Block F (Fr., , 14:00-18:00 Uhr; Stephan Dreyer) Einführung in das Urheberrecht

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Transkript:

Fachbereich Informations- und Kommunikationswesen: Medienrecht WS 2003/2004 Stephan Dreyer, Dr. Benjamin Korte Block F (Fr., 12.12.2003, 14:00-18:00 Uhr; Stephan Dreyer) Einführung in das Urheberrecht 1. Einführung - Entstehung: vom antiken Mäzenatentum zur Theorie vom geistigen Eigentum und dem Urheberrecht als Naturrecht - Kontinentale Systeme und Copyright Systeme - Exkurs: internationales Urheberrecht 2. Gegenstand des Urheberrechts - Urheberrecht als Immaterialgüterrecht - Urheberrecht schützt die Interessen des Urhebers am Werk - Urheberecht als absolutes Recht a) Entstehung des UrhR - Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung oder dem Erscheinen des Werkes bereits mit der Schöpfung des Werkes - Anmeldung eines Werkes bei Verwertungsgesellschaften ist nicht erforderlich, aber: Indizwirkung - kein Urheberrechtsvermerk erforderlich b) Werkbegriff - Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk - Werk hat zwei Schichten: o eine sinnlich wahrnehmbare, an der auch Eigentum begründet werden kann (z.b. Buch, Manuskript, Diskette); o eine geistige Schicht - Werkbegriff des 2 Abs. 2 UrhG o Geschützter Gegenstand ist von geistigem oder ästhetischem Gehalt: o Leistung muss auf persönlicher Schöpferkraft beruhen o Gestaltungshöhe o geistiger Inhalt muss in einer konkreten Form Ausdruck gefunden haben

o (Zweckneutralität) c) Werkarten - Werke: Katalog des 2 Abs. 1 und die 3 und 4, insb. Sprachwerke einschließlich Computerprogramme (also z.b. Schriftwerke wie Romane, Aufsätze, Drehbücher, aber auch Reden), Werke der Musik (also Kompositionen von Symphonien, Musicals, Operetten), Werke der bildenden Künste (also Gemälde, Zeichnungen, Bauwerke), Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.b. Landkarten, graphische Darstellungen), Lichtbild-, Film- und Fernsehwerke, Datenbanken (Webseiten) - Leistungsschutz: Neben den Werken schützt das Urheberrecht auch vergleichbare Tätigkeiten, die sich nicht durch einen schöpferischen Akt, sondern durch eine besondere Leistung auszeichnen (Tätigkeit von Verlagen und Tonträgerherstellern, ausübenden Künstlern). d) Person des Urhebers - Urheber ist der Schöpfer des Werkes, Rechtserwerb erfolgt durch Realakt der Schöpfung (s.o.) - Werkbegriff setzt eine persönliche Schöpfung voraus, die nur von einer natürlichen Person vorgenommen werden kann - Miturheberschaft - Staatsangehörigkeit des Urhebers: Urheberrechtsgesetz unterscheidet hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs zwischen in- und ausländischen Urhebern ( 120ff. UrhG). o Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, EU-/EWR-Staatsangehörige stehen deutschen Staatsangehörigen gleich ausländische Staatsangehörige: kein Unterschied bei urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen, anders bei verwertungsrechtlichen Befugnissen 3. Inhalt des Urheberrechts (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte) - Urheberrecht schützt den Werkschöpfer in zwei entscheidenden Dimensionen: o urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse ( 12 bis 14 UrhG) o verwertungsrechtlichen Befugnisse ( 15 bis 23 UrhG) a) Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse - Verfügung über urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse ist nicht möglich

o Veröffentlichungsrecht ( 12 UrhG) o Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ( 13 UrhG) o Recht auf Schutz vor Entstellung des Werks ( 14 UrhG) o Recht auf Zugang zu dem Werk ( 25 UrhG) o Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung ( 42 UrhG). b) Verwertungsrechtliche Befugnisse - schützen die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers - Gesetz unterscheidet zwischen dem Recht zur Verwertung in körperlicher Form ( 15 Abs. 1 UrhG) und dem Recht zur Verwertung in unkörperlicher Form ( 15 Abs. 2 UrhG) o Verwertung in körperlicher Form: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht o Verwertung in unkörperlicher Form Öffentliche Wiedergabe Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Senderecht, Satellitensendung und Kabelweitersendung Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger Recht der Wiedergabe von Funksendungen Bearbeitungsrecht - Urheber kann durch Urheberrechtsverträge einzelne oder alle Nutzungsmöglichkeiten an einem Werk an Dritte übertragen - Zweckübertragungstheorie: sofern ein Vertrag keine konkrete Regelung über den Umfang der Rechteübertragung vorsieht, bleibt die Übertragung auf den Zweck des Vertrages beschränkt - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten sind nicht übertragbar c) Rechte in Arbeits- und Dienstverhältnissen - Arbeitnehmer bleibt auch im Arbeitsverhältnis Urheber des geschaffenen Werkes mit allen Rechten nach 11 ff. UrhR

- Arbeitnehmer hat eine Pflicht zur unentgeltlichen Übertragung eines Nutzungsrechtes an den Arbeitgeber, wenn dies entweder arbeitsvertraglich vereinbart ist oder - unabhängig davon - dem Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses entspricht 4. Schranken des Urheberrechts - Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 2 GG): "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." - Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe: o Begrenzung des Urheberrechts durch die Schutzfrist o Zulässigkeit der freien Benutzung von Werken nach 24 UrhG o Urheberrechtsfreiheit amtlicher Werke nach 5 UrhG - daneben: verschiedene Grenzen des Urheberrechts, die unterschiedlichen Interessen - Publizistik, Wissenschaft, Kunst oder anderen Rechtsgütern geschuldet sind a) Zitatrecht ( 51 UrhG) - Recht zum Zitieren ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine freiheitliche Auseinandersetzung mit dem Geistesgut anderer - Gesetz unterscheidet in 51 zwischen Großzitat, Kleinzitat und dem Musikzitat. Zitatformen haben grundlegende Gemeinsamkeiten: o es darf lediglich "in einem durch den Zweck gebotenen Umfang" zitiert werden o Zitate dürfen nur in selbständige Werke aufgenommen werden o Zitat muss mit einer deutlichen Quellenangabe versehen werden - Großzitat ( 51 Nr. 1 UrhG) o ein ganzes Werk oder ein wenigstens nicht unerheblicher Teil wird übernommen (z.b. Gedicht) o Zulässigkeit von Großzitaten auf wissenschaftliche Werke beschränkt o zitiertes Einzelwerk muss erschienen sein, Veröffentlichung reicht nicht aus - Kleinzitat ( 51 Nr. 2 UrhG) o Kleinzitate enthalten nur kleine Ausschnitte eines Werkes o ausschließlich in Sprachwerken zulässig; dazu zählen neben belletristischer und wissenschaftliche Literatur auch politische Reden, Zeitungsberichte sowie Film- und Fernsehwerke - Musikzitat ( 51 Nr. 3 UrhG)

o Anführen einzelner Stellen einer fremden Komposition in einem eigenen Musikwerk - Bildzitat (nicht gesetzlich geregelt) o Bildzitat beinhaltet in der Regel die gesamte Abbildung (Problem: Großzitat) o um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung das sogenannte "große Kleinzitat" (auch "kleines Großzitat" [sic!]) entwickelt: danach darf auch in nichtwissenschaftlichen Werken ein ganzes Werk zitiert werden, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung oder den politischen Meinungskampf erforderlich ist. o auch hier: Umfang muss durch den Zweck gerechtfertigt sein b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare ( 49 UrhG) - Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Medien dieser Art (Zeitungen, Rundfunk), wenn sie nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind - Exkurs: Urheberrechtsschutz von Nachrichten - allgemeiner Vorbehalt im Impressum ausreichend? (str.) - keine Einwilligung des Urhebers erforderlich, aber: dem Urheber steht nach 49 I Nr. 2 eine angemessene Vergütung zu c) Bild- und Tonberichterstattung ( 50 UrhG) - Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichte in anderen Zeitungen und Zeitschriften ist erlaubt, wenn sie im wesentlichen die Tagesinteressen behandeln (aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen) d) Werke an öffentlichen Plätzen ( 59 I 1 UrhG) - Grundsatz der Panoramafreiheit - Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sind zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe mit Mitteln der Malerei, Graphik, Lichtbild oder durch Film freigegeben. - öffentlichen Straßen, Wege und Plätze: solche, die jedermann frei zugänglich sind und im Gemeingebrauch stehen - Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht - Pflicht zur Quellenangabe

e) Bildnisse ( 60 Abs. 1 S. 1 UrhG) - Besteller eines Bildnisses oder sein Rechtsnachfolger darf dieses durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen lassen - Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die Vervielfältigung gemäß 60 Abs. 1 S. 2 UrhG auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. f) Öffentliche Reden ( 48 UrhG) - Bedürfnis der Allgemeinheit an der Berichterstattung über Reden, die zu öffentlichen Anlässen gehalten worden sind. - Demnach ist die Verbreitung von Reden über Tagesfragen, die anlässlich öffentlicher Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, in Zeitungen, Zeitschriften und Informationsblättern, die im wesentlichen über Tagesereignisse berichten, zulässig. g) Unwesentliches Beiwerk ( 57 UrhG) - Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe wird eingeräumt, wenn die betreffenden Werke als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand anzusehen sind - Unwesentliches Beiwerk sind Gegenstände und Vorgänge, deren Erscheinen rein zufälliger Natur sind. h) Vervielfältigung durch Sendeunternehmen ( 55 UrhG) - Spezialfall zugunsten von Rundfunkveranstaltern - Ausgangspunkt: Übertragungen von Ereignissen können nicht immer live ausgestrahlt werden; dadurch Notwendigkeit, aufzuzeichnen und an einem späteren Zeitpunkt zu senden i) Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch ( 53 UrhG) - Privat: der eigene, familiäre oder häusliche Bereich - Vervielfältigung auf Bitte eines Dritten für dessen privaten Gebrauch umfasst, aber: unentgeltlich und bereits die Vorlage muss rechtmäßig in den Besitz des Vervielfältigenden gelangt sein 5. Exkurs: Novellierung des Urhebervertragsrechts - Gesetz ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten - Ziel: Stärkung der Urheber

- Programm des Gesetzes ergibt sich aus dem neuen 11 UrhG: Das Urheberrecht dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. - Neuregelungen: o "Angemessene Vergütung" o "Bestseller-Regelung" o "Abtretbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche" 6. Die Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaften vertreten einerseits (treuhänderisch) die Interessen der Urheber, indem sie ihnen wirtschaftliche Beteiligung an der Verwertung sichern; andererseits erleichtert sie den Produzenten die Einholung der benötigten Rechte - System der Verwertungsgesellschaften: Für die verschiedenen Werkkategorien (wie z.b. Musik, Bild oder Text) existieren jeweils eigene Verwertungsgesellschaften - Beispiel VG Wort: Vertragliche Grundlage für die Rechtewahrnehmung durch die VG Wort ist der Berechtigungsvertrag, durch den der Urheber der Verwertungsgesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk überträgt; ihrerseits räumt die VG Wort den Verlegern einfache Nutzungsrechte ein (Kontrahierungszwang seitens der Verwertungsgesellschaft) 7. Rechtsfolgen der Verletzung von Urheberrechten a) Zivilrechtlicher Schutz - Unterlassungsanspruch ( 1004 BGB analog; 97, Abs. 1 S. 1 96 UrhG) - Schadensersatzanspruch ( 823 Abs. 1 BGB; 823 Abs. 2 BGB ivm. 106-108 UrhG; 97 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 3 UrhG) - Bereicherungsanspruch, a. ivm. Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ( 812 ff. BGB) - Ersatz des immateriellen Schadens ( 97 Abs. 2 UrhG) - Anspruch auf Überlassung oder Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und vorrichtungen ( 98, 99 UrhG) b) Strafrechtlicher Schutz - Gesetz unterscheidet drei Grundtatbestände: o unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ( 106 UrhG),

o unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung ( 107 UrhG) o unerlaubter Eingriff in verwandte Schutzrechte ( 108 UrhG) - Verfolgung nur auf Antrag - Versuch strafbar B. Literatur Branahl, Medienrecht. 4. Aufl., Wiesbaden 2002, S. 199f. Soehring, Presserecht. 3. Aufl., Stuttgart 2000, S. 24 ff. Rehbinder, Urheberrecht. 12. Aufl., München 2002 (sehr ausführlich!) Schack, Urheberrecht- und Urhebervertragsrecht. Tübingen 1999. Harke, Urheberrecht : Fragen und Antworten. Köln 1997.

Materialien & Folien zum Kurs im Internet unter http://www.ikmrecht.de