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Zusammenfassung der Entscheidung:

Transkript:

Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht Köln Beschluss 9 L 1528/05 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn [ ], Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Birnbaum, Hohenzollernring 39-41, 50672 Köln, gegen die Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Antragsgegnerin, wegen Ruhens der zahnärztlichen Approbation (hier: Regelung der Vollziehung) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 23. September 2005 durch den Richter am Verwaltungsgericht Mahler, den Richter am Verwaltungsgericht Krämer, die Richterin am Verwaltungsgericht Suchodoll

2 beschlossen; 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers) wird wiederhergestellt.. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragsteller) wiederherzustellen, hat Erfolg. Die im Rahmen des 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dabei sind in die Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzustellen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Ruhensanordnung vorn 14. September 2005 zeigen sich nach derzeitigem Stand ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung gemäß 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ZHG vorliegen, leidet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 bereits unter einem erheblichen Ermessensfehler. Bei Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von 5 Abs. 1 ZHG hat die Behörde zu beachten, dass das Ruhen der

3 Approbation nicht eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl ist, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern auch darüber, ob und wie lange der Beruf fortgesetzt werden soll. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 9 S 1227/91 - NJW 1991, 2366. Vorliegend ist ein Ermessensausfall gegeben, der in einem Hauptsacheverfahren zu einer Aufhebung des Bescheides führen würde. Die Antragsgegnerin stellt in ihrer Ruhensanordnung allein den ihr bekannt gewordenen Sachverhalt dar und subsumiert diesen sodann unter die Tatbestandsmerkmale der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Sinne von 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass Die Art, die Dauer und die Schwere der Verfehlungen (...) dabei auf eine schwere charakterliche Fehlhaltung Ihrerseits schließen (lassen), so dass davon ausgegangen werden muss, dass Sie auch künftig gegen Ihre Berufspflichten verstoßen werden." Anschließend begründet die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ruhensanordnung vom 14. September 2005 insoweit nicht einmal zu erkennen gegeben, dass sie das ihr im Rahmen des 5 ZHG zustehende Ermessen überhaupt erkannt hat. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren gemäß 114 Satz 2 VwGO kommt insoweit nicht in Betracht. Ein das private Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse kann insoweit auch nicht mit Blick darauf angenommen werden, dass im Widerspruchsverfahren der zur Rechtswidrigkeit führende Ermessensausfall noch geheilt" werden könnte. Es obliegt nämlich nicht dem Gericht, diese möglichen Ermessenserwägungen zu prognostizieren, sofern - wie im vorliegenden Falle - eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. Im Übrigen bestehen Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des 5 Abs. 1 ZHG. Gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG -, auf den sich die Antragsgegnerin in erster Linie stützt, kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergeben kann, ein

4 Strafverfahren eingeleitet ist. Dabei muss eine Verurteilung des betroffenen Arztes wegen der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend wahrscheinlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1996 13 B 350/96 -, NJW 1997, 2470. Nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials kann die Kammer die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Antragstellers derzeit nicht feststellen. Vorliegend ist gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige ( 29a BtMG) und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( 180 StGB) eingeleitet worden. Dieses befindet sich noch im Stadium staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen; eine Anklageschrift ist noch nicht erstellt worden. Der Tatvorwurf stützt sich in erster Linie auf die Aussage der (minderjährigen) Frau [ ] und ihrer Bekannten, Frau [ ]. Der Antragsteller bestreitet insbesondere, sexuellen Kontakt mit Frau [ ] gehabt zu haben, nachdem er von deren Minderjährigkeit erfahren haben will. Auch habe er an sie keine Drogen abgegeben. Auf dem sichergestellten Filmmaterial ist nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden - zwar diverser Geschlechtsverkehr mit der 17-jährigen [ ], [ ] und [ ]" erkennbar. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt und von wann die Filmaufnahme stammt. Ein gemeinsamer Kokainkonsum mit der Minderjährigen ist auf dem sichergestellten Filmmaterial nach den Feststellungen der Ermittlungsbehörden - nicht festgehalten. Die in der Praxis des Antragstellers sichergestellten Substanzen unterstellt es handelte sich um Kokain und Ecstacy (das Ergebnis des Behördengutachtens beim LKA NRW steht noch aus) reichten allein noch nicht aus, den Tatvorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu bestätigen. Die Ermittlungen befinden sich nach derzeitigem Erkenntnisstand insgesamt noch in einem zu frühen Stadium, um hieraus eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers ableiten zu können. Soweit die Antragsgegnerin sich bei der Ruhensanordnung zusätzlich darauf stützt, dass Zweifel an dem Fortbestand der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs bestünden (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG) ist hierzu Folgendes anzumerken: Das Ruhen der Approbation kann gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG (Geeignetheit in gesundheitlicher Sicht) weggefallen ist bzw. gemäß 5 Abs.1 Nr. 3

5 ZHG, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da die Anordnung des Rubens der Approbation insbesondere die Fälle erfasst, in denen eine gesundheitliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht endgültig feststeht, erscheint eine Auslegung der genannten Bestimmungen zwar in der Weise gerechtfertigt, dass auch nach einer ärztlichen Untersuchung (weiter) bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Zahnarztes zur Ausübung seines Berufes dem Anwendungsbereich des 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG unterfallen, während dann, wenn die fehlende gesundheitliche Eignung definitiv feststeht, der Anwendungsbereich des 4 Abs. 2 ZHG eröffnet ist. Vgl. insoweit zum Ruhen der Approbation als Apotheker, OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2004 13 B 2314/04 -. Vorliegend sind jedoch entsprechende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers noch nicht ausreichend fundiert ermittelt. Zwar begründen das Ergebnis der Vernehmung der Frau [ ], die in der Praxis sichergestellten Substanzen, das Ergebnis des Vortests des beim Antragstellers durchgeführten Drogenscreenings ( positiv für: Kokain/Amphetamin/Ecstacy") und der positive DrugWipe-Test den Verdacht eines entsprechenden Drogenkonsums des Antragstellers. Ausmaß und Regelmäßigkeit des Konsums, insbesondere eine eventuelle Abhängigkeit des Antragstellers, sind indes bislang nicht nachgewiesen. Es liegen bislang weder das abschließende Ergebnis des Drogenscreenings, noch ein sonstiges ärztliches Gutachten vor, aus dem der Umfang des Drogenkonsums des Antragstellers nachvollziehbar hervorgeht. Auch sonstige Aussagen (neutraler Personen, z.b. des Personals des Antragstellers) zu möglicherweise körperlichen und oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die den Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder einen Konsum auch während der Arbeitszeit begründen könnten, liegen (bislang) nicht vor. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, zumindest das endgültige Ergebnis des Drogenscreenings abzuwarten und gegebenenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen (Haarprobe u.ä.) und danach über den Erlass der Ruhensanordnung zu entscheiden. Bestehen nach derzeitigem Stand gute Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache, so sind bei der Interessenabwägung im Übrigen an die Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses entsprechend höhere Anforderungen zu stellen. Es sind jedoch keine Gefahren für die Patienten des Antragstellers von einem solchen

Ausmaß festzustellen, dass sie angesichts der dargestellten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung den mit der sofortigen Unterbindung der ärztlichen Tätigkeit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff zu rechtfertigen vermögen. So liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es in der Vergangenheit bereits zu einer Schädigung von Patienten gekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwG-0; die Streitwertentscheidung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei Klageverfahren, die das Ruhen der Approbation betreffen, geht die Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von einem Streitwert in Höhe von 35.000,00 Euro aus. Dieser Wert ist im Hinblick auf den vorläufig regelnden Charakter des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. R e c h t sm i t t e l b e l e h r u n g Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

7 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb e i n e s Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Mahler Krämer Suchodoll