Betreff: Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien.

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Transkript:

Dr. Manfred Götz Professor für Islamwissenschaften und Turkologie an der Universität Köln Bergisch Gladbach, den 25. Mai 1989 Betreff: Schächten von Opfer-und Nutztieren nach islamischen Ritus zur Vorlage bei den zuständigen Bundes- und Länderministerien. Der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) hat mich darum gebeten, zu dem obengenannten Betreff als Sachverständiger Stellung zu nehmen. Ich habe daher das folgende Gutachten angefertigt, das sich auf die Rechtsquellen Koran, die islamische Tradition 1, den Konsensus (Idjma) und die islamischen Rechtsbücher stützt 2. Die Argumentation und Begründung des islamischen Schächtungsgebots und die Art und Weise des Schächtens stützt sich in erster Linie auf Quellen, die das Opfern im engeren Sinne beschreiben. Sure 108/2 enthält die Aufforderung zum Gebet/Salat und der Schlachtung/Nahr von Opfertieren am Opfertag, dem 10. Dùlhigga. In diesem Sinne wird Vers 2 von den muslimischen Korankommentatoren unter Berufung auf den Propheten 3 und den Konsensus der Kommentatoren 4 interpretiert 5. In einer Tradition heißt es dazu: "Die Menschen pflegten zu anderen Göttern als Allah zu opfern. Wenn WIR (Allah) Euch al-kauter geben, dann habt Ihr allein MIR zu opfern und zu MIR zu beten. Dies als ein Zeichen der Dankbarkeit für Alláh`s unendliche Gnade." Semantischer Inhalt von Nahr ist nach Auskunft der arabischen Nationallexika 6 "das Durchtrennen der Kehle eines Tieres, speziell von Kamelen und Rindern", dann allgemein "Schlachten" und synonym gesetzt mit Dabaha, Inf. Dabh, "Schlachten", "Töten". In dem juristischen Werk Bidayat almugtahid I, 2. Kapitel des Ibn Rushd 7 heißt es: Über die Schlachtung am Vieh aus Dabh- und Nahr-Schnitt besteht, daß zur Sunna des Kleinviehs und des Geflügels des Dabh-Schnitt, zu derjenigen des Kamels des Nahr-Schnitt gehört und daß bei Rindvieh beides zulässig ist. -Nahr wird hier als das Schächten von Kamelen 8 verstanden. Das entspricht der Meinung der sich auf die Prophetentradition berufenden Korankommentatoren zu Sure 108,2. Über die Ausführung des Nahr-Schnittes wird in der 2. Frage des zitierten Rechtswerkes nichts gesagt, wohl aber über den Dabh-Schnitt. Was die Art und Weise der Schlachtung angeht, so ist man eins darüber, daß der Dabh-Schnitt, durch den die beiden Halsschlagadern, Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, den Genuss erlaubt/mubah 9 macht. Uneins ist man dabei nur über einzelne Punkte: 1. Müssen die vier (genannten Partien) alle oder nur zum Teil duchschnitten werden? 2. Gehört es zur Bedingung des Schneidens, daß der Kehlkopf nicht Rumpf hinfällt, sondern zum Kopf hin? 3. Ist der Genuss des Tieres, wenn man es vom Nacken her schneidet, zulässig oder nicht? 4. Wenn man es an diesen vier Partien solange schneidet, bis man das Rückenmark durchtrennt, ist das zulässig oder nicht?

Entscheidend aber ist das Durchschneiden der beiden Halsschlagadern und der Speiseröhre (als Minimum) und, daß weniger als dies nicht genügt. 10 Die von mir eingesehenen juristischen Werke berufen sich dafür alle auf das Prophetenwort: "Wenn bei einem Tier das Blut zum Ausströmen gebracht und der Name Allahs ausgerufen wird (Bismillah), dann esset es!" - Das "Fliessenmachen des Blutes" ist die conditio sine qua non jeder Schlachtung im Islam. In diesem Zusammenhang muß auf Sure 5,4 eingegangen werden. Da heißt es: "Verboten ist euch (der Genuss von) Fleisch von verendeten Tieren (maita), Blut, Schweinefleisch und von Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Allah angerufen worden ist, und was erstickt, (zu Tode) geschlagen, (zu Tode) gestürzt oder (von einem anderen Tier zu Tod) gestossen ist, und was ein wildes Tier (an)gefressen hat - es sei denn, ihr schächtet (dakka) es, (indem ihr es nachträglich ausbluten lässt) -, und was auf einem (heidnischen) Opferstein geschlachtet worden ist..." Das Verbum Dakkadakkaitum/ Ihr habt geschächtet in dieser speziellen Bedeutung des Schächtens und nicht in der allgemeinen des Schlachtens, Opferns - das Verbum ist ein Hapaxlegomenon im Koran!- wird von den muslimischen Kommentatoren interessanterweise auf den Passus "was ein wildes Tier (an)gefressen hat" bezogen. Es heißt dazu bei Tabari Bd. 6,67: "Wenn ein verletztes Tier noch den Schwanz bewegt, mit den Augen blinzelt, oder wenn es aufsteht und davonläuft und dann geschlachtet wird, so daß es ausblutet, so ist der Verzehr seines Fleisches erlaubt / halal." Razi Bd. 2, 581 bemerkt, bei einem nicht geschächteten Tier staue sich das Blut in den Adern. Es zersetze sich alsbald verderbe selbst und damit das Fleisch, dessen Genuß zu großen gesundheitlichen Schäden führe. Deshalb sei das Fleisch von allem Getier verboten/ haram (= tabu), aus dem der Lebensodem entwichen ist, ohne daß die rituelle Schächtung (tadkiya) vorgenommen wurde. Zu Sure 16,115: "Verboten / haram hat er euch nur Fleisch von verendeten Tieren (maita), Blut, Schweinefleisch und Fleisch, worüber (beim Schlachten) ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist. Aber wenn sich einer in einer Zwangslage (darura) befindet, ohne (von sich aus etwas Verbotenes) zu begehren oder eine Übertretung zu begehen (trifft keine Schuld). Gott ist bahrmherzig und bereit zu vergeben". 11 Die Kommentare sprechen im Zusammenhang mit Maita zunächst generell vom Aas, rechnen dann aber alles Fleisch von Tieren, die nicht durch gültige Schlachtung zustande gekommen sind, zu Maita Nun zur "Zwangslage", auf die Außenstehende häufig bei der Beurteilung des Schächtens bezugnehmen und sich dabei in diesem Zusammenhang auf den gleichlautenden Vers 173 der Sure 2 berufen und daraus folgern, "daß Moslems nicht gegen Vorschriften des Korans verstoßen, wenn Ihnen in nicht islamischen Ländern ein Schächtverbot auferlegt wird". Der berühmte Theologe al-gazali 12 schreibt in seinem Rechtswerk Kitab al-wagiz 13..."Alle verbotenen/ tabuierten Dinge werden durch die zwingende Notlage erlaubt." Das ist die communis opinio im Islam. Wann aber liegt eine zwingende Notlage vor? Sie ist nach der herrschenden Lehre gegeben, wenn man so hungrig oder durstig ist, daß man für sein Leben, bzw. ernsthaft für seine Gesundheit fürchtet. 14 Die gegenwärtige, ernstzunehmende Bedrohung des eigenen Lebens, bzw. des eigenen Leibes wird da gleichgesetzt. 15 Damit verbunden wird die Frage von den islamischen Juristen diskutiert, ob eine zwingende Notlage eine verbotene Speise in eine freigegebene/erlaubte verwandelt. Die herrschende Meinung sagt: Ja. Dies wird jedoch von dem Zahiriten Ibn Hazm Ihkam I, 57, abgelehnt. Der Hanefitische Jurist und Schüler des Abu Hanife Abu Yusuf 16 sagt: Die Speise bleibt verboten; von dem in einer zwingenden Notlage Befindlichen (Mudtarr) wird nur die Schuld

weggenommen. - Wieviel darf der Mudtarr essen? Soviel, wie nötig ist, um den lebensbedrohenden Zustand zu beseitigen; er darf sich auch verproviantieren. Sobald die Zwangslage beendet ist, muß er die verbotenen Speisen fortwerfen. - Die zwingende Notlage hebt die Immunität des fremden Eigentums auf. Man muß aber in jedem Fall Schadenersatz leisten. Man darf ferner die benötigte Speise notfalls gegen den Willen des Eigentümers mit Gewalt nehmen, natürlich nur, wenn man ihn dadurch auch in eine Zwangslage bringt. 17 Nach alledem stellt also das den Muslimen in Deutschland auferlegte Schächtverbot k e i n e zwingende Notlage (darura) dar, die ihnen das Fleisch eines nicht rituell geschlachteten und damit nicht völlig ausgebluteten Tieres freigeben würde. Der strenggläubige Muslim sieht sich somit gezwungen, auf den Fleischverzehr von nichtgeschächteten Tieren zu verzichten. Es besteht nach wie vor innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft der Konsensus, daß auch das Fleisch für die Nahrungsmittelversorgung nach islamischem Ritus geschlachtet sein muß. Abschließend sei folgendes festgestellt: Auch wenn der Koran selbst keine Anordnungen über die Technik des Schlachtens von "durchbluteten Landtieren, die für genießbar erklärt sind", enthält, so ergibt sich aus der die Worte und die islamische Religionsgemeinschaft/ Umma als Richtschnur dienenden Verhaltensweisen des Propheten enthaltenden Traditionsliteratur/ Hadit eindeutig, daß die dem Muslim vorgeschriebene Technik des Schlachtens die des Schächtens (ohne Betäubung) ist. Dazu al-buhari 18 : Dabh/Schlachten = Töten mittels des Kehlschnittes und der Durchtrennung der Halsadern 19, Ibn Maga 20, : Nach Anas b. Malik. Der Prophet opferte zwei gefleckte und gehörnte Widder, wobei er den Namen Gottes aussprach und Gott mit Allahu akbar pries. Fürwahr ich habe ihn (die beiden wieder) eingehändig schlachten sehen, indem er seinen Fuß auf ihren Hals gesetzt hatte. Weitere Hadithe, die auf den Vorgang des Schächtens als Prophetenpraxis hinweisen, ließen sich aufführen. Den für das Handeln des Muslims ebenso verbindlichen Konsensus der Reschtsgelehrten habe ich oben eingehend referiert. 21 Bemerkungen zu den Opfertieren (Kurban) Während des Opferfestes 22 ist es Brauch (sunna), an drei Tagen - d.i. der 1., 2. und 3., Tag des am 10. Du 1-Higga eines jeden islamischen (Mond-) Jahres beginnenden Festes - Tieropfer darzubringen. Diese drei Tage werden auf Arabisch Ayyam an-nahr (Tage des Schlachtens) genannt. Diese Sunna gilt für jeden freien Muslim, der in der Lage ist, ein Opfertier zu kaufen. Geschlachtet werden Schafe oder Ziegen - je eines für eine Person-, bzw. Kamele oder Rinder 23. Die Tiere müssen ein bestimmtes Alter haben. 24 Die Zeit des Schlachtens beginnt mit der Fest-Gemeinschaft-Salat am 1. Opfertag und endet mit Sonnenuntergang des 3. der ayyam annahr (s.o.). Empfehlenswert für den Schlachtenden sind: 1. die Tasmiye, d.i. das Sprechen der Basmala 25 ; 2. der Segensspruch für den Propheten 26 ; 3. die Einhaltung der Gebetsrichtung nach Mekka (Qibla); 4. das dreimalige Aussprechen der Formel Allahu akbar 27 vor und nach der Tasmiya (s. 1.); 5. die Bitte um wohlgefällige Annahme des Opfers.- Wenn die Basmala vorsätzlich unterlassen worden ist, so darf das Fleisch des Opfertiers nicht gegessen werden. es gilt als tabu (haram). Wenn die Anrufung Allahs vergessen wurde, ist sein Verzehr erlaubt (halal). Die humane Art der islamischen Schlachtung

Das zum Schlachten verwendete Messer muß zuvor scharf geschliffen werden, was nicht in Gegenwart des Tieres vorgenommen werden darf. Desgleichen dürfen nicht mehrere Tiere gleichzeitig geschlachtet werden, um in den Tieren keine Todesängste hervorzurufen. Barmherzigkeit gegenüber den Tieren ebenso wie gegenüber den Menschen ist ein islamisches Gebot. Was die Technik des Schlachtens angeht, so ist diese bei den Opfertieren dieselbe wie die beim Schlachten aller für den täglichen Bedarf an "durchbluteten Landtiere" (s.o.), deren Fleisch für den Verzehr nach dem islamischen Gebot (Koran, Sunna, Konsensus der Rechtsgelehrten) nicht verboten ist. Die in christlichen Ländern übliche Schlachtung von Haustieren, welche zur Ausschaltung von Schmerzempfindungen entweder zuvor betäubt werden, oder bei denen das verlängerte Mark durch Genickstich bzw. Genickschlag durchtrennt wird, um danach das Schlachttier durch Bruststich oder Halsschnitt verbluten zu lassen, verstößt gegen die islamischen Vorschriften. Der Genuß solchen Fleisches ist für den Muslim tabu (haram). Eine "zwingende Notlage" wäre nur dann gegeben, wenn der Muslim, wie oben dargelegt wurde, um sein Leben fürchten muß. Wie ich oben dargelegt habe und ich hier noch einmal nachdrücklich wiederhole, herrscht nach Analyse der Quellenlage und dem Konsensus unter den Muslimen in aller Welt nach wie vor der Konsensus, daß das Schächtungsgebot sowohl für das Opfern im engeren Sinne als auch für die Schlachtung von (erlaubten) warmblütigen Tieren für den täglichen Nahrungsmittelbedarf verbindlich ist. Für den gläubigen Muslim gibt es keine Trennung von religöser Glaubensüberzeugung und seiner Handlung. Aus den vorgenannten Gründen kann ich den Wunsch der Muslime, hier des Verband der Islamischen Kulturzentren in Köln, "durchblutete Landtiere" zum Zwecke des Opfers oder für den täglichen Bedarf an Fleisch gemäss den Vorschriften des Islam zu schlachten, d.h. zu schächten, nur wärmstens unterstützen. Aus islamischer Sicht sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach 4 a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz vollständig erfüllt. Zu weiteren Auskünften stehe ich gern zur Verfügung. (Prof. Dr. M. Götz) Fussnoten 1. Sunna in der textlichen Gestalt von Prophetenüberlieferungen/ Hadith 2. Fiqh-Werke; in ihnen ist das "kanonische Recht" / Scharia kodifiziert, welches auf Koran, Sunna, dem Konsensus der islamischen Religionsgemeinschaft/ Umma, bzw. der Religionsgelehrten/Fuqahá und dem Analogieschluß/ Qiyas basiert. 3. Hadithe 4. Igma'al-mufassirin 5. so von Tabari, st. 923, Zamahsari, st. 1143, Razi, st.1209 u.a. 6. s.v. Lisan al-`arab, Tag al-àrus 7. =Avrerroes, st. 1198 8. Nahr al-budun 9. Dazu weiter unten! 10. So nach Abu Hanifa und Malik b. Anas; Safiì, einer der vier Rechtsschulengründer, lehrte dagegen: Das Pflichtgemäße ist die Zerschneidung lediglich von Luft und Speiseröhre. 11. Ähnliche Wortlaut Sure 6,145. 12. st. 1111 13. Buch über die Speisen, Bd. 2, 215ff. 14. so z.b. al-hilli, Sara'i'al Islam, 271f.

15. s. Sarahsi, Mabsut, (bekannter hanefitischer Jurist) B.d. 24, 47f. 16. nach Sarahsi, 24, 57f. u. 151 17. Sarahasi Bd. 24, 27 u.a. 18. St. 870, GAS I 115ff, 72. Buch, 24.Kap. 19. quat'al-audag 20. Traditionssammler, st. 886, (GAS I 147ff.) II, 1043, Nr. 3120 21. Igma'alfugaha 22. Arab.: 'Id al-adha, türk.: Kurban Bayrami 23. Je eines für eine bis sieben Personen 24. Schafe und Ziegen müssen ein Jahr alt sein; ein 7-8 Monate altes Scharf darf ebenfalls geopfert werden, wenn es in seiner Entwicklung einem einjährigen gleicht und von gewissen körperlichen Gebrechen, z.b. Einäugigkeit, Lahmheit, frei sein 25. Im Namen Allahs des Allbarmherzigen des Gnädigen 26. Salat'ala n-nabi 27. Gott ist - absolut - gross! = des Takbir