Planfeststellungsbeschluss

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Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Dresden August-Bebel-Straße 10 01219 Dresden Gz. 52120-521ppw/010-2010#085 Dresden, 30. März 2012 Planfeststellungsbeschluss gemäß 18 AEG für das Vorhaben Ausbau S-Bahnlinie S1 Bauabschnitt Meißen-Triebischtal (e) - Coswig (a) km 91,050 - km 102,612 Strecke Borsdorf - Coswig (6386) km 100,245 - km 102,754 Strecke Leipzig - Dresden (6363) Vorhabensträgerin: DB Netz AG, vertreten durch DB ProjektBau GmbH Regionalbereich Südost Ammonstraße 8 01069 Dresden 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 1 von 73

Inhaltsverzeichnis A VERFÜGENDER TEIL 3 A.1 Feststellung des Plans 3 A.2 Planunterlagen 3 A.3 Entscheidungen 9 A.4 Nebenbestimmungen und Vorbehalte 12 A.4.1 Vorbehalte 12 A.4.2 Auflagen zur Ausführungsplanung und zum Bauablauf 12 A.4.3 Auflagen zum Wasserschutz 15 A.4.4 Auflagen zum Immissionsschutz 16 A.4.5 Auflagen zum Naturschutz 17 A.4.6 Auflagen zu Abfall, Altlasten und Bodenschutz 20 A.4.7 Auflagen zum Denkmalschutz 20 A.4.8 Auflagen zum Vermessungswesen 21 A.4.9 Auflagen im Interesse Dritter 22 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge 23 A.5.1 Zurückweisung von Einwendungen 23 A.5.2 Entscheidung zu Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 23 A.5.2.1 Abwasserentsorgungsgesellschaft Meißner Land mbh 24 A.5.2.2 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 25 A.5.2.3 GDMcom mbh 25 A.5.2.4 Gemeindeverwaltung Weinböhla 26 A.5.2.5 Landesamt für Archäologie 26 A.5.2.6 Landesamt für Denkmalpflege Sachsen 26 A.5.2.7 Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Sachsen e. V. 30 A.5.2.8 Landesdirektion Sachsen 30 A.5.2.9 Landespolizeidirektion Zentrale Dienste 31 A.5.2.10 Landratsamt Meißen 32 A.5.2.11 Sächsisches Oberbergamt 35 A.5.2.12 Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 35 A.5.2.13 Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 35 A.5.2.14 Stadtverwaltung Coswig 36 A.5.2.15 Stadtverwaltung Meißen 38 A.5.2.16 Stadtwerke Elbtal GmbH 39 A.5.2.17 Verkehrsgesellschaft Meißen mbh 40 A.5.2.18 Wasser Abwasser Betriebsgesellschaft Coswig mbh 40 A.5.2.19 Wasser- und Schifffahrtsamt Dresden 40 A.5.3 Entscheidung zu Stellungnahmen der Betroffenen 41 A.5.4 Stellungnahme der Anhörungsbehörde 52 A.6 Kostenentscheidung 52 B BEGRÜNDUNG 52 B.1 Sachverhalt 52 B.1.1 Planrechtfertigung 52 B.1.2 Vorhabensumfang und Außenwirkung 53 B.1.3 Verfahrensgang 64 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung 65 B.2.1 Rechtsgrundlage 65 B.2.2 Zuständigkeit 66 B.2.3 Kosten 66 B.3 Umweltverträglichkeit 66 B.3.1 Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit 66 B.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung 66 B.3.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach 12 UVPG 70 B.4 Gesamtabwägung 71 C RECHTSBEHELFSBELEHRUNG 72 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 2 von 73

A VERFÜGENDER TEIL A.1 Feststellung des Plans Gemäß 18 AEG 1 werden auf Antrag der DB Netz AG, vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, vom 30.09.2010 (Aktenzeichen: I.BV-SO-P (5)) die Änderungen an der Eisenbahnbetriebsanlage einer Eisenbahn des Bundes im Rahmen der unter Punkt A.2 genannten Planunterlagen mit den in diesem Beschluss unter Punkt A.3 und A.4 getroffenen Entscheidungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt. A.2 Planunterlagen Der Planfeststellung liegen folgende Planunterlagen zugrunde. Die Planunterlagen beinhalten den Planfeststellungsabschnitt km 91,050 - km 98,700 und den Planfeststellungsabschnitt km 98,700 - Bahnhof Coswig B3. Planfeststellungsabschnitt km 91,050 - km 98,700 Anlage Planunterlage 1 Erläuterungsbericht, 57 Seiten 1.1 Anhang 1 nur zur Information 1.2 Anhang 2, 3 Seiten nur zur Information 2 Übersichtslagepläne 2.1 Übersichtslageplan Teil A nur zur Information 2.2 Übersichtslageplan Teil B nur zur Information 3 Bauwerkspläne 3.E1 Lageplan Ersatzmaßnahme E1 3.01 Lageplan km 91,070 - km 91,480 3.02 Lageplan km 91,480 - km 92,126 3.03 Lageplan km 92,126 - km 92,563 3.04 Lageplan km 92,563 - km 93,332 3.05 Lageplan km 93,332 - km 93,996 3.06 Lageplan km 93,996 - km 94,669 3.07 Lageplan km 94,669 - km 95,524 3.08 Lageplan km 95,524 - km 96,367 3.09 Lageplan km 96,367 - km 97,170 3.10 Lageplan km 97,170 - km 98,060 3.11 Lageplan km 98,060 - km 98,948 3.12 Kreuzungsplan Bahnübergang km 94,6 Plossenweg nur zur Information 4 Bauwerksverzeichnis, 49 Seiten 5 Querprofile 5.01 Querprofil km 93,390 5.02 Querprofil km 93,683 5.03 Querprofil km 93,699 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 3 von 73

5.04 Querprofil km 93,918 5.05 Querprofil km 94,492 5.06 Querprofil km 95,663 6 Ingenieurbauwerke 6.1.1 Eisenbahnüberführung km 93,572 Karl-Niesner-Straße 6.1.2 Stützmauer km 93,585 links unten 6.2.1 Eisenbahnüberführung km 93,893 Hirschbergstraße 6.3.1 Durchlass km 94,078 Stadtparkweg 6.4.1 Eisenbahnüberführung km 94,149 Wilsdruffer Straße 6.5.1 Stützmauer am Fachmarktzentrum, Lageplan und Ansicht 6.5.2 Stützmauer am Fachmarktzentrum, Querschnitte 6.5.3 Stützmauer am Fachmarktzentrum, Nachweis Retentionsraum Elbe 6.5.4 Stützmauer am Fachmarktzentrum, Nachweis Retentionsraum Elbe 6.6.1 Stützmauer oberhalb der Obergasse, Lageplan und Ansicht 6.6.2 Stützmauer oberhalb der Obergasse, Querschnitte 6.7.1 Fußwegbrücke km 94,735 Poetenweg 6.8.1 Eisenbahnüberführung km 95,010 Siebeneichener Straße/Elbe 6.9.1 Eisenbahnüberführung km 95,223 Dresdner Straße 6.10.1 Eisenbahnüberführung km 95,322 ehemaliger Post- und Eilguttunnel 6.11.1 Stützmauer km 95,650 rechts unten 6.12.1 Eisenbahnüberführung km 95,867 Fabrikstraße 7 Hochbau 7.1 ESTW-UZ Modulgebäude 7.2 Bahnhof Meißen, Personenunterführung 7.4 Bahnhof Meißen Triebischtal, Bahnsteig nur zur Information 7.5 Bahnhof Meißen Altstadt, Bahnsteig nur zur Information 7.6 Bahnhof Meißen, Bahnsteig nur zur Information 8 Grunderwerb 8.1 Grunderwerbsverzeichnis, 15 Seiten 8.2.E1 Grunderwerbsplan Ersatzmaßnahme E1 8.2.04 Grunderwerbsplan km 92,563 - km 93,332 8.2.05 Grunderwerbsplan km 93,332 - km 93,996 8.2.06 Grunderwerbsplan km 93,996 - km 94,669 8.2.06a Grunderwerbsplan Fachmarktzentrum 8.2.07 Grunderwerbsplan km 94,669 - km 95,524 8.2.08 Grunderwerbsplan km 95,524 - km 96,367 8.2.09 Grunderwerbsplan km 96,367 - km 97,170 8.2.10 Grunderwerbsplan km 97,170 - km 98,060 8.2.11 Grunderwerbsplan km 98,060 - km 98,948 9 Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen 9.E1 Baustelleneinrichtungsplan Ersatzmaßnahme E1 nur zur Information 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 4 von 73

9.04 Baustelleneinrichtungsplan km 92,563 - km 93,332 nur zur Information 9.05 Baustelleneinrichtungsplan km 93,332 - km 93,996 nur zur Information 9.06 Baustelleneinrichtungsplan km 93,996 - km 94,669 nur zur Information 9.07 Baustelleneinrichtungsplan km 94,669 - km 95,524 nur zur Information 9.08 Baustelleneinrichtungsplan km 95,524 - km 96,367 nur zur Information 9.09 Baustelleneinrichtungsplan km 96,367 - km 97,170 nur zur Information 9.10 Baustelleneinrichtungsplan km 97,170 - km 98,060 nur zur Information 9.11 Baustelleneinrichtungsplan km 98,060 - km 98,948 nur zur Information 10 Wasserrechtliche Unterlagen 10.1 Erläuterungsbericht, 3 Seiten 10.2 Berechnungen, 2 Seiten 10.04 Entwässerungsflächen km 92,563 - km 93,332 10.05 Entwässerungsflächen km 93,332 - km 93,996 10.06 Entwässerungsflächen km 93,996 - km 94,669 10.07 Entwässerungsflächen km 94,669 - km 95,524 10.07a Entwässerungsflächen km 94,700 - km 95,055 10.08 Entwässerungsflächen km 95,524 - km 96,367 11 Landschaftspflegerische Begleitplanung 11.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan, 36 Seiten nur zur Information 11.1.1 Maßnahmeblätter, 17 Seiten 11.2.1.4 Bestands- und Konfliktplan km 92,563 - km 93,332 nur zur Information 11.2.1.5 Bestands- und Konfliktplan km 93,332 - km 93,996 nur zur Information 11.2.1.6 Bestands- und Konfliktplan km 93,996 - km 94,669 nur zur Information 11.2.1.7 Bestands- und Konfliktplan km 94,669 - km 95,524 nur zur Information 11.2.1.8 Bestands- und Konfliktplan km 95,524 - km 96,367 nur zur Information 11.2.1.9 Bestands- und Konfliktplan km 96,367 - km 97,170 nur zur Information 11.2.2.4 Maßnahmeplan km 92,563 - km 93,332 11.2.2.5 Maßnahmeplan km 93,332 - km 93,996 11.2.2.6 Maßnahmeplan km 93,996 - km 94,669 11.2.2.7 Maßnahmeplan km 94,669 - km 95,524 11.2.2.8 Maßnahmeplan km 95,524 - km 96,367 11.2.2.9 Maßnahmeplan km 96,367 - km 97,170 11.2.2.E1 Maßnahmeplan Ersatzmaßnahme E1 11.3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 30 Seiten nur zur Information 11.3.1 Kartierung nur zur Information 11.4 Aktenvermerk, 2 Seiten nur zur Information 12 Brandschutzkonzepte 12.1 Bahnhof Meißen Triebischtal nur zur Information 12.2 Haltepunkt Meißen Altstadt nur zur Information 12.1 Bahnhof Meißen nur zur Information 13 Schalltechnische Untersuchung, 13 Seiten nur zur Information 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 5 von 73

13.1 Anhang 1, 9 Seiten nur zur Information 13.2 Anhang 2, 16 Seiten 13.3 Anhang 3, 3 Seiten nur zur Information 13.4 Anhang 4, 1 Seite 13.5 Anhang 4.2, 3 Seiten 13.6 Anhang 5, 7 Karten nur zur Information 13.7 Anhang 6, 7 Karten 13.8 Anhang 7, 1 Karte 13.9 Anhang 8, 11 Seiten nur zur Information 14 Erschütterungstechnische Untersuchung, 19 Seiten nur zur Information 14.1 Anlage 1, 3 Blätter nur zur Information 14.2 Anlage 2, 3 Blätter nur zur Information 14.3 Anlage 3, 3 Blätter nur zur Information 14.4 Anlage 4, 2 Blätter nur zur Information 14.5 Anlage 5, 1 Blatt nur zur Information 14.6 Anlage 6, 4 Blätter nur zur Information 14.7 Anlage 7, 1 Blatt nur zur Information 14.8 Anlage 8, 6 Blätter nur zur Information 14.9 Anlage 9, 1 Blatt 15 Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept, 30 Seiten nur zur Information 15.1 Anlage 1, 1 Karte nur zur Information 15.2 Anlage 2, 2 Blätter, 4 Zeichnungen nur zur Information 15.3 Anlage 3, 5 Blätter nur zur Information 15.4 Anhang 1, 4 Blätter nur zur Information 15.5 Anhang 2, 6 Seiten, 6 Zeichnungen 16 Kampfmittelerkundung, 3 Seiten nur zur Information 17 Umweltverträglichkeitsuntersuchung nur zur Information 17.1 Umweltverträglichkeitsstudie, 51 Seiten nur zur Information 17.2.1 Bestandsplan nur zur Information 17.2.2 Konfliktplan nur zur Information 17.3.1 FFH-Voruntersuchung, 45 Seiten nur zur Information 17.3.2 FFH-Voruntersuchung, 39 Seiten nur zur Information 17.3.3 SPA-Voruntersuchung, 51 Seiten nur zur Information 17.3.4 SPA-Voruntersuchung, 37 Seiten nur zur Information Planfeststellungsabschnitt km 98,700 - Bahnhof Coswig B3 Anlage Planunterlage 1 Erläuterungsbericht, 39 Seiten 2 Übersichtslagepläne 2.1 Übersichtslageplan Teil A nur zur Information 2.2 Übersichtslageplan Teil B nur zur Information 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 6 von 73

2.3 Übersichtslageplan Teil C nur zur Information 3 Bauwerkspläne 3.1.1 Lageplan km 98,700 - km 98,947 3.1.2 Lageplan km 98,947 - km 99,661 3.1.3 Lageplan km 99,661 - km 100,550 3.1.4 Lageplan km 100,550 - km 101,438 3.1.5 Lageplan km 101,438 - km 102,158 3.1.6 Lageplan km 102,158 BC - km 100,752 LD 3.1.7 Lageplan km 100,752 - km 101,247 3.1.8 Lageplan km 101,247 - km 101,902 3.1.9 Lageplan km 101,902 - km 102,580 3.1.10 Lageplan km 102,580 - km 102,896 4 Bauwerksverzeichnis, 18 Seiten 5 Querprofile 5.1.1 Regelquerschnitt 1 5.1.2 Regelquerschnitt 2 5.1.3 Regelquerschnitt 3 5.1.4 Regelquerschnitt 4 5.1.5 Regelquerschnitt 5 5.1.6 Regelquerschnitt V1 5.1.7 Regelquerschnitt V2 5.1.8 Regelquerschnitt V3/G1 5.1.9 Regelquerschnitt V4 5.1.10 Regelquerschnitt G2 5.1.11 Regelquerschnitt G3 5.1.12 Regelquerschnitt G4 5.2.1 Höhenplan Cliebener Straße 5.2.2 Höhenplan Sörnewitzer Straße/Verbindungsstraße 6 Ingenieurbauwerke 6.1.1 Straßenüberführung km 100,944 6.1.2 Eisenbahnüberführung km 100,737 6.1.3 Haltepunkt Neusörnewitz nur zur Information 7 Straßen und Wege 7.1.1 Lageplan Cliebener Straße 7.1.2 Lageplan Sörnewitzer Straße 7.2.1 Lageplan Zaschendorfer Weg 8 Grunderwerb 8.1 Grunderwerbsverzeichnis, 9 Seiten 8.2.1 Grunderwerbsplan km 100,550 - km 101,438 8.2.2 Grunderwerbsplan km 98,700 - km 98,947 8.2.3 Grunderwerbsplan km 97,170 - km 98,060 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 7 von 73

9 Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen 9.1.1 Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen nur zur Information 9.1.2.1 Leitungslageplan Eisenbahnüberführung km 100,737 nur zur Information 9.1.2.2 Leitungslageplan Straßenüberführung km 100,944 nur zur Information 10 Wasserrechtliche Unterlagen 10.1 Erläuterungsbericht, 4 Seiten 10.2 Berechnungen, 31 Seiten 11 Landschaftspflegerische Begleitplanung 11.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan, 36 Seiten nur zur Information 11.1.1 Maßnahmeblätter, 15 Seiten 11.2.1.11 Bestands- und Konfliktplan km 98,060 - km 98,949 nur zur Information 11.2.1.14 Bestands- und Konfliktplan km 100,550 - km 101,439 nur zur Information 11.2.2.E1 Maßnahmeplan km 97,170 - km 98,060 11.2.2.11 Maßnahmeplan km 98,060 - km 98,949 11.2.2.14 Maßnahmeplan km 100,550 - km 101,439 11.3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 15 Seiten nur zur Information 11.3.1 Kartierung nur zur Information 12 Brandschutzkonzepte 12.1 Haltepunkt Neusörnewitz, 20 Seiten nur zur Information 13 Schalltechnische Untersuchung, 13 Seiten nur zur Information 13.1 Anhang 1, 1 Seite nur zur Information 13.2 Anhang 2, 6 Seiten 13.3 Anhang 5, 1 Karte nur zur Information 13.4 Anhang 6, 1 Karte 13.5 Anhang 7, 4 Seiten nur zur Information 13.6 Anhang 1, 1 Seite nur zur Information 14 Erschütterungstechnische Untersuchung, 3 Seiten nur zur Information 16 Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept, 11 Seiten nur zur Information 15.1 Anlage 1, 1 Karte nur zur Information 15.2 Anlage 2, 1 Blatt nur zur Information 17 Baugrundgutachten, 13 Seiten nur zur Information 17.1 Anlage 1, 1 Karte nur zur Information 17.2.1 Anlage 2.1, 3 Blätter nur zur Information 17.2.2 Anlage 2.2, 4 Blätter nur zur Information 17.3 Ergänzung zum geotechnischen Bericht, 18 Seiten nur zur Information 18 Kampfmittelerkundung, 1 Seite nur zur Information 19 Umweltverträglichkeitsuntersuchung nur zur Information 19.1 Umweltverträglichkeitsstudie, 48 Seiten nur zur Information 19.2.1 Bestandsplan nur zur Information 19.2.2 Konfliktplan nur zur Information 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 8 von 73

Im laufenden Verfahren hat die Vorhabensträgerin die Planunterlagen geändert. Die Änderungen beinhalten den Artenschutz und die Baustellenzufahrt am Fachmarktzentrum. Die Änderung umfasst folgende Planunterlagen (Blaudrucke): Planfeststellungsabschnitt km 91,050 - km 98,700 Anlage Planunterlage 8.1 Grunderwerbsverzeichnis, Seite 6 und 7 8.2.06 Grunderwerbsplan km 93,996 - km 94,669 8.2.06a Grunderwerbsplan Fachmarktzentrum 9.06 Baustelleneinrichtungsplan km 93,996 - km 94,669 nur zur Information 11.1.1 Maßnahmeblätter, 19 Seiten (komplett) 11.3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 18 Seiten (komplett) nur zur Information 11.5 Aktenvermerk, 3 Seiten nur zur Information Planfeststellungsabschnitt km 98,700 - Bahnhof Coswig B3 Anlage Planunterlage 11.1.1 Maßnahmeblätter, 22 Seiten (komplett) 11.3 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, 39 Seiten (komplett) nur zur Information 11.4 Reptilienerfassung, 12 Seiten nur zur Information 11.5 Untersuchung Fledermäuse und Eremiten, 72 Seiten nur zur Information Die vorstehend bezeichneten Planunterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung. A.3 Entscheidungen Folgende wasserrechtliche Entscheidungen werden erteilt: Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 15, 19 Abs. 1 und 3 WHG 2 zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser von den Bahnanlagen in oberirdische Gewässer (Einleitstellen I bis III in die Triebisch, Einleitstelle IV in die Elbe). Daten für das Wasserbuch: Einleitstelle Gemeinde Rechtswert untere Wasserbehörde Einleit- Bahn-km Gemarkung Hochwert Wasserrechtsinhaber menge Gewässer Flurstück Einleitstelle 1 Meißen 5.669.600,0 Landratsamt Meißen 20,5 l/s km 93,370 Meißen 4.602.385,2 DB Netz AG Triebisch 1057 Einleitstelle 2 Meißen 5.669.803,4 Landratsamt Meißen 7,0 l/s km 93,700 Meißen 4.602.643,4 DB Netz AG Triebisch 1408 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 9 von 73

Einleitstelle 3 Meißen 5.670.387,7 Landratsamt Meißen 25,9 l/s km 94,454 Meißen 4.603.071,5 DB Netz AG Triebisch 1408/1 Einleitstelle 4 Meißen 5.670.648,3 Landratsamt Meißen 10,0 l/s km 94,925 Meißen 4.603.481,9 DB Netz AG Elbe 1521/2 Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 15, 19 Abs. 1 und 3 WHG zur Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser von den Bahnanlagen in das Grundwasser. Daten für das Wasserbuch: Einleitstelle Gemeinde Rechtswert untere Wasserbehörde Einleit- Gemarkung Hochwert Wasserrechtsinhaber menge Flurstück (Mittelpunkt) Sickerschlitz Meißen 5.670.781,8 Landratsamt Meißen 1,1 l/s Bahn-km Cölln 4.603.731,9 DB Netz AG 95,135-95,210 814/29 Sickermulde Meißen 5.670.799,3 Landratsamt Meißen 1,4 l/s Bahn-km Cölln 4.603.749,8 DB Netz AG 95,232-95,325 814/29 Sickerschlitz Meißen 5.670.972,7 Landratsamt Meißen 5,4 l/s Bahn-km Cölln 4.604.335,1 DB Netz AG 95,484-95,842 814/29 Sickermulde Meißen 5.670.981,5 Landratsamt Meißen 6,4 l/s Bahn-km Cölln 4.604.339,3 DB Netz AG 95,423-95,848 814/29 Sickermulde Meißen 5.671.048,2 Landratsamt Meißen 5,9 l/s Bahn-km Cölln 4.604.758,9 DB Netz AG 95,881-96,272 814/29 Sickermulde Coswig 5.669.009,8 Landratsamt Meißen 1,9 l/s Bahn-km Brockwitz 5.398.929,1 DB Netz AG 100,796-100,815 673 Sickermulde A Coswig 5.668.807,5 Landratsamt Meißen 17,2 l/s Straßen-km Brockwitz 5.398.909,8 DB Netz AG 0,008-0,278 665/8, 666/1 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 10 von 73

Sickermulde B Coswig 5.668.871,9 Landratsamt Meißen 28,3 l/s Straßen-km Brockwitz 5.398.951,4 DB Netz AG 0,025-0,140 665/8, 666/1 Sickermulde C Coswig 5.668.891,4 Landratsamt Meißen 3,9 l/s Straßen-km Brockwitz 5.399.052,3 DB Netz AG 0,142-0,170 679/3 Sickermulde D Coswig 5.669.011,9 Landratsamt Meißen 18,0 l/s Straßen-km Brockwitz 5.399.099,8 DB Netz AG 0,310-0,567 679/3, 679/1, 1020/1 Sickermulde E Coswig 5.668.970,4 Landratsamt Meißen 23,6 l/s Straßen-km Brockwitz 5.399.049,1 DB Netz AG 0,161-0,478 673, 675, 676, 679/1, 1035 Sickermulde F Coswig 5.669.085,3 Landratsamt Meißen 5,4 l/s Straßen-km Brockwitz 5.399.154,0 DB Netz AG 0,490-0,560 677/1 Sickerfläche Coswig 5.668.946,6 Landratsamt Meißen 15,9 l/s Straßen-km Brockwitz 5.399.003,3 DB Netz AG 0,203-0,257 673, 679/1, 679/2, 689/2, 1035 Gehobene Erlaubnis gemäß 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 5, 15, 19 Abs. 1 und 3 WHG zur Absenkung von Grundwasser sowie dessen Einleitung in umliegende Gräben zum Zwecke der Bauwasserhaltung dem Grunde nach. Gehobene Erlaubnis gemäß 15, 78 WHG zur Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten für die Straßenüberführung Lessingstraße km 93,290 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Triebisch, für die Eisenbahnüberführung Karl-Niesner-Straße km 93,572 sowie die Eisenbahnüberführung Hirschbergstraße km 93,893 und die Eisenbahnüberführung Siebeneichener Straße/Elbbrücke km 95,010 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Elbe und der Triebisch und für die Stützmauer von km 94,2 bis km 94,645 im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Elbe. Folgende wasser- und denkmalschutzrechtliche Genehmigungen werden durch diesen Planfeststellungsbeschluss ersetzt: Genehmigung gemäß 91 SächsWG 3 für die Veränderung, Errichtung oder Beseitigung von Anlagen an und über oberirdischen Gewässern. Genehmigung gemäß 67 SächsWG für den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 11 von 73

Genehmigung gemäß 12 SächsDSchG 4 für die Sanierung der Elbebrücke sowie den Abriss des Gebäudes Plossenweg 9 in Meißen, der Eisenbahnüberführung über die Dresdner Straße in Meißen, des Gebäudes Stellwerk W 1 am Bahnhof Meißen, des Bahnsteiges 1/2 im Bahnhof Meißen und des Empfangsgebäudes in Neusörnewitz. A.4 Nebenbestimmungen und Vorbehalte A.4.1 Vorbehalte Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich die abschließende Entscheidung über die Festsetzung von Maßnahmen des Erschütterungsschutzes am Ausbreitungsweg oder am Gebäude oder einer Entschädigung wegen der Erschütterungsmehrbelastung infolge des Vorhabens für das Gebäude Plossenweg 10 in Meißen vor. Hierzu hat die Vorhabensträgerin für das genannte Gebäude unverzüglich nach Fertigstellung der Gleisbauarbeiten, spätestens sechs Monaten nach Inbetriebnahme des Bauabschnittes, die Prognosewerte der erschütterungstechnischen Untersuchung mit Hilfe von Messungen am Gebäude zu überprüfen und das Ergebnis dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, vorzulegen. Sollten die auf den Messungen beruhenden Ergebnisse eine Erhöhung der maximal bewerteten Schwingstärke KB Fmax bzw. der Beurteilungsschwingstärke KB FTr um mehr als 25% ergeben und dadurch der entsprechende Beurteilungswert A r der DIN 4150 Teil 2 überschritten werden, sind geeignete Maßnahmen des Erschütterungsschutzes (Untergrundversteifung, Bodenschlitze, Betonwände im Boden, elastische Gebäudelagerung, Deckenversteifung, elastische Matten vor dem Gebäudefundament u. ä.) an den betroffenen Gebäuden durch die Vorhabensträgerin zu ermitteln. Das Eisenbahn- Bundesamt behält sich in diesem Fall die Erteilung von Schutzauflagen vor. Sollten Schutzauflagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sein, wird das Eisenbahn- Bundesamt über den Anspruch auf eine Entschädigung in Geld dem Grunde nach entscheiden. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine abschließende Abnahme (Vollzugskontrolle) durchzuführen. A.4.2 Auflagen zur Ausführungsplanung und zum Bauablauf a) Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. b) Soweit Bestandteile des Bauvorhabens keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind, sind die Ausführungsunterlagen mit den entsprechenden Fachbehörden abzustimmen; dies gilt auch für die Ausführungsunterlagen zum landschaftspflegerischen Begleitplan. Kommt eine solche Abstimmung nicht zustande, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt abschließend. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 12 von 73

c) Für Anlagen, die zwar keine Betriebsanlagen sind, von denen jedoch Beeinträchtigungen für die Sicherheit der Eisenbahnbetriebsanlagen und den darauf stattfindenden Eisenbahnverkehr ausgehen können, ist rechtzeitig vor der Abstimmung mit den Fachbehörden beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 2, eine eisenbahntechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen zu beantragen. Dies gilt insbesondere für Straßenüberführungen und andere Anlagen in Eisenbahnnähe, einschließlich der dazugehörigen Bauzustände, sowie für die Durchführung von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf oder in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnbetriebsanlagen. d) Dieser Planfeststellungsbeschluss entbindet nicht von der Notwendigkeit, sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im Baubereich zu informieren, mit den Medienträgern die erforderlichen Abstimmungsmaßnahmen zu treffen und dafür Sorge zu tragen, dass die Kabel und Leitungen nicht beschädigt werden. e) Unter der Bedingung, dass die Stadt Meißen die Kostendifferenz übernimmt, ist die Breite des Personentunnels am km 94,528 auf 4,0 m aufzuweiten. f) Im Bereich den Busbahnhofes Meißen sind die Zufahrt zum elektronischen Stellwerk, die Feuerwehraufstellfläche und die Baustellenzufahrt - wie mit der Stadt Meißen abgestimmt - in Richtung Osten zu verschieben. g) Das Wasser- und Schifffahrtsamt Dresden ist mindestens zwei Wochen vor Baubeginn zu informieren. h) Wird das festgestellte Bauvorhaben begonnen, muss der Plan insgesamt vollzogen werden. Der Baubeginn ist unter Angabe des Geschäftszeichens dieses Planfeststellungsbeschlusses dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. i) Baubedingte Verkehrsraumeinschränkungen sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Für die zur Baustellenerschließung und als Transportwege genutzten öffentlichen Straßen und Wege sind die geltenden Tonnagebeschränkungen und Beschränkungen der Durchfahrtshöhe zu beachten. Soweit die Benutzung von Straßen unter Überschreitung der Tonnagebegrenzung notwendig sein sollte, ist spätestens vier Wochen vorher bei der zuständigen Behörde eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Soweit Straßen, Wege und Flächen zeitweise für Materialablage, als Baustelleneinrichtung sowie als Zufahrt genutzt werden sollten, sind nach Abschluss der Bauarbeiten die Anlagen zu beseitigen und das Gelände in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Bei allen bauzeitlich genutzten privaten Straßen und Wegen ist vor Beginn der Nutzung eine Beweissicherung vorzunehmen. j) Während der Bauzeit ist die ungehinderte Zufahrt von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen zu Gebäuden und Löschwasserentnahmestellen im gesamten Baubereich zu gewährleisten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 13 von 73

Die entsprechend des Brandschutzkonzeptes des Fachmarktzentrums in Meißen ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege sowie Feuerwehraufstellflächen sind während der bauzeitlichen Inanspruchnahme freizuhalten und der Zugang jederzeit zu sichern. k) Im Baubereich kann eine Kampfmittelbelastung nicht ausgeschlossen werden. Der Erdaushub ist visuell auf Kampfmittelbelastung zu kontrollieren. Sollten bei der Bauausführung Kampfmittel oder kampfmittelähnliche Gegenstände gefunden werden, so sind die Arbeiten vorläufig einzustellen und sofort die nächste Polizeibehörde bzw. Polizeidienststelle zu informieren. l) Die Rüst-, Schweiß- und Stahlarbeiten an der Eisenbahnüberführung über die Elbe sind vorsorglich zu sichern und bei Annäherung von Schifffahrt wenn möglich zu unterbrechen. Die Arbeiten am Pfeiler sind vor dem Passieren größerer Fahrzeuge und Verbände aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen; die Beschäftigten haben das Gerüst am Pfeiler für die Dauer des Passierens zu verlassen. m) Die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Der zuständige Straßenbaulastträger und die zuständige Straßenverkehrsbehörde sind rechtzeitig über die geplante Inbetriebnahme des Bahnübergangs zu informieren. Der Bahnübergang darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die erforderlichen Verkehrszeichen aufgestellt und eventuelle Markierungen vorgenommen wurden. n) Für den neuen Haltepunkt Meißen-Altstadt ist vor Inbetriebnahme eine Betriebserlaubnis nach 6 AEG bei der Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Referat 11, zu beantragen. Gemäß 7a Abs. 3 AEG ist die Aufnahme des Betriebes 14 Tage vorher dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 2, anzuzeigen. o) Die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Erfüllung aller mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilten Nebenbestimmungen sind - unbeschadet der Erfüllung anderer Anzeige- und Mitteilungspflichten - unter Angabe des Geschäftszeichens dieses Planfeststellungsbeschlusses dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Für die Bestandteile des Bauvorhabens, die keine Betriebsanlagen sind, ist die jeweilige Ausführungsplanung mit dem Abstimmungs- bzw. Prüfvermerk der zuständigen Fachbehörde beizufügen. p) Die von der Vorhabensträgerin gegenüber den Trägern öffentlicher Belange sowie den übrigen Beteiligten im Rahmen des Anhörungsverfahrens getroffenen Zusagen werden für verbindlich erklärt. Es wird vorausgesetzt, dass auch die Zusagen aus dem Erläuterungsbericht und den anderen Planunterlagen eingehalten werden und nur zugelassene Bauprodukte, Bauarten, Komponenten und Bauverfahren entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Einsatz gelangen. Gesetzliche Bestimmungen und andere Regelwerke wie z. B. Richtlinien gelten unabhängig davon, ob sie in vorliegendem Beschluss erwähnt werden oder nicht. Insbesondere sind die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 14 von 73

Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU), die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und Elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE), die eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL) und die eisenbahnspezifische Liste technischer Baubestimmungen (ELTB) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. A.4.3 Auflagen zum Wasserschutz a) Im Rahmen der Ausführungsplanung ist der zuständigen Wasserbehörde hinsichtlich der vorgesehenen Einleitstellen die Anordnung und Befestigung der Einleitbauwerke drei Wochen vor Baubeginn in zeichnerischer Form (Grundriss, Schnitte, Ansicht) zweifach zur Abstimmung vorzulegen. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt abschließend. b) Während der Bauausführung ist der schadlose Hochwasserabfluss zu gewährleisten. Dazu ist mit dem Landkreis Meißen und der Stadt Meißen ein abgestimmter Maßnahmeplan für den Hochwasserfall auszuarbeiten. c) Es ist Vorsorge zu treffen, dass während der Bauzeit keine wassergefährdenden und - verunreinigenden Stoffe in das Gewässer gelangen. Verwendete Baustoffe und Materialien sind außerhalb des Überschwemmungsgebietes zu lagern. Während der Bauarbeiten anfallender Aushub und Bauschutt ist ebenfalls außerhalb des Überschwemmungsgebietes zu lagern. d) Die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen an der Eisenbahnüberführung über die Elbe km 95,010, die eine Einschränkung der freien Durchfahrtshöhe und -breite bedingen, haben in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Dresden zu erfolgen. e) Sofern bei den Bauarbeiten unvorhergesehen Grundwasser angetroffen wird, ist dies der zuständigen unteren Wasserbehörde unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Den darauf hin ergehenden behördlichen Anordnungen ist Folge zu leisten. f) Es sind nur solche Baumaschinen und technischen Geräte einzusetzen, die sich in einem wartungstechnisch einwandfreien Zustand befinden und gegen Tropfverluste gesichert sind. Baumaschinen und sonstige Geräte sind so abzustellen, dass auch bei einer sich ändernden Wasserführung etwa infolge eines Starkregenereignisses eine Beeinträchtigung des Gewässers nicht zu besorgen ist. g) Auf der Baustelle sind Havariebekämpfungsmittel wie Auffangwannen, Folien und Ölbindemittel usw. ausreichend vorzuhalten. Sollten trotzdem wassergefährdende Stoffe in das Erdreich gelangen, sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigungen zu treffen. Gegebenenfalls kontaminierter Boden ist zu entfernen. Dieser ist in auslaufsicheren Containern mit Abdeckplatten für eine ordnungsgemäße Entsorgung bereit zu stellen. h) Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme wassergefährdende Stoffe (Altablagerungen) angetroffen, sind diese schadlos zu beseitigen. Die zuständige untere Wasserbe- 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 15 von 73

hörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die untere Wasserbehörde ist darüber hinaus beim Eintritt eines Schadensfalles sowie beim Verdacht, dass ein Schadensfall eingetreten ist bzw. einzutreten droht, unverzüglich zu informieren. Wurden die Baumaßnahmen in Folge des Schadens eingestellt, bedarf die Wiederaufnahme der Bauarbeiten der vorherigen Zustimmung der unteren Wasserbehörde. i) Die zuständige untere Wasserbehörde ist bei der bautechnischen Abnahme der Entwässerungsanlage durch die Vorhabensträgerin zu beteiligen. Der Behörde sind die Erklärung des Bauleiters, dass die Baumaßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde, sowie die Bestandspläne vorzulegen. Dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, ist ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Entwässerungsanlage unter Beachtung der festgestellten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und welche der genannten Behörden an dem Termin teilgenommen haben. A.4.4 Auflagen zum Immissionsschutz a) Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (BAnz. Nr. 160 vom 01.09.1970) zu beachten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Minderung des Baulärms, insbesondere während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, zu treffen. Als Nachtzeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt die Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nach dem BImSchG 5 zuständige Behörde bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte Anordnungen zur Minderung des Baulärms, insbesondere nach den 24 und 25 BImSchG erlassen kann; dies schließt auch das Recht zur Stilllegung von Baumaschinen ein. Die Vorhabensträgerin hat bei der Baudurchführung zu berücksichtigen, dass Bauarbeiten während der besonders schutzbedürftigen Zeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken sind. Das gilt insbesondere für die Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insoweit nur besonders lärmgedämmte Maschinen zum Einsatz kommen, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt und erforderlichenfalls weitergehende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Hinweise hierfür enthält die genannte Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Ferner ist hinsichtlich der beabsichtigten Bauzeitenplanung darauf zu achten, dass auch die Interessen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, das heißt es ist sicher zu stellen, dass - insbesondere bei über einen längeren Zeitraum währenden nächtlichen Bauarbeiten - eine für die Erholung der Anwohner angemessene Anzahl von Nächten ohne Bautätigkeit vorgesehen wird. Schließlich hat die Vorhabensträgerin dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner der jeweiligen Baubereiche rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen über die bevorstehenden Bauarbeiten informiert werden (z. B. durch Pressemitteilungen). Dabei ist ein ständig erreichbarer Ansprechpartner vor Ort und dessen Telefonnummer anzugeben. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 16 von 73

b) Sollten die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 db (A) überschritten werden, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt vor, über weitergehende Schutzvorkehrungen und bei deren Untunlichkeit über Entschädigungen dem Grunde nach zu entscheiden, sofern im Einzelfall die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. c) Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Kreispolizeibehörde zuständig ist. d) Den Eigentümern der Gebäude Wilsdruffer Straße 2, Plossenweg 5, 7, 8, 8a, 9, 10 und 11, Obergasse 3, 7, 11, 11a und 12 in Meißen steht im Rahmen der Lärmvorsorge ein Anspruch auf notwendige Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen zu. Die Ansprüche werden dem Grunde nach gewährt. Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Grundeigentümer, bei deren Gebäude die Gebäudeumfassungsteile, insbesondere die Fenster, nicht geeignet sind, die Grenzwerte der 16. BlmSchV 6 einzuhalten. Die Höhe der Entschädigung für passive Lärmschutzmaßnahmen ist nach den Regelungen der 24. BlmSchV 7 zu bestimmen. e) In der schalltechnischen Untersuchung wurde an den Gebäuden Plossenweg 7, 8, 8a, 9, 10 und Obergasse 7, 11, 11a in Meißen eine teilweise Überschreitung der Tagwerte an einzelnen Gebäuden festgestellt. Sofern sich an den betroffenen Fassadenteilen ein Außenwohnbereich im Sinne von Nr. 49 der Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes 97 (Verkehrslärmschutzrichtlinie 97) befindet, steht dem Grundstückseigentümer dem Grunde nach eine Außenwohnbereichsentschädigung zu. Die Höhe der möglichen Entschädigung ist auf der Grundlage der Verkehrslärmschutzrichtlinie 97 zu ermitteln. f) Die Fußgängerakustik am Bahnübergang Plossenweg ist entsprechend der örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Ausrichtung und Lautstärke so einzustellen, dass unter Berücksichtigung des Umgebungslärms zwar eine deutliche Wahrnehmung gegeben ist, diese jedoch nicht zu weitergehenden Lärmbelastungen führt, die mit Gesundheitsgefahren verbunden sind bzw. einem substanziellen Eingriff in das Grundeigentum gleichkommen. g) Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind geeignete Maßnahmen zur Minimierung von Staubemissionen vorzusehen (z. B. Befeuchten der Staubquellen). Hierbei sind die Windverhältnisse zu berücksichtigen. h) Die Vorhabensträgerin hat zu gewährleisten, dass durch die Bauarbeiten keine Auswirkungen durch Erschütterungen auf die vorhandene Bebauung ausgelöst werden, die die Anhaltswerte der DIN 4150/3 überschreiten. Der Zustand von erschütterungsgefährdeten Bauwerken ist deshalb insbesondere bei Rammarbeiten zu kontrollieren. A.4.5 Auflagen zum Naturschutz a) Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen sind so zu errichten, dass baubedingte Beeinträchtigungen der Vegetationsstrukturen auf ein Minimum reduziert werden. Vor- 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 17 von 73

handener Baumbestand ist - soweit die Planunterlagen keine ausdrücklich abweichende Regelung enthalten - zu erhalten und während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen nach DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu schützen. b) Die Vorhabensträgerin hat gemäß 17 Abs. 6 BNatSchG 8 in Verbindung mit 9 Abs. 2 SächsÖKoVO in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, folgende Daten in elektronischer Form zu übermitteln: - die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich festgesetzte Kompensationsflächen befinden sowie - Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt wurden, - die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer, - Angaben über die Flächeneigentümer und -nutzer, - Angaben über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmer, - Angaben über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und - Angaben über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme. Die Übermittlung der vorstehenden Daten (außer zweiter Anstrich) hat innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung zu erfolgen. Die Übermittlung der Daten (außer erster Anstrich) hat innerhalb von einem Monat ab Fertigstellung der Kompensationsmaßnahmen zu erfolgen. Die Software zur elektronischen Erfassung der Daten (KoKa-Nat Kompensationsflächenkataster-Naturschutz) wird von der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnischen Dienstleistungen mbh, Seminarstraße 4, 09306 Rochlitz, Telefon: 03737 784177, zur Verfügung gestellt. c) Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes, der FFH- und SPA-Verträglichkeitsprüfung sowie der Umweltverträglichkeitsstudie sind umzusetzen. d) Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Ausgestaltung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen im Detail mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen (vgl. Punkt A.4.2). e) Die Umsetzung der festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes hat - soweit technisch machbar und fachlich sinnvoll - zeitgleich mit der Umsetzung der Baumaßnahme, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres ab Fertigstellung der Baumaßnahme, zu erfolgen. Über den Abschluss der Maßnahmen ist die zuständige untere Naturschutzbehörde zu informieren. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 18 von 73

f) Es ist eine ökologische Bauüberwachung einzusetzen. Hierzu sind Gutachter vorzusehen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation für die zu kontrollierenden Nebenbestimmungen aufweisen. Die ökologische Bauaufsicht kontrolliert die Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften, der Nebenbestimmungen sowie die Ausführung der Vermeidungs-, Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Sie erstellt ab Beginn der Baumaßnahme alle zwei Monate einen Bericht über die Durchführung der oben genannten Maßnahmen sowie über unvorhergesehene Ereignisse und deren Bewältigung. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtlichen Maßnahmen. Der Bericht ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, unverzüglich zu übermitteln. Nach Abschluss der Baumaßnahme ist jährlich über die Erstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bis zur Fertigstellung dieser Maßnahmen zu berichten. Weiter gehende Berichtspflichten nach Maßgabe der oben genannten Nebenbestimmungen bleiben unberührt. g) Die Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird wie folgt festgesetzt: Planfeststellungsabschnitt km 91,050 - km 98,700 Dauerhaft: Maßnahmen-Nr. 1, 2, 3, 4, 5 5 Jahre: Maßnahmen-Nr. 6 Planfeststellungsabschnitt km 98,700 - Bahnhof Coswig B3 Dauerhaft: Maßnahmen-Nr. 2, 3, 4, 5 5 Jahre: Maßnahmen-Nr. 6 Die zuständige untere Naturschutzbehörde und das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, sind regelmäßig über den Erhalt der Maßnahme zu unterrichten bis das Entwicklungsziel der Maßnahme sichergestellt ist. h) Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist bei der abschließenden Abnahme der durchgeführten landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen durch die Vorhabensträgerin zu beteiligen. Sie ist hierzu rechtzeitig, das heißt mindestens vier Wochen vorher, zu laden. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Maßnahme ist der genannten Behörde die Erklärung des Bauleiters, dass die Maßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde und Bestandspläne bzw. bei geringfügigen Abweichungen revidierte Planunterlagen vorzulegen. Dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich1, ist ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Planung unter Beachtung der festgestellten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und ob die genannte Behörde an dem Termin teilgenommen hat. i) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle zu beräumen und die Geländeoberfläche entsprechend den örtlichen Gegebenheiten wiederherzustellen. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 19 von 73

A.4.6 Auflagen zu Abfall, Altlasten und Bodenschutz a) Diese Entscheidung entbindet die Vorhabensträgerin nicht von ihren Pflichten, die ihr hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung anfallenden Abfalls im Rahmen des Nachweisverfahrens nach dem KrW-/AbfG 9 und der NachwV 10 in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen obliegen. b) Während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV 11 sind der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten. Mit der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde sind vor Fortsetzung der Bauarbeiten die Maßnahmen (Untersuchungen) abzustimmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt bzw. welchen Umfang diese aufweist. Im Rahmen der durchzuführenden Untersuchungen und Bewertungen sind insbesondere auch Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach 4 Abs. 4 BBodSchG 12 zu berücksichtigen. c) Die Möglichkeit der zuständigen unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde, zur Überwachung vorgefundener Altlasten und altlastverdächtiger Flächen gemäß 15 Abs. 2 BBodSchG entsprechende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. d) Während der Bauausführung sind Einwirkungen auf den Boden auf das Mindestmaß zu beschränken. Hierbei sollen insbesondere Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen vermieden werden. Baubetriebsbedingte schädliche Bodenveränderungen (z. B. Verdichtungen, Erosion, Verschlämmung, Durchmischung mit Fremdstoffen) sind, soweit sie im Einzelfall ausnahmsweise nicht vermieden werden konnten, nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. e) Soweit für die Errichtung zeitweiliger Bauunterkünfte, Lager-, Arbeits-, Stellflächen usw. nicht auf bereits befestigte Flächen oder Bereiche zukünftiger Versiegelung zurückgegriffen wird, ist die Basisfläche mit einer Sauberkeitsschicht oder Vliesauflage zu versehen und eine - falls erforderlich - Platzbefestigung mittels Schotter, Kies, Sand oder ähnlichen Materialien vorzunehmen. f) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Baustelle zu beräumen und hinsichtlich aller bauzeitlich genutzten Flächen umgehend der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. A.4.7 Auflagen zum Denkmalschutz a) Die Zerstörung, Beseitigung, Entfernung, Versetzung oder sonstige Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals einschließlich seines Erscheinungsbildes ist unzulässig, soweit die festgestellten Planunterlagen und die dazu ergangenen Nebenbestimmungen dies nicht 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 20 von 73

ausdrücklich zulassen. b) Die bauausführenden Firmen sind darüber zu belehren, dass der Fund von Sachen, Sachgesamtheiten, Teilen oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde), unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Archäologie anzuzeigen ist. Die Belehrung hat den Hinweis zu enthalten, dass beim Auftreten eines Fundes der Fund und die Fundstelle - soweit die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz die Fundstelle nicht früher freigibt - bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu halten und zu sichern ist. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. c) Sollte in besonderen Fällen die Einhaltung der Frist von vier Tagen nicht möglich sein, ist dies unter Angabe von Gründen dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich eine abschließende Entscheidung vor. d) Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten im Baubereich der neuen Straßenüberführung Cliebener Straße in Neusörnewitz müssen durch das Landesamt für Archäologie archäologische Grabungen durchgeführt werden. e) Vor Abriss des Gebäudes Plossenweg 9 in Meißen, des Stellwerkes W 1 am Bahnhof Meißen, des Bahnsteiges 1/2 im Bahnhof Meißen und des Empfangsgebäudes in Neusörnewitz sind in Abstimmung mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde Fotodokumentationen zu fertigen und Bauwerksteile zu sichern. Die Fotodokumentationen und Bauwerksteile sind der Denkmalschutzbehörde zu übergeben. A.4.8 Auflagen zum Vermessungswesen a) Die mit der Bauausführung beauftragten Firmen sind über die Lage der im Baubereich befindlichen Grenz- und Vermessungsmarken vor Baubeginn zu unterrichten. Grenz- und Vermessungsmarken sind grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. b) Sollte durch die Baumaßnahme die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken bestehen, ist deren Sicherung auf eigene Kosten bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen. c) Die von dem Bauvorhaben betroffenen Festpunkte sind durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass sie durch Bauarbeiten, Baustoffablagerungen, Baustellenverkehr oder andere Handlungen nicht beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden und dass ihre Erkennbarkeit und Verwendbarkeit gewährleistet bleiben. d) Sollte eine Beeinträchtigung bzw. Beseitigung der Festpunkte unumgänglich sein, ist der Staatsbetrieb für Geobasisinformation und Vermessung Sachsen darüber rechtzeitig schriftlich zu informieren, damit gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen bzw. Aktualisierungen durchgeführt werden können. 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 21 von 73

A.4.9 Auflagen im Interesse Dritter a) Die im Baubereich befindlichen Kabel und Leitungen dürfen, soweit die festgestellten Planunterlagen eine Veränderung nicht ausdrücklich zulassen, ohne vorherige Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger nicht verändert oder überbaut werden. Die der Vorhabensträgerin bereits übergebenen Lage- und Bestandspläne der Medienträger sowie deren Merkblätter sind in der Ausführungsplanung und der Baudurchführung zu beachten. b) Die Deutsche Telekom AG ist mindestens zwei Monate vor Baubeginn zu informieren. Ausführungsplanung und Bauausführung sind, soweit sie Änderungen an den Anlagen der Deutschen Telekom AG betreffen, mit dieser abzustimmen. c) Bei Ablagerungen (Erdaufschüttungen, Baumaterialien usw.) sowie der Anordnung von Baustelleneinrichtungen im Schutzstreifen der 110-kV-Freileitung bei km 101,082 sind Abstimmungen mit der Fachgruppe Betrieb 110 kv der Energie Sachsen Ost AG, Regionalbereich Großenhain, Schillerstraße 37, 01558 Großenhain, zu treffen. d) Die Vorhabensträgerin hat den Bauherrn damit zu beauflagen, alle Arbeiten im Anlagenbereich der GDMcom mbh unter Einbeziehung der Verbundnetz Gas AG mit dieser abzustimmen, damit die öffentliche Sicherheit und die Versorgungsaufgaben nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Vor Beginn jeglicher Bauaktivität im Bereich der Anlagen ist eine örtliche Einweisung durch den zuständigen Betreiber und/oder Dienstleister erforderlich. Die Abstimmung zur (Bau-)Ausführung hat so zu erfolgen, dass der GDMcom mbh die verschiedenen Arbeiten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn mit den Ausführungsunterlagen schriftlich anzuzeigen sind. e) Die Ausführungsplanung und Bauausführung sind, soweit sie Anlagen der Wasser Abwasser Betriebsgesellschaft Coswig mbh betreffen, mit dieser abzustimmen. f) Im Baubereich befinden sich auch Kabel und Leitungen der Vorhabensträgerin und ihrer Tochterunternehmen. g) Am Fachmarktzentrum in Meißen ist zu berücksichtigen, dass die Baustelle einschließlich der Baustellen- und Materialtransporte mit Unterbrechungen, logistisch mit dem Fachmarktzentrum abgestimmt, betrieben werden muss. Das heißt, es ist kein kontinuierliches Arbeiten möglich, da die Anliefer- und Rücktransporte des Fachmarktzentrums gewährleistet werden müssen. Des Weiteren ist die dauerhafte und uneingeschränkte Zufahrt für Feuerwehreinsatz- und Rettungskräfte zum Fachmarktzentrum sicherzustellen. Ein Ablegen, Zwischenlagern bzw. Lagern von Baumaterial ist nur außerhalb der befestigten Baustelleneinrichtungsfläche und auf der für permanente Nutzung ausgewiesenen Baustelleneinrichtungsfläche zulässig. Außerhalb der für permanente Nutzung ausgewiesenen Fläche darf die vorgegebene 52120-521ppw/010-2010#085 30.03.12 Seite 22 von 73