Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.

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Transkript:

Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26.05.1998, zuletzt geändert am 17. Oktober 2000 Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts ( Beleihungsgesetz ) mit der Bitte um Beschlussfassung in ihrer Sitzung am 12/13/14 September 2006 in erster und zweiter Lesung. Dem Senat ist an einer zügigen Umsetzung der Übertragung der Aufgabe gelegen, damit die operative Umsetzung des AFBG in Bremen gewährleistet bleibt. Die Eilbedürftigkeit ist daher gegeben. Die Änderung des Beleihungsgesetzes ist notwendig, weil die operative Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) auf die NBank in Hannover übertragen werden soll. Außerdem ist der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 15. Januar 2002 (St 1/01) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Beleihungen Rechnung zu tragen. Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am 10.08.2006 dem Gesetzentwurf zugestimmt. Mit der Gesetzesänderung wird die letzte operative Aufgabe der Arbeitsförderung auf eine juristische Person des privaten Rechts übertragen. Durch die Verlagerung des operativen Teils der Umsetzung des AFBG zu der NBank wird eine Entlastung des Haushaltes erwartet. Gegenstand und Form der Übertragung der Förderaufgaben des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf die Gesellschaften werden durch Anlagen zum Gesetz geregelt. In der Anlage 6 wird die auf die NBank zu übertragene Aufgabe definiert. Durch das Anfügen der Anlage 6 sind redaktionelle Änderungen notwendig, die mit dem Gesetzentwurf vollzogen werden. In Folge der oben genannten Entscheidung des Staatsgerichtshofs wird 2 Abs. 3 neu gefasst.

- Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Vom Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 134 63- i-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2000 (Brem.GBl. S. 399), wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 1 wird die Angabe Anlagen 1 bis 5 durch die Angabe Anlagen 1 bis 6 ersetzt. 2. 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über die mit Förderaufgaben beauftragte juristische Person des privaten Rechts führt der zuständige Senator. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person des privaten Rechts sind so zu gestalten, dass die Einwirkungsmöglichkeiten des zuständigen Senators nicht durch entgegenstehende private Rechte der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person oder ihrer Träger beschränkt werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass sich die Informationsrechte des zuständigen Senators auch auf andere Tätigkeitsbereiche der mit Förderaufgaben beauftragten juristischen Person beziehen, soweit diese Tätigkeiten Einfluss auf die Erfüllung der Förderaufgaben haben können. Die wirksame Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht ist durch organisatorische und personelle Maßnahmen zu gewährleisten. 3. In 3 Abs. 2 wird die Angabe Anlagen 1 bis 5 durch die Angabe Anlagen 1 bis 6 ersetzt. 4. Die Anlage 6 (zu 2 Abs. 1), in der aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung wird angefügt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung Allgemeiner Teil Der Senat hat am 13.06.2000 beschlossen, die bremische Arbeitsförderung in der Weise neu zu strukturieren, dass die unterschiedlichen Entscheidungsebenen in eine strategische - steuernde Ebene und in eine operative umsetzende Ebene aufgeteilt werden. Durch die Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts wurde für den Bereich der Arbeitsförderung die Möglichkeit zur Übertragung von Förderaufgaben geschaffen. Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist seit Inkrafttreten des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) im Jahre 1996 zuständig für die Umsetzung des Gesetzes im Lande Bremen. Die Umsetzung des AFBG wird als letzte operative Aufgabe der Arbeitsförderung auf die eine juristische Person des privaten Rechts übertragen, und zwar auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank). Auf der Grundlage des AFBG fördert der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit einem 22 %-igen Landesanteil Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die geeignet sind, arbeitsmarktpolitische Zielgruppen zu unterstützen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern oder durch das Erlangen des Meistertitels eine selbständige Existenz zu gründen, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Die Verlagerung des operativen Teils der Umsetzung des AFBG zu der NBank wird eine Entlastung des Haushaltes zur Folge haben. Außerdem sind Synergieeffekte zu erwarten. In der Vergangenheit ist es zu engen Abstimmungen zwischen dem Ressort und der NBank hinsichtlich der Förderfähigkeit von Maßnahmen gekommen. Dieser Abstimmungsprozess wird künftig entfallen, da die NBank neben der Antragsbearbeitung auch die Förderfähigkeit aller Maßnahmen prüfen wird. Dieses ist sinnvoll, weil sehr viele niedersächsische Teilnehmer, die im Bremer Umland wohnen, Maßnahmen Bremer Weiterbildungsinstitute besuchen. Zu den Aufgaben der NBank gehört die Durchführung öffentlicher Fördermaßnahmen u.a. in den Bereichen Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und der Förderung von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Anlage zu 1 Abs.1 Satz 1des Gesetzes zur Übertragung von Förderaufgaben auf die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH vom 23. Januar 2003 (Nds.GVBl. Nr.3/2003 S.21), geändert durch Art.5 des Gesetzes v. 5.11.2004 (Nds.GVBk.r.31/2004 S.406) - VORIS 77000). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs 15. Januar 2002 (St 1/01 NordÖR 2002, S. 60 ff.; NVwZ 2003, S. 81 ff.) ist zu gewährleisten, dass die Instrumente der Fachaufsicht und der Weisungsbefugnis gegenüber den Beliehenen auch effektiv genutzt werden. Mindesterfordernis für die Erfüllung dieser Pflicht ist die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Personalstellen in der öffentlichen Verwaltung und deren Besetzung mit Amtswaltern, die die Aufsichts- und Weisungsrechte des verantwortlichen Mitglieds des Senats sachgemäß und kontinuierlich ausüben können. Mit der Änderung sollen die vom Staatsgerichtshof entwickelten Grundsätze für eine verfassungskonforme Anwendung des Beleihungsgesetzes verankert werden. Dies wird die Rechtsanwendung erleichtern und zur Rechtssicherheit beitragen. Die Befristung des Änderungsgesetzes ist nicht sinnvoll, weil mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes das Stammgesetz geändert wird.

Zu den einzelnen Vorschriften 2 Gegenstand und Form der Übertragung von Förderaufgaben Gegenstand und Form der Übertragung der Förderaufgaben des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf die Gesellschaften wird durch Anlagen zum Gesetz geregelt. In der Anlage 6 wird die auf die NBank (Anlage 6) zu übertragene Aufgabe definiert (Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Lande Bremen finanziell zu fördern). Durch das Anfügen der Anlage 6 sind die folgenden redaktionellen Änderungen notwendig: 1. In 2 Abs. 1 wird die Angabe Anlagen 1 bis 5 durch die Angabe Anlagen 1 bis 6 ersetzt. 2. In 3 Abs. 2 wird die Angabe Anlagen 1 bis 5 durch die Angabe Anlagen 1 bis 6 ersetzt. Um den Anforderungen des Staatsgerichtshofes nachzukommen, wird 2 Abs. 3 neu gefasst. Anhang (zu Artikel 1 Nr. 4) Anlage 6 (zu 2 Abs. 1) Auf die "NBank Hannover Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" werden Aufgaben wie folgt übertragen: 1. Die NBank hat im Rahmen der Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Lande Bremen finanziell zu fördern, die geeignet sind, arbeitsmarktpolitische Zielgruppen zu unterstützen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern oder durch das Erlangen des Meistertitels eine selbständige Existenz zu gründen, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu beenden. Sie führt diese Aufgabe nach den Richtlinien und Weisungen des zuständigen Senators aus. 2. Die Förderung erfolgt durch die Gewährung eines 30,5 % Zuschusses und eines 69,5 % Darlehens.

3. Abweichend von 2 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes werden Widerspruchsbescheide vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erlassen.