Client Alert. Neue Bestimmungen für Wertpapierprospekte in Deutschland. Einführung. Die Regelungen für Wertpapierprospekte nach neuem Recht

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Transkript:

Nummer 482 29. September 2005 Client Alert Latham & Watkins Corporate Department Neben den bisher bekannten Regelungen und der Festschreibung üblicher Marktstandards enthält das neue Wertpapierprospektrecht zahlreiche Neuerungen und Änderungen, sowohl für das Billigungsverfahren als auch für den Prospektinhalt. Neue Bestimmungen für Wertpapierprospekte in Deutschland Einführung Am 1. Juli 2005 ist die Mehrzahl der im Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz enthaltenen Regelungen in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die EU-Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG, im Folgenden Prospektrichtlinie ) um, mit dem Ziel, Prospektstandards in Europa zu vereinheitlichen und eine europaweite Geltung zugelassener Wertpapierprospekte zu vereinfachen (Einführung des sogenannten Europäischen Passes für Wertpapierprospekte). Das Kernstück des Gesetzes bildet das neue Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ), das seit dem 1. Juli 2005 die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie die Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten Markt umfassend regelt. Neben der Einführung des WpPG beinhaltet das Prospektrichtlinie- Umsetzungsgesetz Änderungen des Verkaufsprospektgesetzes ( VerkprospG ), des Börsengesetzes ( BörsG ), der Börsenzulassungsverordnung ( BörsZulV ), sowie weiterer Regelungen. Die Going- Public Grundsätze der Deutschen Börse entfallen mit Inkrafttreten des WpPG. Ebenfalls seit dem 1. Juli 2005 findet die Umsetzungs-Verordnung der Kommission zur Prospektrichtlinie (Verordnung (EG) Nr. 809/2004) ( Umsetzungs-VO ) unmittelbare Anwendung in Deutschland und allen anderen Mitgliedstaaten. Die Umsetzungs-VO regelt die Anforderungen an den Mindestinhalt von Wertpapierprospekten. Während viele Regelungen des neuen Rechts für Wertpapierprospekte den schon vorher geltenden Bestimmungen entsprechen oder mittlerweile übliche Marktstandards festschreiben, enthält das neue Recht auch zahlreiche Neuerungen und Änderungen für das Billigungsverfahren und den Prospektinhalt. Die Regelungen für Wertpapierprospekte nach neuem Recht Seit dem 1. Juli 2005 ist die Prospektpflicht für Wertpapiere - sowohl für öffentliche Angebote (bislang im VerkprospG geregelt) als auch für Börsenzulassungen (bislang in BörsG und BörsZulV geregelt) - in Deutschland einheitlich im WpPG geregelt. Der Inhalt solcher Wertpapierprospekte wird durch die unmittelbar geltende Umsetzungs-VO vorgeschrieben. Zuständige Stelle innerhalb von Europa - Herkunftsstaatprinzip Wertpapierprospekte sind künftig von der zuständigen Stelle des so genannten Herkunftsstaats zu billigen. Der Herkunftsstaat ist für Emittenten mit Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Latham & Watkins ist weltweit als Partnerschaftsgesellschaft (LLP) nach dem Recht des Staates Delaware tätig; als multinational partnership" sind die Niederlassungen in Großbritannien und Italien angeschlossen. Copyright 2005 Latham & Watkins. Alle Rechte vorbehalten.

Wirtschaftsraums ( EWR ) grundsätzlich der EWR-Staat, in dem der Emittent seinen Sitz hat. Bei Emission von Nichtdividendenwerten (darunter fallen etwa Schuldverschreibungen, Asset Backed Securities und Derivate) mit einer Mindeststückelung von 1.000 haben der Emittent, der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller ein Wahlrecht zwischen dem Sitzland des Emittenten und dem Land, in dem die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zur Börse zugelassen werden sollen. Ein Wahlrecht besteht zudem bei bestimmten umwandelbaren Nichtdividendenwerten. Für Emittenten aus Nicht-EWR-Staaten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Herkunftsstaat innerhalb des EWR zu wählen, wobei diese Wahl durch das erste öffentliche Angebot oder den ersten Antrag auf Zulassung zur Börse in dem betreffenden EWR-Staat ausgeübt wird. Da derzeit davon ausgegangen werden muss, dass diese Wahl nur ein einziges Mal getroffen werden kann und der Drittstaatenemittent sich damit auch für die Zukunft verbindlich auf einen Herkunftsstaat festlegt, sollte auf die Entscheidung darüber, in welchem EWR-Staat das erste öffentliche Angebot oder der erste Zulassungsantrag erfolgen sollen, besondere Sorgfalt verwandt werden. Will ein Drittstaatenemittent eine bestimmte Herkunftslandbehörde als für ihn zuständige Herkunftslandbehörde wählen, so hat er dies der betreffenden Behörde bis zum 31. Dezember 2005 mitzuteilen. Soweit allerdings seit dem 31. Dezember 2003 in einem EWR-Staat bereits ein öffentliches Angebot stattgefunden hat oder ein Antrag auf Börsenzulassung von Wertpapieren gestellt wurde, ist damit das Wahlrecht bezüglich des Herkunftsstaats bereits ausgeübt worden: Herkunftsstaat ist dann der EWR-Staat, in dem das erste öffentliche Angebot stattgefunden hat bzw. der erste Antrag auf Börsenzulassung gestellt wurde. Für die Billigung von Prospekten zuständige Stelle in Deutschland In Deutschland ist seit dem 1. Juli 2005 allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) für die Prüfung und Billigung von Wertpapierprospekten zuständig. Sollen die Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen werden, muss die Zulassung - zusätzlich zum Antrag auf Billigung des Prospekts bei der BaFin - bei der Zulassungsstelle der jeweiligen Wertpapierbörse beantragt werden. Ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt ist dabei Zulassungsvoraussetzung. Prospektpflicht für Wertpapiere Nach dem WpPG besteht grundsätzlich für jedes öffentliche Angebot sowie für die Zulassung von Wertpapieren zu einem organisierten Markt (in Deutschland der Amtliche Markt und der Geregelte Markt) die Pflicht, einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Der Wertpapierbegriff des WpPG umfasst Dividendenwerte (vor allem Aktien, aber in bestimmten Fällen auch so genannte Aktienanleihen) und Nichtdividendenwerte (darunter fallen etwa Schuldverschreibungen, Asset Backed Securities und Derivate). Keine Wertpapiere im Sinne des WpPG sind Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; für solche Papiere (etwa Commercial Paper) besteht daher keine Prospektpflicht nach dem WpPG. Eine Prospektpflicht nach dem WpPG besteht zudem nicht, wenn die Wertpapiere nur außerhalb des EWR, beziehungsweise innerhalb des EWR nur an solchen Märkten gehandelt werden, die nicht organisierte Märkte im Sinne des WpPG sind (wie etwa der Freiverkehr in Deutschland). Im Zuge der Umsetzung der Prospektrichtlinie haben einige EWR-Staaten so genannte Alternative Märkte als neue Handelssegmente geschaffen, die 2 Nummer 482 29. September 2005

nicht der Prospektrichtlinie und der Umsetzungs-VO unterfallen. Ausnahmen von der Prospektpflicht Soweit grundsätzlich eine Prospektpflicht nach dem WpPG besteht, ist dennoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise kein Prospekt zu veröffentlichen, unter anderem in folgenden Fällen: Das Angebot richtet sich ausschließlich an sogenannte qualifizierte Anleger (insbesondere Banken, große Unternehmen und internationale Institutionen). Gegenüber der früheren Rechtslage neu ist zum einen, dass es nun eine gesetzliche Definition des qualifizierten Anlegers gibt, zum anderen, dass kleinere und mittlere Unternehmen nunmehr die Möglichkeit haben, über Eintragung in ein bei der BaFin geführtes Verzeichnis den Status eines qualifizierten Anlegers zu erlangen. Das Angebot richtet sich an weniger als 100 (nicht-qualifizierte) Anleger pro EWR-Staat. Diese Ausnahme stellt eine Neuerung gegenüber dem VerkprospG dar, da sie für die Abgrenzung einer Privatplatzierung vom öffentlichen Angebot auf ein rein quantitatives Element abstellt. Die Wertpapiere weisen eine Mindeststückelung von 50.000 auf oder können nur ab einem Mindestbetrag von 50.000 je Anleger erworben werden (bis 1. Juli 2005: 40.000). Weitere Ausnahmen bestehen zum Beispiel für Emissionen mit geringem Volumen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Angeboten anlässlich von Übernahmen oder Verschmelzungen und ähnlichen Vorgängen; in einigen dieser Fälle muss ein Informationsdokument, in anderen ein einem Prospekt gleichwertiges Dokument zur Verfügung gestellt werden. Die nach dem VerkprospG bislang bestehende Ausnahme von der Prospektpflicht für sogenannte Euro-Wertpapiere ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen. Aufbau des Prospekts - einteiliges Dokument oder bestehend aus mehreren Einzeldokumenten Grundsätzlich besteht jeder Wertpapierprospekt aus drei Bestandteilen: Emittentenbeschreibung (Registrierungsformular) Wertpapierbeschreibung Zusammenfassung Der Wertpapierprospekt kann, wie schon bisher, in Form eines zusammenhängenden Einzeldokuments erstellt werden. Daneben besteht seit dem 1. Juli 2005 die Möglichkeit, einen Wertpapierprospekt in Emittentenbeschreibung, Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung aufzuteilen. Dies bietet, etwa für Emittenten, die regelmäßig Wertpapiere emittieren, die Möglichkeit, eine Emittentenbeschreibung separat billigen zu lassen und bei der zuständigen Stelle zu hinterlegen. Die jeweilige Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung sind dann erst zum öffentlichen Angebot bzw. zur Börsenzulassung der betreffenden Wertpapiere zur Billigung einzureichen und zu hinterlegen. Basisprospekt Daneben besteht die Möglichkeit, für Nichtdividendenwerte und Optionsscheine, die im Rahmen eines Angebotsprogramms (etwa eines MTN-Programms) ausgegeben werden, sowie für bestimmte dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begebene Nichtdividendenwerte, einen sogenannten Basisprospekt zu erstellen. Dieser Basisprospekt entspricht dem bisherigen unvollständigen Verkaufs- oder Börsenzulassungsprospekt und bietet die Möglichkeit, die endgültigen Bedingungen des Angebots erst später zu veröffentlichen. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind spätestens am Tag des öffentlichen Angebots bzw. vor der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen und bei der BaFin zu hinterlegen. 3 Nummer 482 29. September 2005

Gültigkeitsdauer von Prospekten Ein Wertpapierprospekt in Form eines Einzeldokuments oder in Form eines Basisprospekts ist nach der Veröffentlichung für 12 Monate gültig, sofern er um etwaige erforderliche Nachträge ergänzt wird (zu Nachträgen siehe unten im Abschnitt Nachtragspflicht mit Widerrufsrecht ). Gleiches gilt für eine bei der BaFin hinterlegte Emittentenbeschreibung (bei Erstellung des Wertpapierprospekts in mehreren Einzeldokumenten). Prospektinhalt Der Wertpapierprospekt muss, wie schon bislang, sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich der Anleger ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere bilden kann. Die Angaben müssen leicht analysierbar und in verständlicher Form gehalten sein. Die Zusammenfassung muss kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken betreffend den Emittenten (und etwaige Garantiegeber) und die Wertpapiere enthalten. Zudem müssen bestimmte Warnhinweise aufgenommen werden. Können der Emissionspreis der Wertpapiere und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden (etwa beim Bookbuilding-Verfahren), muss der Prospekt die Kriterien oder Bedingungen enthalten, anhand deren die beiden Größen ermittelt werden; für den Emissionspreis kann auch ein Höchstpreis angegeben werden. Geschieht dies nicht, hat der Erwerber nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und -volumens ein Widerrufsrecht. Emissionspreis und - volumen sind unverzüglich nach der Festlegung, bei Börsenzulassungen spätestens einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu veröffentlichen. Der konkrete Mindestinhalt und Aufbau eines Wertpapierprospekts bestimmen sich, abhängig von Emittenten- und Wertpapiertyp, nach der Umsetzungs- VO. Eine wichtige Neuerung ist das Erfordernis, im Wertpapierprospekt auch für eventuelle Garantiegeber im selben Umfang Angaben zu machen wie für den Emittenten selbst. Eine weitere wesentliche Neuerung besteht im Zusammenhang mit der - auf der EU-Verordnung zu internationalen Rechnungslegungsstandards (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) beruhenden - Pflicht, Konzernjahresabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Diese Pflicht besteht für Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt gelistet sind. Soweit in den letzten Jahren eine Umstellung der Rechnungslegung etwa von HGB auf z.b. IFRS stattgefunden hat, besteht ggf. die Verpflichtung, auch für die Vergangenheit (in der noch nach HGB Jahresabschlüsse aufgestellt wurden) geprüfte Konzernjahresabschlüsse nach IFRS im Prospekt aufzunehmen (so genannte Restatement-Verpflichtung ). Angaben in Form eines Verweises Angaben in Form eines Verweises sind im Wertpapierprospekt möglich, wenn auf Dokumente verwiesen wird, die zuvor oder gleichzeitig veröffentlicht wurden und nach dem WpPG oder dem BörsG von der zuständigen Stelle gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden. Allerdings werden von der BaFin keine Verweisungen auf Dokumente akzeptiert, die ihrerseits bereits eine Verweisung auf andere Dokumente enthalten (so genannte Verweisketten ). Nachtragspflicht mit Widerrufsrecht Nach dem WpPG ist ein Nachtrag zum Wertpapierprospekt erforderlich, wenn zwischen der Billigung des Prospekts und dem Ende des Angebots bzw. der Einbeziehung in den Handel wichtige Änderungen eintreten, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen können. Eine ähnliche Nachtragspflicht bestand bereits nach dem VerkprospG, allerdings ist die Nachtragspflicht für solche Umstände entfallen, die allein den Emittenten betreffen. Neu ist hingegen, 4 Nummer 482 29. September 2005

dass ein Nachtrag unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerrufsrecht für Anleger auslöst, wenn die Wertpapiere noch nicht geliefert und bezahlt worden sind. Entsprechend muss jeder Nachtrag an hervorgehobener Stelle eine Widerrufsbelehrung enthalten. Nachträge sind bei der BaFin einzureichen (Billigungsfrist: sieben Werktage) und müssen nach der Billigung veröffentlicht werden. Die Zusammenfassung im Wertpapierprospekt (gegebenenfalls auch ihre Übersetzung) ist entsprechend zu ergänzen. Sprachenregelung Das WpPG sieht vor, dass in einigen Fällen der Wertpapierprospekt auch in einer anderen als der deutschen Sprache erstellt werden kann. Die Sprache, in der der Prospekt zu erstellen ist, bestimmt sich nach dem Herkunftsstaat und den EWR-Staaten, in denen das Angebot durchgeführt oder die Wertpapiere zur Börse zugelassen werden sollen. Finden das öffentliche Angebot oder die Börsenzulassung von Wertpapieren, für deren Wertpapierprospekt die BaFin zuständig ist, auch oder nur in anderen EWR-Staaten statt, kann der Wertpapierprospekt in englischer Sprache erstellt werden. Soweit das öffentliche Angebot oder die Zulassung auch in Deutschland erfolgen, bzw. es sich um Wertpapiere eines deutschen Emittenten handelt, muss der Prospekt eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. Für auf Deutschland beschränkte öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen von Wertpapieren deutscher Emittenten kann die BaFin in Einzelfällen gestatten, dass der Prospekt in englischer statt in deutscher Sprache erstellt werden kann. Die Zusammenfassung muss in jedem Fall auch in deutscher Sprache im Wertpapierprospekt enthalten sein. Zu beachten ist, dass dies auch für Emissionen gilt, für die neben Deutschland zusätzlich nur in Nicht-EWR-Staaten (wie etwa den Vereinigten Staaten), öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen durchgeführt werden sollen. Billigungsverfahren, Veröffentlichung, Hinterlegung und Börsenzulassung Das Billigungsverfahren wird in Deutschland bei der BaFin durchgeführt. Die BaFin prüft im Rahmen des Verfahrens die Vollständigkeit des Prospekts und die Kohärenz und Verständlichkeit der enthaltenen Angaben. Die Frist für die Billigungsentscheidung der BaFin beträgt zehn Werktage; bei Emittenten, die im EWR erstmalig Wertpapiere öffentlich anbieten oder zur Börse zulassen (etwa im Falle eines IPO) beträgt sie 20 Werktage. Hierbei sind zwei Aspekte besonders zu beachten: Zum einen beginnen diese Fristen erst dann zu laufen, wenn der BaFin alle Unterlagen vollständig vorliegen. Über die eventuelle Unvollständigkeit soll (nicht: muss) die BaFin innerhalb von zehn Werktagen informieren. Des Weiteren besteht auch nach Ablauf der Frist - anders als nach der bislang bestehenden Rechtslage - keine Billigungsfiktion. Der Wertpapierprospekt ist erst dann gebilligt, wenn die BaFin die Billigung tatsächlich ausspricht. Allerdings kann bei Ablauf der Frist ohne Billigungsentscheidung der BaFin gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung bestehen. Ist der Prospekt von der BaFin gebilligt worden, muss er bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann durch das Vorhalten des gedruckten Prospekts zur Ausgabe an Anleger erfolgen. Neu ist, dass die Publikation auch ausschließlich über das Internet erfolgen kann, was eine raschere Veröffentlichung ermöglicht. In diesem Fall sind lediglich auf Verlangen Druckversionen des Wertpapierprospekts kostenlos zur Verfügung zu stellen. Über die Art und Weise der Veröffentlichung muss auch nach neuem Recht eine Hinweisbekanntmachung erfolgen. Sollen die Wertpapiere zur Börse zugelassen werden, ist neben dem Billigungsantrag bei der BaFin ein Zulassungsantrag bei der Zulassungs- 5 Nummer 482 29. September 2005

stelle der Börse zu stellen. Der Antrag kann schon vor der Billigung des Prospekts durch die BaFin gestellt werden, die Zulassung selbst kann jedoch erst erfolgen, wenn die Billigung durch die BaFin vorliegt. Europäischer Pass, Notifizierungsverfahren Sobald ein Wertpapierprospekt von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates gebilligt worden ist, kann durch ein einfaches Notifizierungsverfahren (der so genannte Europäische Pass für Wertpapierprospekte) die Geltung des Prospekts - sowohl für öffentliche Angebote als auch für Börsenzulassungen - in beliebig vielen anderen EWR-Staaten herbeigeführt werden. Eine weitere Billigung oder inhaltliche Prüfung durch die zuständigen Stellen der Aufnahmestaaten findet dabei nicht statt. Um einem Wertpapierprospekt, für den Deutschland Herkunftsstaat ist, Geltung in anderen EWR-Staaten zu verschaffen, ist ein dahingehender Antrag an die BaFin nötig. Sofern die Regelungen des Aufnahmestaats dies vorsehen, ist dem Antrag eine Übersetzung der Zusammenfassung in die entsprechende Sprache beizufügen. Die Übersetzung des gesamten Prospekts kann hingegen nicht verlangt werden. Ein entsprechendes Notifizierungsverfahren muss auch für etwaige gebilligte Nachträge zum Prospekt durchgeführt werden. Soll ein in einem anderen EWR-Staat gebilligter Wertpapierprospekt auch in Deutschland Geltung finden, ist entsprechend das Notifizierungsverfahren nach den in dem anderen EWR-Staat geltenden Bestimmungen durchzuführen. Die BaFin wird hierbei in jedem Fall eine deutsche Übersetzung der Zusammenfassung verlangen, sofern nicht der Prospekt in deutscher Sprache erstellt ist. Allerdings prüft die BaFin weder den Prospekt noch die deutschsprachige Übersetzung, so dass insofern kein Schutz vor Übersetzungsfehlern besteht. Jährliche Veröffentlichung eines Informationsdokuments Emittenten von Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als 50.000, die an einem organisierten Markt börsenzugelassen sind, müssen künftig wenigstens einmal pro Jahr ein Informationsdokument veröffentlichen. Dieses muss alle Informationen zusammenfassen, die der Emittent in den vergangenen zwölf Monaten auf Grund bestimmter wertpapier- und börsenrechtlicher Vorschriften veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Erfasst sind unter anderem Ad-hoc Mitteilungen und andere Pflichtmeldungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, Mitteilungen aufgrund von Zulassungsfolgepflichten nach BörsG und BörsZulV (z.b. Jahresabschlüsse, Veröffentlichungen zu Hauptversammlungen und Dividendenausschüttungen), aber auch entsprechende Mitteilungen nach ausländischen Rechtsvorschriften. Das Dokument ist zudem nach der Offenlegung des Jahresabschlusses des Emittenten bei der BaFin zu hinterlegen. Übergangsvorschriften Sowohl das WpPG als auch die Änderungen im VerkprospG und in der BörsZulV enthalten Übergangsvorschriften für bestimmte Prospekte, die bereits vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Auf Verkaufsprospekte von Kreditinstituten, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden, findet unbefristet weiterhin das VerkprospG in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung ( VerkprospG a.f. ) Anwendung, für Verkaufsprospekte anderer Emittenten gilt dies bis 30. Juni 2006. Danach können vor dem 1. Juli 2005 begonnene öffentliche Angebote, die noch andauern, mit dem bestehenden Verkaufsprospekt fortgeführt werden, solange dieser nach den Regelungen des VerkprospG a.f. gültig ist. Eine eventuelle Aktualisierungspflicht richtet sich nach 11 VerkprospG a.f., der - anders als der neu eingeführte 16 WpPG - kein 6 Nummer 482 29. September 2005

Widerrufsrecht vorsieht. Neuemissionen auf Basis eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne des 10 VerkprospG a.f. - etwa im Rahmen eines MTN- Programms - können aufgrund dieser Vorschrift ebenfalls auch nach dem 1. Juli 2005 durchgeführt werden. Eine vor dem 1. Juli 2005 erlangte Rahmenzulassung für einen unvollständigen Börsenzulassungsprospekt gilt gemäß der Übergangsregelung in der BörsZulV auch nach dem 1. Juli 2005 für die Gültigkeitsdauer des Prospekts nach der BörsZulV in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung fort. Demnach sind auch nach diesem Datum erfolgende Emissionen von Schuldverschreibungen unter dem Prospekt börsenzugelassen. Im WpPG selbst ist geregelt, dass Kreditinstitute bis zum 31. Dezember 2008 Schuldverschreibungen, die sie dauerhaft oder wiederholt begeben, in Deutschland anbieten können, ohne einen Prospekt im Sinne des WpPG veröffentlichen zu müssen. Prospekthaftung Das WpPG regelt, dass die verantwortlichen Personen für die Zusammenfassung und gegebenenfalls für deren Übersetzung haften, falls sie irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Darüber hinaus enthalten weder die Prospektrichtlinie noch die Umsetzungs- VO oder das WpPG spezifische Regelungen zur Prospekthaftung. Insoweit besteht auch nach dem neuen Recht innerhalb von Europa kein einheitlicher Regelungsrahmen. Die Prospekthaftung bestimmt sich weiterhin nach den in den verschiedenen EWR- Staaten anwendbaren, teilweise sehr unterschiedlichen Haftungsnormen. In Deutschland richtet sich die Haftung für fehlende oder unrichtige bzw. unvollständige Prospekte weiterhin nach den im BörsG und im VerkprospG enthaltenen Regelungen. Bei der Auslegung dieser Regelungen werden allerdings künftig die Wertungen des WpPG, insbesondere aber auch der Prospektrichtlinie, der Umsetzungs-VO und der Auslegungsgrundsätze des EuGH, berücksichtigt werden müssen. Diese Haftungsnormen dürften auch auf Wertpapiere Anwendung finden, für die das Billigungsverfahren in einem anderen EWR-Staat durchlaufen wurde und die in Deutschland aufgrund der Nutzung des Europäischen Passes angeboten werden. Ausblick Das WpPG und die Umsetzungs-VO, zusammen mit der Umsetzung der Prospektrichtlinie in anderen EWR- Staaten, vereinheitlichen für Emittenten die Rahmenbedingungen für öffentliche Angebote oder Börsenzulassungen von Wertpapieren, die in mehr als einem EWR-Staat durchgeführt werden sollen. Die neu geschaffene Option verschiedener Prospektformate bietet flexiblere Möglichkeiten, die Erstellung des Prospekts den Bedürfnissen des jeweiligen Emittenten anzupassen. Daneben geben die europaweit vereinheitlichten Vorgaben zum Prospektinhalt in der Umsetzungs-VO - insbesondere erstmaligen Emittenten - eine konkrete Hilfe zur Erstellung des Prospekts an die Hand. Andererseits bedürfen viele Regelungen im WpPG, in der Umsetzungs-VO und der Prospektrichtlinie, noch der Ausfüllung durch die national zuständigen Stellen und - in der Folge - durch die Rechtsprechung, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Inwieweit die Harmonisierung und die beabsichtigte Vereinfachung für Emittenten in Europa tatsächlich erfolgreich ist, wird daher insbesondere vom Umgang der jeweils zuständigen Stellen mit den neuen Regelungen und der Zusammenarbeit dieser Stellen untereinander abhängen. Jedenfalls für eine Übergangszeit werden voraussichtlich, neben den mit der Billigung befassten Stellen, auch Emittenten bei der Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis mit einem erhöhten Aufwand bei der Erstellung von Wertpapierprospekten rechnen müssen. Dies sollte bei der Zeitplanung für eine Emission berücksichtigt werden. Das neue Prospektrecht bietet die Chance, grenzüberschreitende Angebote und Börsenzulassungen von Wertpapieren mit geringerem Aufwand als bisher durchzuführen. Inwieweit dies tatsächlich gelingt, wird von der Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis durch die nationalen Aufsichtsbehörden abhängen. 7 Nummer 482 29. September 2005

Jedenfalls für eine Übergangszeit dürfte mit einem höheren Aufwand bei der Erstellung von Wertpapierprospekten zu rechnen sein. Dies sollte bei der Zeitplanung für eine Emission berücksichtigt werden. Das neue Prospektrecht bietet jedoch die Chance, aufgrund vereinheitlichter Standards innerhalb von Europa die Erstellung von Wertpapierprospekten und die Billigungsverfahren für grenzüberschreitende Angebote und Börsenzulassungen von Wertpapieren mit geringerem Aufwand als bisher durchzuführen. Standorte: Boston Brüssel Chicago Frankfurt Hamburg Hongkong London Los Angeles Moskau Mailand New Jersey New York Northern Virginia Orange County Paris San Diego San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapur Tokio Washington, D.C. Der Client Alert wird von Latham & Watkins für Mandanten und andere Geschäftspartner herausgegeben. Die hierin enthaltenen Informationen dienen nicht als konkreter Rechtsrat. Bei weitergehendem Bedarf an Ausführungen oder Beratung über ein hier dargestelltes Thema wenden Sie sich bitte an einen der nachfolgend genannten Rechtsanwälte oder Ihren üblichen Ansprechpartner in unserem Hause. Falls Sie eine Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten oder eine Anpassung der Informationsmaterialien wünschen, besuchen Sie bitte die Seite www.lw.com/resource/globalcontacts für das weltweite Mandanten-Mailing- Programm von Latham & Watkins. Fragen zu diesem Client Alert beantworten Ihnen gern Mirjam Goss-Kudo, Rudolf Haas oder Roland Maass in unserem Frankfurter Büro. Boston +1-617-663-5700 Brüssel +32 (0)2 788 60 00 Chicago +1-312-876-7700 Frankfurt +49-69-60 62 60 00 Mailand +39 02-3046-2000 Moskau +7-501-785-1234 New Jersey +1-973-639-1234 New York +1-212-906-1200 San Diego +1-619-236-1234 San Francisco +1-415-391-0600 Silicon Valley +1-650-328-4600 Shanghai +86 21 6101-6000 Hamburg +49-40-41 40 30 Hongkong +852-2522-7886 London +44-20-7710-1000 Los Angeles +1-213-485-1234 Northern Virginia +1-703-456-1000 Orange County +1-714-540-1235 Paris +33 (0)1 40 62 20 00 Singapur +65-6536-1161 Tokio +81-3-6212-7800 Washington, D.C. +1-202-637-2200 8 Nummer 482 29. September 2005