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Transkript:

Hinweis Dieses Vertragsformular wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Vertragsmuster soll Ihnen als Formulierungshilfe und Vorschlag für eine mögliche Regelung dienen. Vor Übernahme des Musters sollten Sie jedoch prüfen, ob in einigen Punkten gegebenenfalls eine Anpassung auf Ihren konkreten Einzelfall erforderlich ist. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird im Vertragsmuster dort auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen Formen ebenso mit ein. Auf Grund der stetigen Rechtsentwicklung kann eine ständige Aktualität der Muster nicht immer gewährleistet werden. Nutzen Sie daher die Möglichkeit, sich als Mitgliedsbetrieb kostenlos durch die Rechtsberatung der Handwerkskammer für Mittelfranken individuell beraten zu lassen. Arbeitsrechtliche Beratung Ansprechpartner: Stefanie Kurz Tel. 0911 5309-237 Fax 0911 5309-175 E-Mail: stefanie_kurz@hwk-mittelfranken.de Sulzbacher Straße 11-15 90489 Nürnberg

Arbeitsvertrag (bei Geltung eines Tarifvertrages) Zwischen (Name des Betriebes) in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitgeber - und Herrn/Frau, geb. am, wohnhaft in (Ort), (Straße/Platz) - im folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt, Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird ab als in eingestellt. (Ort) z. B. Damenschneider/in, Kfz-Mechaniker/in,Bürokaufmann/-frau) 2. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Beachtung seiner berechtigten Interessen auch andere zumutbare, gleichwertige Aufgaben zu übertragen. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Arbeit auch an einem anderen Ort zu erbringen. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer andere Aufgaben zu übertragen bzw. den Arbeitsort zu ändern, bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine bestimmte Tätigkeit ausübt oder über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Arbeitsort tätig ist. Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehört insbesondere auch. 3. Für das Arbeitsverhältnis gelten alle einschlägigen Tarifverträge für das -Handwerk, oder (bitte Zutreffendes ankreuzen) nur die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das - Handwerk, in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4. Das Arbeitsverhältnis ist beiderseitig unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen kündbar. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

- 2-5. Soweit tarifvertraglich nicht anderweitig geregelt, endet das Arbeitsverhältnis ohne dass es einer Kündigung bedarf spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente hat. Wird durch den zuständigen Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Arbeitnehmer unbefristet voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 6. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Gegenstände unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. 2 Arbeitszeit 1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt nach den derzeit gültigen tariflichen Bestimmungen Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der tariflichen bzw. gesetzlichen Höchstgrenzen Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten. Diese werden soweit nicht durch Tarifvertrag geregelt nach Wahl des Arbeitgebers durch Freizeitgewährung oder Auszahlung abgegolten. Ein Anspruch auf Abgeltung wird nur dann begründet, wenn die Überstunden bzw. die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet wurden. 3. Der Arbeitnehmer erklärt bereits jetzt, dass er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden ist. Seine Vergütung wird dann entsprechend der verringerten Arbeitszeit gekürzt. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält als Tariflohn der Lohngruppe pro Stunde/Monat brutto. 2. Die Arbeitsvergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer wird soweit nicht bereits vorhanden spätestens innerhalb von 10 Tagen ein Gehaltskonto einrichten und die Bankverbindung bzw. Änderung derselben dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat. 4 Urlaub Der tarifliche Jahresurlaubsanspruch beträgt derzeit Arbeitstage. Während des Urlaubs ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit untersagt. 5 Arbeitsfähigkeit Der Arbeitnehmer erklärt, dass 1. er arbeitsfähig ist und an keiner ansteckenden Krankheit leidet und dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder in wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist, bestehen; 2. weder eine Vorstrafe noch ein anhängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ausgesprochen bzw. eingeleitet ist; 3. er, sofern er Arbeitnehmer ist, der einer Arbeitserlaubnis bedarf, im Besitz des erforderlichen Passes und Aufenthaltstitels ist.

- 3 - Unrichtige Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellen einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. 6 Arbeitsvertragsbruch 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit sowie vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer bei Einhalten der tarifvertraglichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert sich die Vertragsstrafe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer während des Laufs der tarifvertraglichen Kündigungsfrist erzielt hätte. 2. Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nur an einzelnen Arbeitstagen vor, so hat der Arbeitnehmer für jeden Tag des vertragswidrigen Verhaltens im Sinne der Ziff. 1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 / 20 der Bruttomonatsvergütung an den Arbeitgeber zu leisten. Gleiches gilt für sonstiges unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit. 3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. 7 Arbeitsunfähigkeit 1. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten, soweit tarifvertraglich nichts geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Hiervon abweichend hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer bereits am. Tag der Erkrankung vorzulegen. Dauert die Erkrankung länger als bescheinigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich eine neue Bescheinigung vorzulegen. 8 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z. B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 9 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung 1. Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. 2. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des Arbeitnehmer als Pauschalabgeltung für die dem Arbeitgeber entstehenden zusätzlichen Kosten eine Verwaltungsgebühr von 5,- erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den Arbeitgeber ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten. 10 Nutzung von Telekommunikationsmitteln Die Nutzung von Internet, E-Mail, Telefon und allen sonstigen Telekommunikationsmitteln ist ausschließlich zu dienstlichen Zwecken gestattet. 11 Nebentätigkeit Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Arbeitgeber.

- 4-12 Adresse des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer versichert unter der benannten Adresse auch postalisch erreichbar zu sein und verpflichtet sich, Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der Arbeitnehmer dieses unterlassen, so gehen die Nachteile zu seinen Lasten. 13 Schriftform, salvatorische Klausel 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Individualvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang ( 305b BGB). 2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Die Vertragspartner verpflichten sich über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. 14 Besondere Vereinbarungen 1, den (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer) 1 z. B. Weihnachtsgeld, zusätzl. Urlaubsgeld, Rückzahlung von Fortbildungskosten, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen, Jahresarbeitszeitvereinbarung, Abgeltung von Mehrarbeit durch Freizeitausgleich, EDV-Nutzung, Hinweis auf Betriebsvereinbarung