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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1430# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 EGBGB Art. 14 ff. Ungarn, Scheidungsfolgenvereinbarung, Erb- und Pflichtteilsverzicht I. Zum Sachverhalt Eine deutsche Staatsangehörige ist seit dreizehn Jahren mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde in Ungarn geschlossen. Die Eheleute lebten bis zu ihrer Trennung vor 1½ Jahren gemeinsam ausschließlich in Deutschland. Seit der Trennung lebt der Ehemann wieder in Ungarn, die Ehefrau lebt weiterhin in Deutschland, wo sie bereits einen Scheidungsantrag anhängig gemacht hat. Das gemeinsame minderjährige Kind wurde in Deutschland geboren und lebt (was unterstellt wird) derzeit bei der Mutter in Deutschland. Die Eheleute wollen vor einem deutschen Notar eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, die insbesondere folgendes regeln soll: Ausschluß des Zugewinn- und des Versorgungsausgleichs, Auseinandersetzung von Hausrat und Ehewohnung, gegenseitiger Unterhaltsverzicht, Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des Unterhalts für das minderjährige Kind sowie ein gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht. II. Fragestellung Ist eine derartige Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig? III. Zur Rechtslage 1. Güterrechtsstatut

Seite 2 a) Gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Damit verweist die Vorschrift bei gemischt-nationalen Ehen gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt geht nicht eindeutig hervor, ob die Eheleute bereits vor ihrer Eheschließung in Ungarn ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten oder diesen erst nach der Eheschließung in Deutschland begründeten. Hatten die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Ungarn, so würde Art. 15 Abs. 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB an sich auch dann auf ungarisches Recht verweisen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits planten, unverzüglich nach Deutschland umzuziehen. Für diesen Fall wird von der wohl h.m. vorgeschlagen, sofern ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt erst kurz nach der Eheschließung begründet wird, das Recht dieses Landes als anderweitige engste Verbindung der Eheleute i.s.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzuwenden (so Soergel/Schurig, BGB, 12. Aufl. 1996, Art. 15 EGBGB Rn. 9; Staudinger/von Bar/Mankowski, BGB, 13. Aufl. 1996, Art. 15 EGBGB Rn. 29 f.; einschränkend MünchKomm-Siehr, BGB, 2. Aufl. 1990, Art. 15 EGBGB Rn. 19). War es im vorliegenden Fall so, daß die Braut vor der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Deutschland hatte und nur der Bräutigam noch in Ungarn lebte, so wäre ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Eheschließung i.s.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB von vornherein nicht vorhanden, so daß ohnehin auf das Recht der gemeinsamen engsten Verbindung i.s.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zurückzugreifen wäre; als gemeinsame engste Verbindung würde sich dann der nacheheliche gemeinsame Aufenthalt in Deutschland erweisen, so daß auch bei dieser Fallkonstellation das Güterrecht der Eheleute dem deutschen Recht unterstehen würde. b) Will man die Unsicherheiten vermeiden, die sich aus der Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts erst nach der Eheschließung ergeben können, so wäre gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB zusätzlich eine ausdrückliche Wahl des deutschen Rechts vorzusehen, die gem. Art. 15 Abs. 3 i.v.m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB der notariellen Beurkundung bedarf. Wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und ihres fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland wäre eine solche Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 EGBGB unproblematisch zulässig, da die Vorschrift nur auf einen der Eheleute abstellt. Zumindest kraft einer derartigen Rechtswahl wäre daher der beabsichtigte Ausschluß des Zugewinnausgleichs bzw. Vereinbarung der Gütertrennung möglich. 2. Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht, Hausrat und Ehewohnung

Seite 3 a) Gem. Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem Scheidungsstatut gem. Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Scheidung ihrerseits unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gem. Art. 14 EGBGB maßgebend ist. Anders als für die Bestimmung des Güterrechtsstatuts ist hier also maßgeblicher Anknüpfungszeitpunkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, wobei wir davon ausgehen, daß der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in Ungarn lebte. Damit verweist die Vorschrift i.s.v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auf das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von Ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Ehefrau nach wie vor ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und dort auch der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten war, unterliegt die Scheidung demnach gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem deutschen Recht. Somit ist auch gem. Art. 17 Abs. 3 EGBGB der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht möglich. b) Gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB richtet sich die Unterhaltspflicht zwischen den geschiedenen Ehegatten nach dem auf die Ehescheidung angewandten Recht, wenn die Ehescheidung in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Damit ist im Ergebnis auch für den nachehelichen Unterhalt das Scheidungsstatut gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblich, so daß auch insoweit deutsches Recht zur Anwendung gelangen wird. c) Ob die Auseinandersetzung der Ehewohnung und des Hausrats dem Scheidungsstatut gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB oder dem Unterhaltsstatut gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB unterfällt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. Nachweise bei Soergel/Schurig, a.a.o., Art. 17 EGBGB Rn. 123). Nachdem hier aber sowohl das Scheidungs- als auch das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist, kann die Frage offenbleiben, so daß sich in jedem Fall auch die Auseinandersetzung der Ehewohnung und des Hausrats nach deutschem Recht richtet. 3. Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesunterhalt a) Das Verhältnis der (geschiedenen) Eheleute zu gemeinsamen Kindern unterliegt nach h.m. nicht dem Scheidungsstatut, sondern Art. 19 Abs. 2 EGBGB (vgl. Soergel/Schurig, a.a.o., Art. 17 EGBGB Rn. 128 und Soergel/Kegel, a.a.o., Art. 19 EGBGB Rn. 69 m.zahlr.n.). Gem. Art. 19 Abs. 2 S. 1 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem ehelichen Kind - solange die Ehe noch besteht (d.h. auch für den Zeitraum der Trennung) - dem allgemeinen Ehewirkungsstatut gem. Art. 14 Abs. 1 EGBGB (hier also deutschem Recht gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Besteht eine Ehe nicht, so ist gem. Art. 19 Abs. 2 S. 2 EGBGB das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so daß

Seite 4 für die im Zuge der Scheidung zu treffende Sorgerechtsentscheidung ebenfalls auf deutsches Recht abzustellen wäre. b) Art. 19 Abs. 2 EGBGB kommt aber als nationales Recht nur dann zur Anwendung, wenn nicht gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorrangige völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen. Eine vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung besteht aber in Form des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA), das auch die elterliche Sorge und das Umgangsrecht nach Trennung der Eltern oder Aufhebung ihrer Ehe regelt. Die Regelung der Elternrechte in bezug auf die elterliche Sorge wird als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA verstanden (MünchKomm- Siehr, 2. Aufl. 1990, Anh. zu Art. 19 Rn. 78). Für Schutzmaßnahmen sind gemäß Art. 1 die Behörden und Gerichte des Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäß Art. 2 haben auch die nach Art. 1 zuständigen Behörden die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen Maßnahmen zu treffen. Da grundsätzlich also die lex fori berufen ist, werden die Gerichte vorliegend insbesondere 1671 BGB anwenden. Gemäß 1671 Abs. 3 BGB können die Eltern dem Gericht einen übereinstimmenden Vorschlag machen, wovon das Gericht nur zum Wohle des Kindes abweichen darf (ausf. zum Vorschlagsrecht der Eltern: Palandt/Diederichsen, 55. Aufl. 1996. 671 Rn. 21 f.). Auch nach dem Haager MSA wird also für die elterliche Sorge sowie für das Umgangsrecht deutsches Recht maßgeblich sein. c) Der Kindesunterhalt richtet sich gem. Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. gem. Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1993 nach dem am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht. Das an sich gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB vorrangige Haager Unterhaltsabkommen wurde inhaltlich in den Wortlaut des Art. 18 EGBGB eingestellt, so daß in der Praxis von der Geltung dieser Vorschrift ausgegangen werden kann (vgl. Soergel/Kegel, a.a.o., Art. 18 EGBGB Rn. 3). Demnach käme gegenwärtig auch auf den Kindesunterhalt deutsches Recht zur Anwendung. 4. Erb- und Pflichtteilsverzicht Ein Vertrag, mit welchem der gesetzliche Erbe mit dem Erblasser bereits vor Eintritt des Erbfalls auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet, stellt sich nach deutschem Recht als abstrakte Verfügung dar, durch die der Verzichtende unmittelbar seine Rechtsstellung als Erbberechtigter verliert. Obwohl der Erbverzicht keine Verfügung von Todes wegen darstellt, da der Erblasser nicht verfügt, wirkt er verändernd auf die zu erwartende gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge und wird in Anbetracht dieser Rechtswirkung erbrechtlich qualifiziert (Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 Rn. 373; Palandt/Heldrich, 55. Aufl. 1996, Art. 25 Rn. 13; Erman/Hohloch, 9. Aufl. 1993, Art. 25 Rn. 33).

Seite 5 Damit untersteht der Erb- und Pflichtteilsverzicht grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers. Auf das Personalstatut des Verzichtenden kommt es nicht an. Erbstatut der Ehefrau ist deutsches Recht (s.o.), so daß der Ehemann gegenüber seiner deutschen Ehefrau gem. den 2346 ff. EGBGB auf sein Erbrecht verzichten kann. Fraglich ist aber, ob auch die Ehefrau umgekehrt auf ihr Erb- und/oder Pflichtteilsrecht verzichten kann, da Erbstatut - vorbehaltlich einer Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB - für den Ehemann das ungarische Recht ist. Das ungarische IPR nimmt gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 36 ungarisches IPRG die Verweisung auf das Personalstatut des Erblassers an. Das materielle Erbrecht Ungarns findet sich im ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahre 1960. Das ungarische Recht kennt gem. 603 ff. die Möglichkeit des Erbverzichts: 603 (1) Wer gesetzlich erbberechtigt ist, der kann in einem mit dem Erblasser abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auf die Erbfolge gänzlich oder teilweise verzichten. (2) Der Verzicht wegen des Mangels an Vertragswille oder wegen dessen Mangelhaftigkeit ist ebenso anfechtbar wie das Testament. 604 (1) Der Verzicht wirkt sich nur dann auf die Abkömmlinge des Verzichtenden aus, wenn die Vereinbarung so lautet oder wenn der Verzicht gegen eine Befriedigung bis zur Höhe des Pflichtteiles erfolgt ist. (2) Der Verzicht zugunsten einer bestimmten Person lautet im Zweifelsfalle nur auf jenen Fall, wenn diese bestimmte Person nach dem Erblasser erbt. Der Verzicht des Abkömmlings vom Erblasser dient im Zweifelsfalle nur zugunsten der anderen Abkömmlinge. 605 (1) Erbverzicht bedeutet zugleich den Verzicht auf den Pflichtteil, falls es keine gegensätzliche Vereinbarung gibt. Der Verzicht auf den Pflichtteil bedeutet jedoch keinen Verzicht darauf, was dem Verzichtenden unter einem anderen Titel der Rechtsfolge zukommt. (2) Der Verzicht erstreckt sich - falls keine gegensätzliche Vereinbarung getroffen wurde - auch auf den Anteil, um den der Anteil des Verzichtenden später infolge des Wegfalles einer anderen Person zunimmt, und gleichfalls auf jenes Vermögen, welches der Erblasser nach dem Verzicht erworben hat, ausgenommen, wenn der Erwerb im Vermögen des Erblassers eine derart außerordentliche Zunahme

Seite 6 herbeigeführt hat, daß bei deren Kenntnis der Verzichtende seine Verzichtserklärung nicht abgegeben hätte. (Text: Geltende ungarische Rechtsnormen, Budapest 1990, S. 1479 f.). Aus Vorgenanntem folgt, daß ein Erb- und Pflichtteilsverzicht auch nach ungarischem Recht möglich ist. Vorsorglich sollte jedoch der Belehrungsvermerk gem. 17 Abs. 3 BeurkG aufgenommen werden. Dieses Gutachten ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.