Kundenrichtlinien für die Ausgabe von BTV Botenkarten



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Dezember 2014 Seite 1 von 5 Fassung Dezember 2014 Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Inhaber eines Kontos (im Folgenden Kontoinhaber), welcher BTV erhalten hat, sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser BTV (im Folgenden Karteninhaber) einerseits und der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft (Kreditinstitut) andererseits. 1. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Kontoinhaber Ein Kontoinhaber, der die Ausstellung einer BTV Botenkarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen. Alle Kontoinhaber haften für die im Zusammenhang mit der/den BTV Botenkarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff Kontoinhaber verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kontoinhaber. 1.2 Karteninhaber Der Kontoinhaber kann die Ausstellung einer BTV Botenkarte beantragen und die Karteninhaber haben die Geltung dieser Kundenrichtlinien zu akzeptieren. 1.3 Kartenantrag, Kartenvertrag Nimmt das Kreditinstitut den vom Kontoinhaber unterfertigten Kartenantrag an, kommt der Kartenvertrag zustande. Der Kartenantrag gilt jedenfalls mit Zustellung bzw. Übergabe der BTV Botenkarte an den Karteninhaber als angenommen. 1.4 Multikontofunktion Auf Wunsch kann mit einer Botenkarte über mehrere Konten verfügt werden. Verfügungen über diese Konten sind an allen SB-Geräten in den BTV Foyers möglich. 1.5 Benützungsmöglichkeiten der BTV Botenkarte für den Karteninhaber 1.5.1 SB-Geräte in den BTV Foyers Einzahlungen können in automatisierten Stellen während der SB-Öffnungszeiten getätigt werden. Der in der automatisierten Stelle ausgedruckte Beleg gilt als Einzahlungsbestätigung. Bei Reklamation ist die Vorlage dieses Beleges erforderlich. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die BTV Botenkarte nicht für Behebungen geeignet ist.

Dezember 2014 Seite 2 von 5 1.6 Entgelte 1.6.1 Entgeltvereinbarung Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben für bestimmte typische Leistungen im Schalter- und Preisaushang festlegt. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die BTV Botenkarte ausgestellt ist. 1.6.2 Entgeltänderung (1) Änderungen der vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. Jänner eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut mitzuteilen. (2) Auf dem in Absatz 1 vereinbarten Weg darf mit dem Kunden eine Anpassung der Entgelte an die Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 (Verbraucherpreisindex) vereinbart werden. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte Juni des vergangenen Jahres mit Juni des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende Entgelt wird kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Wurde dem Kunden in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergebende Entgeltsanpassung nicht angeboten, so kann diese Anpassung dem Kunden auch später noch mit Wirkung für die Zukunft angeboten werden. (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe. 1.7 Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der BTV Botenkarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der BTV Botenkarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist. 1.8 Widmungswidrige Verwendung der BTV Botenkarte Im Falle der Verwendung der BTV Botenkarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelten Anwendungen, haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierenden Schäden.

Dezember 2014 Seite 3 von 5 1.9 Verfügbarkeit des Systems Es kann zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstituts liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. 1.10 Gültigkeitsdauer der BTV Botenkarte Die Botenkarte ist bis zum Ende des Jahres gültig, das auf ihr vermerkt ist. 1.11 Austausch der BTV Botenkarte Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. auf Anforderung (z. B. bei Defekt oder Namensänderung) eine neue Botenkarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die BTV Botenkarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue BTV Botenkarte zur Verfügung zu stellen. 1.12 Vernichtung der BTV Botenkarte Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen BTV Botenkarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten BTV Botenkarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Botenkarte zu vernichten. 1.13 Dauer des Kartenvertrags Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung der Kontoverbindung des Kontoinhabers. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber können den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann den Kartenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kontoinhaber anteilig rückerstattet. Bestehende Verpflichtungen des Konto- und Karteninhabers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen. 1.14 Rückgabe der BTV Botenkarte Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen BTV und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige BTV Botenkarte unverzüglich zurückzugeben. 1.15 Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien Änderungen der Kundenrichtlinien gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderungen hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf der zwei Monate ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.

Dezember 2014 Seite 4 von 5 1.16 Adressänderungen Der Kontoinhaber und der Karteninhaber sind verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung ihrer Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kontoinhaber oder Karteninhaber Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstitutes als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut bekannt gegebene Adresse gesendet wurden. 1.17 Rechtswahl Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kontoinhaber bzw. dem Karteninhaber und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 2 BENÜTZUNGSINSTRUMENTE Der Karteninhaber erhält vom Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die BTV Botenkarte. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die BTV Botenkarte an den Karteninhaber zu versenden. Die BTV Botenkarte bleibt Eigentum des Kreditinstituts. 3 PFLICHTEN DES KARTENINHABERS Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 3.1 Benachrichtigungspflicht Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die BTV Botenkarte binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstituts erhält, wonach dem Karteninhaber die BTV Botenkarte bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist. 3.2 Verwahrung der BTV Botenkarte Das Kreditinstitut empfiehlt dem Karteninhaber in seinem eigenen Interesse die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. 3.3 Meldepflicht bei Abhandenkommen der BTV Botenkarte Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Botenkarte hat der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis das Kreditinstitut zu informieren.

Dezember 2014 Seite 5 von 5 4 ABRECHNUNG Transaktionen unter der Verwendung der BTV Botenkarte werden dem Konto gutgebucht. 5 SCHLUSSBESTIMMUNG Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft in der jeweils gültigen Fassung. Kontakt Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft Stadtforum 1 6020 Innsbruck Tel.: +43/(0)5 05 333-0 privatkunden@btv.at www.btv.at