Dezentrale Eigenversorgungskonzepte unter besonderer Berücksichtigung von EEG-Umlage- Befreiungsmöglichkeiten

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Transkript:

Watt_2.0 - Frühstück mit Ausblick 30. September 2016 10:00 11:30 Uhr Referent: RA Finn Streich Dezentrale Eigenversorgungskonzepte unter besonderer Berücksichtigung von EEG-Umlage- Befreiungsmöglichkeiten Seite 1

Inhaltsübersicht 1. Kurzvorstellung ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft 2. Dezentrale Versorgungskonzepte Überblick und Möglichkeiten 3. Eigenversorgung Voraussetzungen und Vorteile 4. EEG-Umlage und Befreiungsmöglichkeiten 5. Nachforderungen der EEG-Umlage Seite 2

ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft Kurzvorstellung ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft Seite 3

ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft - Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekten aus einer Hand - Einheitlicher Ansprechpartner für die Bereiche: Recht Wirtschaft Technik - Herr M- Eng. Dipl.-Ing. Lukas Schmeling: Energietechnik & Planung - Herr RA Finn Streich: Rechtsberatung für den Mittelstand im Energierecht - Partnernetzwerk für eine umfassende Projektbegleitung - Hauptsitz & Planungsbereich Süd: Stuttgart, Baden-Württemberg - Niederlassung & Planungsbereich Nord: Ahneby, Kreis Schleswig-Flensburg Seite 4

ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft Ihr Projekt ALTEC Nachhaltigkeit RECHT TECHNIK WIRTSCHAFT Ihr Erfolg Seite 5

Dezentrale Versorgungskonzepte Dezentrale Versorgungskonzepte Fokus: Eigenstromversorgung Überblick und Möglichkeiten Seite 6

Dezentrale Versorgungskonzepte - Gewinnen deutlich an Bedeutung aufgrund unterschiedlicher Faktoren - Darstellungsschwerpunkt: Dezentrale Eigenstromerzeugung & Objektbelieferung - Dezentrale Stromerzeugung bedeutet hierbei: Strombezug ohne Netzdurchleitung - Drei Praxis-Fallgruppen sind für die Stromvermarktung zu unterscheiden: - Einspeisung in das öffentliche Netz (bekannt und gewohnt) - Einspeisung in einen Bilanzkreis und die Vermarktung hieraus - Objektbelieferung in räumlicher Nähe ohne Netzdurchleitung - Heutiger Fokus: Objektbelieferung und dessen Vorteile Seite 7

Dezentrale Versorgungskonzepte Für wen eignet sich eine dezentrale Eigenstromerzeugung (Eigenversorgung) - Gewerbe mit hohem Stromverbrauch: Kostenersparnis - Privatpersonen: - Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben (z.b. EEWärmeG) - EEG 2016: Stromabnehmer genießen Vorteil der EEG-Umlage-Befreiung - Kommunen mit EE-Bestand - Post-EEG-Szenarien bei Erneuerbare-Energien-Anlagen Seite 8

Die Eigenversorgung Eigenversorgung Vorteile in Recht und Wirtschaft Seite 9

Die Eigenversorgung - Vorteile Vorteile der Eigenversorgung bei Objektbelieferung - ~ 40 % Kosteneinsparung möglich Tendenz deutlich steigend! - Keine Netznutzungsentgelte, Umlagen, öffentliche Abgaben, Kosten - EEG-Umlage-Befreiung als besonderes Thema ( special ) - Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben (EEWärmeG) bei Neubau durch den Einsatz von Wärmepumpen o.ä. - Unabhängigkeit von künftiger Strompreisentwicklung - Planbare und zukunftssichere Kosten durch entsprechende Verträge Seite 10

Die Eigenversorgung - Vorteile Einsparungspotential im Überblick Strompreis für Haushaltskunden 2016* Position Cent/kWh Strompreis (Beschaffung) und Marge 7,00 Netznutzungsentgelte 6,41 EEG-Umlage 6,35 Stromsteuer 2,05 Konzessionsabgabe 1,70 Offshore-Umlage 0,04 KWK-Umlage 0,45 Umlage abschaltb. Lasten ( 18 VOAbschLast) 0,01 Netzrabatte Industrie ( 19 StromNEV) 0,38 Zwischensumme 1 24,39 Umsatzsteuer z.zt. 19 % 4,63 Gesamtsumme 29,02* * Länderabhängig Einsparungspotential an öffentlichen Abgaben und Kosten* Position Cent/kWh Netznutzungsentgelte 6,41 Stromsteuer 2,05 Konzessionsabgabe 1,70 Offshore-Umlage 0,04 KWK-Umlage 0,45 Umlage abschaltb. Lasten ( 18 VOAbschLast) 0,01 Netzrabatte Industrie ( 19 StromNEV) 0,38 Zwischensumme 1 (netto) 11,04 Umsatzsteuer z.zt. 19 % 2,10 Gesamtsumme 13,14* * Länderabhängig Seite 11

Die Eigenversorgung - Vorteile Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Seite 12

Die Eigenversorgung - Vorteile Zusammenfassung dezentraler Versorgungskonzepte: - Wirtschaftliche und ideelle Vorteile ( green label ) - Einsparung von öffentlichen Abgaben und Umlagen Möglich auch ohne Eigenversorgung im Sinne des EEG - Befreiung EEG-Umlage (Teilbefreiung oder Vollbefreiung) Eigenversorgung im Sinne des EEG zwingend notwendig Seite 13

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Eigenversorgung Voraussetzungen & Rahmenbedingungen für eine EEG-Umlage-Befreiung Seite 14

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Definition der Eigenversorgung orientiert sich am Erneuerbare-Energien-Gesetz 5 Nr. 12 EEG 2014 1. Verbrauch von Strom 2. Durch eine natürliche / juristische Person 3. Im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage 4. Personenidentität zwischen Stromerzeuger- / Verbraucher ( special ) 5. Keine Verwendung des öffentlichen Stromnetzes Seite 15

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Special Personenidentität als zwingende Voraussetzung - Identität zwischen Anlagen -Betreiber und Letztverbraucher erforderlich - Anlage bedeutet: Stromerzeugungsanlage / nicht EE-Anlage im Allgemeinen - Generator - Einzelne PV-Module - Weitere technische Einrichtungen, die nicht selbst den Strom erzeugen, werden vom Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht erfasst Seite 16

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen - Betreibereigenschaft (BGH, Urteil vom 13.02.2008): - Tatsächliche Sachherrschaft über Anlage - Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise - Trägt das wirtschaftliche Risiko - Anlagenbetreiber muss nicht Eigentümer der Anlage sein - Dies ermöglicht Nutzungsmöglichkeiten in Form von Pacht-/ Mietmodellen (Contracting) ohne Eigeninvestition in Anlagentechnik Seite 17

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen - Letztverbraucher als Stromverbraucher - Jede natürliche / juristische Person, die Strom verbraucht - Erforderlich: Konkrete Zuordnung des verbrauchten Stroms an Verbraucher! Praxisschwierigkeiten Rechtliche Unsicherheiten! - Rechtliche Zuordnung erfolgt alleine und maßgeblich durch den - Tatsächlichen - Physikalisch-technischen Verbrauchsvorgang aller Geräte Betätigung der elektrischen Verbrauchsgeräte (Gerätebetreiber) Seite 18

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen - Vertragliche Vereinbarungen und subjektive Ziele sind irrelevant - Diese stellen Umgehungsgeschäfte dar - Probleme entstehen bei Mehrpersonenverhältnissen (parallele Zugriffsmöglichkeit) - Mitbewohner (WG o.ä.) - Weite Familienkonstellationen - Wohnheime - GmbH und deren Gesellschafter Seite 19

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Beispiel I: Personenidentität ist gegeben Herr Hansen betreibt eine PV-Anlage auf seinem Dach, um den produzierten Strom in seinem Eigenheim für sich zu verbrauchen. Identität auf Erzeuger- und Verbraucherseite Auch wenn Frau Hansen und die Kinder Arne und Lisa den Strom verbrauchen ändert dies nichts an der Personenidentität Rechtsprechung stellt enge Familienangehörige dem eigentlichen Anlagenbetreiber gleich Seite 20

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Beispiel II: Personenidentität ist nicht gegeben Herr Hansen betreibt eine PV-Anlage auf dem Dach und hat seine Wohnung an Frau Petersen vermietet, die den produzierten Strom für sich zu verbraucht. Keine Identität auf Erzeuger- und Verbraucherseite Mieter betreibt die Verbrauchsgeräte Folge: EEG-Umlage wird fällig, da ein Lieferverhältnis vorliegt ( 60 EEG 2014)! Seite 21

Die Eigenversorgung - Voraussetzungen Weitere Beispiele für nicht vorhandene Personenidentität: - Genossenschaftsmodelle, bei denen die Genossenschaft Betreiber ist und die Mitglieder den Strom verbrauchen, 60 EEG 2014 - GbR-Betreiber-Modelle, bei denen die Mitglieder den Strom verbrauchen - GmbH-Betreiber-Modell, wenn Gesellschafter oder Mitarbeiter den Strom verbrauchen (zweckabhängig) Stets eine Einzelfallprüfung erforderlich Bisher keine ständige Rechtsprechung, nur Handlungsempfehlungen (nicht rechtsverbindlich) Seite 22

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten Seite 23

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten Grundsatz der EEG-Umlage - EEG-Umlage wird grundsätzlich immer fällig (100 %) - Regelung 60 EEG 2014 betrifft Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) - Regelung 61 EEG 2014 betrifft Letztverbraucher als Sonderregelung - 61 EEG 2014 enthält Befreiungstatbestände als Ausnahmen zum Grundsatz Seite 24

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten Möglichkeit 1: EEG-Umlage-Teilbefreiung - 61 I 1 EEG 2014 enthält Regelungen über eine Teilbefreiung - Voraussetzungen - Eigenversorgung nach 5 Nr. 12 EEG 2014 muss vorliegen - 61 VII EEG 2014: Zeitgleichheit von Erzeugung Verbrauch - Teilbefreiung auf selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom - EEG-Umlage für ab 01.01.2017 verbrauchten Strom auf 40 % reduziert Seite 25

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten Möglichkeit 2: EEG-Umlage-Vollbefreiung bei Neuanlagen - 61 II IV EEG 2014 enthalten Befreiungstatbestände - Voraussetzungen - Eigenversorgung nach 5 Nr. 12 EEG 2014 muss vorliegen - Voraussetzungen der 61 II IV EEG 2014-61 VII EEG 2014: Ein Beispiel - Erzeugung 500 kwh - Verbrauch 400 kwh - Als Eigenerzeugung anzuerkennen 400 kwh Seite 26

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten 61 II EEG 2014 - Nr. 1: Kraftwerkseigenverbrauch - Nr. 2: Inselanlagen - Kein Kontakt zum öffentlichen Netz (Keine Einspeisung / Kein Bezug) - Völlig autarke Inselanlagen im gesamten Kalenderjahr - Rechtsprechung: Anlagen haben Energiewende bereits vollzogen - Beispiel: Angelhütte am eigenen Angelteich Seite 27

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten 61 II EEG 2014 - Nr. 3: Vollständige EE-Eigenversorgung ohne EEG-Förderung - 100 % Eigenversorgung für den gesamten Strombedarf - Strombedarf muss 15-Minuten-genau gedeckt sein p.a. - Überschusseinspeisung möglich ohne EEG-Förderung - Gesamter Strombedarf wird durch EE-Eigenversorgung gedeckt - Problem: Wartungsarbeiten, Servicezeiten, Stillstandzeiten etc. Seite 28

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten 61 II EEG 2014 - Nr. 4: Kleinanlagen - Stromerzeugungsanlage max.10 kw - Max. Verbrauch von 10.000 kwh selbst erzeugten Stroms p.a. - Bei höherem Stromverbrauch: EEG-Umlage auf Mehrverbrauch - Sinn & Zweck: Vermeidung von erhöhtem Erfassungsaufwand Seite 29

EEG-Umlage & Befreiungsmöglichkeiten Möglichkeit 3: EEG-Umlage-Vollbefreiung bei Bestandsanlagen - 61 III und IV EEG 2014 betreffen die Bestandsanlagen - Bestandsanlage sind Stromerzeugungsanlagen, die - Zwischen 01.09.11 und 01.08.14 zur Eigenerzeugung genutzt wurden - Vor 23.01.14 genehmigt, nach dem 01.08.14 erstmalige Stromerzeugung und vor 01.01.15 zur Eigenerzeugung genutzt wurde - Eine modernisierte Bestandsanlage ist (Erweiterung, Erneuerung der bestehenden Anlage um max. 30 % Leistungserhöhung) - Altbestandsanlagen: Vor dem 01.09.11 zur Eigenerzeugung genutzt Seite 30

EEG-Umlage-Nachforderung EEG-Umlage-Nachforderung Gefahren und Risiken Seite 31

EEG-Umlage-Nachforderung - Nachforderungen der EEG-Umlage drohen, wenn - Eine Eigenversorgung nicht rechtssicher ausgestaltet ist - Personenidentität als häufigstes Einfallstor für eine Nachforderung - Effizienzanforderungen der EE-Anlage nicht erfüllt sind - 5 Nr. 1 EEG 2014: Strom aus Erneuerbaren Energien / KWK-Anlagen - Meldepflichten nach 61 I 2 Nr. 2 EEG 2014 nicht erfüllt werden - Mitteilung selbst erzeugter / verbrauchter kwh von EVU an Netzbetreiber - Stichtag 28.02. eines jeden Kalenderjahres Seite 32

Wir bedanken uns für Ihr Interesse! Wir freuen uns auf Fragen und Anregungen! Seite 33