SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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Transkript:

Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden beteiligt: 1. Herr - Antragsteller - - Beschwerdegegner - 2. der Bezirkspersonalrat für den Gesamtbetriebsrat der Staatlichen ggmbh vertreten durch die Vorsitzende - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt zu 1.: wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach 9 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SächsPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses hier: Beschwerde

2 hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald am 15. Dezember 2014 Das Verfahren wird eingestellt. beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juli 2010-9 K 436/10 - ist wirkungslos. Gründe I. 1 In der Zeit von September 2003 bis August 2006 absolvierte der Beteiligte zu 1 bei dem Antragsteller eine Ausbildung zum Gärtner (Garten- und Landschaftsbau), die er mit der Abschlussprüfung am... August 2006 erfolgreich abschloss. Im Mai 2005 wurde er für ein Jahr als einziger Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Staatsbetrieb Staatliche X... die dem Bezirkspersonalrat beigestellt war, gewählt. Anschließend war er Ersatzmitglied dieser Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom... August 2006 verlangte er, im Anschluss an die Ausbildung weiterbeschäftigt zu werden. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 aufgelöst. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. November 2012 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den erstinstanzlichen Beschluss zugelassen. 2 Nachdem der X.. zum 31. Dezember 2012 aufgelöst worden war und der Geschäftsbetrieb im Zuge eines Betriebsüberganges nach 613a BGB von der ggmbh - X.. ggmbh - fortgeführt wird, begründete der Beteiligte zu 1 seinen mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, den Auflösungsantrag des Antragstellers abzulehnen, u. a. damit, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) sei. Die rechtsgestaltende Wirkung einer etwaigen Auflösung des

3 Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 1 könne nach Auflösung des Staatsbetriebs und nach Übergang sämtlicher Arbeitsverhältnisse auf die X.. ggmbh im Wege des Betriebsübergangs nach 613a BGB nicht mehr im Verhältnis zum Antragsteller eintreten. 3 Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2014 hat der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beteiligte zu 1 habe dem Betriebsübergang nie widersprochen und arbeite bei der X.. ggmbh aufgrund eines wirksamen, hinsichtlich der Arbeits- und Vergütungspflicht mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Antragsteller sei gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, weil der Antragsteller keinen Gartenbetrieb mehr unterhalte. 4 Während der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt hat, stimmt der Beteiligte zu 1 der Erledigung des Verfahrens nicht zu. Zwar habe er der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die X.. ggmbh nicht widersprochen. Der Antragsteller rechne das Arbeitsverhältnis jedoch auch seit dem 1. Januar 2013 unverändert ab und behandle es damit faktisch als ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsvertrag mit der X.. ggmbh sei bis dato noch nicht geschlossen worden; es bestehe noch Verhandlungsbedarf hinsichtlich einer Vertragsklausel. II. 5 Das Verfahren ist gemäß 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. den bei einseitiger Erledigungserklärung entsprechend anzuwendenden Vorschriften der 83a Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 2 ArbGG einzustellen. In entsprechender Anwendung des 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die erstinstanzliche Entscheidung wirkungslos. 6 Wenn der Antragsteller eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens dieses für erledigt erklärt und andere Beteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, kommen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts anerkannten Grundsätze über die einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren zum Zuge. Danach hat das Gericht

4 lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags tatsächliche Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Darauf, ob der Sachantrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es im Beschlussverfahren nicht an. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist dies festzustellen, soweit die Erledigung als solche umstritten ist, und in jedem Falle das Verfahren entsprechend 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 18. Juni 1999-6 P 4/99 -, juris m. w. N.; BAG, Beschl. v. 8. Dezember 2010-7 ABR 99/09 -, juris Rn. 10). 7 Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens entsprechend 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegen hier vor. Das Auflösungsbegehren des Antragstellers hat sich erledigt, weil sein Antrag aufgrund von nach Rechtshängigkeit eingetretener Umstände jedenfalls im Zeitpunkt der Senatsentscheidung unzulässig geworden ist. Das ergibt sich daraus, dass der Antragsteller - wie der Beteiligte zu 1 in der Beschwerdebegründung selbst erkannt hat - nach dem Betriebsübergang auf die X.. ggmbh kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Aufrechterhaltung seines Auflösungsantrags hat, weil zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 seit dem 1. Januar 2013 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, das durch die Gerichte aufgelöst werden könnte. Das beruht darauf, dass der Betrieb des X.. zu diesem Zeitpunkt durch Rechtsgeschäft (Betriebsverpachtung) mit der in 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geregelten Rechtsfolge auf die X.. ggmbh übergegangen ist und dass diese in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten ist, soweit der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen hat. Zu den damit übergegangenen Arbeitsverhältnissen gehörte mangels Widerspruchs auch dasjenige des Beteiligten zu 1. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis auf den Antrag des Antragstellers bereits vor dem Betriebsübergang mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2010 aufgelöst hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt die Entscheidung nach 9 Abs. 4 SächsPersVG ausschließlich vom Zeitpunkt ihrer Rechtskraft an (ex nunc) und nicht in die Vergangenheit zurück (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 1996-6 PB 24/95 -, juris Rn. 7). Da die Entscheidung der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch nicht rechtskräftig war, galt das

5 Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1 zu diesem Zeitpunkt noch als fortbestehend und konnte mithin auf die X.. ggmbh wirksam übergehen. Dieser Situation hat der Antragsteller zu Recht mit der Erledigungserklärung Rechnung getragen und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass er an dem gerichtlich nicht mehr durchsetzbaren Auflösungsantrag nicht mehr festhält. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer oder billigerer Weg zur Verfügung steht oder wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf. So verhält es sich hier, weil das Arbeitsverhältnis, dessen Auflösung der Antragsteller begehrte, zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 nicht mehr besteht. 8 Danach ist die Einstellung des Verfahrens geboten. Dem kann der Beteiligte zu 1 nicht mit Erfolg entgegenhalten, sein Arbeitsverhältnis bestehe faktisch mit dem Antragsteller fort und ein neuer Arbeitsvertrag sei mit der X.. ggmbh noch nicht zustande gekommen. Wie dargelegt, ist das im Zeitpunkt des Betriebsübergangs als fortbestehend geltende Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1 auf die X.. ggmbh gemäß 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen, worauf sich der Antragsteller auch beruft, indem er geltend macht, den Beteiligten zu 1 ohnehin nicht mehr in dem Staatsbetrieb beschäftigen zu können, da dieser aufgelöst sei. Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 noch über eine arbeitsrechtliche Vertragsklausel verhandeln möchte, steht dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen; Verhandlungspartner ist sein nunmehriger Arbeitgeber, die X.. ggmbh, nicht der Antragsteller. 9 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, 2 Abs. 2 GKG). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). gez.: v. Welck Drehwald Ausgefertigt: Bautzen, den

6 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle