Oö. Raumordnungsgesetz

Ähnliche Dokumente
Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

Willkommen zum IMMODay 2015

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren

Hochwasser in Oberösterreich

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

Ludersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl

öffentliches Protokoll P R O T O K O L L

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes

Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung

G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM

Gemeinde-Selbstverwaltung

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!

Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente

Oö. Raumordnungs- und Baurecht

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO

II. Teil Planungsrecht

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?

Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose?

NÖ Spielplatzgesetz 2002

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus

Bodenschutz durch Raumplanung

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare

Wunschliste Grundstück mit allen Familienmitgliedern abgestimmt ja nein Vorliegendes Grundstück stimmt mit Wunschliste überein ja nein teilw.

Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE

Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes

WIEN WOHNT. Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht. wien.arbeiterkammer.at

INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

Präsentation Bauen und Wassergefahren

Baulandmobilisierung & Raumordnung Hemmnisse, Fallstricke und Ansatzpunkte

RAUMORDNUNG in Oberösterreich

Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung DI Friedmann und Aujesky

STADTGEMEINDE BADEN. Änderung des Bebauungsplanes. Erläuterungsbericht

Leitfaden. Überprüfung von Planungen. Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004

Von den gegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind nachstehende Bereiche betroffen:

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.

Baunutzungsverordnung

K A U F V E R T R A G

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

Projektarbeit Örtliche Raumplanung

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004

1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte)

Vertragsraumordnung. Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge. Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht.

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

Alles hat seinen Preis

Zahl: VIIa Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

Die NÖ Warengruppen-Verordnung, LGBl. 8000/95-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe:

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig

N Ö B a u o r d n u n g

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

VA 8685/2-V/1/08 - BG Wien, am 5. Mai Sachbearb.: Tel.: (01) od Dr. Wolfgang Kleewein Fax: (01)

Und täglich grüßen neue Heraus(Über)forderungen in der Gemeindeverwaltung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?

Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014

INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

35. Gesetz vom 9. März 2005, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 und die Tiroler

RAUMORDNUNGSVERTRAG. Präambel

Raumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich.

Örtliches Raumordnungsprogramm 2010

Gemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), zu Recht erkannt:

ERLÄUTERUNGEN zum. Textlichen Bebauungsplan

Richtlinien über die Berechnung der Anzahl Parkplätze

RECHTSSAMMLUNG ZUR RAUMORDNUNG

Der Windenergie-Erlass vom

Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben

Erforderliche Verfahren Golfplatz

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz

Gemeinde Schwaig b.nbg.

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk

Fernwärmesatzung der Stadt Gotha

Inhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

Stadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz. Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf

Förderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)

Anlage 1.1. A UferschutzVO. Anlage

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

1 Allgemeine Bestimmungen

Transkript:

Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung, Landes- und Regional- Aufgabe: Raumforschung und Planung der ner Wirkungsbereich der Gemeinde ( 1) planung, Sachplanung, Plankoordinierung ( 8) Gemeinde ( 15) Ziele, Grundsätze, Wirkung ( 2 und 3) Planungsgrundlagen (Raumordnungskataster) ( 10) Privatwirtschaftliche Planungsmaßnahmen (aktive Bodenpolitik) ( 16) Raumordnungsbeiräte ( 4 bis 7) Landes-, Regional- u. Sachraumordnungsprogramme; Verordnungscharakter; "finale" Normen ( 11) Flächenwidmungsplan (= ÖEK + Flächenwidmung); Verordnungscharakter; Bindung u. Berück- Planänderungen ( 12) sichtigungspflicht bezügl. Bundes- und Landesplanung; Widmungskategorien (Bauland, Verkehrs- Planungsverfahren; Wirkung ( 13 und 14) fläche, Grünland, Vorbehaltsflächen) ( 18 u. 19) Verordnungs- und Kundmachungsform ( 20 i.v.m. der PlanzeichenVO, LGBl. 46/2008) Baulandwidmung: Voraussetzungen, Arten (Wohn-, gemischte u. Betriebsbaugebiete, Geschäftsbauten [darunter Einkaufszentren],...) ( 21 bis 24) Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrag ( 25 28) Bebauungsplan ( 31 und 32) Verfahren ( 33 und 34) Überprüfung u. Änderung ( 35 u. 36) Entschädigung ( 38)

Oö. Raumordnungsgesetz LGBl.Nr. 114/1993 i.d.f. 73/2011 (1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich. 1 Begriff und Abgrenzung (2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. (3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. (4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. 18 Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept (1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus 1. dem Flächenwidmungsteil und 2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept). Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen. (2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. (4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß 11 Abs. 6 nicht widersprechen. (5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland ( 21 bis 23), als Verkehrsflächen ( 29) oder als Grünland ( 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen. (7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen;...

21 Bauland (1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde. 23 Sonderwidmungen im Bauland (3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten ( 24) bestimmt sind. Solche Geschäftsbauten dürfen ausgenommen in Kerngebieten bis 1.500 m² ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden; ihre Gesamtverkaufsfläche darf das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß nicht übersteigen. Gleiches gilt für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Geschäftsbau sowie für die Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche eines bereits bestehenden Geschäftsbaus. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden. 24 Geschäftsbauten (1) Als Geschäftsbauten gelten Handelsbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m² beträgt. Als Gesamtsverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden, insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen, z. B. Gänge, Parkplätze, Garagen, interne Infrastruktur haben (sogenannte Einkaufs- oder Fachmarktzentren) sind ausgenommen in Kerngebieten zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen. (2) Übersteigt die nach Abs. 1 zu ermittelnde Gesamtverkaufsfläche eines oder mehrerer Handelsbetriebe 1.500 m², dürfen die zur Bebauung vorgesehenen Flächen nur insoweit als Gebiet für Geschäftsbauten gewidmet werden, als in einem Raumordnungsprogramm ( 11 Abs. 3) die Widmung für zulässig erklärt wird. In diesem Raumordnungsprogramm sind nähere Festlegungen insbesondere darüber zu treffen, welche Arten von Märkten (z. B. Lebensmittelmärkte, Bau-, Möbel-, Textil-, Fliesenfachmärkte, etc.) bis zu welcher Gesamtverkaufsfläche zulässig sind. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig. (3) Widmet eine Gemeinde Gebiete für Geschäftsbauten ( 23 Abs. 3), hat der Flächenwidmungsplan festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten haben dürfen, die darauf errichtet werden sollen. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig. 2

30 Grünland (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen. (5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig;... 31 Bebauungsplan (1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. 32 Inhalt des Bebauungsplanes (1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen: 1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet; 2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen; 3. die Fluchtlinien (Abs. 3);... (3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden: 1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken; 2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; 3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen. 3

36 Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind 1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder 2. wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern. (2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn 1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder 2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und 3. Interessen Dritter nicht verletzt werden. (5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen. (6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. 38 Entschädigung (6) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert, und wird die Bebauung des Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von zehn Jahren in Kraft getretene Änderung oder Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der zehnjährigen Frist und nach der Änderung oder Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung oder der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides geltend gemacht werden. 4