Hauptpunkte: LASIK-Operation, medizinische Notwendigkeit, Beschränkung der Beihilfefähigkeit



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Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Düsseldorf Tel.: 0211/ M e r k b l a t t

Transkript:

Gericht: Aktenzeichen: Sachgebiets-Nr: VG Regensburg siehe Akt Rechtsquellen: 7 BayBhV Hauptpunkte: LASIK-Operation, medizinische Notwendigkeit, Beschränkung der Beihilfefähigkeit Leitsätze: Aufwendungen für eine sog. LASIK-Operation zur Behebung von Sehschwächen sind dann nicht beihilfefähig, wenn nicht durch augenfachärztliche Feststellung nachgewiesen ist, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich war. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Urteil der 8. Kammer vom 11.04.2011

- 2 -

Az. RN 8 K 10.2028 Verkündet am 11.4.2011 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** ***** bevollmächtigt: ***** ***** - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bahnhofstr. 7, 93047 Regensburg beteiligt: Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Postfach, 84023 Landshut - Beklagter - wegen Beihilfe (LASIK-Operation) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 8. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Nowak Richter am Verwaltungsgericht Habler Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann ehrenamtlicher Richterin ***** ehrenamtlicher Richterin ***** aufgrund mündlicher Verhandlung folgendes am 11. April 2011

- 2 - U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger erstrebt Beihilfeleistungen für eine am 27.1.2010 durchgeführte Laser-Operation an beiden Augen (LASIK-Operation). Der 1960 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 24.6.2010 reichte er u. a. zwei augenärztliche Rechnungen vom 25.1.2010 betreffend die streitgegenständliche LASIK-Operation über insgesamt 4.499,19 Euro zur Beihilfegewährung ein. Mit Bescheid vom 30.6.2010 lehnte das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing, diesbezüglich Beihilfeleistungen mit dem Hinweis ab, dass Aufwendungen für diese Behandlungsmethode nur bei bestimmten, hier nicht vorliegenden Indikationen beihilfefähig seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 zurück, nachdem der Kläger den mit Schreiben vom 10.8.2010 angeforderten Befundbericht des behandelnden Augenarztes nicht vorgelegt hatte. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7.11.2010 hat der Kläger vorliegende Klage erheben lassen. Bei der LASIK-Operation handele es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, durch näher bezeichnete Entscheidungen ordentlicher Gerichte seien in solchen Fällen private Krankenversicherungen zur Übernahme der entstandenen Kosten verpflichtet worden. Im Fall des Klägers seien die Aufwendungen medizinisch notwendig gewesen, weil andere Formen der Heilbehandlung bzw. die Benutzung einer Sehhilfe nicht erfolgversprechend gewesen seien. Der Kläger habe beim Tragen einer Brille immer wieder unter Gleichgewichtsproblemen und Schwindel gelitten, was ärztlicherseits auf die Gesichtsfeldeinschränkung zurückgeführt worden sei. Besonders bei nächtlichen Einsätzen im Polizeivollzugsdienst seien diese Probleme zuletzt gehäuft aufgetreten. Die Probleme der Sehbehinderung seien so durch Ausfälle in der Körperkoordination noch verstärkt worden. Nach dem Empfinden des Klägers seien im Dienst hierdurch verursachte Gefährdungslagen aufgetreten. Ein Ausweichen auf Kontaktlinsen sei ihm aufgrund zu niedriger Augenfeuchte, die nach ärztlicher Auskunft durch die bestehende Hornhautverkrümmung bedingt gewesen

- 3 - sei, nicht möglich gewesen. Die Kontaktlinsen hätten sodann sofort herausgenommen werden müssen, was mit Dienstanforderungen nicht immer vereinbar gewesen sei. Oft seien nach Kontaktlinsengebrauch starke Augenreizungen und Entzündungen zurückgeblieben. Der Kläger habe verschiedene Modelle und Fabrikate von Kontaktlinsen jeweils erfolglos ausgetestet. Die Unverträglichkeit von Brille und Kontaktlinsen sei der Beihilfestelle langjährig bekannt. Der Kläger habe sich präoperativ zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens bereit erklärt. Der Kläger sei heute geheilt. Der Kläger beantragt, die ärztlichen Behandlungskosten des Klägers gemäß Rechnungen vom 25.1.2010 über 4.499,19 Euro zu erstatten und den entgegenstehenden Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beim Kläger durchgeführte LASIK-Operation sei nicht notwendig im Sinne von 7 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV gewesen. Diesbezüglichen Aufwendungen seien gemäß Nr. 2 der Anlage 1 zu 7 Abs. 5 BayBhV nur dann beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich sei. Klägerseits sei bereits eine Fehlsichtigkeit nicht nachgewiesen. Selbst wenn eine behandlungsbedürftige Fehlsichtigkeit bestanden habe, sei nicht nachgewiesen, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich gewesen sei. Dem vorgelegten Attest vom 21.1.2011 lasse sich die Unmöglichkeit einer Korrektur einer behandlungsbedürftigen Fehlsichtigkeit mittels Brille nicht entnehmen. Zwar möge es sein, dass die vom Kläger angegebenen Beeinträchtigungen durch Tragen einer Brille, sei es in Form des Beschlagens der Gläser oder von Gesichtsfeldeinschränkungen, gegeben seien; diese würden jedoch eine Korrektur einer eventuell bestehenden Sehbehinderung mittels Brille nicht ausschließen. Mit diesen leichten Nachteilen habe jeder Brillenträger zu kämpfen. Abgesehen davon gebe es auch Brillenfassungen, die eine Gesichtsfeldeinschränkung weitestgehend ausschließen würden. Soweit der Kläger auf Gleichgewichtsprobleme sowie Ausfälle in der Körperkoordination beim Tragen einer Brille verweise, seien diese durch das von ihm vorgelegte Attest nicht belegt. Im Übrigen werde durch das Attest nicht belegt, dass der Kläger alle ihm zumutbaren Möglichkeiten, die Fehlsichtigkeit auszugleichen (z.b. Verwendung einer besonders leichten Brillenfassung mit leichten Gläsern, richtiges Anpassen der Brille) ausgeschöpft habe. Es werde außerdem bestritten, dass der Kläger Kontaktlinsen aufgrund eines Sicca-Syndroms nicht vertrage.

- 4 - Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stelle sich die Frage, ob die vorgenommene LASIK- Operation nicht kontraindiziert gewesen sei, da es bei der Operation zur Durchtrennung von Nervenfasern komme, was zu einer Verschlimmerung des Sicca-Syndroms führen könne. Die vom Kläger zitierten Urteile seien vorliegend nicht einschlägig. Auf Aufforderung des Gerichts vom 11.1.2011, die in der Klagebegründung angekündigten Atteste der Augenärztin W. und des Optikers Sch. zur vorgetragenen Brillen- und Kontaktlinsenunverträglichkeit vorzulegen, legte der Kläger ein ärztliches Attest der Augenärztin W. vom 21.1.2011 vor. Danach sei ihr der Kläger seit 7.7.2010 bekannt. Es habe eine fortgeschrittene Sicca-Symptomatik bestanden, so dass Kontaktlinsen nicht vertragen worden seien. Wegen ausgeprägten Schwitzens mit Beschlagen der Gläser, habe eine Brille ganztags nicht getragen werden können. Durch die Brillenfassung sei es zu Gesichtsfeldeinschränkungen gekommen; dadurch sei sie im Polizeidienst hinderlich gewesen. Es habe somit beim Kläger eine Indikation für eine Keratomeleusis-Operation vorgelegen. Trotz richterlicher Aufforderung gemäß 87 b Abs. 2 VwGO hat der Kläger eine vor Durchführung der LASIK-Operation erstellte augenärztliche Diagnose bzw. einen Befundbericht (wie bereits von der Widerspruchsbehörde angefordert) nicht vorgelegt, aus dem sich eine Brillenund/oder Kontaktlinsenunverträglichkeit mit der ausschließlichen Behandlungsalternative LASIK-Operation ergeben würde. Auf die Wiedergabe der Befunde des vorbehandelnden Augenarztes in der Stellungnahme der Augenärztin W. vom 6.4.2011 wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.4.2011 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist, konnte über die Klage verhandelt und entschieden werden, da der Kläger zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden ist ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klage auf die insgesamt für die streitgegenständliche LASIK-Operation angefallenen Kosten in Höhe von 4.499,19 Euro gerichtet ist, kann sie teilweise schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger nur mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt ist.

- 5 - Auch im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf die erstrebten Beihilfeleistungen. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 30.6.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 8.10.2010 sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG werden Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 1 BayBG das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können gemäß Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 b) und c) BayBG Bestimmungen getroffen werden hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über die Beschränkung auf bestimmte Indikationen bzw. die Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn 1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Demgemäß bestimmt 7 Abs. 5 BayBhV: Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden einschließlich der hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel und Medizinprodukte, die in 1. Anlage 1 Nr. 1 aufgeführt sind, sind nicht beihilfefähig (Ausschluss), 2. Anlage 1 Nr. 2 aufgeführt sind, sind nur unter den jeweiligen dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss). Nach Nr. 2 der Anlage 1 sind u. a. Aufwendungen für die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung begrenzt: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen ist eine gutachterliche Bestätigung einzuholen. 2. Gemessen daran, können die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die durchgeführte LASIK-Operation nicht als beihilfefähig anerkannt werden. a) Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die LASIK-Operation wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Die LASIK-Operation ist vielmehr nur zur Korrektur der Kurzsichtigkeit (Myopie) bis -10 Dioptrien und zur Korrektur der Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) bis 3 Dioptrien wissenschaftlich anerkannt. Die Einstufung der LASIK als wissenschaftlich anerkannt wur-

- 6 - de gemeinsam durch die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft (DOG), Heidelberg, und den Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. (BVA), Düsseldorf, vorgenommen (so die im Internet abrufbare Patienteninformation zur Laser in situ Keratomileusis - LASIK- der Kommission Refraktive Chirurgie - KRC -; siehe auch: Kohnen u. a., Basiswissen refraktive Chirurgie, in: Deutsches Ärzteblatt, Heft 9, vom 29.2.2008, Seite 163 ff.). b) Der Kläger hat nicht durch entsprechende augenärztliche Feststellung nachgewiesen, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich war. Den mit Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 10.8.2010 angeforderten Befundbericht des behandelnden Augenarztes hat der Kläger nicht vorgelegt. Aus dem ärztlichen Attest der Augenärztin W. vom 21.1.2011 ergibt sich, dass der Kläger ihr erst seit 7.7.2010, also zeitlich nach der streitgegenständlichen LASIK-Operation bekannt ist. Es habe eine fortgeschrittene Sicca-Symptomatik bestanden, so dass Kontaktlinsen nicht vertragen worden seien. Wegen ausgeprägten Schwitzens mit Beschlagen der Gläser, habe eine Brille ganztags nicht getragen werden können. Durch die Brillenfassung sei es zu Gesichtsfeldeinschränkungen gekommen; dadurch sei sie im Polizeidienst hinderlich gewesen. Es habe somit beim Kläger eine Indikation für eine Keratomeleusis-Operation vorgelegen. Die im Attest wiedergegebenen Beschwerden konnte die Augenärztin nach der Operation nicht mehr selbst festgestellt haben, es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Wiedergabe von Behauptungen des Klägers. Einen objektiv vor der LASIK-Operation erhobenen augenärztlichen Befund vermögen diese nicht zu ersetzen. Einen solchen hat der Kläger trotz richterlicher Aufforderung nach 87 b VwGO auch bis zur mündlichen Verhandlung vom 11.4.2011 nicht vorgelegt. Die von der Augenärztin W. mit Stellungnahme vom 6.4.2011 übermittelten Befunde des vorbehandelnden Augenarztes lassen insbesondere nicht erkennen, dass vor der LASIK- Operation eine Brillen- oder Kontaktlinsenunverträglichkeit vorgelegen hätte, die eine LASIK- Operation als einzige Behandlungsalternative erforderlich gemacht hätte. Vielmehr wurden dem Kläger über Jahre regelmäßig Brillen und Kontaktlinsen verordnet. Auch nach der Operation ist eine Computerarbeitsplatzbrille (23.2.2010) verordnet worden. Unabhängig davon, ob ein Befund vorgelegen hat, für den nach den Kriterien der oben genannten augenfachärztlichen Institutionen eine LASIK-Operation überhaupt wissenschaftlich anerkannt ist, ist damit jedenfalls nicht festzustellen, dass eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere wurde nicht substantiiert dargelegt oder gar augenärztlich belegt, dass der Kläger alle zumutbaren Möglichkeiten, etwa eine Brillenfassung aus einem besonders leichten Material mit leichten Gläsern und vor allem einem richtigen Anpassen der Brille ausgeschöpft hat (vgl. hierzu BayVGH vom 22.3.2010 Az. 14 ZB 08.1083; VG Ansbach vom 9.2.2011 Az. 15 K 10.02501). Dies geht zu Lasten des Klägers.

- 7 - Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nowak Habler Dr. Hohmann

- 8 - B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 4.499,19 Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Nowak Habler Dr. Hohmann