Praktischer (Theorie-) Teil Segelflug Stuttgart, den Jürgen Niedecker, RP Karlsruhe, Ref. 46

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Transkript:

Praktischer (Theorie-) Teil Segelflug Stuttgart, den 20.06.2015 Jürgen Niedecker, RP Karlsruhe, Ref. 46 Chart 1

Anspruch des Seminars: Dieses Seminar kann und will nur ein roter Faden für die Prüfertätigkeit sein. Es können nicht alle Prüfungen/Situationen durchgesprochen, sondern nur einzelne Themen exemplarisch angesprochen werden und entsprechen dem Stand des in der Fußzeile angegebenen Datums. Dieses Seminar ist kein EASA-Seminar. Die Inhalte der EU-VO 1178 und Ergänzungen werden vorausgesetzt. Sehr gute Erfahrungen habe ich in vielen, wertvollen fachlichen Gesprächen mit meinem Prüfermentor gemacht. So verstehe ich auch den Tag heute, Austausch zum Thema Prüfungen, Fragen klären, bei Bedarf im Nachgang als Hausaufgabe. Chart 2

Agenda: 1) Definition Prüfung 2) Welche Prüfung durch welchen Prüfer 3) Die Prüfung Grundsätze Voraussetzungen für die Durchführung einer Prüfung Prüfungsvorbereitung 4) Durchführung und Dokumentation LAPL(S) und SPL (Lizenzprüfung) LAPL(S) + TMG und SPL + TMG (zusätzliche Berechtigung) Theorieprüfung während der praktischen Prüfung 5) Weitere Prüfungen: Befähigungsprüfungen (siehe 4) Kompetenzbeurteilungen com ops-prüfung 6) Summary Chart 3

1) Definition Prüfung (aus Wikipedia): Eine Prüfung ist ein Verfahren, bei dem Kenntnisse oder eine Leistung durch bestimmte Aufgabenstellungen oder Fragen festgestellt werden. (Der Duden verzeichnet zusätzlich die übertragene Bedeutung schicksalhafte Belastung ) Prüfungen sollen aber auch informierend und aufklärend auf Lehrende und Lernende zurückwirken. Prüfung steht hier als Oberbegriff für die drei verschiedenen Arten von Prüfungen. Die Begriffe in deutsch und englisch: Praktische Prüfung Befähigungsüberprüfung Kompetenzbeurteilung skill test proficiency check assessment of competence Chart 4

Welche Prüfungen führt das RP hauptsächlich durch (nicht komplett)? Prüfungen im Segelflug Prüfungen im Motorflug (nur Info) Erwerb: LAPL(S) ohne / mit TMG* TMG* LAPL(A) SPL ohne / mit TMG* CR TMG PPL(A) Befähigungsprüfung: LAPL(S) ohne / mit TMG* TMG* LAPL(A) SPL ohne / mit TMG* CR TMG PPL(A) Kompetenzbeurteilung: FI(S) FI(S) mit TMG Extension SPL to commercial (Com Ops ) Wolkenflugberechtigung FI(A) Bergflugberechtigung * = TMG Berechtigung ohne Ablaufdatum CR = Classrating mit Ablaufdatum Chart 5

2) Welche Prüfung durch welchen Prüfer; Arbeitspapier: Art der Prüfung Fundstelle Prüfer Prüfprotokoll LBA Prüfer Prüferbestimmt wahl http://www.lba.de/de/luftfahrtpersonal/praktischeprue fung/kategorien_prueferberichte_d.html NFL II 82/13 Lizenzprüfung skill test Erwerb LAPL(S) FCL.125; AMC1 FCL.125 FE(S) 900_LAPL_S X Erwerb SPL FCL.235; AMC1 FCL.235 FE(S) 950_SPL X TMG-Berechtigung skill test Erwerb TMG zum LAPL(S) FCL.135.S; AMC1 FCL.135.S FE(S) + TMG 100_CR_TR_SPA_exc_Complex_HPA_D X Erwerb TMG zum SPL FCL.205.S a); FCL.135.S FE(S) + TMG 100_CR_TR_SPA_exc_Complex_HPA_D X Befähigungsprüfung proficiency check Befähigungsprüfung LAPL(S) FCL.140.S c) (1) FE(S) 900_LAPL_S (X) X Befähigungsprüfung SPL FCL.230.S ; FCL.140.S c) (1) FE(S) 950_SPL (X) X Befähigungsprüfung LAPL(S) + TMG FCL.140.S c) (1) FE(S) + TMG 100_CR_TR_SPA_exc_Complex_HPA_D (X) X Befähigungsprüfung SPL + TMG FCL.230.S; FCL.140.S c) (1) FE(S) + TMG 100_CR_TR_SPA_exc_Complex_HPA_D (X) X Extension SPL to Commercial FCL.205.S b) 2) iii); AMC1 205.S b) FE(S) + com ops 960_SPL_Commercial X Wolkenflugberechtigung Segelflug FCL.830 aus VO 245/2014 FE(S)+Wolkenflg n.n. X Kompetenzbeurteilung FI(S) assessment of competence Erwerb FCL.935 a) FIE(S) 980_FI_S X Verlängerung/Erneuerung FCL.935 a) FIE(S) 980_FI_S X Kompetenzbeurteilung FI(S) + TMG assessment of competence Erwerb FCL.935 FIE(S) + TMG 980_FI_S X Verlängerung/Erneuerung FCL.935 b) FIE(S) + TMG 980_FI_S X Kompetenzbeurteilung FI-instructor assessment of competence Erwerb FCL.905.FI.i) (2) / FCL.935 FIE(S) 980_FI_S X Kompetenzbeurteilung FE assessment of competence Erwerb FCL.1015.FI.i) (2) / FCL.1020 SEN FIE(S) / APB 070_SENProtkl.pdf X (X) = Erneuerung aus altem Beiblatt, Pr. Theorie; Formular Bew_muendl_Pruefg_Erng_abgel_Lizenz = Prüfung Theorie; Formular Bew_Muendl_Pruefg_S-TMG.PDF APB = Aufsichtsperson der Behörde Chart 6

3) Prüfung; Grundsätze: Die Prüfung ist ein Event zwischen Prüfer und Prüfling! Ergebnis der Prüfung kann/muss kommuniziert werden Inhalte der Prüfung/des Fluges bleiben unter den beiden Beteiligten (Ausnahme im gegenseitigen Einverständnis!) Der Prüfer hat ein Prüfungsklima zu schaffen, das den Prüfling in die Lage versetzt sein Erlerntes/Trainiertes abzurufen In der Vorbesprechung und im Flug sind klare Absprachen zu treffen Anweisungen im Flug erfolgen knapp und präzise; ev. Feedback einholen In der Nachbesprechung wird ehrliches, konstruktives Feedback gegeben Hier kann bei Bedarf der Fluglehrer/Ausbildungsleiter (ganz/teilweise) teilnehmen Dazu gehört auch ein Feedback seitens des Prüflings; Was war gut, was machen wir das nächste Mal besser Der Prüfer ist der bessere Luftfahrer und muss das niemandem beweisen Chart 7

Voraussetzungen für die Durchführung von Prüfungen: Die Beauftragung des Prüfers erfolgt im Falle eines Ersterwerbs einer Lizenz durch die Luftfahrtbehörde, auch bei Ersterwerb einer Lehrberechtigung bzw. Erneuerung eines alten Beiblatts. Alle anderen Prüfungen werden ohne Beauftragung der Behörde durchgeführt, z.b. durch ATO oder Bewerber veranlasst freie Prüferwahl. Bei Erwerb der TMG-Berechtigung im LAPL(S)/SPL ist durch den Prüfer vor der praktischen Prüfung eine Theorieprüfung (FCL. 135.S b) durchzuführen. Nachweis mit der Anlage zum Erweiterungsantrag. Bei Nichtbestehen darf die praktische Prüfung nicht durchgeführt werden. Sind nicht alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt, kann die Prüfung ebenfalls nicht durchgeführt werden! Chart 8

Kontrollen der eigenen Voraussetzungen (Prüfer) für die Durchführung einer Prüfung Gültige Lizenz und Tauglichkeitszeugnis, incl. Lehr- und Prüferberechtigung Gültige Rechte zur Tätigkeit als PIC während der Prüfung Alle Voraussetzungen zur Abnahme von Prüfungen erfüllt, entsprechend FCL.1030 a) Keine persönlichen Interessen betroffen (FCL.1005) Prüfer war nicht an der Empfehlung zur Prüfung beteiligt Maximal zu 25% an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt körperlich und geistig fit Bei allen Prüfungen muss sich der Prüfer vor der Prüfung das zu Grunde liegende Ausbildungsprogramm vergegenwärtigen Bei allen Prüfungen die auch eine mündliche Befragung beinhalten ist eine entsprechend gute Vorbereitung erforderlich... Chart 9

Kontrollen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Prüfung Bei Zuweisung des Prüfers hat die Behörde die Ausbildungsvoraussetzungen und Unterlagen bereits auf Vollständigkeit geprüft. Ansonsten: Kontrolle der Schulungsaufzeichnung (Ausbildungsnachweis) sind alle erforderlichen Inhalte geschult? sind die erforderlichen Flugzeiten/Flüge/Starts erfüllt...? sind ev. Erleichterungsvoraussetzungen wirklich vorhanden? Immer zu prüfen: Kontrolle der Lizenzunterlagen (z.b. Unterschrift; vorhandene Berechtigungen ) gültiges Medical; ev. gültige ZÜP. Identität des Prüflings (z.b. ist der Prüfling auch der Lizenzinhaber?) Kontrolle der Unterlagen zum Luftfahrzeug (JNP, Versicherungsschein, ) auf Sprachbarrieren Prüfling/Prüfer checken (z.b. Fremdsprache, Dialekte) bei Wiederholungsprüfung: Ist die vom ersten Prüfer festgelegte Ausbildung erfolgt?... Chart 10

Prüfungsvorbereitung: Auswahl des richtigen Prüfungsprotokolles http://www.lba.de/de/luftfahrtpersonal/praktischepruefung/kategorien_prueferberichte_d.html (auch Link auf der Homepage BWLV) Vorbereitung der Fragen aus dem Prüfungskatalog für die ev. Theorieprüfung Empfehlung zur Vorbereitung einer Checkliste für den Prüfungsflug Hinweis an den Prüfling, schreiben ist nicht mit Auffälligkeit gleich zu setzen Vorteile: Roter Faden für Prüfprogramm Dokumentation der relevanten Punkte für die Nachbesprechung Objektivere Betrachtung für das Prüfungsergebnis (bestanden/nicht bestanden) belastbarer Nachweis bei nicht bestandener Prüfung (Schwachstellen) Flugvorbereitung, incl. Erläuterung durch den Prüfling Vorbesprechung des Prüfungsumfanges und der Aufgabenstellung Chart 11

4) Durchführung und Dokumentation; Erwerb Segelfluglizenz Link: http://www.lba.de/de/luftfahrtpersonal/praktischepruefung/kategorien_prueferberichte_d.html Chart 12

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 1 Meisterflieger, Hein Thermikgasse 5m, 12345 Cumulushausen ev. vorhandene Berechtigungen 01.01.1990 ev. vorhandene Lizenz RP Karlsruhe Chart 13

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 1 X X Chart 14

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 1 Jürgen Niedecker DE 1498; DE.FCL.7634001499 ASK 21 D - 5321 EDTK; X X Achtung Fehler! EDTK Richtig: (ohne TMG) EDTK; Sinsheim 13.06.2015 Hinweis: Nur die im Prüfungsflug geflogenen Startarten werden in den Schein übernommen! Chart 15

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 2 Meisterflieger, Hein, 13.06.2015 JN JN JN F Chart 16

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 2 JN JN JN JN JN JN JN JN JN JN JN Chart 17

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 2 Chart 18

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 3 Meisterflieger, Hein, 13.06.2015 JN JN JN JN JN JN JN JN Chart 19

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 3 Prüfungsteil (2) Punkt (2) JN JN JN JN JN Chart 20

Prüfungsprotokoll LAPL(S) X X F P P P X Abschnitt 1 d; Durchführung Vorflugcheck nicht strukturiert und unvollständig falls wirklich erfolgt ; Hinweis: Prüfung mit Autoschlepp 13.06.2015 H. Meisterflieger Chart 21

Prüfungsprotokoll LAPL(S); Seite 1 Jürgen Niedecker DE 1498; DE.FCL.7634001499 ASK 21 D - 5321 EDTK; 12:50 X X 3 EDTK EDTK; 14:20 EDTK; 0:35 Sinsheim 13.06.2015 J. Niedecker Chart 22

Abschluss Erwerb Segelflug Fragen? Chart 23

Prüfung LAPL(S)/SPL + TMG; FCL.135.S LAPL(S) / FCL.205.S a) SPL; freie Prüferwahl Erweiterung der Rechte auf TMG Die Rechte einer LAPL(S) / SPL werden auf einen TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer ATO mindestens Folgendes absolviert hat: a) 6 Stunden Flugausbildung auf einem TMG, die Folgendes umfassen: (1) 4 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, (2) einen Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständige Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde; b) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in einem TMG nachgewiesen wurde. Aber Voraussetzung: Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für den TMG auf den folgenden Gebieten nachweisen: Grundlagen des Fliegens, betriebliche Verfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Flugzeugkunde, Navigation Voraussetzungen a) und der Theorieanteil aus b) sind vor der praktischen Prüfung erforderlich! Chart 24

Prüfungsprotokoll LAPL(S)/SPL + TMG Link: http://www.lba.de/de/luftfahrtpersonal/praktischepruefung/kategorien_prueferberichte_d.html Chart 25

Meisterflieger, Hein Thermikgasse 5m, 12345 Cumulushausen Winde, F-Schlepp 01.01.1990 SPL; DE.FCL.7634001666 RP Karlsruhe x x x x ohne 3B (IFR) TMG Chart 26

Prüfungsprotokoll LAPL(S)/SPL + TMG; Besonderheit: 8 Wochen-Regel x x ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer d) Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist. Voraussetzungen sind: - Vorhandene Lizenz im Segelflug immer, da kein TMG ohne vorhandene Lizenz - Bestätigung der Prüfung im Flugbuch durch den Prüfer - Kopie des Berichtes ist mit zu führen Achtung: Fliegen mit Fluggästen nur nach Erteilung der Lizenz! Chart 27

Abschluss Erweiterung Segelflug + TMG Fragen? Chart 28

5) Weitere Prüfungen; Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Zum Ersterwerb einer Lehrberechtigung, bei Erneuerung (Ablauf des Gültigkeitszeitraumes der Lehrberechtigung) und spätestens bei jeder 3. Verlängerung des FI(S) wird eine Kompetenzbeurteilung fällig. Eventuell bei Verlängerung (falls 1 oder 2 nicht erfüllt; erforderlich 2 aus 3) 1) 30 Stunden oder 60 Starts Flugunterricht 2) Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte 3) Kompetenzbeurteilung nach FCL.935 (in den letzten 12 Monaten der Gültigkeit) Auch hier gilt: bei Ersterwerb, Prüfung der Voraussetzungen durch die Behörde Zuweisung des Prüfers In allen anderen Fällen hat der Prüfer vor Beginn der Prüfung die erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen freie Prüferwahl. Chart 29

5) Weitere Prüfungen; Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Erläuterungen aus dem LBA-Protokoll: Bedingt 3 Sitzplätze: 1. Prüfer, 2. Prüfling, 3. PIC Im Segelflug wohl eher nicht gegeben. Chart 30

5) Weitere Prüfungen; Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Erläuterungen aus dem LBA-Prototokoll: Chart 31

Chart 32

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Lehrprobe: Um eine, nach pädagogischen Gesichtspunkten, vernünftige Lehrprobe zu erstellen, wie es im Unterricht Lehren und Lernen vermittelt wird, ist das Thema der Lehrprobe wenigstens eine Woche vor der Lehrprobe dem Kandidaten bekannt zu geben. Auch bei Kompetenzbeurteilungen sollten sowohl im theoretischen, wie auch im praktischen Teil genaue, nachvollziehbare Aufzeichnungen geführt werden. Für die Lehrprobe gibt es ein Musterbeurteilungsschema was verwendet werden kann (siehe Anhang). Sollten die mündlichen Fragen schriftlich gestellt werden (Nachweis), können hierzu entsprechende Bemerkungen notiert werden. Chart 33

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S); Beurteilungsschema : Chart 34

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Prüfung theoretische Kenntnisse: Die Ausbildung der Lehrberechtigten besteht zu einem wesentlichen Teil darin, Wissen verständlich zu vermitteln, daher sollten Fragen im fachlichen Teil (Abschnitt 1) so gestellt werden, als wenn sie ihren Schülern den nachgefragten Sachverhalt erklären müssten. Z.B. Erklären sie ihrem Schüler wie, was antworten sie ihrem Schüler wenn er nach X/Y.. fragt, usw. Da dies zunächst einiger Überlegung bedarf, könnten die Fragen vorher schriftlich den Kandidaten ausgehändigt werden und ihnen eine kurze Vorbereitungszeit gewährt werden. Durch diese Art der Fragestellung lassen sich die pädagogischen Fähigkeiten besser beurteilen Chart 35

5) Weitere Prüfungen; Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Chart 36

5) Weitere Prüfungen; Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Langsamflug; Erläuterung und Durchführung Rollübung Einfliegen in die Thermik. Gemeinsames Kreisen im Aufwind u.v.m.. Chart 37

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S); Beurteilungsschema : Chart 38

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Handeintrag Bei Kompetenzbeurteilungen zur Verlängerung und Erneuerung der Lehrberechtigung kann vom durchführenden Prüfer in der Lizenz des Kandidaten eine Handeintragung zur Verlängerung/Erneuerung der Gültigkeit unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: 1. Zur Verlängerung liegt eine Teilnahmebestätigung zu einem Auffrischungsseminar vor, das innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Lehrberechtigung besucht wurde, oder der Nachweis von genügend Ausbildungszeiten oder Zeiten als Prüfer (FCL.940.FI a) (1) IV)), ebenfalls innerhalb des Gültigkeitszeitraums vorliegt. 2. Zur Erneuerung eine Teilnahmebestätigung zu einem Auffrischungsseminar vorliegt, das innerhalb von 12 Monaten vor der Erneuerung besucht wurde. Chart 39

5) Kompetenzbeurteilung FI durch FIE(S): Handeintrag Handeintrag nur bei vorliegen aller Voraussetzungen. Chart 40

Abschluss der Kompetenzbeurteilung FI Fragen? Chart 41

5) Weitere Prüfungen; com ops (Prüfer hat com ops -Eintrag in der Lizenz): Hinweis: lt. BMVI muss com ops immer erworben werden, auch bei FI/CPL/ATPL-Lizenz! nur Delta zur Lizenzprüfung zusätzl. zur Lizenzprüfung (Delta) Chart 42

5) Weitere Prüfungen; com ops (Prüfer hat com ops-eintrag in der Lizenz): Einziger markanter Unterschied ist das Passagierhandling im Abschnitt 1. Bitte auch im Flug auf den Umgang mit dem Passagier achten, ggfls. Verbesserungsvorschläge machen! Bsp.: Ankündigen von Flugmanövern, Reaktion auf den Passagier Chart 43

6) Summary: Nach Prüferermessen kann ein Bewerber ein Manöver/Verfahren einmal wiederholen, nicht öfter; Hinweis: Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Wiederholung. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung erforderlich machen Bricht der Bewerber aus Gründen ab, die der Prüfer für unangemessen hält, muss er die gesamte Prüfung neu ablegen, ansonsten nur die nicht abgeschlossenen Teile. Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeuges eingreifen, außer im Sinne der Sicherheit Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden Bei Nichtbestehen im 2. Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden Den Umfang der Ausbildung legt der Prüfer fest (gerne in Absprache mit der ATO) Chart 44

Fragen? Hinweis: Wir machen als Prüfer immer eine Momentaufnahme! Bedeutet: Der Prüfling hat uns genau im Moment der Prüfung gezeigt, wie zu diesem Zeitpunkt seine Performance war. Dies ist im Falle des Bestehens keine Garantie dafür, das er zu jedem Zeitpunkt, unter allen Rahmenbedingung, dazu in der Lage ist. Das können wir als Prüfer aufgrund des kurzen Prüfungsfluges nicht leisten. Wir attestieren nur unsere Wahrnehmung aus dem Prüfungsflug. Wir müssen immer davon ausgehen, dass der Ausbildungsleiter den Prüfling nur zur Prüfung bei entsprechender Prüfungsreife vorstellt. Ein Thema zum Nachdenken! Chart 45

Backup Chart 46

Backup FCL.1030 a) FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen a) Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer (1) sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist; (2) sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird; (3) den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen. Chart 47

Backup FCL.1030 b) b) Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer: (1) dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen; (2) wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde; (3) dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten: i) eine Erklärung, dass der Prüfer vom Bewerber Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die entsprechenden Anforderungen gemäß diesem Teil erfüllen; ii) die Bestätigung, dass alle erforderlichen Flugmanöver durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, hat der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung anzugeben; iii) das Ergebnis der Prüfung, Überprüfung oder Kompetenzbeurteilung. Chart 48

Backup FCL.1030 c) und d) c) Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren. d) Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.de L 311/66 Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2011 Chart 49

Backup Prüferliste des LBA (1/2): Link: http://www.lba.de/de/luftfahrtpersonal/anerkannteflugpruefer/anerkannte_flugpruefer_node.html Chart 50

Backup Prüferliste des LBA (2/2): Klick auf Segelflugzeuge (GLiders) (Daten des Verfassers) Chart 51

Backup Homepage 4 RP s https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/default.aspx Chart 52

Backup Homepage 4 RP s; Bewertungsbögen Theorieprüfung durch Prüfer https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/formulare2013.aspx Chart 53

Backup Homepage 4 RP s; Formulare für Prüfer https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/formulpruef.aspx Chart 54