Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament

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Transkript:

Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005

2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament: Art. 1 Zielsetzung 1 Das Jugendparlament ist eine parlamentarische Form der Partizipation von Jugendlichen am politischen Leben der Gemeinde Emmen. In demokratischen Prozessen werden Projekte geplant, realisiert und, im mit den dem Parlament zur Verfügung stehenden Mitteln, finanziert. 2 Im Jugendparlament können Jugendliche den Umgang mit anderen Meinungen üben, zu Themen Stellung nehmen, die öffentliche Rede ausprobieren, soziale Verantwortung wahrnehmen, politische Rechte und Pflichten erlernen und so aktiv die Zukunft der Gemeinde Emmen mitgestalten. Art. 2 Petitionsrecht Das Jugendparlament der Gemeinde Emmen hat das Recht, Petitionen einzubringen. Diese ist dem Einwohnerrat einzureichen. Art. 3 Auskunftsrecht Das Jugendparlament hat das Recht, Mitglieder des Gemeinderates oder Kadermitarbeitende der Gemeindeverwaltung zu seinen Sitzungen einzuladen und von ihnen Auskunft zu verlangen. Art. 4 Jugendkommission Das Jugendparlament wird von der Jugendkommission begleitet. Art. 5 Beteiligte Jugendliche Grundsätzlich steht das Jugendparlament allen Jugendlichen offen, die sich mit einem korrekt ausgefüllten Anmeldeformular angemeldet haben. Eine Beschränkung der Teilnahme ist aufgrund des Alters, des Wohnortes, der Anzahl und der Verteilung der Sitze vorgesehen. Art. 6 Alter der Jugendlichen Im Jugendparlament können alle Jugendlichen vom 15. bis zum 20 Altersjahr mitmachen. Die Teilnahmeberechtigung endet in dem Kalenderjahr, in welchem das 21. Altersjahr erreicht wird. Art. 7 Wohnort der Jugendlichen Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte den Wohnsitz in der Gemeinde Emmen haben, oder Jugendliche ab 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Emmen haben.

3 Art. 8 Nationalität der Jugendlichen Teilnahmeberechtigt sind Jugendliche aller Nationen. Art. 9 Mitgliederzahl / Beschlussfähigkeit Das Jugendparlament umfasst höchstens 30 Mitglieder. Um beschlussfähig zu sein, müssen am Plenum mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sein. Art. 10 Sitzverteilung Bei der Sitzverteilung des Jugendparlamentes ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter zu achten. Art. 11 Organisationsform Innerhalb der nachfolgenden Organisationsbestimmungen organisiert sich das Jugendparlament selber. Das Jugendparlament gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Art. 12 Legislatur Die Legislatur dauert ein Jahr. Sie beginnt und endet mit dem Schuljahr. Im Frühling können sich die Jugendlichen für die nächste Legislatur anmelden. Art. 13 Plenum 1 Das Plenum ist das oberste Organ des Jugendparlamentes. Es erfüllt alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Das Plenum wählt das Co-Präsidium, die Arbeitsgruppen und die Geschäftsleitung. Es entscheidet über Anträge und Petitionen der Arbeitsgruppen, der Geschäftsleitung und der einzelnen Jugendparlamentarier/innen. Das Plenum berät und verabschiedet die verschiedenen Projekte, die Rechnung und das Budget. 3 Die Plenarsitzungen finden mindestens dreimal im Jahr statt und werden von der Geschäftsleitung einberufen. Weitere Sitzungen können von mindestens 20 Mitgliedern des Jugendparlamentes einberufen werden. Art. 14 Wahlen 1 Melden sich mehr Jugendliche für die Mitwirkung im Jugendparlament an, als Sitze vorhanden sind, bestimmt das Los, wer teilnehmen darf. Die Wahlen werden von der Jugendkommission organisiert und eigenständig durchgeführt. Bisherige Mitglieder sind gesetzt und werden automatisch wiedergewählt. 2 Die Arbeitsgruppen, die Geschäftsleitung und das Präsidium werden jedes Jahr gewählt. Art. 15 Arbeitsgruppen Das Jugendparlament bildet verschiedene Arbeitsgruppen, die sich selbst konstituieren. Die Arbeitsgruppen setzen Anliegen und konkrete Ideen in Projekte um und legen diese mit einem Budget dem Plenum des Jugendparlamentes vor.

4 Art. 16 Co-Präsidium/Vize Co-Präsidium 1 Die Co-Präsidentin und der Co-Präsident leiten den Betrieb des Jugendparlamentes, die Geschäftsleitung und die Plenarsitzungen. Sie vertreten das Jugendparlament nach aussen. Das Vize Co-Präsidium übernimmt nach einer Legislatur das Amt des Präsidiums. Jedes Jahr wird ein neues Vize Co-Präsidium Gewählt. 2 Das Präsidium wird zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt. 3 Das Präsidium wird auf Wunsch von Mitgliedern des Büros des Einwohnerrates gecoacht. Art. 17 Sekretariat Die Sekretärin oder der Sekretär ist mit Unterstützung von der Jugendkommission verantwortlich für die Administration und Korrespondenz des Jugendparlamentes. Art. 18 Kassierin / Kassier Die Kassierin oder der Kassier besorgt in Zusammenarbeit mit den Jugendbeauftragten das Rechnungswesen und schliesst Ende der Legislatur die Rechnung ab. Das Coaching wird von der Gemeindebuchhaltung gewährleistet. Art. 19 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten als Vorsitzende, der Kassierin oder dem Kassier, der Sekretärin oder dem Sekretär und den Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgruppen. 2 Die Geschäftsleitung organisiert den Betrieb des Jugendparlamentes, erstellt Budget und Rechnung und informiert intern und extern über die Tätigkeiten des Jugendparlamentes. Das Coaching wird durch Jugendkommission gewährleistet. 3 Die Geschäftsleitung wird zu Beginn der Legislatur vom Plenum für ein Jahr gewählt. Art. 20 Kompetenzen Das Jugendparlament wird, wo immer möglich, in die Gemeindepolitik eingebettet und angehört, über laufende Projekte informiert und bei Vernehmlassungen berücksichtigt. Art. 21 Finanzen 1 Für das Jahr 2004 steht dem Jugendparlament 12'000 Franken zur Verfügung. Das Jugendparlament kann in eigener Kompetenz darüber verfügen. Ende Jahr wird der Restbetrag auf ein Bilanzkonto überwiesen. Auch über diesen Betrag kann das Jugendparlament frei verfügen. Bei ausserordentlichen Projekten kann das Jugendparlament beim Gemeinderat die Sprechung eines Nachtragskredites von kumuliert maximal Fr. 10'000. beantragen. Für die folgenden Jahre steht dem Jugendparlament der jährlich neu vom Einwohnerrat genehmigte Betrag zur Verfügung. Das Jugendparlament ist verpflichtet, jeweils bis Mitte Juli das Budget für das Folgejahr dem Gemeinderat einzureichen.

5 2 Die Jahresrechnung und das Budget müssen vom Plenum genehmigt und durch die Gemeindebuchhaltung revidiert werden. Der Zahlungsverkehr wird grundsätzlich im Rahmen der für die Gemeinde geltenden Finanzvorschriften abgewickelt. Art. 22 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Emmenbrücke, 17. Dezember 2003 NAMENS DES GEMEINDERATES Gemeindepräsident: P. Schnellmann Gemeindeschreiber: P. Vogel Änderungen Art. 6, 9, 10 und 16 Abs. 1 geändert; Beschluss des Gemeinderates vom 4. Mai 2005