 5) 322 1. Fälle, in denen ein Rücktritt sinnvoll ist 322 2. Voraussetzungen des Rücktritts 322 3. Rechtsfolge des Rücktritts 323 19

Achtes Kapitel: Andere Pflichtverletzungen 33 Schlechterfüllung 325 Fall 33: Wachmann als Brandstifter 280 325 Lerneinheit 33 326 I. Einführung 327 II. Schadensersatz statt der Leistung wegen Schlechterfüllung nach 281 Abs. 1 S. 1 327 1. Voraussetzungen 327 2. Rechtsfolge: großer oder kleiner Schadensersatz ( 281 Abs. 1 S. 3) 330 III. Schadensersatz neben der Leistung nach 280 (Ersatz von Folgeschäden) 330 1. Allgemeines 330 2. Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Schlechterfüllung einer Leistungspflicht 331 3. Rechtsfolge 331 4. Anwendungsbereiche 332 IV. Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ( 323) 334 1. Allgemeines 334 2. Voraussetzungen 335 3. Rechtsfolge 336 34 Verletzung von Verhaltenspflichten im Rahmen eines Vertrags 337 Fall 34: Rund um die Uhr im Internet 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 337 Lerneinheit 34 338 I. Einführung 339 1. Leistungspflichten und Verhaltenspflichten 339 2. Probleme der Abgrenzung 340 II. Unzumutbarkeit der weiteren Leistung ( 282) 340 III. Schadensersatz neben der Leistung (Ersatz von Folgeschäden) 341 1. Voraussetzungen des 280 Abs. 1 bei der Verletzung von Verhaltenspflichten 341 2. Rechtsfolgen des 280 Abs. 1 341 3. Anwendungsbereiche 341 IV. Rücktritt wegen der Verletzung einer Verhaltenspflicht ( 324) 345 1. Voraussetzungen des Rücktritts ( 324) 345 2. Rechtsfolge 346 35 Pflichtverletzung vor Vertragsschluss (culpa in contrahendo) 346 Fall 35: Salatblatt 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 346 Lerneinheit 35 347 I. Hintergrund 347 II. Zur Geschichte der culpa in contrahendo 348 III. Definition und Überblick 349 1. Definition 349 2. Die gesetzliche Regelung im Überblick 349 20

IV. Das vorvertragliche Vertrauensverhältnis 349 1. Entstehung ( 311 Abs. 2 Nr. 1 3) 349 2. Inhalt des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses ( 241 Abs. 2) 351 V. Die Verletzung der vorvertraglichen Pflichten 351 1. Pflichtverletzung ( 280 Abs. 1 S. 1) 351 2. Vertretenmüssen ( 280 Abs. 1 S. 2) 351 VI. Fallgruppen 352 1. Verletzung des Körpers oder des Eigentums 352 2. Der angestrebte Vertrag ist nicht zustande gekommen 352 3. Der Vertrag ist zustande gekommen 353 VII. Rechtsfolge: Schadensersatz 355 1. Der Geschädigte verlangt den Ausgleich eines Personen- oder Sachschadens 355 2. Der Geschädigte verlangt den Abschluss des vereitelten Vertrags 355 3. Der Geschädigte verlangt das negative Interesse 355 4. Der Geschädigte verlangt das positive Interesse 356 VIII. Sonderfälle 357 1. Prospekthaftung 357 2. Anfechtung nach 123 und culpa in contrahendo 357 3. Sachmängelansprüche des Käufers und culpa in contrahendo 358 4. Alternative: Beratungsvertrag vor dem Abschluss eines Investments 359 IX. Persönliche Haftung eines Dritten ( 311 Abs. 3) 360 1. Grundsatz 360 2. Voraussetzungen 360 3. Rechtsfolge 362 Neuntes Kapitel: Schadensersatz 36 Grundsätze des Schadensersatzrechts 364 Fall 36: Explodierter Tank 249 ff 364 Lerneinheit 36 365 I. Grundsätze 365 1. Die 249 ff sind keine Anspruchsgrundlagen 365 2. Differenzhypothese 366 3. Umfang des Schadensersatzes 366 4. Der Grundsatz der Naturalrestitution 366 II. Es geht um eine Sache 367 1. Die Wiederherstellung der Sache ist möglich, und zwar mit angemessenem Aufwand 367 2. Die Herstellung ist möglich, aber nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ( 251 Abs. 2 S. 1) 369 3. Die Wiederherstellung ist nicht möglich ( 251 Abs. 1) 371 III. Verletzung eines Menschen 372 1. Naturalherstellung möglich 372 2. Naturalherstellung nicht möglich 373 IV. Weder Mensch noch Sache ( 249 Abs. 1) 373 1. Naturalherstellung durch den Schädiger selbst 373 21

2. Naturalherstellung durch den Geschädigten 374 3. Naturalherstellung nicht möglich 374 37 Schadensersatz bei Pkw-Unfällen 375 Fall 37: Trennung vor Ablauf von sechs Monaten 249, 251 375 Lerneinheit 37 376 I. Einführung 377 1. Allgemeines 377 2. Interessen 377 3. Begriffe 378 4. Beim Wirtschaftlichkeitsvergleich zählt der Wiederbeschaffungswert 379 II. Reparaturkosten niedriger als Wiederbeschaffungsaufwand 379 1. Einleitung 379 2. Reparatur 380 3. Keine Reparatur 380 4. Ersatzfahrzeug 381 III. Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungsaufwand, aber geringer als Wiederbeschaffungswert 381 1. Einleitung 381 2. Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate genutzt 382 3. Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall nicht sechs Monate genutzt 382 IV. Reparaturkosten um bis zu 30 % höher als der Wiederbeschaffungswert 383 1. Einleitung 383 2. Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate genutzt 383 3. Der Geschädigte hat das Fahrzeug nach dem Unfall nicht sechs Monate genutzt 384 V. Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes (wirtschaftlicher Totalschaden) 384 VI. Technischer Totalschaden 385 VII. Streitpunkt Restwert 386 VIII. Unechter Totalschaden (Abrechnung auf Neuwagenbasis) 386 IX. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung 387 1. Mietwagenkosten 387 2. Nutzungsausfallentschädigung 388 X. Umsatzsteuer ( 249 Abs. 2 S. 2) 389 38 Mitverschulden 390 Fall 38: Elfenbeinminiatur 254 390 Lerneinheit 38 391 I. Einführung 391 II. Grundsätze 392 III. Gesetzliche Fallgruppen 392 1. Verschulden bei der Entstehung des Schadens ( 254 Abs. 1) 392 22

2. Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens ( 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1) 393 3. Schaden abwenden 394 4. Schaden eindämmen 394 IV. Rechtsfolgen des Mitverschuldens 396 V. Einzelfragen 396 1. Mitverschulden eines Laien 396 2. Kein Mitverschulden eines selbstlosen Helfers 397 3. Leichtgläubigkeit des Geschädigten 398 4. Gefährdungshaftung 398 5. Jugendliche 398 6. Schadensersatzansprüche gegen eigene Arbeitnehmer 398 VI. Mitverschulden von Hilfspersonen ( 254 Abs. 2 S. 2) 400 1. Grundsatz 400 2. Schädigung im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ( 254 Abs. 2 S. 2) 400 3. Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses 400 39 Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht 401 Fall 39: Wärmedämmung für ein Holzhaus 252, 284 401 Lerneinheit 39 403 I. Einführung 403 II. Negatives Interesse 404 III. Positives Interesse = Erfüllungsinteresse 404 1. Einführung 404 2. Schadensersatz statt der Leistung 405 3. Schadensersatz neben der Leistung 407 4. Kombination beider Arten des Schadensersatzes 408 IV. Berechnung des positiven Interesses ( 249, 251 Abs. 1) 408 1. Grundsätze 408 2. Entgangener Gewinn ( 252) 409 3. Besonderheiten des gegenseitigen Vertrags 410 V. Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284) 411 1. Einführung 411 2. Interessenlage 411 3. Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs nach 284 412 4. Rechtsfolge 413 40 Nichtvermögensschäden 414 Fall 40: Villenschlüssel 286 Abs. 1, 249 414 Lerneinheit 40 415 I. Einführung 415 II. Schäden am Vermögen 416 III. Schäden an immateriellen Rechtsgütern (Nichtvermögensschäden) 416 1. Allgemeines 416 2. Ausnahmsweise Geld 417 3. Ansonsten gilt: Keine Entschädigung in Geld 417 23

4. aber Naturalherstellung 418 IV. Einzelfälle 418 1. Entzogene Nutzungs- und Genussmöglichkeiten 418 2. Eigener Zeitaufwand als Schaden 420 3. Beschränkung der Dispositionsfreiheit 420 4. Das ungewollte Kind als Schaden 421 41 Zurechnung des Schadens 422 Fall 41: Vergessener Stecker 249 422 Lerneinheit 41 423 I. Kausalität 423 1. Condicio sine qua non 423 2. Äquivalenztheorie 424 II. Beschränkung des zu ersetzenden Schadens 425 1. Adäquanztheorie 425 2. Fehlen des Zurechnungszusammenhangs 426 3. Schutzzweck der verletzten Norm 429 III. Einzelprobleme 431 1. Mitursächlichkeit 431 2. Doppelkausalität 431 3. Vorschädigung 432 4. Hypothetische Kausalität 432 5. Rechtmäßiges Alternativverhalten 433 6. Hypothetisches Gerichtsurteil 434 IV. Beweisfragen 434 1. Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität 434 2. Anscheinsbeweis 435 3. Vermutung aufklärungsrichtigen (beratungsgerechten) Verhaltens 436 42 Anrechnung von Vorteilen 437 Fall 42: 10.000 Euro Abfindung 249 437 Lerneinheit 42 438 I. Glück im Unglück 439 II. Definition 439 III. Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung 439 1. Eintritt eines Schadens 439 2. Adäquate Kausalität 440 3. Gerechtigkeit im Einzelfall 440 IV. Fallgruppen 441 1. Vorteilsanrechnung anerkannt 441 2. Keine Vorteilsanrechnung 443 3. Steuervorteile 443 24

Zehntes Kapitel: Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis 43 Verträge zugunsten Dritter 445 Fall 43: Maklerklausel 328 445 Lerneinheit 43 446 I. Hintergrund 446 II. Definition 447 III. Fallgruppen 447 1. Absicherung eines Dritten 447 2. Reisevertrag ( 651a ff) 448 3. Ärztliche Versorgung 448 4. Sparkonto 448 IV. Beteiligte Personen und bestehende Rechtsverhältnisse 449 1. Personen 449 2. Rechtsverhältnisse 450 V. Unsichere Rechtsposition des Dritten 451 VI. Störungen 451 VII. Verfügungen 452 44 Verträge mit Schutzwirkung für Dritte 452 Fall 44: Steuerberater verschuldet Insolvenzverschleppung 452 Lerneinheit 44 454 I. Hintergrund 454 II. Grundlagen 455 1. Definition 455 2. Keine gesetzliche Regelung 455 3. Kein eigener vertraglicher Anspruch 455 III. Haftung von Sachverständigen gegenüber Dritten 456 1. Allgemeines 456 2. Die Person des Sachverständigen 456 3. Geschützter Personenkreis 457 IV. Andere Fallgruppen 458 1. Schutz der körperlichen Integrität 458 2. Schutz des Eigentums 459 V. Rechtsfolge 459 VI. Abgrenzung von 311 Abs. 3 459 45 Drittschadensliquidation 460 Fall 45: Wassereinbruch auf der Baustelle 460 Lerneinheit 45 461 I. Hintergrund 461 II. Definition 461 III. Fallgruppen 461 1. Beschädigung eines Werks vor der Abnahme 461 2. Verwahrung fremder Sachen 462 25

3. Versendungskauf 462 4. Verdeckte Stellvertretung (Treuhand) 463 IV. Rechtsfolgen 463 Elftes Kapitel: Rechtsnachfolge in Forderungen und Schulden 46 Voraussetzungen der Abtretung 465 Fall 46: Schenkweise Abtretung an die Ehefrau 398 465 Lerneinheit 46 466 I. Abtretung 466 II. Voraussetzungen der Abtretung 467 1. Abtretungsvertrag 467 2. Existenz der Forderung 468 3. Gläubigerstellung des Abtretenden 468 4. Bestimmtheit der Forderung 468 5. Abtretbarkeit der Forderung 468 III. Rechtsfolgen der Abtretung 468 IV. Sonderfälle 469 1. Teilabtretung, Abtretung künftiger Forderungen 469 2. Gesetzlicher Forderungsübergang ( 412) 470 3. Übertragung anderer Rechte ( 413) 470 4. Sicherungsabtretung 471 V. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft 471 1. Bedeutung des Verpflichtungsgeschäfts 471 2. Forderungskauf 471 3. Andere Verpflichtungsgeschäfte 472 VI. Wirtschaftliche Bedeutung 472 47 Abtretungsverbote 473 Fall 47: Provisionsansprüche einer Versicherungsvertreterin 398, 134 473 Lerneinheit 47 474 I. Inhaltsänderung ( 399 Alt. 1) 474 II. Ausschluss oder Erschwerung der Abtretung durch Vertrag ( 399 Alt. 2) 475 1. Grundregel 475 2. Sonderregel für Kaufleute und Behörden ( 354a HGB) 476 III. Gesetzliche Abtretungsverbote 476 1. Unpfändbarkeit 476 2. Kontokorrent 476 3. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 476 48 Schutz des Schuldners 478 Fall 48: Stoffe für 19,8 Millionen Euro 398, 407 478 Lerneinheit 48 479 I. Allgemeines 479 26

II. Schutz aller Schuldner ( 404) 479 III. Zusätzlicher Schutz für den unwissenden Schuldner 481 1. Rechtsgeschäfte zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger ( 407 Abs. 1) 481 2. Sonstige Schutzvorschriften ( 408 410) 482 IV. Aufrechnung nach der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger 483 1. Einleitung 483 2. Aufrechnung in Kenntnis der Abtretung 483 3. Aufrechnung in Unkenntnis der Abtretung 483 V. Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger 484 1. Aufrechnungslage schon vor der Abtretung 484 2. Aufrechnungslage erst nach der Abtretung 484 49 Schuldübernahme 486 Fall 49: Hans Hollenstein Tiefbau 415 486 Lerneinheit 49 487 I. Hintergrund 487 II. Definition 488 III. Das Verfahren nach 414 488 IV. Das Verfahren nach 415 489 1. Allgemeines 489 2. Zwingend erforderliche Zustimmung des Gläubigers 490 3. Sonderfall: Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld 491 V. Rechtsfolgen der Schuldübernahme 491 VI. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen 492 1. Schuldbeitritt 492 2. Erfüllungsübernahme ( 329) 492 3. Vertragsübernahme 493 Zwölftes Kapitel: Mehrheit von Schuldnern oder Gläubigern 50 Teilschuld 494 Fall 50: Heizölbestellung 420, 421 494 Lerneinheit 50 496 I. Einführung 496 II. Gesetzliche Regelung 496 III. Definition der Teilschuld 497 IV. Interessenlage 497 V. Anwendungsfälle 497 27

51 Gesamtschuld 498 Fall 51: Lahmende Stute Liana 421 498 Lerneinheit 51 500 I. Allgemeines 500 II. Interessenlage 500 III. Gesetzlich angeordnete Gesamtschuld 501 1. Unteilbare Leistungen ( 431) 501 2. Gemeinsame Verpflichtung mehrerer ( 427) 501 3. Mehrere Bürgen 502 4. Haftung für die Schulden einer Personengesellschaft 502 5. Gemeinsame unerlaubte Handlung ( 840) 503 IV. Fälle, in denen Rechtsprechung und Lehre eine Gesamtschuld annehmen 504 1. Allgemeines 504 2. Voraussetzungen 504 V. Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger 505 1. Gesamtwirkung 505 2. Einzelwirkung 506 52 Ausgleich unter Gesamtschuldnern 507 Fall 52: Bröckelnder Putz der Friedhofsmauer 426 507 Lerneinheit 52 509 I. Aufteilung im Innenverhältnis 509 II. Rechte des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners 510 1. Ausgangsfall 510 2. Gesetzlicher Forderungsübergang ( 426 Abs. 2 S. 1) 510 3. Ansprüche aus 426 Abs. 1 S. 1 511 53 Schuldbeitritt 512 Fall 53: Erwin 421 512 Lerneinheit 53 514 I. Hintergrund 514 II. Grundsätzliches 515 III. Entstehung des Schuldbeitritts 515 1. Entstehung kraft Gesetzes 515 2. Entstehung durch Vertrag 515 IV. Rechtsfolgen des Schuldbeitritts 516 V. Abgrenzung von ähnlichen Verträgen 517 1. Abgrenzung von der Schuldübernahme ( 414, 415) 517 2. Abgrenzung von der Bürgschaft ( 765) 517 3. Abgrenzung von der Erfüllungsübernahme 518 4. Abgrenzung vom Vertragsbeitritt 518 28

54 Gläubigermehrheit 519 Fall 54: Fenster 420 519 Lerneinheit 54 520 I. Hintergrund 520 II. Teilgläubigerschaft ( 420) 520 III. Gesamtgläubigerschaft ( 428 430) 521 1. Überblick 521 2. Beispiele 522 3. Rechtliche Regelung 523 IV. Mitgläubigerschaft ( 432) 523 1. Allgemeines 523 2. Unteilbare Leistungen 524 3. Rechtliche Regelung 525 Sachregister 527 können unter Die zu diesem Buch gehörenden Flussdiagramme www.hirsch-sat.nomos.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. Sie stehen dort unter der Überschrift Materialien. 1. Der Leistungsort des Verkäufers 2. Gattungsschuld 3. Einbeziehung von AGB 4. Inhaltskontrolle der AGB 5. Rücktrittsfolgen I 6. Rücktrittsfolgen II 7. Fernabsatz Dauer der Widerrufsfrist 8. Fernabsatz Beginn der Widerrufsfrist 9. Fernabsatz Wertersatz 10. Verbundene Verträge 11. Gläubigerverzug 12. Verzug des Geldschuldners 13. Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistung 14. Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung 15. Unmöglichkeit I 16. Unmöglichkeit II 17. Schlechterfüllung einer Leistungspflicht 18. Schadensersatz 19. Schadensersatz bei Pkw-Unfällen 20. Aufrechnung nach der Abtretung 29

3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 3 Der Leistungsort des Verkäufers 39 Fall 3: Vermischtes Dieselöl 269 Die Krieger KG betreibt in Mönchengladbach eine Spedition mit 56 Lkw und unterhält für diese Fahrzeuge eine eigene Tankstelle. Den Dieselkraftstoff bezog sie jahrelang von der Düsseldorfer Mineralöl-Handelsgesellschaft mbh (DMH). Die DMH wies regelmäßig darauf hin, dass sie ihren Lieferungen ihre AGB zugrunde lege. Die Krieger KG hatte dem nie widersprochen. In diesen AGB heißt es unter Nr. 13: Erfüllungsort ist Düsseldorf. Die DMH lässt das Dieselöl regelmäßig durch den Transportunternehmer Ludwig Prüm zu ihren Kunden fahren. Ein Angestellter der Krieger KG bestellte bei der DMH 60.000 l Dieselkraftstoff. Am nächsten Tag fuhr einer von Prüms Fahrern mit einem Tanklastzug bei der DMH vor und lud die bestellten 60.000 l. Auf dem Transport von Düsseldorf nach Mönchengladbach wurde das Dieselöl auf eine nicht mehr aufklärbare Weise mit Heizöl vermischt. Die Krieger KG, die davon nichts wusste, ließ das Öl in einen ihrer Tanks füllen. Etwa zwei Wochen später wurde dieser Tank von einem Treibstoff-Kontrolltrupp der Zollverwaltung untersucht. Dieser stellte fest, dass der Inhalt zu 7 % aus Heizöl bestand. Das Hauptzollamt beschlagnahmte daraufhin den gesamten Tankinhalt und ließ ihn abtransportieren. Nach den Zollbestimmungen steht der Krieger KG keine Entschädigung zu. Sie verlangt jetzt von der DMH die Rückzahlung des Kaufpreises. Diese beruft sich darauf, dass der von ihr gelieferte Treibstoff einwandfrei gewesen sei. a) Welcher Ort war der Leistungsort der DMH? b) Handelte es sich in diesem Fall um Hol-, Bring- oder Schickschuld? c) Wer trug die Nachteile, die sich aus der Verschlechterung der Ware auf dem Transportweg ergeben haben? (Nach BGHZ 113, 106) 40 41 Zu a): Der Leistungsort der Verkäuferin DMH ergibt sich aus 269 Abs. 1 und 2. Danach soll es in erster Linie darauf ankommen, ob im Einzelfall ein Leistungsort bestimmt war ( 269 Abs. 1). Eine solche Bestimmung könnte sich aus den AGB der DMH ergeben, wenn diese wirksam vereinbart worden sind. Nach 310 Abs. 1 S. 1 kann sich ein Unternehmer ( 14) wie die Krieger KG nicht auf den Schutz des 305 Abs. 2 berufen. Die AGB der DMH sind bereits dann in den Vertrag einbezogen, wenn die DMH vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen und die Krieger KG ihrer Einbeziehung nicht widersprochen hatte. 1 Das ist hier der Fall. Dem Kaufvertrag über das Dieselöl lagen also die AGB der DMH zugrunde, in denen bestimmt ist: Erfüllungsort ist Düsseldorf. Das im geschäftlichen Verkehr übliche Wort Erfüllungsort ist gleichbedeutend mit dem Begriff Leistungsort (Rn 47). Leistungsort war also Düsseldorf. Zu b): Nunmehr ist zu fragen, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelte. Zunächst kann man die Bringschuld (Rn 56) ausschließen. Denn bei einer Bringschuld muss der Verkäufer die Ware zum Käufer bringen, also am Sitz des Käufers übergeben. Leistungsort ist deshalb bei der Bringschuld immer der Sitz des Käufers. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall durch die Bestimmung, dass Düsseldorf Leistungsort sein solle, ausgeschlossen worden. In Betracht kommen also nur eine Holschuld und eine Schickschuld. 1 BGB-AT Rn 291 ff. 52

3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 Eine Holschuld (Rn 52) kann auch nicht vorliegen, weil die Ware nach der vertraglichen Vereinbarung nicht von der Krieger KG in Düsseldorf zu holen war. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die DMH ein anderes Unternehmen mit dem Transport beauftragt hatte, nämlich Prüm. Es kann sich folglich nur um eine Schickschuld handeln, die, wenn es um die Lieferung einer Kaufsache geht, Versendungskauf genannt wird (Rn 62). Aus dem Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers ergibt sich folgender Lösungsweg: 1. Ja (b) 2. Ja 3. Nein (Spalte 5). Zu c): Nach 447 Abs. 1 geht beim Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur... ausgeliefert hat. Diese Gefahr ist die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf dem Wege vom Verkäufer zum Käufer, die sogenannte Transportgefahr (Rn 67). Nach 447 trug die Krieger KG das Risiko, dass der Dieselkraftstoff beim Transport auf eine nicht mehr aufklärbare Weise verdorben wurde. Sie muss deshalb den Kaufpreis bezahlen, obwohl sie verdorbenes Dieselöl erhalten hat und es nicht einmal behalten durfte. 42 Lerneinheit 3 Literatur: Ringe, Der Nacherfüllungsort im Kaufrecht, NJW 2012, 3393; Bernhard, Holschuld, Schickschuld, Bringschuld Auswirkungen auf Gerichtsstand, Konkretisierung und Gefahrübergang, JuS 2011, 9; Döll, Sitz des Verkäufers als Ort der Nacherfüllung, DAR 2011, 85; Ayad/ Schnell, Sitz des Verkäufers als Ort der Nacherfüllung, BB 2010, 3051; Rauscher, Internationaler Gerichtsstand des Erfüllungsorts Abschied von Tessili und de Bloos, NJW 2010, 2251; Mankowski, Ausgangs- und Bestimmungsort sind Erfüllungsorte im europäischen Internationalen Zivilprozessrecht, TranspR 2009, 303; Stieper, Gefahrtragung und Haftung des Verkäufers bei Versendung fehlerhaft verpackter Sachen, AcP 208 (2008), 818; Reinking, Leistungsort der Nacherfüllung im Kauf- und Werkvertragsrecht, NJW 2008, 3608 I. Der Leistungsort des Verkäufers Allgemeines: Das BGB bestimmt nur allgemein, wo ein Schuldner seine Leistung zu erbringen hat ( 269). Der Begriff Leistung ist sehr vielfältig, weil er alles umfasst, wozu sich eine Person verpflichten kann. Der Einfachheit halber soll im Folgenden zunächst unter dem Schuldner immer ein Verkäufer verstanden werden und folglich unter der Leistung immer die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 geschuldete Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Erst danach wird die Geldschuld behandelt (ab Rn 75) und zum Schluss der Leistungsort für andere Leistungen (ab Rn 97). Definition: Der Leistungsort des Verkäufers ist der Ort, an dem der Verkäufer tätig werden muss, um die nach 433 Abs. 1 S. 1 von ihm geschuldete Übergabe und Übereignung der Kaufsache zu ermöglichen ( 269 Abs. 1). Der Leistungsort des Verkäufers ist nach 269 Abs. 1 idr nicht der Sitz des Käufers, sondern sein eigener Sitz, also der Sitz des Verkäufers (Holschuld, Schickschuld). Ist der Verkäufer ein Gewerbetreibender und wohnt er nicht am Sitz seines Unternehmens, so ist nicht sein Wohnsitz, sondern der Ort seines Unternehmens für alle geschäftlichen (nicht privaten) Verkäufe sein Leistungsort ( 269 Abs. 2). Gefahrübergang: Der Leistungsort des Verkäufers ist zugleich der Ort, an dem die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes auf den Käufer übergeht ( 446, 447). 43 44 45 53

3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 46 47 48 49 50 Leistungsstelle bei Platzgeschäften: Leistungsort isv 269 ist nur die politische Gemeinde. Die Frage, welcher Ort Leistungsort ist, kann sich deshalb eigentlich nur stellen, wenn Verkäufer und Käufer ihren Sitz in verschiedenen Gemeinden haben. Aber die Regeln über den Leistungsort gelten entsprechend, wenn Verkäufer und Käufer am selben Ort ansässig sind, also für sogenannte Platzgeschäfte. In diesen Fällen geht es um die Frage, ob das Grundstück des Käufers oder das des Verkäufers die sogenannte Leistungsstelle ist. Leistungsort und Erfüllungsort : Das Gesetz spricht in 269 Abs. 1 vom Ort für die Leistung und in Abs. 3 kurz vom Leistungsort. Leider verwendet das Gesetz in den 447 und 644 Abs. 2 stattdessen den Ausdruck Erfüllungsort. Dieser Sprachgebrauch ist verwirrend, weil es nicht zwei Wörter für denselben Begriff geben sollte (leider wurde es versäumt, diesen alten Fehler im Rahmen der Schuldrechtsreform endlich zu korrigieren). Aber da der Gesetzgeber selbst beide Ausdrücke verwendet, sind beide korrekt. Im Wirtschaftsleben ist der Ausdruck Erfüllungsort sogar üblicher als der Ausdruck Leistungsort (zb in der häufigen AGB-Klausel: Erfüllungsort für beide Teile ist... ). II. Die Bestimmung des Leistungsorts Vertragliche Festlegung: Nach 269 Abs. 1 ist in erster Linie zu fragen, ob die Vertragsparteien den Leistungsort vertraglich festgelegt haben ( Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt... ). Solch eine vertragliche Vereinbarung ist unbeschränkt zulässig. Wenn sie in den AGB eines der beiden Vertragspartner enthalten ist, muss jedoch geprüft werden, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind ( 305 Abs. 2, aber auch 310 Abs. 1 S. 1). Natur des Schuldverhältnisses : Wenn der Leistungsort nicht vertraglich festgelegt wurde, soll aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses entnommen werden, wo der Schuldner zu leisten hat ( 269 Abs. 1). Aus der Natur anderer Verträge also außerhalb des Kaufvertrags ergibt sich oft, wo der Schuldner zu erfüllen hat. So ist etwa aus dem Vertrag mit einem Fußball-Schiedsrichter unschwer zu entnehmen, dass der Schiedsrichter seine Leistung auf dem Fußballplatz zu erbringen hat. Aber aus der Natur des Kaufvertrags ergibt sich so gut wie nie, welcher Ort der Leistungsort des Verkäufers sein soll. Auch aus den Umständen des Kaufvertrags ist das idr nicht zu entnehmen. Nach 269 Abs. 3 darf sogar aus dem Umstand, dass der Verkäufer die Ware an den Käufer versendet sogar auf seine (des Verkäufers) Kosten nicht etwa geschlossen werden, dass der Bestimmungsort der Ware (Sitz des Käufers) der Leistungsort sei. Grundregel: Wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung fehlt und auch die Natur des Schuldverhältnisses keinen Aufschluss bringt, ist der Wohnsitz/Geschäftssitz des Verkäufers sein Leistungsort, also der Ort für die Übergabe der Kaufsache ( 269 Abs. 1, Abs. 2). Falls sich der Sitz des Verkäufers zwischenzeitlich geändert hat, ist der Sitz entscheidend, den der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrags hatte ( 269 Abs. 1). 54

3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 III. Holschuld, Bringschuld, Schickschuld 1. Holschuld Vom Leistungsort hängt es ab, ob im Einzelfall eine Holschuld, Bringschuld oder Schickschuld (ein Versendungskauf) vorliegt. Das Gesetz kennt diese Ausdrücke nicht, sie sind aber sehr anschaulich und allgemein üblich. Definition der Holschuld: Die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 S. 1 geschuldete Leistung ist eine Holschuld, wenn der Käufer sich die Ware beim Verkäufer holen muss. Eine Holschuld liegt vor, wenn der Sitz des Verkäufers vertraglich als sein Leistungsort bestimmt wurde und er sich nicht verpflichtet hat, den Transport der Ware zu organisieren (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 6). wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus den Umständen ergibt, wie die Ware zum Käufer kommen soll ( 269 Abs. 1 ae; Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Frage 1 Nein, Spalte 10). Die Holschuld ist damit vom Gesetz zum Regelfall erklärt worden. Beispiel 1: K kauft im Selbstbedienungsladen einen Liter Milch. Beispiel 2: Ein Hamburger Kaufmann kaufte Stahlbleche bei einem Essener Hersteller, ohne dass Fragen der Übergabe und des Transports vertraglich vereinbart wurden. Leistungsort ist in den Fällen der Holschuld der Wohnsitz des Verkäufers bzw sein Geschäftssitz ( 269 Abs. 2). Zum Leistungsort kann vertraglich auch ein anderer zum Verkäufer gehörender Ort bestimmt sein, zb ein vom Verkäufer unterhaltenes auswärtiges Lager oder der Ort, an dem der Lieferant des Verkäufers seinen Sitz hat. Der Verkäufer nimmt am Leistungsort die von ihm geschuldete Leistungshandlung vor, nämlich die Übergabe und die Übereignung der Kaufsache nach 433 Abs. 1 S. 1. Durchführung: Bei einer Holschuld muss sich der Käufer zum Verkäufer begeben. Falls die Ware das erfordert, muss der Käufer mit einem Transportfahrzeug erscheinen. Natürlich kann er mit der Abholung auch einen Transportunternehmer beauftragen. Es ist jedenfalls Sache des Käufers, den Transport zu organisieren und zu bezahlen. Gefahrübergang: Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht gemäß 446 S. 1 auch die Gefahr auf den Käufer über. Es handelt sich um die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Ware oder ihres Untergangs auf dem Transport. Zufällig ist ein Ereignis, das weder der Gläubiger vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat noch der Schuldner (Rn 415, 695). Holschuld bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen: Im internationalen Handel wird häufig die Incotermklausel FOB (oder fob ) vereinbart ( free on board ). Das bedeutet, dass der Käufer mit einem von ihm organisierten Schiff im Verschiffungshafen zu erscheinen hat (das ist meist der für den Verkäufer nächstgelegene Hafen). Wenn die Ware die Schiffsreling überschreitet, gehen die Gefahr und die Pflicht zur Kostentragung auf den Käufer über (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 3). 2 51 52 53 54 55 2 Baumgart/Hopt, HGB, Anhang Incoterms, 4. FOB; BGH NJW 2009, 2606 Rn 18. Die Regeln der Holschuld gelten damit erst ab Überschreiten der Reling, vorher liegt eine Bringschuld vor. 55

3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 56 57 58 59 60 61 62 2. Bringschuld Definition: Die vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 S. 1 geschuldete Leistung ist eine Bringschuld, wenn der Verkäufer die Kaufsache zum Käufer bringen muss oder an einen anderen mit dem Käufer vereinbarten Ort. Leistungsort des Verkäufers ist der Wohnsitz/Geschäftssitz des Käufers oder ein auf Wunsch des Käufers vertraglich bestimmter anderer Ort. Bringschuld im kaufmännischen Geschäftsverkehr: Unter Kaufleuten ergibt sich eine Bringschuld des Verkäufers nur, wenn sie vereinbart ist (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 7). Beispiel: In den wirksam einbezogenen Einkaufsbedingungen eines Herstellers heißt es: Leistungsort für alle Lieferungen ist unser Werk in Stuttgart. Solche Vereinbarungen sind sehr häufig, da Unternehmen mit großer Nachfragemacht (zb die Automobilhersteller und die Filialunternehmen des Einzelhandels) entsprechende Klauseln in ihre Einkaufs-AGB aufgenommen haben. Bringschuld bei Belieferung eines Endverbrauchers: Wenn es um die Belieferung eines Verbrauchers geht, sind Rechtsprechung und Wissenschaft bei der Annahme einer Bringschuld trotz 269 Abs. 3 großzügig. Denn dann wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über einen Leistungsort eine Bringschuld angenommen, wenn der Käufer im geschäftlichen Einzugsbereich des Verkäufers wohnt, die Ware mit einem Pkw schlecht oder gar nicht zu transportieren wäre und sich der Verkäufer zur Zustellung bereit erklärt hat (Flussdiagramm, Spalte 8). Das Schulbeispiel für solch eine Bringschuld ist der Kauf von Kohlen oder Heizöl. 3 Weitere Beispiele sind die Lieferung von Möbeln, 4 einer Badewanne oder einer Waschmaschine. Strom, Zeitungen: Die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Fernwärme durch die Stadtwerke wird ebenfalls als Bringschuld angesehen, 5 ebenso die Zustellung der Morgenzeitung. 6 Zu beachten ist aber, dass 269 in diesen Fällen nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich um Platzgeschäfte handelt (Rn 46). Durchführung: Bei der Bringschuld muss der Verkäufer die Ware auf seine Kosten zum Käufer bringen. Tut er das nicht mit einem eigenen Fahrzeug, muss er einen Transportunternehmer beauftragen und bezahlen. Gefahrübergang: Die auf dem Transportweg lauernde Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht bei der Bringschuld erst in dem Augenblick auf den Käufer über, in dem der Verkäufer ihm die Sache am Bestimmungsort (Leistungsort) aushändigt oder aushändigen lässt ( 446 S. 1). Der Verkäufer trägt also während des Transports die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (die Transportgefahr). Wenn der Verkäufer wünscht, dass dieses Risiko versichert wird, muss er das auf eigene Rechnung tun. 3. Schickschuld/Versendungskauf Definition: Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer sich verpflichtet hat, die Kaufsache für den Käufer an dessen Wohnsitz/Geschäftssitz zu versenden, ohne diesen Ort zum Leistungsort zu machen. Gewöhnlich nennt man diese Schuld eine Schick- 3 Bernhard, JuS 2011, 9 (10); BGH NJW 1991, 915; Palandt/Grüneberg 269 Rn 12. 4 OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 1527. 5 BGH NJW 2003, 3418; LG Darmstadt RdE 1994, 75. 6 Offen gelassen von AG Hanau NJW 1989, 398. 56

3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 schuld. Nur dann, wenn es sich um die Pflichten eines Verkäufers handelt, spricht man von einem Versendungskauf. Der Versendungskauf ist also ein Unterfall der Schickschuld. Er ist sehr häufig, denn Warenschulden im Handelsverkehr sind im Zweifel Schickschulden. 7 Das ergibt sich aus 269 Abs. 3, demzufolge es sich, wenn der Verkäufer die Versendung übernommen hat, im Zweifel nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld (einen Versendungskauf) handelt. Im Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers steht der Versendungskauf (die Schickschuld) in den Spalte 1, 4, 5 und 9. Beispiele: Kauf von Dieselöl durch einen Unternehmer, dem das Öl von einem Fuhrunternehmer gebracht wird (Fall 3, Rn 39), Überseegeschäft mit der Klausel c & f (cost and freight; Flussdiagramm Spalte 1). Die Bestellung einer Ware bei einem Versandunternehmen ist im Prinzip auch ein Versendungskauf. Wenn der Käufer Verbraucher ist, gilt für diese Fälle aber 474 Abs. 2 (Rn 71; Flussdiagramm Spalte 4). Leistungsort, Leistungshandlung: Leistungsort ist beim Versendungskauf (wie bei der Holschuld) der Sitz des Verkäufers. Denn 269 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass sich aus der vom Verkäufer übernommenen Verpflichtung, die Ware zu versenden, nicht ergeben soll, dass (wie bei der Bringschuld) der Bestimmungsort der Leistungsort ist. Der Verkäufer erbringt deshalb die von ihm geschuldete Leistung, indem er die Kaufsache an seinem Sitz einem Transportunternehmer übergibt. Diese sogenannte Leistungshandlung ist vom Leistungserfolg (Rn 64) streng zu unterscheiden. Die Übergabe an das Transportunternehmen kann der Verkäufer auch an einem anderen Ort veranlassen, zb dort, wo sich die Kaufsache gerade befindet. 8 Es ist auch nicht nötig, dass ein Transportunternehmer eingeschaltet wird. Vielmehr kann der Verkäufer die Sache auch auf ein eigenes Transportmittel laden lassen (Rn 65). Erfolgsort, Leistungserfolg: Der vom Verkäufer nach 433 Abs. 1 zu erbringende Erfolg, nämlich die Übergabe der Kaufsache und ihre Übereignung nach 929, kann beim Versendungskauf nicht am Sitz des Verkäufers, sondern erst am Bestimmungsort der Sendung eintreten. 9 Denn der Käufer nimmt erst dort die Sache in Empfang. Der Sitz des Käufers ist deshalb der Ort des Leistungserfolgs (im Gegensatz zur Leistungshandlung, Rn 63). Weil der vom Verkäufer geschuldete Erfolg erst an diesem Ort eintritt, wird der Ort der Ablieferung Erfolgsort genannt. Nur beim Versendungskauf sind Leistungsort und Erfolgsort nicht identisch. Den Begriff Erfolgsort oder ein entsprechendes Wort kennt das BGB nicht. Der in der Sache treffende Ausdruck hat den Nachteil, dass man ihn leicht mit dem Ausdruck Erfüllungsort (Rn 47) verwechseln kann. Als Eselsbrücke hilft: Nur die beiden Ausdrücke mit gleichem Ende (...ungsort ) sind bedeutungsgleich, die beiden Ausdrücke mit gleichem Anfang ( Erf... ) bilden strenge Gegensätze. Übergabe an ein Transportunternehmen: Im Normalfall beschränkt sich die Pflicht des Verkäufers darauf, einen Dritten (meist einen Transportunternehmer, zb DB Schenker oder Lufthansa Cargo) mit dem Transport zu beauftragen. Der Verkäufer ist dann zwar der Vertragspartner des Transportunternehmers, aber dieser ist nicht sein Erfüllungsgehilfe nach 278 (Rn 431). Der Verkäufer kann nach hm auch eigene Leute und eigene Transportmittel einsetzen, ohne aus dem Versendungskauf eine Bringschuld zu machen. Die Übergabe muss nicht am Sitz des Verkäufers erfolgen, die Parteien können auch 63 64 65 7 BGH NJW 1991, 915. 8 BGH NJW 1991, 915. 9 BGHZ 1, 4. 57

3 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse 66 67 68 69 vereinbaren, dass die Ware dem Transportunternehmer an einem dritten Ort übergeben werden soll. Kosten der Versendung: Die Kosten des Transports trägt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, der Käufer ( 448 Abs. 1 bitte lesen). Es kommt aber häufig vor, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt. Auch das begründet jedoch nach ausdrücklicher Anordnung in 269 Abs. 3 keine Bringschuld. Gefahrübergang: Sobald der Verkäufer die Kaufsache an den Transportunternehmer übergeben hat, geht im Regelfall die Gefahr auf den Käufer über ( 447 Abs. 1). Aus der Schwestervorschrift 446 S. 1 ergibt sich, dass mit dem Wort Gefahr die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache gemeint ist. Statt Gefahr sagt man auch Transportgefahr oder weil es letztlich darum geht, ob der Kaufpreis trotz der Beschädigung zu zahlen ist die Preisgefahr. 10 In der Gefahrtragung liegt der wichtigste Unterschied zur Bringschuld, denn bei dieser ist die Ware bekanntlich auf Gefahr des Verkäufers unterwegs (Rn 61). Beispiele: Auf dem Transport wird Dieselöl mit Heizöl vermischt, 11 auf dem Seeweg verdirbt Mais, 12 beim Lkw-Transport gehen Bleche verloren. 13 Allerdings trägt die Verlustgefahr nur dann der Käufer, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass er die Sache dem Transportunternehmer übergeben hat. Beispiel: V, ein Verbraucher ( 13), bot bei ebay eine Rolex Daytona an, die K für 9.300 Euro ersteigerte. Bei K kam aber nur ein Paket mit einer leeren Holzbox an. V kann nicht beweisen, dass sich die Uhr in dem von ihm abgeschickten Paket befand. Weil 447 die Übergabe an das Transportunternehmen voraussetzt, die in diesem Fall nicht beweisbar ist, trug K nicht die Gefahr. 14 Frei Haus : Es kann auch vereinbart werden, dass trotz eines Versendungskaufs der Verkäufer die Gefahr tragen soll. Das nimmt der BGH an bei Vereinbarung der Klausel frei Haus. 15 Der Unterschied zur Bringschuld beschränkt sich dann praktisch auf die Frage des Leistungsorts (der trotz dieser Klausel beim Verkäufer liegt). Abgrenzung von der Bringschuld: Ob ein Versendungskauf oder eine Bringschuld vorliegt, ist am äußerlichen Ablauf des Transports nicht zu erkennen. Ein Film, der zeigen würde, wie der Verkäufer die Sache auf einen Lkw laden und später beim Käufer abladen lässt, würde die Zuschauer in der Frage: Versendungskauf oder Bringschuld? ratlos lassen. Wie bereits gesagt (Rn 65), ist es auch unerheblich, ob der Name des Verkäufers oder der eines Spediteurs auf dem Lkw steht. Die Unterscheidung zwischen Bring- und Schickschuld ist nur möglich, wenn man die vertragliche Vereinbarung kennt und deshalb weiß, welcher Ort der Leistungsort ist. Der Gesetzgeber hatte von Anfang an die Gefahr erkannt, dass die Schickschuld mit der Bringschuld verwechselt werden kann, und hat deshalb mit 269 Abs. 3 für Klarheit gesorgt. Er hätte dort auch formulieren können: Aus dem Umstand allein, dass der Verkäufer die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Bringschuld handeln soll. 10 Preisgefahr ist ein unklarer Ausdruck, weil bei zusammengesetzten Wörtern, die auf gefahr enden, ein gefährliches Ereignis den Anfang bilden sollte (Ansteckungsgefahr, Verlustgefahr, Einsturzgefahr, Verletzungsgefahr) oder mindestens ein Risikobereich (Transportgefahr). Der Preis stellt aber keine Gefahr und keinen Risikobereich dar. 11 BGHZ 113, 106 = Fall 3, Rn 39. 12 BGH NJW 1984, 567. 13 BGH NJW 1965, 1324. 14 LG Berlin NJW 2003, 3493. Da der Verkäufer Verbraucher war, lag kein Verbrauchsgüterkauf vor, so dass 474 Abs. 2 die Anwendung von 447 nicht ausschloss. Die Transportgefahr trug deshalb K. 15 NJW 1991, 2638; ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1316; OLG Köln BB 1995, 747. 58

3 Der Leistungsort des Verkäufers 3 IV. Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 2) Durch die Schuldrechtsreform ist (in Ausführung einer EU-Richtlinie) ein neuer Sonderfall des Kaufvertrags geschaffen worden, der Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff). Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach 474 Abs. 1 vor, wenn ein Verbraucher ( 13) von einem Unternehmer ( 14) eine bewegliche Sache... kauft. 474 Abs. 2 bestimmt, dass im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs 447 keine Anwendung findet. Der kaufende Verbraucher trägt also nicht nach 447 die Transportgefahr. Das ist angemessen, weil der verkaufende Unternehmer das Transportrisiko versichern und damit leichter tragen kann als der Verbraucher. Beispiel: Der Verbraucher ( 13) K aus Köln hatte 36 Flaschen Wein bei der Winzerin W aus Traben-Trarbach bestellt. Während des Transports gab es einen extremen Kälteeinbruch, so dass einige Flaschen trotz ordnungsgemäßer Styroporverpackung gefroren. Dieses Risiko hätte früher nach 447 K getragen, seit dem 1. Januar 2002 aber trägt es W. Denn heute geht die Gefahr erst in dem Augenblick auf den kaufenden Verbraucher über, in dem der Unternehmer die Sache an der Haustür des Käufers übergibt oder übergeben lässt (wie nach 446 S. 1). Im Beispielsfall musste also K die geplatzten Flaschen nicht bezahlen (Flussdiagramm Der Leistungsort des Verkäufers, Spalte 4). Es liegt nahe, aus 474 Abs. 2 zu entnehmen, dass es sich bei einem Verbrauchsgüterkauf, soweit er Distanzkauf ist, um eine Bringschuld handele. 16 Aber so ist 474 Abs. 2 nicht gemeint. Der Gesetzgeber hat nämlich die Bestimmungen über den Leistungsort ( 269) unberührt gelassen und nur die Gefahrtragung geändert. Das bedeutet, dass ein Versendungskauf vorliegt (Leistungsort beim Verkäufer), nur mit der Besonderheit eines von 447 abweichenden Gefahrübergangs. 17 Die Konstruktion ist also die gleiche wie bei der Klausel frei Haus (Rn 68) und bei der Geldschuld nach 270 (Rn 83). Der Unterschied zur Bringschuld besteht darin, dass nach 269 Abs. 1, Abs. 3 der Leistungsort beim Verkäufer liegt und die Transportkosten nach 448 Abs. 1 vom Käufer zu tragen sind (was aber häufig anders vereinbart wird). Der Unterschied zeigt sich besonders dann, wenn der Verbraucher den Unternehmer (Verkäufer) verklagen möchte. Beispiel: Im vorigen Fall streiten sich Herr K und Frau W, ob Herr K auch die geplatzten Flaschen bezahlen muss. Wenn Herr K Frau W verklagen will, ist Traben-Trarbach als Erfüllungsort (Leistungsort) nach 29 ZPO örtlich zuständig (nicht, wie es bei einer Bringschuld wäre, Köln). Für Verbrauchsgüterkäufe ( 474 Abs. 1) gilt also folgende Regelung: Einkäufe im Laden: Ein Kaufvertrag, der im Laden eines Einzelhandelsgeschäfts von einem Verbraucher geschlossen wird und sich auf handliche Sachen bezieht, ist nach wie vor als Holschuld anzusehen (Rn 52). Bezug von Heizöl, sperrigen Sachen (Möbeln) und Gas/Wasser: In diesen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Bringschuld vorliegt (Rn 59). Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese (für Verbraucher noch günstigere) Regelung ändern wollte. Bezug von Waren im Versandhandel oder im E-Commerce: Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ( 14) ist (zb Otto-Versand oder amazon) und der Käufer ein Verbraucher ( 13), gilt 474 Abs. 2 (oben Rn 71; Flussdiagramm Der Leistungsort des 70 71 72 73 74 16 So Brüggemeier WM 2002, 1376 (1386). 17 Lorenz JuS 2004, 105; Wertenbruch JuS 2003, 625. 59

4 Zweites Kapitel: Inhalt der Schuldverhältnisse Verkäufers, Spalte 4). Beim Kauf über ebay ist zu unterscheiden: Ist der Verkäufer ein Unternehmer (der zb importierte Ware in größeren Stückzahlen anbietet oder sogenannter Powerseller ist), und ist der Käufer ein Verbraucher, gilt 474 Abs. 2. Ist der Verkäufer aber, wie meist, ein nichtprofessioneller Anbieter (Verbraucher), gilt 447. 4 Der Leistungsort des Geldschuldners 75 76 Fall 4: Skonto von 3 % 270 Die Polstermöbelfabrik Hesse & Co KG aus Frankfurt-Rödelheim bezog jahrelang Matratzen und Matratzenrahmen von der König GmbH aus Kaiserslautern. Es war vereinbart, dass bei Zahlung binnen 45 Tagen nach Rechnungseingang ein Skonto von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrags gewährt werden sollte. Die Hesse & Co KG zog bei jeder Lieferung vom Rechnungsbetrag 3 % ab und zahlte mit einem Scheck, den sie genau 45 Tage nach Rechnungseingang zur Post brachte. Insgesamt hat die Hesse & Co Skonti in Höhe von 20.950,24 Euro einbehalten. Die König GmbH ist der Meinung, Hesse & Co habe die Skonti zu Unrecht abgezogen, weil die Schecks bei ihr immer erst nach Ablauf der 45-Tagefrist eingegangen und ihr noch später gutgeschrieben worden seien. Die König GmbH hat deshalb Hesse & Co auf Zahlung von 20.950,24 Euro verklagt. (Nach BGH NJW 1998, 1302) Die Entscheidung hängt davon ab, wann die Zahlung erfolgt ist. Nach Ansicht der Hesse & Co KG erfolgte sie, als sie die Schecks in den Postbriefkasten warf, während nach Ansicht der König GmbH die Zahlung erst erfolgte, als die Schecks bei ihr eingegangen waren. Die richtige Lösung dieser Frage ergibt sich aus dem Wesen der Geldschuld als einer Schickschuld ( 270). Nach 270 Abs. 1 hat der Schuldner Geld zwar auf seine Kosten und Gefahr an den Gläubiger zu übermitteln. Aber die Frage, welcher Ort der Leistungsort ist, soll durch diese Regelung nicht berührt werden ( 270 Abs. 4). Auch für die Geldschuld gilt deshalb der aus 269 Abs. 1 und Abs. 3 folgende Grundsatz, dass der Wohn- bzw der Geschäftssitz des Schuldners der Leistungsort ist. Leistungsort bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung war für die Hesse & Co also ihr Geschäftssitz in Frankfurt am Main. Dort musste sie die geschuldete Leistungshandlung erbringen, also die Schecks zur Post geben. Der Leistungserfolg, das heißt die Gutschrift auf dem Konto der König GmbH, erfolgte dann später in Kaiserslautern. Es kommt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung also für die Frage, wann gezahlt worden ist auf den Zeitpunkt der sogenannten Leistungshandlung an, nicht auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs. Das bedeutet: Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung war entscheidend, wann die Hesse & Co KG die Schecks in den Postbriefkasten geworfen hatte. Ob der Eingang der Schecks bei der König GmbH oder gar die Gutschrift auf ihrem Konto noch innerhalb der 45-Tagefrist erfolgte, war dagegen gleichgültig. Die Hesse & Co KG hat also Recht. Der BGH hat in der zugrunde liegenden Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es der König GmbH frei gestanden hätte, eine andere Skontovereinbarung zu schließen. Sie hätte zb vereinbaren können, dass der Scheck jeweils innerhalb der Frist eingegangen oder dass sogar die Gutschrift innerhalb der Frist erfolgt sein musste. Da sie das nicht getan hatte, musste sie die gesetzliche Regelung hinnehmen. 60