Konsolidierungsvertrag. zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)

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Transkript:

Muster 2 Konsolidierungsvertrag" Konsolidierungsvertrag zur Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern und der Ortsgemeinde Frankelbach, vertreten durch Herrn Ortsbürgermeister Hans-Peter Spohn Präambel Zum Abbau der in der Vergangenheit aufgelaufenen hohen Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wurde am 22. September 2010 von Ministerpräsident Kurt Beck und den Vorsitzenden der kommunalen Spitzenverbände die Gemeinsame Erklärung zum "Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)" (im Folgenden: Rahmenvereinbarung") unterzeichnet. Der KEF-RP soll ein Maximalvolumen von 3,825 Mrd. Euro aufweisen und über eine Laufzeit von 15 Jahren ab 2012 jährlich bis zu 255 Mio. Euro aufbringen, um damit bis zu zwei Drittel der Ende 2009 bestandenen kommunalen Liquiditätskredite zu tilgen und die fälligen Zinsen zu decken. Die Finanzierung des Fonds erfolgt zu einem Drittel durch das Land aus Mitteln des allgemeinen Landeshaushalts, zu einem weiteren Drittel durch die Solidargemeinschaft aller rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs und zum restlichen Drittel durch die teilnehmenden Kommunen selbst über eigene Konsolidierungsbeiträge. Nähere Einzelheiten zum Vollzug des Entschuldungsprogramms sind in dem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land abgestimmten Leitfaden zur Umsetzung des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP)" (im Folgenden: Leitfaden") geregelt. Der Abschluss des vorliegenden Konsolidierungsvertrages ist Voraussetzung für die Teilnahme am KEF-RP. In dem Konsolidierungsvertrag werden die wesentlichen Bedingungen der Programmteilnahme festgelegt, insbesondere wird der Konsolidierungsbeitrag der teilnehmenden Kommune bezüglich seiner Höhe und der zu seiner Realisierung vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen konkretisiert. 1/5

1 Teilnahme am KEF-RP In Anerkennung der in der Rahmenvereinbarung und im Leitfaden festgelegten Regelungen sowie unter Berücksichtigung der nachstehenden Konsolidierungszusagen vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme der teilnehmenden Kommune in den KEF-RP. Der teilnehmenden Kommune werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt. Insbesondere unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung der kommunalen Konsolidierungszusagen im Haushaltsvorvorjahr erfolgt die Bewilligung von Zuweisungen auf den jährlich zu stellenden Antrag der teilnehmenden Kommune für das Haushaltsjahr durch einen Bewilligungsbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde. 2 Leistungen aus dem KEF-RP, Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis (1) Der im Rahmen des KEF-RP maßgebliche Liquiditätskreditbestand der teilnehmenden Kommune beläuft sich auf 189.241,00 Euro. Er wird mit einem Anteil von 78,26 v.h. als Gesamtleistung aus dem KEF-RP berücksichtigt und beträgt für die teilnehmende Kommune über die Laufzeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung aller drei Finanzierungsanteile 148.100,00 Euro, die Jahresleistung beläuft sich folglich auf 9.873,00 Euro. (2) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang auszuschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der auf sie entfallenden Jahresleistung des Entschuldungsfonds durch eigene Konsolidierungsanstrengungen aufgebracht wird. Der jährliche kommunale Drittelanteil der teilnehmenden Kommune beläuft sich danach auf mindestens 3.291,00 Euro (Konsolidierungsbeitrag). (3) Die teilnehmende Kommune verpflichtet sich, ihren Bestand an Liquiditätskrediten jährlich mindestens in Höhe von 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistungen des KEF-RP zu vermindern (Konsolidierungsergebnis). Soweit diese Mindest- Nettotilgung in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise trotz der Entschuldungshilfen und einer strengen Haushaltsdisziplin nicht realisiert werden kann, müssen die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert werden. 2/5

3 Konsolidierungsmaßnahmen (1) Der zugesagte eigene Konsolidierungsbeitrag in der in 2 Abs. 2 genannten Höhe wird durch die nachstehenden Einzelmaßnahmen (Maßnahmen sind zeitlich, inhaltlich und hinsichtlich ihres Anteils an dem insgesamt geschuldeten Konsolidierungsbeitrag zu konkretisieren) realisiert werden: - Änhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 345 v. H. auf 360 v. H. Kreisumlage VG-Umlage Netto- Meh raufkommen Messbetrag 2012 Hebesatz Steuer aufkommen 40,50% 45,00% Aufkommen über Nivellierungssatz 8.722,52 338% 29.482,00 11.940,00 13.266,00 4.276,00 0,00 360% 31.401,00 11.940,00 13.266,00 6.195,00 1.919,00 - Änhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von 352 v. H, auf 355 v. H. Messbetrag Gewerbesteuer 64.147 64,147 Hebesatz 352% 355% Steueraufkommen 225.797 227.721 Gewerbesteuerumlagesatz 69% 69% Gewerbesteuerumlagebetrag 44.261 44.261 Nivellierungssatz 283% 283% Bemessungsgrundlage Umlagen 181.536 181.536 Kreisumlage ( 40,5 v. H. ) 73.522 73.522 VG-Umlage ( 45 v. H. ) 81.691 81.691 Vom Steueraufkommen verbleiben bei Gemeinde 26.323 28.247 Mehraufkommen über Nivellierungssatz 1.924 - Änhebung der Steuersätze der Hundesteuer für den ersten Hund von bisher 40,00 auf 50,00, für den zweiten Hund von bisher 50,00 auf 60,00 Anzahl Steuersatz alt Steuerbetrag alt Steuersatz neu Steuerbetrag neu Ersthunde 25 40,00 1.000,00 50,00 1.250,00 Zweithunde 6 50,00 300,00 60,00 360,00 Weitere Hunde 1 100,00 100,00 100,00 100,00 Kampfhunde 0 500,00 0,00 500,00 0,00 Mehr einnahmen 1.400,00 1.710,00 310,00 - Durch Äbschluss des neuen Wartungsvertrages für die Straßenbeleuchtung verringern sich die jährlichen Unterhaltungskosten um 1.160,00. 3/5

(2) Wird nachträglich festgestellt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zur Erzielung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags unzureichend sind oder treten durch spätere Entscheidungen der zuständigen kommunalen Organe Änderungen bei den vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen ein, so sind ausbleibende Konsolidierungseffekte durch alternative Maßnahmen aufgrund kommunalpolitischer Entscheidungen im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde vollständig zu kompensieren. 4 Kündigung oder Aussetzung des Konsolidierungsvertrages (1) Um den angestrebten Entschuldungseffekt sicherzustellen, kommt innerhalb der Laufzeit des Vertrages, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, eine vorzeitige Kündigung nicht in Betracht. (2) Wird unter Einbeziehung von Kompensationsmaßnahmen der erforderliche kommunale Konsolidierungsbeitrag gemäß 2 Abs. 2 nicht realisiert und zwischen der teilnehmenden Kommune und der Aufsichtsbehörde auch keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt, so kann der Konsolidierungsvertrag nach Anhörung der teilnehmenden Kommune vom Land ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Entsprechendes gilt, wenn die teilnehmende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Im Falle einer Kündigung kommen für das laufende Haushaltsjahr noch nicht ausgezahlte Bewilligungsmittel nicht mehr zur Auszahlung. Eine Rückforderung bereits ausgezahlter Entschuldungshilfen nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheids bleibt vorbehalten. Anstelle der Kündigung kommt einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr in Betracht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die teilnehmende Gemeinde ihren Konsolidierungsbeitrag nach Ablauf der Aussetzungsfrist wieder erbringt. (3) Wenn das Konsolidierungsergebnis gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht wurde und im Rahmen der Ausnahmebestimmung des 2 Abs. 3 Satz 2 auch nicht ausreichend dargelegt und begründet wurde, dass die bestehenden Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten bzw. die Begründung neuer Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten wenigstens im möglichen Umfang vermindert wurden, gilt Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 entsprechend. 5 Konsolidierungsnachweis Die teilnehmende Kommune informiert die zuständige Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. November des Haushaltsjahres unaufgefordert über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr. Dies betrifft sowohl den Konsolidierungsbeitrag (Vorlage der entsprechenden Anlage zum Jahresabschluss) als auch den erzielten Stand der Liquiditätskreditbelastungen (Vorlage des Konsolidierungspfades gemäß Muster 5 des Leitfadens). Die Nachweise und der Konsolidierungsvertrag werden gleichzeitig auf der Internetseite der teilnehmenden Kommune eingestellt. 4/5

6 Laufzeit des Vertrages Dieser Konsolidierungsvertrag tritt am 1. Januar 2012 / 2013 / 2014 in Kraft und endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune unter Berücksichtigung der auf den eigenen Haushalt entfallenden Zahlungsmittelbestände erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde, soweit nicht aus nahmsweise ein unmittelbarer Wiederanstieg der Liquiditätskredite absehbar ist. Kaiserslautern, den [SJ. HAI 2012 Frankelbach, den ^.S, 2 Kreisverwaltung Kaiserslautern Ortsgemeinde Frankelbach 5/5

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