Außerbetrieblicher organischer Dünger

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Transkript:

Fachinformation Lehndorf, 12.01.2015 Außerbetrieblicher organischer Dünger Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Foto: Dr. M. Grunert, Ref. 72

organischer oder organisch-mineralischer Dünger - Wo kommt er her? - Was ist drin? - Welche Vorschriften sind zu beachten? Die Bezeichnungen Biogas-Gärrest Kompost helfen hier kaum weiter!

aus org. Ausgangsstoffen/Bestandteilen tierische Ausscheidungen, pflanzl. Stoffe aus LW (Wirtschaftsdünger) Tierische Nebenprodukte (TNP-Recht) Bioabfälle (Bioabfallverordnung) Klärschlämme (Klärschlammverordnung) Bestimmungen gelten dann zusätzlich zum Düngerecht, unabhängig vom Mengenanteil Düngerecht (Düngegesetz, Düngemittelverordnung, Düngeverordnung, Verbringungsverordnung) organischer oder organisch-mineralischer Dünger

Wirtschaftsdünger düngerechtliche Definition: Wirtschaftsdünger sind ausschließlich angefallene oder erzeugte - tierische Ausscheidungen bei der Erzeugung von Lebensmitteln oder der Tierhaltung in der Landwirtschaft - pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung/Landwirtschaft auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung.

alle org. Dünger incl. Wirtschaftsdünger Düngemittelverordnung - bei Inverkehrbringung Kennzeichnung (düngerechtliche Warendeklaration) Mindestanforderungen: - Typ-Bezeichnung nach DüMV - typbestimmende Bestandteile/Ausgangsstoffé - kennzeichnungspflichtige Nährstoffe - Nebenbestandteile und Schadstoffe - Anwendungshinweise - Name und Anschrift des Abgebers - Menge LfULG-Internet www. landwirtschaft.sachsen.de Landwirtschaft Pflanzl. Erzeugung Düngung Düngemittelverkehrskontrolle

alle org. Dünger incl. Wirtschaftsdünger Düngeverordnung alle Anwendungsvorgaben für Düngemittel zusätzliche Vorgaben für org. oder org.-min. Düngemittel - Ermittlung Nährstoffgehalt vor Aufbringung - Einarbeitungspflicht für flüssige org. Dünger 4 Stunden auf unbestelltem Ackerland - N-Obergrenze 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Betriebsdurchschnitt - Vorgaben für flüssige org. Dünger bei Herbstaufbringung Aufzeichnungspflichten (max. 40/80 kg N/ha, nur Herbstsaaten oder Strohdüngung)

Wirtschaftsdünger und Gemische mit Wirtschaftsdüngern - Verbringungsverordnung Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger Aufzeichnungspflichten für Abgeber, Beförderer und Empfänger Meldepflicht für Empfänger von Wirtschaftsdüngern, wenn diese aus einem anderen Bundesland oder Staat kommen (bis 31.03. des Folgejahres, an das LfULG) Mitteilungspflicht (einmalig) vor dem ersten Inverkehrbringen von Wirtschaftsdünger an andere LfULG-Internet www. landwirtschaft.sachsen.de Landwirtschaft Pflanzl. Erzeugung Düngung rechtl. Regelungen

Tierische Nebenprodukte (Tierkörper, Teile von Tieren, Erzeugnisse tier. Ursprungs..) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 (Artikel 8) (Artikel 9) (Artikel 10) z.b.: - Tierkörper/-teile - Gülle, Guano, - Schlachtkörper/- teile, incl. Häute, Felle - Magen- Darminhalt - bestimmte Häute, Felle, Federn von infizierten Tieren - Erzeugnisse aus der oder Heim-, Zoo-, - Tierkörper, -teile von Lebensmittel- oder und Zirkustieren verendeten Tieren Futtermittelerzeugung - Küchen- und Speiseabfälle - Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln dürfen nach Art. 32 der EG-VO unter bestimmten Voraussetzungen als organ. Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel in den Verkehr gebracht und verwendet werden auch aus der Umwandlung Biogas/Kompost

Tierische Nebenprodukte (Tierkörper, Teile von Tieren, Erzeugnisse tier. Ursprungs..) Kategorie 2 Kategorie 3 im Sinne der (Artikel VO (EG) 8) 1069/2009: (Artikel 9) (Artikel 10) Exkremente z.b.: - Tierkörper/-teile und/oder Urin von - Gülle, Guano, - Schlachtkörper/- teile, Nutztieren (außer incl. Häute, Zuchtfisch) Felle - Magen- Darminhalt - bestimmte Häute, Felle, Federn mit oder ohne von Einstreu infizierten Tieren - Erzeugnisse aus der oder Heim-, Zoo-, - Tierkörper, -teile von Lebensmittel- oder Gülle, Jauche, und Zirkustieren verendeten Tieren Futtermittelerzeugung - Küchen- und Speiseabfälle Stallmist, - Küchenabfälle von Geflügelkot international usw. eingesetzten Verkehrsmitteln - können auch ohne Verarbeitung auf Flächen ausgebracht werden (wenn keine Gefahr der Verbreitung von schweren übertragbaren Krankheiten besteht) Art. 13 der EG-VO

Tierische Nebenprodukte VO (EG) Nr. 1069/2009 und DVO (EU) Nr. 142/20011 u.a.: Verfütterungsverbot (Beweidung oder Schnitt) von Grünfutter an Nutztiere von Flächen innerhalb von 21 Tagen nach Aufbringung dieser organ. Düngemittel Besondere Aufzeichnungspflicht für Flächen mit Fütterung (Beweidung oder Schnitt) an Nutztiere bei Aufbringung dieser organ. Düngemittel - aufgebrachte Menge - Datum und Ort - Datum zu Weide oder Schnitt zu Verfütterungszwecken gilt nicht für: - Gülle (im Sinne dieser VO) - Guano - Magen-Darminhalt - Erzeugnisse auf Milchbasis u. dgl. Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 24.03.2014

Tierische Nebenprodukte Düngeverordnung Düngemittel aus Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl - Einsatz verboten auf Grünland - sind sofort einzuarbeiten als Kopfdüngung zu Gemüse und Feldfutter - besondere, zusätzliche Aufzeichnungspflichten innerhalb eines Monats nach Aufbringung (Schlag, Kultur, Art, Menge, Inverkehrbringer, enthaltene tierische Stoffe, Düngemitteltyp nach DüMV) LfULG-Internet www. landwirtschaft.sachsen.de Landwirtschaft Pflanzl. Erzeugung Düngung Düngemittelverkehrskontrolle Registrierungspflicht beim Veterinäramt siehe Infoblatt (LfULG-Infodienst 03/2014 vom Juli 2014) Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 24.03.2014

Bioabfälle Bioabfallverordnung (BioAbfV) (Abfallrecht) - alle dort genannten Stoffe dürfen nach entsprechender Behandlung/Hygienisierung in der Landwirtschaft zur Düngung verwertet werden zum Beispiel: - pflanzl. Abfälle aus dem Gartenbau - Getreidespelzen - Abfälle aus der Forstwirtschaft - bestimmte Abfälle aus der Lebensmittelherstellung/-verarbeitung - Küchen-und Kantinenabfälle - bestimmte Fette, Fettrückstände - biologisch abbaubare Garten-, Park-, Friedhofs-.abfälle - getrennt gesammelte Bioabfälle aus Haushalten (Biotonne) u.dgl.

Bioabfälle - einige, bestimmte Bioabfälle - nach Anhang 1 b) BioAbfV bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Abfallbehörde zum Beispiel: - Pilzsubstratrückstände - bestimmte Schlämme aus Herstellungsprozessen - Glyzerin aus der Herstellung von Biodiesel - Wenn Bioabfälle für Düngemittel verwendet werden (Menge/Anteil unerheblich) ist die Anlage Biogasanlage, Kompostieranlage grundsätzlich eine Abfallbehandlungsanlage ist auch der Gärrest oder der Kompost ein Bioabfall

Bioabfälle abfallrechtliche Vorgaben (BioAbfV) - grundsätzlich müssen Bioabfälle einer hygienisierenden Behandlung unterzogen werden - Untersuchungspflichten Substrat Schwermetalle (Grenzwerte) Fremdstoffe, Steine (Höchstgehalte) ph-wert, TS, Salzgehalt organ. Substanz Boden Schwermetalle (Vorsorgewerte nach Bodenschutzrecht) (Fläche, die erstmalig ph-wert mit Bioabfällen gedüngt wird) Ergebnisse sind der Abfallbehörde vorzulegen) in Verantwortung des Flächenbewirtschafters!

Bioabfälle abfallrechtliche Vorgaben (BioAbfV) - max. Ausbringungsmenge 20/30 t TM/ha innerhalb von 3 Jahren (abhängig vom Schwermetallgehalt) (auf einer Fläche nur Bioabfall oder nur Klärschlamm in diesen 3 Jahren) - Ausbringung auf Grünland und Feldfutter nur für einzelne, bestimmte Bioabfälle zulässig (z.b. pflanzl. Abfälle, wie Getreidespelzen u.dgl.) - in Wasserschutzgebieten können Einschränkungen bestehen für Sekundährrohstoffdünger ; Abfälle oder ähnliche Stoffe je nach spezifischer WSG-Verordnung - umfangreiche Nachweis und Lieferscheinpflichten für Bioabfallbehandler/Abgeber und auch für Anwender

Bioabfälle abfallrechtliche Vorgaben (BioAbfV) - max. Ausbringungsmenge 20/30 t TM/ha innerhalb von 3 Jahren (abhängig vom Schwermetallgehalt) (auf einer Fläche nur Bioabfall oder nur Klärschlamm in diesen 3 Jahren) - Ausbringung auf Grünland und Feldfutter nur für einzelne, bestimmte Bioabfälle zulässig (z.b. pflanzl. Abfälle, wie Getreidespelzen u.dgl.) -Bei In Befreiung Wasserschutzgebieten vom Lieferscheinverfahren können Einschränkungen (Gütesicherung) bestehen besteht dennoch - für jährliche Sekundährrohstoffdünger detaillierte Meldepflicht ; Abfälle des Abgebers oder ähnliche Stoffe - Kennzeichnungspflichten je nach spezifischer nach WSG-Verordnung DüMV - umfangreiche Nachweis und Lieferscheinpflichten für Bioabfallbehandler/Abgeber und auch für Anwender

Klärschlamm Klärschlammverordnung (AbfKlärV) (Abfallrecht) - bei Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, kann Klärschlamm in der Landwirtschaft zur Düngung verwertet werden - Untersuchungspflicht Klärschlamm vor Abgabe von der Kläranlage - Grenzwerte Schwermetalle organ. Halogenverbindungen (AOX) N, P, K, Mg, TS-Gehalt, organ. Substanz, basisch wirkende Stoffe, ph-wert organisch-persistente Schadstoffe (PCB, PCDD, PCDF) perfluorierte Tenside (PFT) Boden vor der Aufbringung Schwermetalle P, K, Mg, ph-wert - Grenzwerte

Klärschlamm Klärschlammverordnung (AbfKlärV) (Abfallrecht) - Anzeigeverfahren im Vorfeld der Verwertung - Lieferscheinverfahren; Nachweisverfahren - max. zulässige Aufbringungsmenge innerhalb 3 Jahre Klärschlamm 5 t TM /ha Klärschlammkompost 10 t TM /ha u.a. - Verbot auf Grünland, Gemüse und Obstflächen, Forstflächen - Verbot innerhalb 10 m Uferstreifen - Verbot in WSG Schutzzone I und II, Naturschutzgebieten - Verbot auf Böden mit ph-wert < 5

vor Aufnahme von außerbetrieblichem organ. Dünger welche Ausgangsstoffe? Wirtschaftsdünger, Tierische Nebenprodukte, Bioabfälle, Klärschlamm Herkunft? Lieferscheine Bioabfallverordnung Klärschlammverordnung besondere Anwendungshinweise, -verbote? weitere Nachweis- oder Dokumentationspflichten? Warendeklaration nach Düngemittelverordnung

Bis hierher vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 035242 631 7212