Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1
Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2
Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 f. ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) 3
Hilfsbedürftigkeit Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Übersicht umfassende Beistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Begleitbeistandschaft Eingriffsstärke Die Kombination von verschiedenen Massnahmen ist möglich! 4
Massnahmen im Kindesschutz Ermahnung, Weisung, Erziehungsaufsicht (Art. 307 ZGB) Mediation (Art. 314 ZGB) Beistandschaft (Art. 308 f. ZGB) Aufhebung der elterlichen Obhut / Fremdplatzierung (Art. 310 ZGB) Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) Vormundschaft (Art. 327a ZGB) 5
Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Meldungen betreffend Erwachsene: umfassende Beistandschaft ( 28 Abs. 3 lit. g EGzZGB) Meldungen betreffend Kinder: Bevormundung Kind ( 28 Abs. 2 lit. o EGzZGB) Zuteilung der elterliche Sorge ( 28 Abs. 2 lit. o EGzZGB) Folge: Das Einwohneramt wird nur über diese Massnahmen in Kenntnis gesetzt. Auskünfte über andere Massnahmen erfolgen bei der zuständigen KESB (z.b. Handlungsfähigkeit). 6
Elterliche Sorge Die elterliche Sorge umfasst folgende Rechte und Pflichten: Pflege, Erziehung und Ausbildung Aufenthaltsbestimmungsrecht (Obhut) Vornamensgebung Gesetzliche Vertretung religiöse Erziehung (endet mit dem erfüllten 16. Lebensjahr) Zusammenarbeit mit der Schule und Jugendhilfe Vermögensverwaltung 7
Elterliche Sorge bei verheirateten Eltern Regel: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern (Art. 297 Abs. 1 ZGB, nart.296 Abs. 2 ZGB) Ausnahme: alleinige elterliche Sorge der Mutter bzw. des Vaters Gründe:» Tod eines Elternteils» Entzug der elterlichen Sorge 8
Elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern Regelung bis 30. Juni 2014 Regel: Zuteilung an einen Elternteil (Art. 133 Abs. 1 ZGB) Ausnahme: gemeinsame elterliche Sorge Voraussetzung: gemeinsamer Antrag liegt vor; die Eltern haben sich betreffend Anteile an der Betreuung und Verteilung der Unterhaltskosten verständigt und Abmachungen sind mit dem Kindeswohl vereinbar. Regelung ab 1. Juli 2014 Regel: gemeinsame elterliche Sorge Ausnahme: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (nart. 298 Abs. 1 ZGB). 9
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern Regelung bis 30. Juni 2014 Regel: alleinige elterliche Sorge bei der Mutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB) Ausnahme: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern (Art. 298a Abs. 1 ZGB) Voraussetzung: gemeinsamer Antrag der Eltern an die zuständige KESB; eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten muss vorliegen und die gemeinsame elterliche Sorge muss mit dem Kindeswohl vereinbar sein. 10
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern Regelung ab 1. Juli 2014 Ziel der Gesetzesrevision: gemeinsame elterliche Sorge (nart. 296 ZGB) Achtung: Die gemeinsame elterliche Sorge erfolgt nicht automatisch, sondern besteht bei: Anerkennung der Vaterschaft durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern betreffend Übernahme gemeinsamer Verantwortung für das Kind, Verständigung über die Betreuung, den persönlichen Verkehr und Unterhalt (nart. 298a ZGB) Später durch eine gemeinsame Erklärung der Eltern bei der KESB (nart.298a Abs. 4 ZGB) Alleinigem Antrag eines Elternteils durch Verfügung der KESB (nart. 298b ZGB) Gutheissung einer Vaterschaftsklage durch Verfügung des Gerichts (nart.298c ZGB) 11
Elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern Fortsetzung Regelung ab 1. Juli 2014 Alleinige elterliche Sorge liegt vor, wenn: kein Elternteil einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellt alleinige elterliche Sorge zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist 12
Besten Dank! 13
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