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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung des Ev.- Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster für die kirchlichen Friedhöfe im Bereich der Stadt Neumünster (Nord- und Südfriedhof, Friedhof Einfeld, Friedhof Gadeland Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.- Luth. Kirche i. V. m. 42 der Friedhofssatzung hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster in der Sitzung am 28.02.2012 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuld (1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung. 3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann abgesehen von Notfällen die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. - Seite 1 -

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 5 Verjährung der Gebühren Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 6 Gebührentarif I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren) 1. Reihengrabstätte a) für Särge bis 1,50 m für 15 Jahre 166,-- Euro b) für Särge über 1,50 m für 25 Jahre 1.039,-- Euro c) für Urnen für 20 Jahre 803,-- Euro - Seite 2 -

2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre a) für die 1. und 2. Grabbreite je Grabbreite 1.125,-- Euro b) ab der 3. Grabbreite je Grabbreite 562,-- Euro Wahlgrabstätte für 40 Jahre c) für die 1. und 2. Grabbreite je Grabbreite 1.800,-- Euro d) ab der 3. Grabbreite je Grabbreite 900,-- Euro 3. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 853,-- Euro 4. Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte Lutherrose, Schmetterlingsgarten, Ichthysgarten, Rosendom, Dorotheengarten u. ähnliche für 20 Jahre je Grabbreite 1.983,-- Euro 5. Anonyme Urnengrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 6. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte, wenn diese bereits mit einem Sarg belegt ist 7. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr 753,-- Euro 380,-- Euro 45,-- Euro 8. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 4 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. 9. Ist die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Grabstätte an Grabpflegeleistungen der Friedhofsverwaltung gekoppelt, wird diese Leistung als gewerbliche Leistung in Rechnung gestellt. Die Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten muss für mindestens 5 Jahre erfolgen. Im Falle einer Bestattung oder Beisetzung in der betreffenden Grabstätte ist eine Mindestverlängerung nicht erforderlich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Werden unbelegte Gräber vorzeitig in den ersten 10 Jahren nach Erwerb des Nutzungsrechts zurückgegeben, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 % des zu erstattenden Betrages sowie die Kosten für das Abräumen der Grabstätte erhoben. - Seite 3 -

II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 18,-- Euro 18,-- Euro 3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit 68,-- Euro b) eines liegenden Grabmals 27,-- Euro 4. Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden 68,-- Euro 5. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen eines Grabmals bis 0,3 qm Ansichtsfläche 55,-- Euro bis 1,0 qm 95,-- Euro über 1,0 qm Ansichtsfläche sowie Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen nach tatsächlichem Aufwand 6. Einbau von Natursteinkanten, die nicht aus Wesersandstein bestehen - je Grabbreite 26,-- Euro III. Gebühren für die Bestattung und Beisetzung Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft 1. Für eine Erdbestattung (Sargbestattung) a) Sarglänge bis 1,50 m 274,-- Euro b) Sarglänge über 1,50 m 761,-- Euro 2. Für eine Urnenbeisetzung 395,-- Euro 3. nicht bestattungspflichtige Kinder auf dem Totgeburten-Grabfeld Fa 150,-- Euro IV. Sonstige Gebühren 1. Gebühr für die Benutzung der a) Auferstehungskapelle, je Trauerfeier 157,-- Euro b) Organistenhonorar nach Vergütungsordnung Für verstorbene Gemeindeglieder der ev.-luth. Kirchengemeinden werden die Kosten für die Nutzung der Auferstehungskapelle und allen anderen ev.-luth. Kirchen, einschließlich Organistendienst, von den Kirchengemeinden übernommen. - Seite 4 -

2. Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungsräume in der Auferstehungskapelle, je Benutzung 3. Gebühr für die Benutzung der Kühlkammern in der Auferstehungskapelle, je Sarg 4. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle des Friedhofs Gadeland 77,-- Euro 72,-- Euro 91,-- Euro V. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche 1.160,-- Euro 2. Für die Umbettung einer Leiche innerhalb der Friedhofe in Neumünster 2.242,-- Euro 3. Für die Ausgrabung einer Urne 202,-- Euro 4. Für die Umbettung einer Urne innerhalb der Friedhöfe in Neumünster 5. Zusätzliche Gebühr anlässlich einer Erdbestattung, wenn vor der Erdbestattung eine Urne ausgebettet und nach der Erdbestattung an gleicher Stelle wieder beigesetzt wird je Urne 652,-- Euro 257,-- Euro 6. Bei Ausgrabungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet, wenn das betreffende Reihengrab nicht neu belegt werden kann. VI. Bodenbearbeitung Abräumen der Kränze, Bodenaustausch, Grabstätte pflanzfertig herrichten, Einbauen von Grabkanten 1. Wahlgräber (Sargbestattung) je Grabbreite 145,-- Euro 2. Rasenwahlgräber (Sargbestattung) bei einer Nachbeerdigung je Grabbreite 145,-- Euro 3. Urnenwahlgräber je Grabbreite 36,-- Euro 4. Reihengräber (Sargbestattung) je Grabbreite 112,-- Euro 5. Urnenreihengräber je Grabbreite 36,-- Euro - Seite 5 -

7 Zusätzliche Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. 8 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2006 außer Kraft. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter der Internetadresse www.friedhof-neumuenster.de. Der Hinweis auf die Bereitstellung der Satzung im Internet erfolgt im Holsteinischen Courier unter amtliche Bekanntmachungen am 31.03.2012. Die vollständige Veröffentlichung des Textes dieser Gebührensatzung erfolgt im Internet ab 02.04.2012. Diese Satzung tritt somit am 02.04.2012 in Kraft. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Altholstein vom 28.03.2012 (Az.: 100.3) kirchenaufsichtlich genehmigt. Neumünster, den 28. Febr. 2012 Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster - Der Verbandsausschuss - Simon Bremer, Pastorin (Kirchensiegel) Manfred Scheuermann Vorsitzende Mitglied - Seite 6 -