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Transkript:

November 2011 Inhalt: Kanzlei- News Nächste TV-Sendung im RFL Regional Fernsehen Landshut S.02 Recht Der neue Beweisring - BGH stellt neue Anforderungen an den Insolvenzverwalter für die Rückforderung von (Raten-) Zahlungen S.03 Steuer Für Unternehmen: Nachbetreuung von Versicherungsverträgen S.06 Verkauf von Popcorn und Nachos im Kino S.07 Für Privatpersonen: Ihr Einfamilienhaus ist sanierungsbedürftig? S.09-1-

Kanzlei-News TV-Sendung RFL Am 19. Oktober 2011 erscheint die Fortsetzung zu unserer neuen RFL-Sendung: Wie man gewinnt? Die eigene Unternehmensstrategie auf dem Prüfstand. In dieser Folge geht es um die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte bei der angestrebten Strategie. Schalten Sie ein und verpassen Sie nicht die Fortsetzung. Die Sendung wird am um 18:30 Uhr beim RFL (21:30 Uhr über Sattelit) ausgestrahlt. Wir freuen uns auf Sie. -2-

Recht Der neue Beweisring - BGH stellt neue Anforderungen an den Insolvenzverwalter für die Rückforderung von (Raten-) Zahlungen Wird über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, eröffnet sich für den Insolvenzverwalter ein Zeitraum von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag, in dem er Zahlungen des Kunden zurückfordern kann. Dazu folgendes Beispiel: Die Meier GmbH hat Forderungen in Höhe von insgesamt 20.000,00 gegen einen Kunden. Nachdem der Kunde mehrere Monate nicht zahlte, versucht die Meier GmbH mit einem Urteil in der Hand (oder auch ohne Urteil) die Forderungen einzutreiben. Der Kunde bietet an, die Forderung in 5 Raten zu bezahlen. Nachdem er die erste Rate pünktlich zahlt, zahlt er die zweite nur erheblich später und die dritte nur zur Hälfte. 2 Jahre später wird das Insolvenzverfahren des Kunden eröffnet und der Insolvenzverwalter fordert die Zahlungen zurück. Der Insolvenzverwalter kann von der Meier GmbH die Erstattung der Ratenzahlungen an sich verlangen. Voraussetzung dafür ist insb.: 1. Der Kunde hatte die Absicht mit den Ratenzahlungen seine anderen Gläubiger (z.b. Finanzamt, Lieferanten) zu benachteiligen. 2. Die Meier GmbH kannte diese Absicht des Kunden. Auf den ersten Eindruck scheint die Gefahr, die Ratenzahlungen erstatten zu müssen, nicht groß. Woher will man wissen, dass der Kunde andere Gläubiger benachteiligt? Der Schein trügt, wie jeder weiß, der die Rechtsprechung kennt. 1. Hauptkriterium: Absicht des Kunden seine Gläubiger zu benachteiligen Die Rechtsprechung unterstellt dem Kunden seine übrigen Gläubiger benachteiligen zu wollen, wenn Umstände vorliegen die es naheliegen, dass der Kunde nicht alle seine Schulden in angemessener Zeit bezahlen wird können. Ist also anhand der Geschäftsunterlagen davon auszugehen, dass der Kunde weiß, dass er zwar die Meier GmbH mit Raten zahlen kann, nicht aber auch noch z.b. das Finanzamt, liegt die Benachteiligungsabsicht vor. Ein Blick des Insolvenzverwalters in die Geschäftsunterlagen des Kunden gibt Aufschluss darüber. -3-

2. Hauptkriterium: Kenntnis der Meier GmbH von der Benachteiligungsabsicht des Kunden Wie soll die Meier GmbH wissen, dass der Kunde andere Gläubiger benachteiligt? Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Meier GmbH die Benachteiligungsabsicht kannte, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg ständig Forderungen in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden (hier: also die 20.000,00 der Meier GmbH) und der Meier GmbH bewusst ist, das es weitere Gläubiger mit unbezahlten Forderungen gibt. Weitere Gläubiger gibt es immer. Die Meier GmbH kann nicht davon ausgehen der einzige zu sein. Wie kann die Meier GmbH dies widerlegen? Die Meier GmbH müsste nachweisen, dass der Kunde alle seine Gläubiger wieder bezahlen kann. Dafür bedarf es aber in der Regel Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Kunden. Praktisch also kaum möglich. Die Meier GmbH hat folglich die Raten zu erstatten.diese Rechtsprechung war eine erhebliche Beweiserleichterung für den Insolvenzverwalter. Dieser brauchte u.a. nur nachzuweisen, dass der Kunde zur Zeit der Zahlung nicht alle seine fälligen Schulden zahlen konnte und dass bei der Meier GmbH erhebliche Forderungen über einen längeren Zeitraum unbezahlt waren. Da der Insolvenzverwalter Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Kunden hat, war der Nachweis nicht allzu schwer. NEU: Was hat sich jetzt geändert? Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung aufgegeben und geht nun nicht mehr von einer (widerlegbaren) Vermutung, sondern nur noch von einem Indiz, aus. Was bedeutet das für die Praxis? Dies bedeutet eine Erhöhung der Anforderungen für den Nachweis des Erstattungsanspruchs zu Lasten der Insolvenzverwalter. Die Meier GmbH muss nicht mehr widerlegen (was praktisch eh kaum möglich war). Der Insolvenzverwalter hat jetzt sämtliche Umstände/Indizien vorzutragen und zu dokumentieren, die auf eine Kenntnis der Meier GmbH von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Kunden hinweisen. Regelmäßig wird er nun so viele Indizien vortragen und dokumentieren müssen, bis sich der Beweisring schließt und der Erstattungsanspruch nachgewiesen ist. -4-

Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Wichtig: Beim Forderungseinzug und noch besser bereits beim Vertragsschluss ist die umfangreiche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nur im Vorfeld hat man es in der Hand das Anfechtungsrisiko zu minimieren. -5-

Steuer- Für Unternehmer Nachbetreuung von Versicherungsverträgen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 19. Juli 2011 (Az. X R 26/10 sowie X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden hat. Die Bildung von Rückstellungen für anfallende Kosten, die durch die kostenlose Nachbetreuung anfallen, mindern in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Nachbetreuung entsteht, den Jahresüberschuss. In dem Streitfall X R 26/10 hatte der Versicherungsvertreter in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2004 erstmals eine Rückstellung für Bestandspflege passiviert. Das Finanzamt lehnte den Ansatz einer Rückstellung ab, das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Die Rückstellung sei dem Grunde nach berechtigt; allerdings sei nur ein Aufwand von 0,5 Stunden pro Vertrag und Jahr anzusetzen, der zu einer Rückstellung von 40.911 führe. Der BFH hielt im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen grundsätzlich für geboten. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des Einkommensteuergesetzes lasse sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. Der BFH hob das angefochtene Urteil aber auf, da die rechtliche Pflicht zur Nachbetreuung nicht hinreichend geklärt sei. Zur Höhe der Rückstellung werden in der Entscheidung umfangreiche Hinweise gegeben; der BFH verlangt, dass insoweit konkrete Aufzeichnungen geführt und vorgelegt werden, die eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen ermöglichen (Pressemitteilung des BFH vom 19. Oktober 2011, Nr. 85). Hinweis der Kanzlei Kastl (M.A.) & Kollegen: Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung i.s. des 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG; sie ist mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten und gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Einbezogen werden dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Der (voraussichtliche) Zeitaufwand ist im Einzelnen darzulegen. Die Aufzeichnungen -6-

müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Die Aufzeichnungen sind "vertragsbezogen" zu führen. Der Steuerpflichtige trägt im Fall eines "nonliquet" die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die von ihm behaupteten Aufwendungen für nachträgliche Betreuungsleistungen. Abzustellen ist auf die Anzahl der Versicherungsverträge, für die noch künftige Betreuungsleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt beansprucht werden kann. Im Streitfall wurde für einen Versicherungsvertreter ein Stundenlohn von 12 Euro zu Grunde gelegt. Im Ergebnis sollte jeder Versicherungsvertreter ein Art Fahrtenbuch (Zeitaufwand und Tätigkeit) für die kostenlose Nachbetreuung erstellen. Der BFH sah darin auch keine unangemessene und zusätzliche Belastung für den Versicherungsvertreter. Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos Die Frage, die hier der BFH zu klären hatte war, ob der Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos dem ermäßigten Steuersatz (7%) oder dem normalen Steuersatz unterliegt (19%). Stellt die Kinobestuhlung mit Beitisch eine dazu geeignete Verzehreinrichtung dar? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 V R 3/07 entschieden, dass der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Das FA hatte bei seiner gegenteiligen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden konnten, aber allen Kinobesuchern zur Verfügung standen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten Speisen um eine Lieferung handelt oder ob damit verbundene Dienstleistungselemente - wie die Zubereitung der Speisen, die Überlassung von Besteck und das Bereithalten von Verzehrvorrichtungen (Verzehrtheken, Tische und Stühle) - den Umsatz insgesamt als Dienstleistung qualifizieren, war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 10. März 2011 zum Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr durch Imbissstände (Az. C-497/09 und C-501/09), durch einen Partyservice (Az. C-502/09) und zu dem diesem Urteil des BFH vom 30. Juni 2011 zugrunde liegenden Fall beim Verkauf von Popcorn und Nachos durch einen Kinobetreiber (Az. C-499/09). Die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen ist dabei insofern entscheidend, als die Begünstigung von im Umsatzsteuergesetz (UStG) näher umschriebenen Lebensmittelzubereitungen durch Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG deren Lieferung voraussetzt und Dienstleistungen daher nicht begünstigt sind. -7-

Der EuGH hatte hierzu entschieden, dass die Zubereitung des warmen Endproduktes allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleiht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgenommen werden. Treten - wie in der Regel bei Imbissständen und in Kinos in diesen Fällen keine für Restaurationsumsätze charakteristischen Dienstleistungsbestandteile hinzu (wie z.b. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von Mobiliar, wenn dieses nur der Einnahme der Speisen dient), handelt es sich um eine Lieferung, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Handelt es sich demgegenüber nicht um Standardspeisen, sondern erfordert deren Zubereitung mehr Arbeit, Sachverstand und Kreativität, werden dem Kunden Menuefolgen angeboten oder erfolgt die Abgabe zu einem festgelegten Zeitpunkt, wie dies regelmäßig bei einem Partyservice der Fall ist, ist die Dienstleistung der dominierende Bestandteil des Umsatzes. Der BFH hat dem folgend im vorliegenden Urteil vom 30. Juni 2011 entschieden, dass die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; es handele sich beim Verkauf von Popcorn und Nachos um die Abgabe von Standardspeisen. Im dem zu entscheidenden Fall hätten - entgegen der Auffassung des FA - keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört. Denn als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht berücksichtigt werden, wenn es - wie im entschiedenen Fall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Pressemitteilung des BFH vom 19. Oktober 2011, Nr. 84). -8-

Steuer Für Privatpersonen Ihr Einfamilienhaus ist sanierungsbedürftig? Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn die Sanierung durch eine durch eine Gesundheitsgefährdung erforderlich wird. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor Durchführung der Sanierung erstelltes Gutachten nachgewiesen werden. Im Streitjahr 2008 haben die Kläger die Außenfassade ihres Fertighauses sanieren lassen, und die Aufwendungen in Höhe von 32.653,60 EUR als agb geltend gemacht. Obwohl die Kläger dem Finanzamt eine Bescheinigung des Facharztes für Pneumologie vorgelegt haben, nach der die Sanierung ihres Fertighauses wegen einer Belastung durch atemwegsschädliche Substanzen erforderlich gewesen sei, hat das Finanzamt die Aufwendungen nicht als agb anerkannt, da die Gesundheitsgefährdung nicht vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen durch ein Gutachten nachgewiesen worden sei. Nach Auffassung des FG ist Voraussetzung für eine Anerkennung als agb, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen Stelle erstelltes Gutachten nachgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es unverzichtbar, dass der Nachweis in einer qualifizierten Weise erbracht wird, um damit die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten lediglich vorzubeugen (BFH, Urteil v. 9.8.2001, III R 6/01). Im Streitfall haben die Kläger nicht durch ein vorher erstelltes Gutachten nachgewiesen, dass die Sanierung ihres Fertighauses zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von PCB, Lindan und/oder eines anderen Schadstoffs in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich war. Hinweis der Kanzlei Kastl(M.A.) & Kollegen: Der BFH hat aber bereits entschiede, dass ein vorheriges Attest für die Anerkennung nicht erforderlich ist. Die Rechtsprechung durch das FG widerspricht der aktuell geltenden BFH Rechtsprechung. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter Az. VI R 21/11 geführt.der Finanzverwaltung war mit der geänderten Rechtsprechung des BFH nicht einverstanden. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird 64 ESTDV geändert. Danach ist für die Anerkennung ein vorheriges Attest zwingend erforderlich. Ab 2012 hat man damit mal wider die Rechtsprechung des BFH durch eine Gesetzesänderung wieder ausgehebelt. Wenn Sie also derartige Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehen wollen, bedeutet dies: Erst zum Arzt, dann Aufwand/Kosten verursachen!!!! -9-