Der Rechtspfleger als Landesbeamter Mecklenburg- Vorpommern Rechte und Pflichten des Beamten Ministerialrat Thomas Krupp HPR Vorsitzender Ministerium für Inneres und Sport Stellvertretender Landesvorsitzender im DBB MV
Gliederung I. Einleitung II. Grundlagen Beamtenrecht 1) Abgrenzung Beamten- /Arbeits- bzw. Tarifrecht 2) Verfassungsrechtliche Grundlagen III. Neuerungen im Beamtenrecht IV. Pflichten des Beamten V. Rechte des Beamten VI. Problemfelder - Besoldung und Versorgung - - - Altersdiskriminierung Gesundheit Lebenslanges Lernen
II. Grundlagen Beamtenrecht Abgrenzung Beamtenrecht / Arbeits- und Tarifrecht Rechtsnatur Öffentliches Recht Privatrecht Begründung Dauer Ernennung Arbeitsvertrag Lebenszeitprinzip Vertragsfreiheit Rechte und Pflichten gesetzlich vertraglich Beruflicher Werdegang amtsbezogen funkponsbezogen Beendigung gesetzlich vertraglich Besoldung AlimentaPon Entgelt Versorgung Pension Rente Streikrecht Streikverbot Streikrecht Rechtsschutz Verwaltungsgericht - Arbeitsgericht
Verfassungsrechtliche Grundlagen InsPtuPonelle GaranPe und FunkPonsvorbehalt, Art. 33 IV GG Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Art. 33 V GG Gleicher Zugang (Bürgerrecht), Art. 33 II GG HaZung bei Amtspflichtverletzung, Art. 34 GG Ernennung von Bundesbeamten, Art. 60 GG Gesetzgebungskompetenzen nach Verabschiedung der Föderalismusreform, Art. 70 ff. GG
III. Neuerungen im Beamtenrecht Vollregelung im BeamtStG Teilregelung im BeamtStG und LBG Vollregelung im LBG z.b. 13 ff, BeamtStG (länderübergreifen- der Wechsel) z.b. 21 bis 24 BeamtStG 30 bis 33 LBG M- V Entlassung z.b. im Lau`ahnrecht, 14 LBG M- V (Zugangsvoraus- setzungen zu den Lau`ahnen) 27 ff LBG M- V (landesinterner Wechsel)
II. Zu einzelnen VorschriZen des BeamtStG
Materielle Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis nach dem BeamtStG nach dem LBG Ø Staatsangehörigkeit nach 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 BeamtStG Ø Gewähr für den jederzeipgen Eintric für die freiheitlich demokrapsche Grundordnung, 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung, 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG 12 LBG M- V Ø Allgemeine Kriterien der Ernennung, 9 BeamtStG
Ernennungsfälle nach 8 BeamtStG Begründung 8 Abs. 1 Nr. 1 Beachte 8 Abs. 3: Mit der Begründung eines BV auf Probe, Lebenszeit oder Zeit wird gleichzeipg ein Amt verliehen. Umwandlung 8 Abs. 1 Nr. 2 Beachte Umwandlungsverbote: Ø 5 Abs. 3 BeamtStG: Ehren- BV in ein anderes BV und umgekehrt Ø 6 Abs. 5 LBG M- V: BV auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit und umgekehrt Beförderung, Amtsherabsetzung 8 Abs. 1 Nr. 3: Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt Beachte: Wegfall des ernennungsgleichen Vorgangs nach 16 LBG- alt LauYahnwechsel 8 Abs. 1 Nr. 4: Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bespmmt 8 Abs. 3 LBG M- V
Inhalt der Ernennungsurkunde Inhalt beszmmt sich nach 8 Abs. 2 BeamtStG Grundsätzlich keine Änderung gegenüber 7 Abs. 2 LBG- alt Sonderfall: Beförderung ohne Wechsel der Amtsbezeichnung z.b.: Amtsinspektor zum Amtsinspektor mit Amtszulage Im Namen des Landes Mecklenburg- Vorpommern ernenne ich Max Mustermann zum Amtsinspektor (mit Amtszulage)
Fehlerha]e Ernennungen Beachtliche Fehler Unbeachtliche Fehler die zur Nichternennung führen die zur NichZgkeit führen die zur Rücknahme verpflichten berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Ernennung z.b. Umwandlung vom BV auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit 11 BeamtStG 12 BeamtStG
Zur NichZgkeit wegen Formfehlern NichZgkeit nach 11 Abs. 1 Nr. 1 wenn Ernennung nicht der in 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht jedoch Heilung möglich beachte: auch nach dem BeamtStG keine umfassende Heilung möglich, sondern nur in den in 11 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Fällen Heilung möglich z.b.: keine Heilung z.b.: bei Begründung des BV wird der die Art des BV kennzeichnende Zusatz vergessen bei der Beförderung wird die Amtsbezeichnung vergessen oder ein nicht bestehendes Amt verliehen
Abordnung, Versetzung, Körperscha]sumbildung Länderübergreifend 13 19 BeamtStG 14 Abordnung 15 Versetzung 16 19 KörperschaZsumbildungen VerfahrensvorschriZ des 38 LBG M- V Landesintern 27 29 LBG M- V 28 Abordnung 29 Versetzung 27 Abs. 2 KörperschaZsumbildungen entsprechende Anwendung der 16 19 BeamtStG und 38 LBG M- V aber: Abweichungen durch Landesrecht möglich
III. Zu einzelnen VorschriZen des LBG M- V
9 Abs. 1 LBG Stellenausschreibung Grundsatz: Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermicelt werden. 9 Abs. 1 Satz 1 LBG M- V Stellenausschreibung ist nunmehr grundsätzlich auch bei behördeninternen Personalmaßnahmen erforderlich insbesondere bei Beförderungen und Stellenbesetzungen Bei Einstellungen soll grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung erfolgen, 9 Abs. 1 Satz 2 LBG M- V Regelung der Ausnahmen erfolgt abschließend in den LauYahnverordnungen, 9 Abs. 1 Satz 3 LGB M- V
13 LauYahn Neuer LauYahnbegriff: Eine LauYahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben LauYahngruppe angehören, 13 Abs. 1 Nur noch 10 Fachrichtungen, die abschließend durch das LBG M- V geregelt werden, 13 Abs. 2 Überleitung der bestehenden Lau`ahnen erfolgt mit der Allgemeinen Lau`ahnverordnung Reduzierung auf zwei LauYahngruppen durch Zusammenfassung des einfachen und micleren Dienstes zur LauYahngruppe 1 des gehobenen und höheren Dienstes zur LauYahngruppe 2
Grundsätze der LauYahngestaltung nunmehr im Gesetz direkt geregelt, 13 Abs. 3 Satz 6 bis 9 Ämter einer LauYahn sind regelmäßig zu durchlaufen, Satz 6 Ausnahmen sind durch die Lau`ahnverordnungen zu regeln, Satz 8 Foroührung der bisherigen Rechtslage vorgesehen: Ämter der BesGr. A sind regelmäßig zu durchlaufen Ämter der BesGr. B und R brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden Vorbehalt für die Besetzung von Ämtern oberhalb des zweiten EinsZegsamtes zugunsten von Beamten mit den Voraussetzungen für das zweite EinsPegsamt, wenn die Aufgaben es erfordern, Satz 9
Einrichtung von EinsZegsämtern innerhalb der LauYahn abhängig von der Vor- und Ausbildung, vgl. 13 Abs. 3 LBG M- V. Bildung von LauYahnzweigen innerhalb einer Lau`ahn ist bei lau`ahnrechtlichen Besonderheiten als Ausnahme (vgl. 13 Abs. 4 LBG M- V, insbesondere bei abweichenden Eingangs- und Endämtern) möglich. Beispiel: In der Lau`ahngruppe 2 des JusPzdienstes ist abweichend vom 1. EinsPegsamt in BesGr. A 9 für die Amtsanwälte das EinsPegsamt der BesGr. A 12 zugeordnet. Für Amtsanwälte könnte daher ein Lau`ahnzweig eingerichtet werden.
Erwerb der LauYahnbefähigung auf Grundlage von 14 durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der LauYahnprüfung durch Berufs- oder Hochschulabschluss und Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der LauYahnprüfung durch Berufs- oder Hochschulabschluss und danach geleistete hauptberufliche TäZgkeit Bei der Einstellung obliegt es grundsätzlich der personalführenden Stelle, welche LauYahnbefähigung gefordert wird. Die bisherige Unterscheidung zwischen Regel- und FachrichtungslauYahnen und das hierbei bestandene Regel- /Ausnahmeverhältnis ist aufgegeben worden.
15 Anerkennung von Vorbildung und LauYahnbefähigung, die außerhalb des LBG erworben wurde Grundsatz: Die bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des LBG M- V erworbene LauYahnbefähigung vermicelt auch die Befähigung für eine LauYahn im Geltungsbereich des LBG M- V. Zum Ausgleich etwaiger Unterschiede kann der Beamte zur Absolvierung zusätzlicher Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet werden.
Verfahrensablauf 1. Bewerber mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des LBG M- V erworbenen Lau`ahnbefähigung bewirbt sich um Einstellung oder Versetzung 2. Zuordnung der Lau`ahnbefähigung zu einer der Lau`ahnen und des EinsPegsamtes und damit Entscheidung, ob damit der Bewerber die Lau`ahnbefähigung für die Lau`ahn, in die er eingestellt werden soll, besitzt 3. Wenn ja, Einstellung oder Versetzung möglich 4. Entscheidung über zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen
18 Einstellung Wie bisher Einstellung grundsätzlich in dem EinsZegsamt, für das der Bewerber die Befähigung besitzt Neu: bei speziellen beruflichen Erfahrungen oder QualifikaZonen kann die Einstellung im ersten Beförderungsamt auch ohne Beteiligung des Landesbeamtenausschusses erfolgen; 18 Satz 2 Nr. 1 (hinsichtlich spezieller beruflicher Erfahrungen Übernahme der Spruchpraxis des Landesbeamtenausschusses in der Allgemeinen Lau`ahnverordnung beabsichpgt)
19 Probezeit Einheitliche Probezeit von drei Jahren, Abs. 2 Satz 1 Wiederholte Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der Probezeit, Abs. 1 S. 2 Anlegung eines strengen Maßstabs keine Bewährungseinschätzung mehr auf Grund einer Durchschnijsbetrachtung, sondern Einschätzung von Ø Ø Ø Ø Fachkompetenz Methodenkompetenz und sozialer Kompetenz, Führungskompetenz hinsichtlich der sich der Beamte jeweils bewährt haben muss
Bewährung darf nur festgestellt werden, wenn an ihr keine Zweifel bestehen, Abs. 1 S. 3 und 4, ansonsten ist der Beamte zu entlassen (vgl. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) Einheitliche Mindestprobezeit von einem Jahr, Abs. 2 Satz 3 Anrechnung von hauptberuflichen TäZgkeiten im öffentlichen Dienst und der Privatwirtscha] bis zur Mindestprobezeit möglich, Abs. 2 Satz 2. Keine Probezeitabkürzung wegen guter Leistungen, dafür Beförderung unmicelbar nach Abschluss der Probezeit. Verlängerung der Probezeit nur im Ausnahmefall (z.b. lange Krankheit) auf bis zu fünf Jahre, Abs. 2 Satz 4.
20 Beförderung Beförderung unmijelbar im Anschluss an die Probezeit zulässig, wenn der Beamte zum Abschluss der Probezeit mit der höchsten Beurteilungsnote beurteilt worden ist, Abs. 2 Nr. 2. Beförderungssperrfrist beträgt mindestens ein Jahr und ist näher durch die Lau`ahnverordnungen zu bespmmen Vorgesehen ist, in der Allgemeinen Lau`ahnverordnung eine regelmäßige Beförderungssperrfrist von zwei Jahren zu regeln, die allerdings auf bis zu ein Jahr verkürzt werden kann, wenn der Beamte nach Ablauf der Probezeit oder der letzten Beförderung mit der höchsten Note beurteilt worden ist.
Qualifizierung für Beförderungsämter Grundsatz: Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. für das Erreichen von Ämtern oberhalb des zweiten EinsZegsamtes durch Beamte, die die Befähigung für das erste EinsZegsamt besitzen, sind erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungs- maßnahmen erforderlich in den übrigen Fällen können Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehen werden
21 Erprobung 2 Arten der Erprobung: für normale Ämter einheitliche Erprobungszeit von sechs Monaten für Ämter mit leitender FunkZon Ø alle Ämter ab A 16 und Ämter ab A 11 mit VorgesetztenfunkZon als Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden Ø einheitliche Erprobungszeit von zwei Jahren Ø ruhegehaltsfähige Zulage ab dem 7. Monat ( 8a LBesG) Ø Wegfall des InsZtuts des Beamtenverhältnisses auf Probe in leitender FunkZon
22 Fortbildung Stellenwert von Fortbildung wird durch Verankerung im LBG M- V gestärkt (bisher nur Regelungen in der Lau`LVO) Grundsatz des lebenslangen Lernens: berufliche Entwicklung des Beamten ist vom Erhalt und von der Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig Der Beamte sollte sich auch selbst fortbilden Dienstherr muss geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung schaffen
LauYahnwechsel innerhalb derselben LauYahngruppe 24 Abs. 1 Ø zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Lau`ahn besitzt Ø ansonsten durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde, wobei eine Einführung in die Aufgaben der neuen Lau`ahn vorgesehen werden soll; allerdings ausgeschlossen in den Fällen des Satz 3 AufsZeg, AbsZeg Wechsel der Lau`ahngruppe 24 Abs. 2 Vor dem AufsPeg soll die erforderliche QualifikaPon durch eine Prüfung nachgewiesen werden
35 Regelaltersgrenze Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr entsprechend der Anhebung des Renteneintricsalters Anhebung der besonderen Altersgrenzen (Polizei, Feuerwehr Strafvollzug) auf das 62. Lebensjahr bis zur Besoldungsgruppe A 13, ab Besoldungsgruppe A 14 auf das 64. Lebensjahr allerdings Absenkung der Altersgrenze nach näherer Regelung des 108 Abs. 4, soweit der Beamte im Wechselschichtdienst täpg gewesen ist Übergangsregelung für Beamte, die bis zum 31.12.2009 Altersteilzeit angetreten haben Grundsatz: aber: Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze bei sog. Mischbiografien Anwendung der neuen Altersgrenzen auf Antrag des Beamten, wenn dringende dienstliche Gründe nicht dagegen stehen
61 Beurteilungen Ø Regelung zur Aktualität von dienstlichen Beurteilungen: Beurteilungen besitzen hinreichende Aktualität, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums nicht länger als drei Jahre zurückliegt Ziel: Stärkung der Regelbeurteilung Ø Unberührt bleibt allerdings, dass für Personalentscheidungen herangezogene Beurteilungen vergleichbar sein müssen
70 ff. NebentäZgkeitsrecht Schaffung einer neuen Struktur: Unterscheidung nur noch zwischen anzeigepflichzgen (dazu zählen auch die bisher genehmigungspflichpgen NebentäPgkeiten) und anzeigefreien NebentäZgkeiten Grundsätzliches Verbot der Übernahme der NebentäZgkeit vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Dienstvorgesetzten, 75 Satz 3 LBG M- V Möglichkeit des ganz oder teilweisen Verbots wegen BeeinträchZgung dienstlicher Interessen ( 73 Abs. 1 und 3 LBG M- V) (weiterhin) Privilegierung von NebentäZgkeiten, die unter den besonderen Schutz von Meinungs-, Wissenscha]s- und Kunspreiheit fallen (Verbot nur, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass dienstliche Pflichten verletzt werden).
IV. Pflichten des Beamten Dienst- und Treuepflichten, BeamtStG 33 Abs. 1 Gemeinwohlverpflichtung + parteipolipsche Neutralität, 33 Abs. 1, 113 LBG M- V Pflicht zur Mäßigung + Zurückhaltung, 33 Abs. 2 Einsatzpflicht, 31 Abs. 1 Neutrale Amtsführung Wohlverhaltensklausel Fortbildungspflicht, 22 LBG M- V Folgepflicht, 35, 36 S. 1 RemonstraPonspflicht, 36 S. 2 Pflicht zur Leistung des Diensteides, 38, 48 LBG M- V Verschwiegenheitspflicht, 37, 47 LBG M- V Verbot der Annahme von Geschenken, 42 LBG M- V Fernbleiben vom Dienst, 55 LBG M- V
V. Rechte des Beamten a) Recht auf Fürsorge des Dienstherren b) Recht auf Amtsbezeichnung c) Recht auf NebentäPgkeit d) Arbeitszeit, dazu gehört: Recht auf Urlaub e) Personalakten Einsicht, Anhörung, Enoernung, Au`ewahrung f) Vereinigungsrecht g) Zeugniserteilung
a) AlimentaPonsprinzip b) Besoldung c) Versorgung d) Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe BBG und Rechtsverordnungen