Schul- und Kultusreferat

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Transkript:

Telefon 2 33 28930 Telefax 2 33 28940 Schul- und Kultusreferat Fachabteilung 4 Grund-, Haupt- und Förderschulen Sonderpädagogische Förderung in der Landeshauptstadt München Das sonderpädagogische Konzept für die Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 01524 Bekanntgabe im Schul- und Sportausschuss des Stadtrates vom 29. April 2009 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin 1 Einleitung Die Landeshauptstadt München ist als Sachaufwandsträgerin der staatlichen Grund-, Haupt- und Förderschulen auch verantwortlich für die Ausstattung der 19 staatlichen Förderschulen bzw. Förderzentren im Stadtgebiet. Diese Schulen werden von ca. 3.000 Münchner Kindern besucht. Hiervon sind fünf Einrichtungen bereits staatliche Sonderpädagogische Förderzentren, ein Förderzentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, drei Schulen zur Sprachförderung (mit Schulvorbereitender Einrichtung und Klasse eins bis vier), acht Schulen zur Lernförderung, einer Schule zur Erziehungshilfe und eine Schule für Kranke. In den nächsten Jahren sollen die verbliebenen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sukzessive in Sonderpädagogische Förderzentren umgewandelt werden. Dies dient dem Anspruch an interdisziplinäres Arbeiten und ermöglicht Synergieeffekte durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen. Aufgrund der Verabschiedung der Novellierung des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) am 12. März 2003, nach der sonderpädagogische Förderung Aufgabe aller Schularten ist, steht die sonderpädagogische Förderung seit einigen Jahren unter dem Vorzeichen eines Paradigmenwechsels. Die Aufgaben der Förderschulen sind im Bay EUG dargelegt und definiert: Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen oder beruflichen Schule nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können. Die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie die vorschulische Förderung und die Unterstützung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe sind in den Aufgaben der Förderschulen festgelegt. Die Klassenstärken in den Förderschulen liegen bei 12-18 Schülern (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ausgenommen).

Seite 2 Im Rahmen einer aktiv gestaltenden Schulaufwandsträgerschaft unterstützt die Landeshauptstadt München die einzelnen im BayEUG definierten Bereiche. Mobile Sonderpädagogische Dienste und Hilfen, Beratungszentren, Außenklassen (wie im Folgenden beschrieben), Schulsozialarbeit an Förderschulen, Ganztagsangebote und Ganztagsklassen werden über den Sachaufwand finanziert. Zusätzlich wird besonderer Wert auf Teilnahme von Förderschulen an durch den Stadtrat initiierten Projekten gelegt. Genannt seien hier MÜKOS Münchner Konzept der Schulentwicklung, K.I.D.S. Kreativität in die Schulen und die Musikhörstunden. 2 Einschulung bzw. Überweisung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 2.1 Schulanmeldung Die Schulanmeldung aller Kinder erfolgt grundsätzlich an der staatlichen Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn dort festgestellt wird bzw. die Annahme besteht, dass bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und eine aktive Teilnahme am Unterricht nicht möglich erscheint, wird die zuständige Förderschule eingeschaltet. Die Grundschule begründet ihre Entscheidung schriftlich. Sie legt dar, warum die Kriterien für eine aktive Teilnahme nicht erfüllt werden. Die Eltern werden in diesen Prozess selbstverständlich mit einbezogen. Nur Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der Grund-/Hauptschule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. Für den Fall, dass Schüler aktiv und mit Erfolg am Unterricht der Grund-/Hauptschule teilnehmen können und der sonderpädagogische Förderbedarf hinreichend erfüllt werden kann, besteht in der Regel kein Wahlrecht zugunsten der Förderschule. Der Begriff der aktiven Teilnahme ist in Art. 41 BayEUG wie folgt definiert: Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3 (Mobile Sonderpädagogische Dienste), überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist. Direkt an der Förderschule erfolgt die Schuleinschreibung nur dann, wenn feststeht, dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann. (Bereits bestehende Erkenntnis aus der Frühförderung, Eltern sind einverstanden mit Einschulung). Sonderpädagogische Gutachten werden nur bei einer Anmeldung an der Förderschule erstellt. Ist die Grundschule mit der Einschulung eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Grundschule einverstanden, so ist kein sonderpädagogisches Gutachten anzufertigen. Unabhängig davon werden im Vorfeld fachliche oder gutachterliche Stellungnahmen angefertigt, u. U. unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste.

Seite 3 2.2 Wechsel aus der Grund-/Hauptschule an die Förderschule Stellt eine Grund- oder Hauptschule bei einem Kind einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf fest (fehlende Fähigkeit zur aktiven Teilnahme) und ist dieser nach eingehender Beratung und Diagnostik unter Einbeziehung entsprechender Fachdienste (Mobile Sonderpädagogische Dienste, Schulpsychologen und -innen) nicht mit den Ressourcen der Grund- oder Hauptschule zu bewältigen, wird das Überweisungsverfahren eingeleitet. Nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten wendet sich die Grund-/Hauptschule mit einem Bericht über die Schülerin oder den Schüler an die voraussichtlich zuständige Förderschule und fordert ein sonderpädagogisches Gutachten an. Dieser Anforderung ist eine vorhandene Stellungnahme des MSD beizufügen. Die Förderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten, zu dessen Mitwirkung die Schülerin oder der Schüler verpflichtet ist; einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten bedarf es hier nicht, diese müssen aber über die Maßnahme informiert werden. Besteht Einvernehmen über den verpflichtenden bzw. rechtlich möglichen Förderort bei den Erziehungsberechtigten sowie den beiden beteiligten Schulen, wird das Kind von der Schulleitung der abgebenden Schule an die zuständige Förderschule überwiesen. Eine Überweisung an die Förderschule gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist nur möglich, wenn die Förderschule nach Art. 41 BayEUG sowie 14 der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) der rechtlich einzig zulässige Förderort ist. Im Konfliktfall liegt die Entscheidungsbefugnis beim Staatlichen Schulamt. Durch entsprechende professionelle Beratung wird von allen Beteiligten in der Regel versucht, solche Fälle zu verhindern. 3 Sonderpädagogische Förderung als integrative Maßnahme 3.1 Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Die MSD unterstützen die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 BayEUG eine Grund-/Hauptschule oder eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen können. Der Auftrag der MSD ist in Art. 21 BayEUG verankert. Sie können auch an einer anderen Förderschule eingesetzt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in mehreren Förderschwerpunkten sonderpädagogischen Förderbedarf hat und vom Lehrpersonal der besuchten Förderschule nicht in allen Schwerpunkten gefördert werden kann. Die MSD diagnostizieren und fördern die Schülerinnen und Schüler, beraten Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler, koordinieren sonderpädagogische Förderung und führen Fortbildungen für Lehrkräfte durch. MSD werden von den nächstgelegenen Förderschulen mit entsprechendem Förderschwerpunkt geleistet. Entsprechende Arbeit leisten die Mobilen Sonderpädagogischen Hilfen (MSH) in den Kindertageseinrichtungen. Die MSD sind auch im Sonderpädagogischen Beratungszentrum eingesetzt. Im laufenden Schuljahr stehen in der Landeshauptstadt München 978 Lehrerwochenstunden für die MSD zur Verfügung. 121 staatliche Lehrkräfte leisten diese wichtige Integrationsarbeit.

Seite 4 3.2 Kooperationsklassen Kooperationsklassen unterrichten nach den Lehrplänen der Grund-/Hauptschule und werden aus dem Stundenkontingent der MSD versorgt. Dies sind Klassen der Grund-/Hauptschulen, die von Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf besucht werden. Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden von den bisher besuchten Förderschulen zum Besuch einer Kooperationsklasse ausgewählt. Die sonderpädagogische Förderung an den Grund-/Hauptschulen erfolgt in der Gruppe durch die MSD in abnehmender Form, das heißt, die Wochenstundenzahl von einer Stunde pro Schülerin / Schüler wird im zweiten Jahr reduziert, im dritten Jahr erfolgt nur noch eine bedarfsorientierte Beratung, eine enge Zusammenarbeit Grund-/Hauptschule Förderschule ist Vorraussetzung. Im laufenden Schuljahr bestehen an staatlichen Grund- und Hauptschulen in der Landeshauptstadt München 76 Kooperationsklassen. 3.3 Außenklassen Außenklassen werden für Schülerinnen und Schüler des Förderzentrums mit Schwerpunkt Geistige Entwicklung an Grund-/Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien (Regelschulen) gebildet. Die sonderpädagogische Betreuung erfolgt - wie bei den Kooperationsklassen - durch Sonderschullehrerinnen oder lehrer. Es handelt sich hier allerdings nicht um Klassen der Regelschule, sondern des Förderzentrums. Die Kinder erhalten das Zeugnis des Förderzentrums. Im laufenden Schuljahr bestehen an Grundschulen zwei Außenklassen des Förderzentrums mit Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie eine Außenklasse der privaten Otto-Steiner-Schule (Förderzentrum). 3.4 Alternatives schulisches Angebot (AsA) Das Alternative schulische Angebot (AsA) ist eine Form der Erziehungshilfe, die derzeit an mehreren Münchner Grund- und Hauptschulen erfolgreich durchgeführt wird. Das AsA soll vor allem präventiv wirken. Indem Schülerinnen und Schüler und ihre Interaktionspartner (Klasse, Lehrkräfte, Eltern) unterstützt werden, einen Weg der Problemlösung zu finden, soll das Auftreten massiver Verhaltensauffälligkeiten verhindert werden. Im AsA einer Schule stehen eine Sonderschullehrkraft des Förderschwerpunkts Emotionale und Soziale Entwicklung sowie eine erfahrene Grund- bzw. Hauptschullehrkraft je fünf Wochenstunden für die schulinterne Erziehungshilfe in Kooperation zur Verfügung. 4 Das Sonderpädagogische Förderzentrum (SFZ) 4.1 Grundlegendes Schulen zur sonderpädagogischen Förderung für die Förderschwerpunkte Hören, Sehen, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung sind Förderzentren mit dem jeweiligen Schwerpunkt. Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit nur einem der Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie Emotionale und Soziale Entwicklung führen die Bezeichnungen

Seite 5 - Schule zur Sprachförderung unterrichtet nach dem Lehrplan der Grundschule - Schule zur Lernförderung unterrichtet nach dem Lehrplan der Schule zur Lernförderung - Schule zur Erziehungshilfe unterrichtet nach dem Lehrplan der Grund- und Hauptschule. Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache und Lernen umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren; sie können auch den Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung berücksichtigen. Frühere Bezeichnungen der jetzigen Förderschulen waren Hilfsschule, Sonderschule, Schule für Lernbehinderte, Schule zur individuellen Lernförderung die nun gültigen Begriffe (siehe oben) sollen dazu beitragen, eine Stigmatisierung der betroffenen Kinder zu vermeiden. 4.2 Aufbau eines Sonderpädagogischen Förderzentrums Sonderpädagogisches Förderzentrum (SFZ) Mobile Sonderpädagogische Dienste (MSD) Sonderpädagogisches Kooperationsklassen Beratungszentrum Alternatives Schulisches Angebot (ASA) Mobile sonderpädagogische Hilfen (MSH) Förderstufe IV Lehrplan der Schule zur Lernförderung (SDW = sonderpädagogische Diagnose- und Werkstattklassen) Förderstufe III Lehrplan der Schule zur Lernförderung Förderstufe II Lehrplan der Schule zur Lernförderung Lehrplan der Grund- und Hauptschule Lehrplan der Grundschule Förderstufe I Sonderpädagogische Diagnose- und Förderklassen Klasse 1, 1A, 2 Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) Klasse 7-9 Klasse 5 und 6 Klasse 3 und 4 Lehrplan der Grundschule Förderschwerpunkt Sprache Klasse 1 und 2 4.3 Sonderpädagogische Förderzentren als Zentralen sonderpädagogischer Kompetenz Die Arbeit im Förderzentrum erfolgt interdisziplinär und ressourcenorientiert. Förderung kann auf vielfältige Weise erfolgen: - Einsatz von ambulanten Diensten in der Regelschule für Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten z.b. Förderschwerpunkt Lernen und emotional-soziale Entwicklung oder Förderschwerpunkt Lernen und Sprache. - Vernetzte Arbeit im Beratungszentrum mit außerschulischen Institutionen und Einbeziehung von Lehrkräften der Regelschule.

Seite 6 - Fortbildungsangebote für die Lehrkräfte der Regelschule zu Themen der Sonderpädagogik. - Angebote der Förderwerkstätten auch für Lehrkräfte der Regelschule zur Optimierung der Förderung. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Schülerin bzw. eines Schülers wird mit den Lehrerinnen und Lehrern der Grund-/Hauptschule detailliert überprüft, ob und wie dem Förderbedarf eines Schülers entsprochen werden kann: Entweder unter den Rahmenbedingungen der Grund-/Hauptschule mit Hilfe des MSD oder nur im Stammbereich eines Förderzentrums. 4.4 Derzeitige und zukünftige Förderschullandschaft in der Landeshauptstadt München Ist-Stand M ünchen Förderschulen 1 SFZ Ost Astrid-Lindgren-Str. 2 SFZ Mitte I Dachauer Str.98 Bestehen bereits / w erden zu... 3 SFZ Mitte IV Innsbrucker Ring 4 SFZ Nord Paulckestraße 5 SFZ W est Schererplatz 6 FöZ geistige Entwicklung- Mathilde-Eller Klenzestraße 7 Schule zur Lernförderung Gilmstraße Schule zur Sprachförderung Droste-Hülshoff-Str. 8 Schule zur Lernförderung Herrnstraße Schule zur Lernförderung Kirchenstraße 9 Schule z. Lernförderung Boschetsrieder Straße Schule zur Sprachförderung Stielerstraße 10 Schule zur Lernförderung Rothpletzstraße Schule zur Lernförderung 11 Schule zur Lernförderung Schule zur Sprachförderung Fröttmaninger Straße G erhart-hauptm ann- Ring Theodor-Heuss-Platz Bestehen bereits geplant SFZ Süd-W est SFZ Mitte II SFZ Süd SFZ Nord-Ost SFZ Ost II 12 Schule zur Lernförderung Rothwiesenstraße SFZ Nord III Schule zur Erziehungshilfe Dachauer Str. 96 Schule für Kranke Kölner Platz 5 Ausblick Die oben beschriebenen Veränderungen beinhalten Synergieeffekte, sonderpädagogische Förderung und auch integrative und präventive Maßnahmen können zielgerichteter und ressourcenschonender eingesetzt werden. Durch die institutionelle Zusammenführung der Standorte unter einem Dach verbessert sich die Vernetzung und auch die Durchlässigkeit zwischen den unter 4.2 beschriebenen Zügen.

Seite 7 Die Korreferentin, Frau Stadträtin Zurek, und die Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Burkhardt, haben Abdruck erhalten. II. Bekannt gegeben. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Christine Strobl Elisabeth Weiß-Söllner 2. Bürgermeisterin Stadtschulrätin II. Abdruck von I. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - HA II an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt mit der Bitte um Kenntnisnahme. III. Wv. im Schulreferat - F 4, Implerstraße 9 Schulreferat - F 4 I. Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. II. An. mit der Bitte um Kenntnisnahme. Am.. Im Auftrag