Widerspruch (aktive Beamte)

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Absender: Name Datum Personalnummer Dienststelle An den Hessischen Innenminister Herrn Peter Beuth -persönlich- Friedrich Ebert Allee 12 65185 Wiesbaden Widerspruch gegen monatlichen Einzug - beginnend ab November 2015 von 18,90 ; Antrag auf Anhebung der monatlichen Bezüge 2015 ff Sehr geehrter Herr Beuth, die sogenannten Wahlleistungen in Höhe von 18,90 wurden per Neuregelung der Beihilfeverordnung zum 01.11.2015 auf mich übertragen bzw. aus dem bisherigen Beihilfeumfang herausgelöst. Zudem habe ich für das Kalenderjahr 2015 keinerlei prozentuale Bezügeerhöhungen von meinem Arbeitgeber, dem Land Hessen, erhalten. Dies führt für das Jahr 2015 zu einer Gehaltsreduzierung. Somit ist der Grundsatz, der Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung für mich nicht gegeben, da alle anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst oder auch in der freien Wirtschaft im Jahr 2015 Gehaltssteigerungen erfahren haben. Diese führt nach meiner Einschätzung zu einer nicht hinnehmbaren allgemeinen wie auch speziellen Diskriminierung, die ich nicht akzeptieren werde. Widerspruch (aktive Beamte) a) 6 a Abs. 2 der Hessischen Beihilfeverordnung sieht eine monatliche Zahllast von 18,90 vor. Es ist nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren ( 45 Beamt StG, 78 ff BBG i.v. mit 2 Hessisches Beamtenrecht und 1 Hessisches Beihilfenverordnung) vereinbar. Der Betrag ist sozial ungerechtfertigt, weil sie die höheren Besoldungsgruppen gegenüber den niederen Besoldungsgruppen eindeutig bevorzugt. Nach den in Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz

hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts verstößt die Zahlung von 18,90 gegen die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip des Dienstherren und verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip aus Artikel 3 Grundgesetz. Ich verlange weiterhin ohne Zuzahlung die Wahlleistungen bei der Gewährung/Berechnung meiner Beihilfe zu berücksichtigen. b) Ich stelle den Antrag auf Anhebung meiner Besoldung und beantrage, meine Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Land Hessen für das Jahr 2015 vorzunehmen. Begründung: Zu a) Die Ausübung der Fürsorgepflicht steht im Ermessen des Dienstherrn. Unter Beachtung der Grenzen seines Ermessens kann er über Inhalt und Umfang der Gewährung von Fürsorge entscheiden. Hat der Dienstherr die Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Fürsorgepflicht in Verwaltungsvorschriften gegenüber seinen Beamten generell geregelt (Beihilferecht), so hat er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 GG alle davon erfassten Fälle gleich zu behandeln (keine Unterscheidung, ob jemand 18,90 bezahlt hat oder nicht), sofern nicht wesentliche Besonderheiten eine Abweichung gestatten (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 - VIII C.63 - BVerwGE 19, 48; Urteil vom 13. September 1973 - II C.73 - BVerwGE 44, 72). Zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Bild des Berufsbeamtentums maßgeblich prägen, gehört das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 < 14, 16ff.>; 76, 256 <298>; 99, 300 <314>; strspr). Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes angemessen zu alimentieren und nicht zu kostenpflichtigen Änderungen der Beihilfefähigkeiten zu zwingen (vgl. BVerfGE 8, 1 <14>; 55, 372 <392>; 70, 69 <80>; 107, 218 <237>; strspr). Die Besoldung des Beamten stellt kein Entgelt für bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt. Sie bildet die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und die ihm im Staatsleben zufallende Funktion, eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 7, 155 <163>; 21, 329 <345>; 39, 196 <200f.>; 44, 249 <265>; 99, 300 <317>; 107, 218 <237>; strspr). Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 <210>; 39, 196 <200 ff.>; 44, 249 <265>) ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <16>; 11, 203 <210>; 61, 43 <57 f.>; strspr). Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist auch im Beamtenrecht anwendbar. Verstöße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip sind als Ungleichbehandlungen rechtfertigungsbedürftig. Die unterschiedlichen Besoldungsgruppen, z.b. das Gehalt eines Hauptsekretärs und eines Ministerialdirigenten, machen deutlich, dass sich der Ministerialdirigent eher die Summe leisten kann als der Hauptsekretär. 2

Zu b) Außerdem ist meine mir gewährte Besoldung verfassungswidrig. Ich beantrage meine Besoldung mit Wirkung vom 01.01.2015 auf ein verfassungskonformes, amtsangemessenes Niveau anzuheben. Meine gegenwärtigen Bezüge in der Besoldungsgruppe A (Besoldungsgruppe bitte selbst einsetzen) entsprechen nicht dem Grundsatz einer amtsangemessenen Alimentation gem. Art 33 Abs. 5 GG. Zur Begründung meines Widerspruchs verweise ich auf das Urteil des BVerfG vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09). Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt und dabei die Kriterien konkretisiert, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. Die insoweit aufgestellten Grundsätze sind meiner Auffassung nach in gleicher Weise auf die Beamtenbesoldung A anwendbar und übertragbar. Die getroffenen Entscheidungen betreffen auch wenn sie unmittelbar nur für Richter ergangen sind alle Beamten in Bund, Ländern und Gemeinden in gleicher Weise. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Das ist in 2015 nicht geschehen. Die evidente Unangemessenheit meiner Alimentation ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung der hessischen Landesbeamten mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex in Hessen sowie einem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Bundesländer. Ein erster Parameter ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes liegt in der Regel vor, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken. Ein zweiter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes ist indiziert, wenn die Differenz bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 3

Jahren mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben fallen bei dieser relationalen Betrachtung nicht signifikant ins Gewicht und könnten gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Ein dritter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene. Bleibt die Besoldungsentwicklung im verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in den zurückliegenden 15 Jahren um mindestens 5 % zurück, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation. Ein vierter Parameter ist der systeminterne Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Ein fünfter Parameter ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt des Bundes und anderer Länder im gleichen Zeitraum, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Wenn drei der oben genannten fünf Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation; diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder weiter erhärtet werden. Ich behaupte, vier Parameter (Ausnahme 4) erfüllen schon jetzt diese Voraussetzungen. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen 2015/2016 aber auch schon die Tarifverhandlungen in der Vergangenheit indizieren eine Unteralimentation. Parameter zwei und drei ist auch erfüllt, denn sowohl der Nominallohnindex als auch der Verbraucherindex zeigen eine Steigerung mit denen die Besoldung in Hessen nicht Schritt hält und der fünfte Parameter ist nach den Besoldungserhöhungen in Bayern und im Bund 2015 auch erfüllt. Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfe- und Versorgungsleistungen zu bewerten. Bei einer Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile 4

durch krankheitsbezogene Aufwendungen kann eine Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren ( Salami-Taktik ). Auch Kürzungen der Altersversorgung können zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen. Mit der Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus zum 01.11.2015 wird im bejahenden Fall, 18,90 von den monatlichen Bezügen einbehalten. Das summiert sich im Jahr auf 226,80 und zehrt meine Gehaltsbestandteile weiter auf. Ganz allgemein: Die hessischen Landesbeamten haben durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden, die Kürzung des Weihnachtsgeldes, den Wegfall des Urlaubsgeldes, den Ausschluss bzw. zeitlichen Versatz von Einmalzahlungen, abweichende unterjährige Übernahmen der Tarifergebnisse auf den Beamtenbereich, sowie die für das Jahr 2015 durchgeführte Nullrunde und zuletzt durch die aktuellen Einschnitte im Versorgungsbereich (Beihilfe) eine Vielzahl von Sonderopfern zur Konsolidierung des Landeshaushaltes erbracht. Ich bitte Sie um Überprüfung und entsprechender amtsangemessener und verfassungsgemäßen Angleichung meiner Besoldung. Abschließend bitte ich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation (2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09 u.a.) und das für Hessen richtungsweisende Gutachten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, welches von unserem Dachverband, dbb Beamtenbund und tarifunion Hessen, alsbald erwartet wird, meinen Widerspruch und meinen Antrag nicht zu bescheiden, sondern ruhen zu lassen und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Aus einem wohlverstandenem Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis wäre es wünschenswert, mich in kein Klageverfahren zu treiben. Ein Ruhen des Verfahrens gewähren auch andere Innenministerien ihren Beamtinnen und Beamten bei vergleichbaren Streitverfahren. Darüber hinaus bitte ich um Zusendung einer kurzen schriftlichen Mitteilung, die den Eingang dieses Schreibens bei Ihnen dokumentiert. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) 5