Die Veröffentlichungspflichten nach VIG und 40 LFGB

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Transkript:

Die Veröffentlichungspflichten nach VIG und 40 LFGB Ministerialrat Michael Hülsenbusch, Referat V-6, Rechtsangelegenheiten der Abteilung Verbraucherschutz

Praxisrelevanz in NRW 200 UE ca. 2.200 MiBis? Überwachung? 40 Abs. 1a LFGB 35 VIG

Zuständige Behörde Die nach Landesrecht für den Vollzug des Lebensmitteloder Futtermittelrechts zuständige Behörde informiert auch die Öffentlichkeit. (Vorbehaltlich landesrechtlicher Sonderregelungen) Bei Betroffenheit mehrerer Bundesländer: (noch) keine Einigung. 40 Abs. 2 S. 3 LFGB (Verweis) nicht unmittelbar anwendbar.

Untersuchungsergebnisse mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen LAV Beschluss vom 16./17. April 2012:. Die bestehende Validierungspraxis bei Beanstandungen durch ein akkreditiertes amtliches Labor genügt den Anforderungen des neuen 40 Absatz 1 a LFGB.

Untersuchungsergebnisse Nicht reproduzierbare Untersuchungsergebnisse (z.b.: pathogene Erreger in nicht homogen oder gering kontaminierten Lebensmitteln; gefährliche Fremdkörper) nichtnach 40 Abs. 1 a Nr.1 LFGB zu veröffentlichen, aber ggf. Tatsache, die den hinreichend begründeten Verdacht i. S. v. 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB untermauert. (anders NRW: auch Nr. 1)

Untersuchungsergebnisse Umgang mit Informationen aus gesetzlichen Meldepflichten 44 Abs. 6 LFGB (Verwertungsverbot) nicht anwendbar. Begründen für sich (allein) i. d. R. nur einen "Anfangsverdacht". Verdichtung zum hinreichend begründeten Verdacht ggf. durch weitere behördliche Ermittlungen. Bei Rückruf eines Produktes durch LMU/FMU = Verdichtung zum hinreichend begründeten Verdacht

Untersuchungsergebnisse In Vorschriften festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen LAV hat Normliste erstellt. Allgemeiner Teil (Negativliste), Normliste (Positivliste). Nur Empfehlungscharakter; kann durch Erlass für Behörden verbindlich eingeführt werden.

Untersuchungsergebnisse Allgemeiner Teil (Negativliste) Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches Sonstige Leitlinien Vorschriften zum Täuschungsschutz Marktordnungsrecht Trinkwasser(speziell) Radioaktivität bei Wild VO (EG) Nr. 2073/2005 (Prüfvorbehalt: NRW)

Untersuchungsergebnisse Normliste (Positivliste) VO (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe VO (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in Anh. II und III der VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittel mit Aromaeigenschaften Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen Technischen Hilfsstoffen (Technische Hilfsstoff-Verordnung) VO (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen VO (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die VO (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse VO(EG) Nr.853/2004 in Verbindung mit VO (EG) Nr.854/2004 VO (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in LM VO (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf LM und FM pflanzlichen und tierischen Ursprungs Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung) Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von PSM (Rückstands-Höchstmengenverordnung) VO (EU) 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmittel tierischen Ursprungs Verordnung (EURATOM) 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Verordnung (EURATOM) 944/89 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Verordnung (EU) Nr.284/2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens-und Futtermitteln,deren Ursprung oder Herkunft Japan ist,nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima VO (EG) Nr. 733/2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im KKW Tschernobyl VO(EG) Nr.41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in LM (Erukasäure-VO) Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften VO (EG) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern VO (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen VO (EWG) 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmungen, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails Weinverordnung VO (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Ettiketierung von Spirituosen... VO (EG) Nr. 124/2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung bei nichtzietierarten vorhanden sind

Überwachungsergebnisse Normverstoß in "nicht nur unerheblichem Ausmaß" Verstoß gegen Vorschriften zum Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz oder zur Hygiene und besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher oder eine Vielzahl von Verbrauchern sind potentiell betroffen.

Überwachungsergebnisse Normverstoß wiederholt Wiederholter Verstoßgegen Vorschriften zum Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz oder Hygiene. - gleicher Verstoß nicht erforderlich (Rechtstreue) -Höhe vorheriger Bußgelder unerheblich. -Wertungszeitraum? NRW: 1 Jahr

Überwachungsergebnisse Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten Verstoß gegen das gesetzgeberische Reinheitsgebot. Prognose der zuständigen LMÜ/FMÜ. In der Regel vor/mit Einleitung des Bußgeldverfahrens.

Überwachungsergebnisse Bußgeldbemessung Bundesweiter Bußgeldkatalog oder Rahmenvorgaben sinnvoll, aber schwierig umzusetzen (vor allem zeitnah). NRW plant Erlass zur Vereinheitlichung von Bußgeldzumessungskriterien im Bereich LMÜ/FMÜ.

Überwachungsergebnisse Spätere Unterschreitung der Bußgeldschwelle Wird ein Bußgeld im (gerichtlichen) Verfahren auf einen Betrag unter 350 reduziert, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung. 40 Absatz 4 LFGB (Richtigstellung) anwendbar.

Überwachungsergebnisse Bei Verdacht einer Straftat? Keine Einigung. Veröffentlichung auch möglich (h.m.) ( Erst-Recht-Argumentation ). Benehmen mit der Staatsanwaltschaft herstellen. Gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert.

Welche Informationen werden veröffentlicht? Am Beispiel des Internetportals in NRW: www.lebensmitteltransparenz.nrw.de

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Startseite

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Listendarstellung Infozeile (klick)

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Detaildarstellung

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Listendarstellung Infozeile (klick) Gruppierung nach Art

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Texteingabe/ Auswahl Kreuzauswahl

http://www.lebensmitteltranzparenz.nrw.de Listendarstellung Gruppierung Klick

Dauer der Veröffentlichung Dauer der Veröffentlichung lässt der Gesetzgeber offen. Bei Bestimmung der Löschungsfrist ist der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (NRW: 1 Jahr) Gesetzgeberische Klarstellung wünschenswert.

Ablauf des Anhörungsverfahrens/Fristen In der Regel schriftliche Anhörung erforderlich ( 40 Absatz 3 LFGB). Ggf. auch mündliche Anhörung unmittelbar im Anschluss an Betriebskontrolle im Rahmen der Anhörung zu Abhilfemaßnahmen. Stellungnahmefrist: 7 Tage. Nach Bewertung der Stellungnahme, rechtsschutzermöglichende Mitteilung, nach 7 Tagen die Öffentlichkeit zu informieren. Bis zu Veröffentlichung (Realakt) Möglichkeit, einstweiligen Rechtschutz zu ergreifen ( 123 VwGO).

Einwand: Auswertung der Gegenprobe In der Regel steht dieser Einwand der Veröffentlichung nichtentgegen es sei denn Gegenprobenergebnis ist geeignet, den hinreichend begründeten Verdacht gravierend zu erschüttern.

Ausblick Transparenznorm 40 Abs. 1 a LFGB ist Neuland für alle. Noch Klärungs- und Abstimmungsbedarf zu einigen Fragen. Verbraucherschaft erwartet ordnungsgemäßen Vollzug. Praktische Relevanz des VIG wird (noch) weiter zurückgehen. Das verbraucherpolitische Instrument Schaffung von Transparenz durch Behörden und Unternehmen gewinnt (künftig) an Bedeutung. Entwurf zu 40 Abs. 6 LFGB (neu) ermöglicht Ländern Regelungen zur Veröffentlichung von Ergebnissen amtlicher Kontrollen zu schaffen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!