Pensionierung. Pensionierungszeitpunkt



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Transkript:

Pensionierung Wann lasse ich mich pensionieren? Beziehe ich eine Rente oder das Kapital? Muss ich meinen Altersrücktritt melden? Wer sich dem beruflichen Ruhestand nähert, wird mit vielen Fragen konfrontiert und steht vor Entscheidungen. Dieses Merkblatt gibt aus Sicht der 2. Säule nützliche Antworten zu diesem Thema. Pensionierungszeitpunkt Ab wann ist eine Pensionierung möglich? Eine Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr (Vorsorgewerk Angeschlossene Organisationen: ab dem vollendeten 58. Altersjahr) möglich. Wird das Arbeitsverhältnis über das vollendete 65. Altersjahr hinaus fortgeführt, kann die Altersvorsorge auf Verlangen der versicherten Person weitergeführt werden; d.h. die Beiträge, welche die versicherte Person und ihr Arbeitgeber nach Erreichen des 65. Altersjahrs der versicherten Person in die Pensionskasse einzahlen, sind weiterhin rentenbildend. Die Versicherung bei PUBLICA endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahrs. Ist ein schrittweiser Altersrücktritt möglich? Ja, Teilpensionierungen sind mehrmals möglich. Wird nach dem vollendeten 60. Altersjahr (Vorsorgewerk Angeschlossene Organisationen: nach dem vollendeten 58. Altersjahr) der Beschäftigungsgrad reduziert, kann die versicherte Person eine Teilrente entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrades verlangen. Kann ich mein Arbeitspensum reduzieren und trotzdem meinen bisherigen versicherten Verdienst beibehalten? Wird der Lohn nach dem vollendeten 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, so kann auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Neben den eigenen Sparbeiträgen übernimmt die versicherte Person grundsätzlich auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie auf dem der Lohnreduktion entsprechenden Anteil des bisherigen versicherten Verdienstes. Die Weiterversicherung kann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis Vollendung des 65. Altersjahrs dauern. Kapitaloption Kann ich meine Altersleistungen statt als Rente ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen? Ja, die Altersleistungen können ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden. Wann macht ein (teilweiser) Kapitalbezug Sinn? Inwieweit ein teilweiser oder vollständiger Kapitalbezug sinnvoll ist, kommt auf die persönliche Situation der versicherten Person an, namentlich auf - die finanzielle Gesamtsituation; - die verbleibende Lebenserwartung; - familiäre und ähnliche finanzielle Unterstützungspflichten; - die Steuerbelastung; - die Fähigkeit, das bezogene Kapital so anzulegen, dass das gemäss Budget benötigte Einkommen finanziert werden kann. Pensionierung Januar 2015 PUBLICA Seite 1

Je nach Gewichtung dieser Faktoren fällt der Entscheid eher auf die sichere Rente oder die flexiblere Kapitalauszahlung oder auf eine Mischform. Da der individuelle Entscheid wegweisend für eine langfristig sorgenfreie finanzielle Situation im Rentenalter ist, empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten einen neutralen Finanzberater oder eine neutrale Finanzberaterin beizuziehen. PUBLICA bzw. die Arbeitgeber (Bund, ETH-Bereich) bieten Interessierten Kurse an, in denen diese Thematik diskutiert wird. Weitere Informationen finden Sie auf www.publica.ch (Rubrik «Ihre Vorsorge» > «Kurse»). Bis zu welchem Zeitpunkt muss ein Antrag auf Kapitalbezug gestellt werden? Für die Meldung des Kapitalbezugs gelten folgende Fristen: Ein Kapitalbezug von bis zu 50% ist PUBLICA mindestens drei Monate vor dem Altersrücktritt schriftlich zu melden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so wird der versicherten Person eine Bearbeitungsgebühr gemäss Kostenreglement (www.publica.ch, Rubrik «Über uns» > «Rechtliche Grundlagen») in Rechnung gestellt. Ein Kapitalbezug von mehr als 50% ist PUBLICA spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich zu melden. Muss mein Ehegatte bzw. meine Ehegattin einer Kapitalauszahlung zustimmen? Bei verheirateten versicherten Personen bzw. bei eingetragenen Partnern oder Partnerinnen setzt der Kapitalbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Die Beglaubigung kann erfolgen: - am Sitz von PUBLICA in Bern in Anwesenheit einer Kundenbetreuerin oder eines Kundenbetreuers (Anmeldung via info@publica.ch oder - notariell oder - durch die zuständige Schweizer Botschaft bzw. das zuständige Schweizer Konsulat. Die zustimmende Person hat sich durch einen gültigen Personalausweis mit Foto (Pass, ID, Führerausweis) auszuweisen. Die handschriftliche Unterzeichnung muss vor Ort erfolgen. Was muss bei Einkäufen berücksichtigt werden? Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG). Für Einkäufe, die weniger als drei Jahre vor einer Kapitalauszahlung getätigt wurden, ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist. (weitere Informationen zum Kapitalbezug: Merkblatt «Kapitalauszahlung der Altersleistungen inkl. Gesuch» auf www.publica.ch (Rubrik «Ihre Vorsorge» > «Vorsorgethemen» > «Pensionierung»). Pensionierung Januar 2015 PUBLICA Seite 2

Überbrückungsrente Kann ich eine Überbrückungsrente beantragen? Ja, wer vor Alter 65 (Männer) bzw. Alter 64 (Frauen) in Pension geht, kann eine Überbrückungsrente beantragen. Diese wird bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ausbezahlt. Wie hoch ist die Überbrückungsrente und wie wird sie finanziert? Die Überbrückungsrente entspricht je nach Wunsch entweder der vollen oder halben maximalen AHV-Rente, gewichtet um den vom Arbeitgeber gemeldeten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. In den arbeitsrechtlichen Vorschriften wird festgelegt, wie die Finanzierung der Überbrückungsrente zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person aufgeteilt wird. Die versicherte Person finanziert ihren Anteil wie folgt: - mit einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente; oder - mit einer bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente; oder - mit einem Auskauf der Kürzung der Altersrente vor Altersrücktritt. Wer die Altersleistungen vollumfänglich in Kapitalform bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie seinen oder ihren Finanzierungsanteil vor der Pensionierung an PUBLICA vergütet (Auskauf). Freiwillige Sparbeiträge Was geschieht mit einem allfälligen Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen beim Altersrücktritt? Ein Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen wird bei der Berechnung der Altersleistungen vollumfänglich berücksichtigt und verbessert somit die Leistungen. Wünscht die versicherte Person die Altersleistungen ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, wird das dem Wunsch entsprechende Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen automatisch ebenfalls in Kapitalform ausgerichtet. Bei einer Teilpensionierung werden dem Pensionierungsgrad entsprechende Leistungen aus dem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen ausgerichtet. Einkauf der Altersrente bei Altersrücktritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr Besteht eine spezielle Einkaufsmöglichkeit kurz vor der Pensionierung (bei Altersrücktritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr)? Sofern die versicherte Person in ihrem Vorsorgeplan keine Vorsorgelücke aufweist, hat sie die Möglichkeit, durch einen Einkauf ihre Altersrente maximal bis zur Höhe ihrer versicherten Invalidenrente zu erhöhen. Falls ein solcher Einkauf gewünscht ist, wird dies PUBLICA im Zeitpunkt der Anmeldung für die Pensionierung auf dem Formular «Anmeldung Altersleistungen» mitgeteilt. Sofern der Einkauf möglich ist, erhält die versicherte Person eine Offerte zugestellt. Entscheidet sich diese definitiv für einen Einkauf, wird sie von PUBLICA eine Rechnung erhalten. Der Einkauf muss vor der Pensionierung beglichen sein. Trifft das Geld erst nach dem Altersrückritt der versicherten Person bei PUBLICA ein, wird der Betrag zurückerstattet. Pensionierung Januar 2015 PUBLICA Seite 3

Kinderrente In welchen Fällen besteht ein Kinderrentenanspruch? Anspruch auf eine Kinderrente haben Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente für jedes Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Im Weiteren besteht Anspruch auf Kinderrente für Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern diese nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind. Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist PUBLICA jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Kinderrente eingestellt. Was ist im Weiteren zu beachten? Kann mir die Pensionskasse im Voraus eine Berechnung der Altersleistungen erstellen? Eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen kann bei der zuständigen Kontaktperson von PUBLICA angefordert werden. Angaben finden Sie auf www.publica.ch (Rubrik «Ihre Vorsorge» > «Ihre Ansprechperson») oder auf Ihrem Persönlichen Ausweis. Sie können Ihre voraussichtlichen Altersleistungen auf www.publica.ch auch simulieren. Die zur Erfassung notwendigen Daten finden Sie auf Ihrem Persönlichen Ausweis. Falls Sie Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie nach Artikel 25 des PUBLICA-Gesetzes haben, bitten wir Sie, sich für eine Simulation Ihrer zukünftigen Altersleistungen direkt an Ihre Ansprechperson bei PUBLICA zu wenden. Wann und in welcher Form muss der gewünschte Altersrücktritt gemeldet werden? Die versicherte Person teilt ihren Altersrücktritt ihrem Arbeitgeber mit bzw. kündigt ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber meldet der Pensionskasse den Altersrücktritt mittels des dafür vorgesehenen Formulars «Anmeldung Altersleistungen» mindestens drei Monate im Voraus. Welche Unterlagen müssen mit der Anmeldung für die Pensionierung eingereicht werden? PUBLICA benötigt je eine Kopie von folgenden Dokumenten: - Familienbüchlein oder Auszug aus dem Zivilstandsregister (nicht älter als drei Monate); - Wohnsitzbescheinigung (nicht älter als drei Monate); - Aktuelle Belege betreffend Weiterführung der beruflichen Ausbildung von Kindern, die über 18 Jahre alt sind; - IV-Entscheid für Kinder, die über 18 Jahre alt sind und im Sinne des IVG zu mindestens 70 % invalid sind; - Ernennungsurkunde, wenn für Kinder eine Vormundschaft oder Beistandschaft besteht. Wann erfolgt die Auszahlung der Leistungen? Die Renten werden jeweils bis spätestens am 10. des Monats auf das Bank- oder Post-Konto der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt (Beispiel: Die Rente für den Monat April wird bis spätestens am 10. April überwiesen). Die Auszahlung eines allfälligen Kapitalbezugs erfolgt innerhalb der ersten 30 Tage nach Entstehung des Leistungsanspruchs. Pensionierung Januar 2015 PUBLICA Seite 4

Kann meine Rente auch ins Ausland überwiesen werden? Ja. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto werden der versicherten Person belastet. Die Überweisung erfolgt auf jeden Fall in Schweizer Franken. Wichtig: Eine korrekte Überweisung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Bank internationale Überweisungen (Überweisungen in CHF) zulässt. Nur dann kann sichergestellt werden, dass die Überweisung nicht an PUBLICA retourniert wird. Eine Retournierung ist mit Kosten verbunden, die der rentenbeziehenden Person im Ausland belastet werden müssen. Wie wird der Kapitalbezug bzw. die Rente bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert? - Der Kapitalbezug wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. PUBLICA muss die Kapitalauszahlung innert 30 Tagen der Eidg. Steuerverwaltung melden. Gestützt auf diese Meldung nehmen die Steuerbehörden die Veranlagung der Steuern vor, die gegenüber Bund, Kanton und Gemeinde geschuldet sind. Die versicherte Person hat die durch den Kapitalbezug anfallenden Steuern aus eigenen Mitteln zu begleichen. Die Höhe des Steuersatzes ist von Ihrem Steuerdomizil abhängig. Der Steuersatz kann Änderungen unterworfen sein. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen kantonalen Steuerbehörde. - Die Renten sind als Einkommen zu versteuern. Wie wird der Kapitalbezug bzw. die Rente bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz besteuert? Wer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Schweiz hat, für den gelten die Bestimmungen zur Quellensteuer. Weitere Informationen finden Sie auf www.fin.be.ch (Rubrik «Steuern» > «Ratgeber» > «Publikationen» > «Merkblätter» > «Quellensteuer»). Pensionierung Januar 2015 PUBLICA Seite 5