Exklusion statt Inklusion an Bremens Schulen?

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/408 Landtag 19. Wahlperiode 26.04.16 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Exklusion statt Inklusion an Bremens Schulen?

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 16.03.2016 Exklusion statt Inklusion an Bremens Schulen? Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet. Schülerinnen und Schüler mit seelischen Behinderungen haben ein Anrecht darauf durch eine persönliche Assistenz in der Schule unterstützt zu werden. Dadurch wird ein reibungsloser Schulbesuch gewährleistet und der Weg in ein selbstbestimmtes Leben aufgezeigt. Bildungs- und Teilhabeangebote können durch eine solche Assistenz wahrgenommen werden. Bis zum Schuljahresbeginn 2012/2013 wurden die persönlichen Assistenzen in Bremen relativ reibungslos organisiert und die Unterstützung seelisch behinderter oder von seelischer Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler im Schulalltag war gewährleistet. Im Zuge der Umsetzung der Inklusion kam es auch bei den persönlichen Assistenzen zu systemischen Umgestaltungen. Anstelle der erhofften Inklusion hat sich dadurch aber die Situation ergeben, dass einige Schülerinnen und Schüler nur noch eingeschränkt, oder gar nicht mehr zur Schule gehen können. Dadurch wird sowohl die Schulpflicht der betroffenen Kinder und Jugendlichen unterlaufen, als auch die Selbstbestimmung und die berufliche Zukunft eingeschränkt. Die bestehenden Probleme führen zu einer Exklusion von Schülerinnen und Schülern mit seelischen Behinderungen. Wir fragen den Senat: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden im Schuljahr 2015/2016 durch eine persönliche Assistenz während der Schulzeit begleitet? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) 2. Wie viele Anträge auf persönliche Assistenz hat es für das Schuljahr 2015/2016 gegeben? Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden? Wie lange warten Erziehungsberechtigte in der Regel auf die Entscheidung über ihre Anträge? Wie werden Kinder und Jugendliche während dieser Wartezeiten beschult? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) 3. Wie viele Kinder, die Anrecht auf eine persönliche Assistenz hätten, haben bisher aus welchen Gründen keine Assistenz zugeteilt bekommen? Welche Folgen hat das für die die schulische Situation der Kinder? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden)

4. Wie viele Kinder können derzeit auf Grund des Fehlens einer persönlichen Assistenz nur eingeschränkt eine Schule besuchen? An welchen Schulen ist dies in welchem zeitlichen Umfang der Fall? Wie lange müssen Erziehungsberechtige und Kinder mit solchen Einschränkungen leben? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) 5. Wie viele Kinder können derzeit auf Grund fehlender Assistenz überhaupt nicht am Unterricht teilnehmen? Wie viele Fälle sind dem Senat seit 2014 bekannt? (bitte aufgeschlüsselt nach Schuljahren, Stadtgemeinden und durchschnittlicher Dauer der Nichtbeschulung) 6. Wie stellt der Senat sicher, dass alle Kinder und Jugendlichen mit Assistenzbedarf in Bremen auch tatsächlich beschult werden? Welche Konsequenzen ergeben sich für Schulen, die sich weigern Kinder und Jugendliche auf Grund des Fehlens einer Assistenz oder einen in ihren Augen zu geringen zeitlichen Umfang der Assistenz zu beschulen? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) 7. Wie und von wem können die Hilfen für Schülerinnen und Schüler durch persönliche Assistenzen/ Assistenz in Schulen zurzeit beantragt werden? Welche Bedingungen müssen für einen positiven Bescheid erfüllt sein? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) 8. Welches Ressort bzw. welche Stelle der Magistratsverwaltung ist für die Bescheiderteilung und den Einsatz der persönlichen Assistenzen zuständig? Wem sind die Assistenzen arbeitsrechtlich weisungsgebunden und von welchem Ressort werden sie finanziert? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) 9. Welche persönlichen und beruflichen Voraussetzungen müssen persönliche Assistenzen in Schulen erfüllen? Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichen bzw. Supervisionsmöglichkeiten bestehen für persönliche Assistenzen in Bremen und Bremerhaven? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) 10. Wie viel Planstellen für persönliche Assistenzen in Schulen gab es in den letzten drei Schuljahren? Wie viele persönliche Assistenten waren in den letzten drei Schuljahren in Bremen und Bremerhaven tatsächlich beschäftigt? Wie hoch ist die Fluktuation von schulischen Assistenzen? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung: Durch eine Änderung in der Geschäftsverteilung des Senats aus dem Jahr 2014 ist es der Senatorin für Kinder und Bildung (SKB) ermöglicht worden, Assistenzleistungen auf der Grundlage des Sozialrechts (Sozialgesetzbuch XII) zu bewilligen. Zuvor wurden Assistenzleistungen als freiwillige kommunale Leistung ausschließlich für körperbehinderte Schülerinnen und Schüler gewährt, die die Anforderungen der Regelschule erfüllen konnten. Mit der Zuständigkeitsübertragung konnte die SKB erstmalig Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach den Vorgaben der 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB XII gewähren. Der leistungsberechtigte Personenkreis umfasst Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung und einer drohenden körperlichen oder geistigen Behinderung. Schülerinnen und Schülermit mit einer (drohenden) seelischen Behinderung können Leistungen auf der Grundlage des 35 a SGB VIII als dem zuständigen Sozialgesetzbuch beantragen. Im SGB VIII wurden die Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung 1993 als eigenständiger Leistungstatbestand in die Jugendhilfe aufgenommen und wurden 2005 weiter konkretisiert. Der in der Kleinen Anfrage vermutete Zusammenhang zwischen der Gewährung von Assistenzleistungen für Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden) seelischen Behinderung und dem Beginn der inklusiven Beschulung ist nicht gegeben. Vielmehr konnten bereits vor Beginn der inklusiven Beschulung Leistungen nach 35 a SGB VIII beantragt werden, um Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung die Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen. Allerdings ist festzustellen, dass mit der eingangs erwähnten Übertragung der Zuständigkeiten an die SKB für Teilhabeleistungen in der Schule nach dem SGB XII auch die Zahl der Anträge für Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach 35 a SGB VIII deutlich angestiegen ist. In Bremerhaven können Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach 35 a SGB VIII beim Amt für Jugend, Familie und Frauen als Jugendhilfeträger beantragt werden. Bei der Beantwortung dieser Anfrage können nur Angaben ab dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2014/2015 gemacht werden, da erst ab diesem Zeitpunkt Daten hierzu erfasst werden. In Bremen besteht für alle Schülerinnen und Schüler Schulpflicht d. h., dass sie einen Anspruch haben, beschult zu werden. Dieser Anspruch ist von der SKB einzulösen. Die Schulen haben sich auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schü-

ler eingestellt und haben zusätzliche Personalressourcen zur Verfügung gestellt bekommen, um Schülerinnen und Schüler ihren Lernvoraussetzungen entsprechend zu fördern. Sollte der derzeitige Entwicklungsstand eines Schülers/einer Schülerin es jedoch nicht zulassen, dass er/sie am gesamten Unterricht teilnehmen kann, so können im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten schulinterne Lösungen gesucht werden, die in begründeten Einzelfällen auch eine zeitlich befristete verkürzte Beschulung umfassen können. Eine verkürzte Beschulung ist aber nur die letzte Möglichkeit, wenn alle anderen schulinternen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Die Entscheidung über eine verkürzte Beschulung darf nur im Interesse des Kindes getroffen werden und darf nicht abhängig gemacht werden von den Bedingungen vor Ort. Die Schulaufsicht der SKB muss über die verkürzte Beschulung informiert werden. Von der vorliegenden Fragestellung zu unterscheiden sind Ordnungswidrigkeitsmaßnahmen, bei denen es einzelfallbezogen zu einer zeitlich befristeten Suspendierung eines Schülers/einer Schülerin vom Unterricht kommen kann, so dass auch hier ein befristeter Ausschluss vom Unterricht gegeben ist. Zu den einzelnen Fragen: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen werden im Schuljahr 2015/2016 durch eine persönliche Assistenz während der Schulzeit begleitet? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) In der Stadtgemeinde Bremen werden im Schuljahr 2015/2016 54 Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden) seelischen Behinderung durch Assistenzkräfte unterstützt, so dass deren Teilhabe am Unterricht gesichert ist, davon 49 Schüler und fünf Schülerinnen. Schüler/innen in der Grundschule 30 Schüler 1 Schülerin Schüler/innen in der Oberschule / im 19 Schüler 4 Schülerinnen Gymnasium In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden im Schuljahr 2015/2016 fünf Schülerinnen und Schüler mit einer (drohenden) seelischen Behinderung durch Assistenzkräfte unterstützt, so dass deren Teilhabe am Unterricht gesichert ist, davon drei Schüler und zwei Schülerinnen. Schüler/innen in der Grundschule 3 Schüler 2 Schülerinnen Schüler/innen in der Oberschule / im Gymnasium 0 Schüler 0 Schülerinnen

2. Wie viele Anträge auf persönliche Assistenz hat es für das Schuljahr 2015/2016 gegeben? Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden? Wie lange warten Erziehungsberechtigte in der Regel auf die Entscheidung über ihre Anträge? Wie werden Kinder und Jugendliche während dieser Wartezeiten beschult? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) Stadtgemeinde Bremen: Für das Schuljahr 2015/2016 hat es bisher 86 Anträge auf Assistenzleistungen nach 35 a SGB VIII gegeben. Da während des gesamten Schuljahres Anträge gestellt werden können, kann sich diese Zahl noch erhöhen. Bisher wurden 54 Anträge positiv beschieden. Wie lange Erziehungsberechtigte in der Regel auf eine Entscheidung warten, kann nicht eindeutig beantwortet werden, da hier mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Liegt noch keine Diagnose vor, muss diese erst eingeholt werden. Hier können sich die Erziehungsberechtigten an niedergelassene Fachärzte wenden oder an andere psychiatrische Einrichtungen sowie an die kinder- und jugendpsychiatrische Beratungsstelle des Gesundheitsamtes Bremen. Liegt eine Diagnose vor, so ist zu klären, in wie weit eine wesentliche Beeinträchtigung in der Teilhabe am Schulalltag gegeben ist. Hierzu hospitieren die Mitarbeiter/innen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren in der Regel im Unterricht. Danach findet eine Fallkonferenz statt, um eine Hilfeplanung vorzunehmen. Es ist durchaus möglich, dass zwischen Antragstellung und Entscheidung drei bis vier Monate vergehen können, wobei es das Bestreben ist, die Bearbeitungsfristen so kurz wie möglich zu halten. Die Schüler/innen werden während der Wartezeiten ihren Möglichkeiten und derzeitigem Entwicklungsstand entsprechend beschult. Sollte ein gesamter Schultag den Schüler/die Schülerin in seinem/ihrem Entwicklungsstand überfordern, kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die Unterrichtszeit verkürzt werden. Stadtgemeinde Bremerhaven: Für das Schuljahr 2015/2016 hat es bisher fünf Anträge auf Assistenzleistungen nach 35 a SGB VIII gegeben. Die Entscheidungen werden zeitnah nach Fallüberprüfung getroffen. Die Kinder werden während der Überprüfungsphase in der Regel in der Schule oder in schulersetzenden Maßnahmen beschult. Eine detailliertere Aufschlüsselung erfolgt aufgrund der der geringen Datenmenge und Identifizierbarkeit nicht. 3. Wie viele Kinder, die Anrecht auf eine persönliche Assistenz hätten, haben bisher aus welchen Gründen keine Assistenz zugeteilt bekommen? Welche Folgen hat

das für die die schulische Situation der Kinder? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) Lediglich in Fällen, in denen noch keine geeignete Assistenzkraft gefunden werden konnte, ist es möglich, dass ein Schüler oder eine Schülerin für den oder die Assistenzleistungen bewilligt wurden, noch keine Assistenzkraft im Unterricht hat. Von den 54 erforderlichen Assistenzstellen sind zurzeit 18 Stellen nicht besetzt, weil der Anstellungsträger bisher kein geeignetes Personal auf dem Arbeitsmarkt dafür gefunden hat. Die Assistenzkräfte, die auf der Grundlage des 35 a SGB VIII arbeiten, müssen hierfür besonders qualifiziert sein. In der Stadtgemeinde Bremerhaven sind alle Assistenzstellen, die nach 35 a SGB VIII bewilligt wurden, besetzt. 4. Wie viele Kinder können derzeit auf Grund des Fehlens einer persönlichen Assistenz nur eingeschränkt eine Schule besuchen? An welchen Schulen ist dies in welchem zeitlichen Umfang der Fall? Wie lange müssen Erziehungsberechtige und Kinder mit solchen Einschränkungen leben? (bitte aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Stadtgemeinden) Hierzu liegen keine Angaben aus den Schulen vor. Im Übrigen wird auf die in der Vorbemerkung gemachten Ausführungen zur Schulpflicht verwiesen. 5. Wie viele Kinder können derzeit auf Grund fehlender Assistenz überhaupt nicht am Unterricht teilnehmen? Wie viele Fälle sind dem Senat seit 2014 bekannt? (bitte aufgeschlüsselt nach Schuljahren, Stadtgemeinden und durchschnittlicher Dauer der Nichtbeschulung). Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 sowie ebenfalls auf die in der Vorbemerkung gemachten Ausführungen zur Schulpflicht verwiesen. 6. Wie stellt der Senat sicher, dass alle Kinder und Jugendlichen mit Assistenzbedarf in Bremen auch tatsächlich beschult werden? Welche Konsequenzen ergeben sich für Schulen, die sich weigern Kinder und Jugendliche auf Grund des Fehlens einer Assistenz oder einen in ihren Augen zu geringen zeitlichen Umfang der Assistenz zu beschulen? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Wie bereits oben ausgeführt, besteht in Bremen Schulpflicht. Schulen können sich nicht weigern, diese Kinder zu beschulen. Sollte dies in Einzelfällen geschehen sein, so werden

die Schulen gegebenenfalls über die Schulaufsicht an diese Verpflichtung erinnert. 7. Wie und von wem können die Hilfen für Schülerinnen und Schüler durch persönliche Assistenzen/ Assistenz in Schulen zurzeit beantragt werden? Welche Bedingungen müssen für einen positiven Bescheid erfüllt sein? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Grundsätzlich sind für Leistungen nach 35a SGB VIII die Kinder und Jugendlichen selbst antragsberechtigt. In der Praxis werden die Anträge für Kinder unter 14 Jahren durch die Personensorgeberechtigten gestellt. Stadtgemeinde Bremen: Die Erziehungsberechtigten stellen einen entsprechenden Antrag bei der Leitung des Zentrums für unterstützende Pädagogik in der jeweiligen Schule. Voraussetzung für die Bewilligung von Assistenzleistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind entsprechende Stellungnahmen, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Stadtgemeinde Bremerhaven: Die Hilfen können durch Erziehungsberechtigte beantragt werden. Es erfolgt eine Prüfung durch die zuständige Fallsachbearbeitung des allgemeinen Sozialen Dienstes und der Erziehungsberatungsstelle des Amtes für Jugend, Familie und Frauen unter Einbeziehung des Gesundheitsamtes und des Schulamtes. Auf Grundlage der vorliegenden Gutachten erfolgt die Hilfeplanerstellung. 8. Welches Ressort bzw. welche Stelle der Magistratsverwaltung ist für die Bescheiderteilung und den Einsatz der persönlichen Assistenzen zuständig? Wem sind die Assistenzen arbeitsrechtlich weisungsgebunden und von welchem Ressort werden sie finanziert? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Stadtgemeinde Bremen: In der Stadtgemeinde Bremen liegt die Zuständigkeit für die Gewährung von Assistenzleistungen für die Personengruppe nach 35 a SGB VIII bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Die Assistenzkräfte werden von einem freien Träger eingestellt, der auch Arbeitgeber der Assistenzkräfte ist. Der Finanzierung der Assistenz-

kräfte erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe im Amt für Soziale Dienste mittels Kostenübernahmeerklärung. Stadtgemeinde Bremerhaven: Die finanzielle Abwicklung erfolgt über den Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Amtes für Jugend, Familie und Frauen an freie Träger der Jugendhilfe. Diesen obliegt die Fachund Dienstaufsicht. 9. Welche persönlichen und beruflichen Voraussetzungen müssen persönliche Assistenzen in Schulen erfüllen? Welche Fort- und Weiterbildungsmöglichen bzw. Supervisionsmöglichkeiten bestehen für persönliche Assistenzen in Bremen und Bremerhaven? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Die Mindestanforderung für eine Assistenzkraft nach 35 a SGB VIII ist in der Stadtgemeinde Bremen das Vorliegen einer Erzieherausbildung. Die Fachkräftegebot des 72 SGB VIII nach dem nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt werden dürfen, die für die diese Aufgabe von ihrer Persönlichkeit und ihrer Ausbildung her geeignet sind oder über besondere Erfahrungen in der sozialen Arbeit verfügen, wird beachtet. Die Mitarbeiter/innen erhalten regelmäßig Fachberatung und Supervision. Die Teilnahme ist verpflichtend und findet einmal im Monat statt. Zusätzlich können sie an Fort- und Weiterbildungsangeboten des eigenen Fortbildungscollegs teilnehmen. Die Assistenzkräfte sind in der Stadtgemeinde Bremen beim Martinsclub Bremen e. V. beschäftigt. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden als Assistenzkräfte anerkannte pädagogische Fachkräfte eingestellt. 10. Wie viel Planstellen für persönliche Assistenzen in Schulen gab es in den letzten drei Schuljahren? Wie viele persönliche Assistenten waren in den letzten drei Schuljahren in Bremen und Bremerhaven tatsächlich beschäftigt? Wie hoch ist die Fluktuation von schulischen Assistenzen? (bitte aufgeschlüsselt nach Stadtgemeinden) Die Unterstützung durch Assistenzkräfte richtet sich nach den Unterstützungsbedarfen der Kinder und Jugendlichen. Da dieser nicht vorhersehbar sind, können und werden keine Planstellen eingerichtet. Vielmehr wird ein Träger mit der Bereitstellung von Assistenzkräften beauftragt, die den notwendigen einzelfallbezogenen Bedarf abdecken. Stadtgemeinde Bremen:

Schuljahr Bewilligte Stunden 2013/2014 es liegen keine Angaben vor. 2014/2015 (2. Halbjahr) 407,5 Wochenstunden = 10,4 Vollzeiteinheiten (VZE) 2015/2016 1.268 Wochenstunden = 32,3 Vollzeiteinheiten (VZE) Zu Fluktuationen liegen dem Senat keine Angaben vor. Stadtgemeinde Bremerhaven: Für die Stadtgemeinde Bremerhaven liegen keine Angaben vor.