Steuerliche Aspekte bei Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen

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Transkript:

Steuerliche Aspekte bei Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen Weil bei Verträgen mit Familienangehörigen anders als zwischen fremden Dritten kein Interessengegensatz unterstellt werden kann, prüft die Finanzverwaltung besonders kritisch, ob die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht in erster Linie von familiären Erwägungen bestimmt sind. Oft scheitert die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen an vermeidbaren Fehlern. Wir haben daher in der steuertip -Beilage 40/2005 die Grundregeln in einer praxisnahen Checkliste zusammengestellt. Unser Service: Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die aus steuerlicher Sicht bei einem Arbeitsvertrag mit einem nahen Angehörigen zu beachten sind. Unsere Anmerkung haben wir den entsprechenden Paragraphen des steuertip -Mustervertrags zugeordnet. Zusatz-Service: Alle zitierten Urteile, die in unserer Datenbank verfügbar sind, sind für Sie als steuertip -Abonnent im Originalwortlaut abrufbar gegen frankierten Rückumschlag (jeweils 1,44 ) oder kostenlos im Internet unter www.steuertipservice.de. Unser Tip: Ein Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem Kinder auf Kosten des elterlichen Betriebs oder der freiberuflichen Praxis studieren und sich im Gegenzug verpflichten, nach Ende des Studiums im Betrieb bzw. in der Praxis der Eltern für eine gewisse Zeit zu arbeiten, eröffnet erhebliche Steuersparchancen. Die Ausbildungskosten eines Kindes können so nahezu vollständig über die Steuerersparnis finanziert werden (siehe steuertip -Beilage 36/2005). Einen speziellen Mustervertrag für ein Ausbildungsdienstverhältnis erhalten Sie unter der Abruf-Nr. st 365005. Wichtiger Vorab-Hinweis: Die Vertragsbedingungen stellen wie bei jedem Mustervertrag keine individuelle Beratung für den rechtsgeschäftlichen Verkehr dar. Die einzelnen Klauseln sollen nur als Checkliste für die zu berücksichtigenden Rechtsfragen dienen, ggf. als Formulierungsvorschlag für einen Vertrag, der von einem versierten Rechtsanwalt sowie einem Steuerberater an die Besonderheiten des Einzelfalls und die Bedürfnisse der Vertragsparteien angepaßt werden sollte. Eine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit und Adäquanz der Klauseln kann nicht übernommen werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 10 Stand: 01.10.2005

Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen/der Praxis im folgenden: Arbeitgeber und Herrn/Frau im folgenden: Arbeitnehmer Anmerkungen: Ein Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen muß klar und eindeutig vor Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien regeln. Der Begriff naher Angehöriger ist gesetzlich nicht definiert. Entscheidend ist, ob es an einem natürlichen Widerstreit der Interessen dem sog. Interessengegensatz fehlt. Nach der Rechtsprechung ist das insbesondere der Fall bei o Ehegatten o Eltern o Großeltern o unterhaltsberechtigten Kindern o Enkeln o Geschwistern. Auch Verlobte sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare können als nahe Angehörige anzusehen sein. Wichtig: Die strengen Voraussetzungen bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten nicht für volljährige Kinder, die nicht unterhaltsberechtigt sind. Hier ist grundsätzlich von einem Interessengegensatz auszugehen. Bei Ausbildungs- und Arbeitsverträgen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern ist anders als bei Miet- und Darlehensverträgen ein sog. Ergänzungspfleger nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 14 Jahren verstoßen grundsätzlich gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie sind somit nichtig und werden deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt. Bei einem älteren Kind, das voll im Betrieb mitarbeitet, verlangt die Finanzverwaltung in der Einkommensteuer-Richtline R 19 Abs. 3, daß die Summe aus Bar- steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 10 Stand: 01.10.2005

entlohnung und Sachleistung die sozialversicherungsrechtliche Freigrenze von monatlich 400 überschreitet. Die Mindestentlohnung in bar muß zudem monatlich 100 betragen. Auch Arbeitsverträge über Aushilfstätigkeiten sind steuerlich anzuerkennen. Es darf sich jedoch nicht nur um Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb handeln, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden (z.b. Telefondienst, Botendienste). Es muß eine fremde Arbeitskraft ersetzt werden. Die vereinbarten Leistungen müssen über übliche familiäre Hilfsleistungen hinausgehen. Zahlungen an den Ehegatten für die Reinigung des Arbeitszimmers sind daher regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen. Verpflichten sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, jeweils mit ihrer vollen Arbeitskraft im Betrieb des anderen tätig zu sein, erkennt das Finanzamt diese wechselseitigen Ehegattenarbeitsverträge nicht an. Wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge können jedoch anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten. Aktuelles Urteil: Nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch Arbeitnehmer können ihren Ehegatten beschäftigen und die Lohnzahlungen steuermindernd absetzen. So hat aktuell das FG Düsseldorf (Az: 14 K 657/00 E, Abruf-Nr. st 13583, anhängig beim BFH unter Az: VI R 78/04) entschieden, daß ein angestellter Außendienstler steuerwirksam mit seiner Ehefrau ein Unterarbeitsverhältnis über eine Tätigkeit als Bürohilfe (Bruttogehalt ca. 300 pro Monat) vereinbaren kann. Der Arbeitgeber hatte sein Einverständnis mit der Übertragung von Büroarbeiten auf die Ehefrau erklärt. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen werden vom Finanzamt nur dann akzeptiert, wenn die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. An diesem sog. Fremdvergleich scheitert sehr häufig die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen. Wichtig: Das Finanzamt darf sich bei der Prüfung des Fremdvergleichs nicht nur einzelne Vertragsbestimmungen herauspicken, sondern muß eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die sog. Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Bei der Prüfung von Verträgen unter nahen Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden (BFH, Urteil vom 28.06.2002, Az: IX R 68/99, Abruf-Nr. st 07398). Rettungsanker: Weisen mit Fremden und mit Angehörigen geschlossene Verträge nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so deuten die Mängel des Angehörigenvertrages nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin (BFH, Urteil vom 28.06.2002, Abruf-Nr. st 07398). Unser Tip: Obwohl Sie bei Arbeitsverträgen nicht dazu verpflichtet sind, sollten Sie diese Verträge mit nahen Angehörigen aus Beweisgründen unbedingt schriftlich abschließen. steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 10 Stand: 01.10.2005

Wichtig bei Arbeitsverhältnissen mit Personengesellschaften: Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z.b. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 %, gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen entsprechend. Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Personengesellschaft nicht, so kann allgemein davon ausgegangen werden, daß der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft die gleiche Stellung wie ein fremder Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis deshalb ohne besondere Prüfung steuerrechtlich anzuerkennen ist. 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit. Diese ist für den vorgesehen. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (2) Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Wochen gekündigt werden. (3) Nach Ablauf der Probezeit geltend für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen ( 622 BGB), und zwar bei längerer Betriebszugehörigkeit auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Anmerkungen: Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages aus. Voraussetzung ist aber, daß die Hauptpflichten stets klar und eindeutig vereinbart sind. Hierzu gehört die Regelung zum Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Regelungen hinsichtlich Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sollten denen vergleichbarer Arbeitnehmer entsprechen. Dies gilt auch im Hinblick auf eine eventuelle Probezeit. steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 10 Stand: 01.10.2005

2 Tätigkeit (1) Der Arbeitnehmer wird als Angestellter im Bereich eingestellt. (2) Das Aufgabengebiet umfaßt folgende Tätigkeiten nach näherer Weisung des Arbeitgebers: (3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. (4) Eine Nebentätigkeit darf der Arbeitnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernehmen, die nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung der für den Arbeitgeber zu leistenden Arbeit nicht zu erwarten ist. Anmerkungen: Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages aus. Voraussetzung ist aber, daß die Hauptpflichten stets klar und eindeutig vereinbart sind. Hierzu gehört die ummißverständliche Regelung des Aufgabengebietes. Die vom nahen Angehörigen zu erbringende Leistung sollte klar und eindeutig geregelt sein. Der Vertrag sollte möglichst konkret regeln, an welche Aufgaben der nahe Angehörige wahrnimmt. Die Erbringung der Leistung sollte wie bei fremden Arbeitnehmern kontrolliert werden. Dokumentieren Sie die Überprüfung der erbrachten Leistungen. 3 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Stunden wöchentlich. (2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich während der bildungsfreien Zeit nach den Erfordernissen des Arbeitgebers. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf Mehr- und Überarbeit zu leisten und in Ausnahmefällen auch an den an und für sich arbeitsfreien Tagen zu arbeiten. Mehr- und Überarbeit wird durch Freizeit ausgeglichen oder, soweit dies nach den Belangen des Arbeitgebers tunlicher erscheint, durch Zahlung abgegolten. Anmerkung: Auch die Regelung der Arbeitszeit gehört zu den Hauptpflichten, die eindeutig und klar geregelt sein müssen. steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von 10 Stand: 01.10.2005

4 Vergütung (1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro (2) Die Vergütung ist jeweils am Letzten des Monats durch Überweisung auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto zur Zahlung fällig. (3) Außerdem werden folgende zusätzliche Leistungen erbracht: Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages aus. Voraussetzung ist aber, daß die Hauptpflichten stets klar und eindeutig vereinbart sind. Hierzu gehört in besonderem Maße die Regelung der Vergütung. Die Arbeitsvergütung muß dem entsprechen, was ein fremder Dritter im Fall vergleichbarer Qualifikation, Kenntnisse und bei gleichem Einsatz insgesamt als Gegenleistung erhalten würde (Fremdvergleich). Ein unüblich niedriger Arbeitslohn steht der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nicht entgegen. Das Arbeitsentgelt darf jedoch nicht so niedrig bemessen sein, daß es nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit angesehen werden kann, weil ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille fehlt. Ggf. ist die Dienstleistung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen. Die monatliche Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Die Vereinbarungen dürfen nicht nur auf dem Papier stehen (sog. Scheingeschäft), sie müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Insbesondere muß das Gehalt pünktlich zum vereinbarten Termin überwiesen werden. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen einbehalten und abgeführt werden. Vorsicht Falle: Bei Liquiditätsengpässen kommt es immer wieder vor, daß Lohnzahlungen an Angehörige verspätet geleistet werden. Das kann die steuerliche Anerkennung des gesamten Arbeitserhältnisses gefährden, wenn nicht auch fremde Arbeitnehmer ihr Gehalt verspätet bekommen haben. Finanzrichter kennen hier kein Pardon. Die pünktliche Zahlung des Gehaltes ist daher ein Muß! Bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten gilt: Das Gehalt muß klar und eindeutig in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten übergehen, der ohne Beschränkung durch den Arbeitgeber-Ehegatten über das Geld verfügen können muß. Die Zahlung des Arbeitslohns auf ein Oder-Konto, über das jeder der Ehegatten allein verfügen darf, steht der steuerrechtlichen Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhält- steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von 10 Stand: 01.10.2005

nisses zwar nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bei einem im übrigen ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Auf Nummer Sicher gehen Sie aber, wenn Sie den Arbeitslohn auf ein Konto zahlen, über das nur der Arbeitnehmer-Ehegatte verfügen kann. Nach H 19 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs ist ein Arbeitsverhältnis mit Ehegatten nicht anzuerkennen, wenn o der Arbeitnehmer-Ehegatte monatlich vom betrieblichen Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten einen größeren Geldbetrag abhebt und diesen selbst aufteilt in das benötigte Haushaltsgeld und den ihm zustehenden monatlichen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 20.04.1989, Az: IV R 81/85, BStBl. 1989 II S. 655). o eine Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns fehlt. o der vereinbarte Arbeitslohn über längere Zeit zum üblichen Zahlungszeitpunkt nicht ausgezahlt wird, sondern stattdessen z B. nur einmal jährlich gezahlt wird. Das soll auch dann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und im Veranlagungsjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben abgeführt wurden (BFH, Urteil vom 25.07.1991, Az: XI R 30, 31/89, BStBl. 1991 II S. 842). Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses kann es nach H 19 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs entgegenstehen, wenn o der Arbeitslohn in Form von Schecks gezahlt wird, die der Arbeitnehmer-Ehegatte regelmäßig auf das private Konto des Arbeitgeber-Ehegatten einzahlt (BFH, Urteil vom 28.02.1990, Az: I R 102/85, BStBl. 1990 II S. 548). o das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitgeber- Ehegatten überwiesen wird, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH, Urteil vom 24.03.1983, Az: IV R 240/80, BStBl. 1983 II S. 663). o das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Bankkonto des Gesellschafterehegatten überwiesen wird, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH, Urteil vom 20.10.1983, Az: IV R 116/83, BStBl. 1984 II S. 298). Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht es nach H 19 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs nicht entgegen, wenn o das Arbeitsentgelt laufend auf ein Sparbuch des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen wird, von dem dieser ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Lohnzahlungen größere Beträge abhebt und dem Arbeitgeber-Ehegatten schenkt (BFH, Urteil vom 04.11.1986, Az: VIII R 82/85, BStBl. 1987 II S. 336). o das Arbeitsentgelt teilweise als vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten überwiesen wird. steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von 10 Stand: 01.10.2005

o das Arbeitsentgelts auf ein Bankkonto des Arbeitnehmer-Ehegatten überweisen wird, für das der Arbeitgeber-Ehegatte unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt. Unser Tip: Ist der Arbeitslohn in den freien Verfügungsbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten übergegangen, ist es steuerlich unbedenklich, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitgeber-Ehegatten seinen Arbeitslohn als Darlehen zurückgewährt. Vorsicht Falle: Werden Arbeits- und Darlehensvereinbarungen von Ehegatten in einer Weise miteinander verknüpft, daß das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise bereits als Darlehen behandelt wird, bevor es in die Verfügungsmacht des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt ist, so ist zur Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, daß auch der Darlehensvertrag wie ein unter Fremden üblicher Vertrag mit eindeutigen Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen abgeschlossen und durchgeführt wird. Wichtiges Urteil: Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (BFH, Urteil vom 18.12.2001, Az: VIII R 69/98, Abruf-Nr. st 06310; siehe steuertip -Ausgabe 14/02, S. 2). Sonderzuwendungen wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sonderzulagen, Tantiemen, können dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie vor Beginn des Leistungsaustauschs klar und eindeutig vereinbart worden sind und auch einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 26.02.1988, Az: III R 103/85, BStBl. 1988 II S. 606). 5 Arbeitsverhinderung (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen, zum Beispiel durch Telefonanruf. (2) Im Falle der Erkrankung ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ab deren Beginn sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei Folgeerkrankungen ist der Arbeitgeber wie bei Beginn jeder Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu benachrichtigen; außerdem ist umgehend eine weitere ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) Diese Verpflichtungen des Arbeitnehmers gelten auch, wenn keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mehr besteht. Anmerkung: Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind hier aus steuerlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten. Die Regelungen sollten denen zwischen Fremden entsprechen. steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von 10 Stand: 01.10.2005

6 Urlaub (1) Der Arbeitnehmer hat folgenden Urlaubsanspruch: Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind hier aus steuerlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten. Die Regelungen zu Urlaub und Sozialleistungen sollten denen zwischen Fremden entsprechen. 7 Verschwiegenheit (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen der Tätigkeit für den Arbeitgeber zur Kenntnis erlangen, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses strengstes Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf die getroffene Vergütungsvereinbarung. Anmerkung: Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind hier aus steuerlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten. Die Regelungen sollten denen zwischen Fremden entsprechen. 8 Verfallfristen Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, sind die Ansprüche binnen einer Frist von zwei Monaten, beginnend nach Ablauf der Geltendmachungsfrist, einzuklagen, sollten sie nicht verfallen. Anmerkung: Bei Verträgen mit nahen Angehörigen sind hier aus steuerlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten. Die Regelungen sollten denen zwischen Fremden entsprechen. steuertip, markt intern Verlag Seite 9 von 10 Stand: 01.10.2005

9 Sonstige Vereinbarungen 10 Nebenabreden, salvatorische Klausel (1) Nebenabreden und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist zwischen den Vertragsparteien eine, der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende, wirksame Bestimmung zu vereinbaren. Anmerkungen: Bitte beachten: Vereinbaren Sie, daß Änderungen des Vertrags der Schriftform bedürfen (sog. einfache Schriftformklausel), wollen die Finanzämter bei Außenprüfungen häufig die Anerkennung eines Arbeitsvertrags versagen, wenn Vertragsänderungen mündlich erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BFH führt jedoch eine mündlich vereinbarte Änderung nicht bereits deshalb zu einer Nichtanerkennung, weil im Arbeitsvertrag für Vertragsänderungen die Schriftform vereinbart ist. Eine mündlich abgeschlossene Vereinbarung kann trotz vereinbarter Schriftform danach zivilrechtlich wirksam sein, wenn davon auszugehen ist, daß die Vertragsparteien die Bindung an die Schriftformklausel aufheben wollten (BFH, Urteil vom 24.01.1990, Az: I R 157/86, BStBl. 1990 II S. 645). Vorsicht Falle: Eine mündliche Änderung akzeptiert das Finanzamt nicht, wenn ausdrücklich vereinbart wird, daß eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung unwirksam ist (sog. qualifizierte Schriftformklausel). Ort, Datum (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer) Anmerkung: Rückwirkende Vereinbarungen werden steuerrechtlich nicht anerkannt. Kein rückwirkender Abschluß eines Vertrags zwischen Angehörigen liegt vor, wenn ein zunächst mündlich geschlossener Vertrag später schriftlich bestätigt wird. steuertip, markt intern Verlag Seite 10 von 10 Stand: 01.10.2005