Produktionsschule.NRW

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Transkript:

1. Förderkonditionen Im Projektaufruf wird auf die ESF-Förderrichtlinie 2014 2020, 2.5 Produktionsschule.NRW als maßgebliche Fördergrundlage verwiesen. Wo können wir die Förderrichtlinie finden? Werden zur Interessenbekundung die Antragsformulare der Bewilligungsbehörde benötigt? Wo bzw. bei wem muss der Träger welchen Antrag stellen, um wie viel der Kosten gedeckt zu bekommen? Wendet er sich dabei nur an einen "Geldgeber" (= ESF- Mittel) und/oder übernimmt die Arbeitsagentur, das Jobcenter oder die Jugendhilfe einen weiteren Anteil? Werden TN aus allen genannten Rechtskreisen in der Produktionsschule.NRW münden? Wird die Kofinanzierung dann entsprechend vom Jugendamt und/oder vom Jobcenter übernommen? Die derzeit gültige ESF-Förderrichtlinie (2014 2020) mit Stand vom 23.12.2014 findet sich unter https://www.mais.nrw/esf-antrag Die Antragsformulare werden für die Interessenbekundung nicht benötigt; es wird ein Konzept erwartet, das sich an der vom MAIS veröffentlichten Bewertungsmatrix zu orientieren hat. Anträge können von den durch das MAIS zur Antragstellung aufgeforderten Trägern frühestens ab 01. Juni 2016 gestellt werden. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe reichen interessierte Träger eine Interessenbekundung ein. Aufgrund der eingereichten Interessenbekundung benennt das MAIS diejenigen Träger, die für die Durchführung von Maßnahmen Produktionsschule.NRW vorgesehen werden. Diese ausgewählten Träger stellen einen Förderantrag auf Landes-/ESF-Mittel bei der Bewilligungsbehörde bei den Bezirksregierungen und parallel reichen sie ein Angebot beim jeweiligen Kofinanzier (Agentur für Arbeit für SGB III, Jobcenter für SGB II, kommunale Jugendämter für SGB VIII ein). Fördermittel aus dem Landesjugendplan können nicht zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW eingebracht werden. Das Förderprogramm Produktionsschule.NRW bietet verschiedene Kofinanzierungsmöglichkeiten aus dem SGB II, III und VIII. BvB-Pro stellt den Finanzierungsansatz im SGB III (durch die Agentur für Arbeit) dar. Grundsätzlich ist es möglich, dass Jugendliche in der Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger in eine BvB- Pro einmünden, dies liegt im Ermessen der zuweisenden Stelle, hier: der Agentur für Arbeit. Bei anderen Kofinanzierungen (SGB II/Jobcenter und SGB VIII/Jugendamt) würde die Zuweisung der Teilnehmer durch das jeweils kofinanzierende Jobcenter oder Jugendamt und nach deren Zuweisungskriterien erfolgen. 1

Welche Mittel können aus dem Rechtskreis SGB VIII zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW eingebracht werden? Wie sollen sich Träger an den Ausschreibungen der BA beteiligen, die bereits im März auf der Vergabeplattform des regionalen Einkaufszentrums veröffentlicht werden und mit Fristen versehen sind? Wenn es zwei Kofinanziers für eine Produktionsschule gibt, z. B. Arbeitsagentur und Jobcenter, sind dann zwei Konzepte einzureichen oder ist ein Konzept möglich, in dem konzeptionell nach Rechtskreisen differenziert wird? Möglich ist eine Kofinanzierung mit Mitteln der kommunalen Jugendhilfe, Fördermittel aus dem Landesjugendplan können nicht zur Kofinanzierung von Produktionsschule.NRW eingebracht werden. Bei der eingebrachten Kofinanzierung muss es sich um eine echte Finanzierung der Maßnahmekosten handeln, nicht um Mittel der Jugendhilfe, die zur Finanzierung des Unterhalts oder anderer Leistungen der Jugendhilfe aufgebracht werden. Die Ausschreibungsfristen des Regionalen Einkaufszentrums der BA sind mit dem MAIS abgestimmt und so gewählt, dass die Träger, die ein positives Votum des MAIS erhalten, anschließend ihr Angebot auf der Vergabeplattform des REZ einstellen können. Die frühzeitige Veröffentlichung der Lose durch das REZ ermöglicht es den Trägern, die Konzepte auf die Bedarfe der Kofinanziers, insbesondere hinsichtlich der gewünschten Teilnehmerplätze und Berufsfelder abzustimmen. Die Träger haben dann bis zum 15.06.2016 Zeit, ihr Angebot auf der Vergabeplattform einzustellen. Für die Rechtskreise SGB II (Aktivierungshilfen für Jüngere), SGB III (BvB-Pro) und SGB VIII sind jeweils eigene, getrennte Konzepte einzureichen, da nach der Auswahlentscheidung des MAIS für jeden Rechtskreis ein eigener Antrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. In N. soll die Produktionsschule NRW sowohl für das Jobcenter, die Arbeitsagentur und das Jugendamt (alle drei sind Ko-Finanziers) Plätze zur Verfügung stellen. Ist es ausreichend, wenn wir in einem Konzept die drei Rechtskreise benennen und z. B. kenntlich machen, welche Plätze (Gewerke) für welchen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder ist es notwendig, für jeden Rechtskreis ein eigenes Konzept zu erstellen? 2

Nach meinem Kenntnisstand wollte das Kreisjugendamt N. lediglich 3 Teilnehmerplätze kofinanzieren, das ist aber nach dem Programmaufruf des MAIS zu wenig, dort sind mindestens 6 Teilnehmendenplätze gefordert. Im Programmaufruf zum Interessensbekundungsverfahren Produktionsschule.NRW ist auf Seite 3, Punkt 1.6 festgelegt: Einhaltung der Mindestteilnehmerzahlen von 12 in den Rechtskreisen SGB II bzw. SGB III; im Rechtskreis SGB VIII mindestens 6 Teilnehmer. Unsere Frage lautet: Muss diese Mindesteilnehmerzahl bei einem Produktionsschultträger gegeben sein oder ist es möglich, z.b. die sechs Plätze SGB VIII im Sinne eines möglichst breiten Berufsfeldspektrums für die Jugendlichen auf verschiedene Träger aufzuteilen? Diese SGB VIII Plätze würden von Trägern bedient, die gleichzeitig Produktionsschulplätze aus dem Rechtskreis SGB II ausführen, so dass in der Gesamtheit die Mindestteilnehmerzahl nicht unterschritten würde. Zum Kriterium 1.6: Was ist mit dem Kriterium Einhaltung der Mindestteilnehmerzahl von 12 in den Rechtskreisen SGB II bzw. III; im Rechtskreis SGB VIII mindestens 6 Teilnehmer gemeint? Geht es um räumliche Kapazitäten, um Akquise? Zudem weisen die Losblätter der BvB-Pro Ausschreibungen der BA z.t. geringere Mindestteilnehmerzahlen aus. Bitte konkretisieren Sie. Nach dem Aufruf des MAIS zur Interessenbekundung, Seite 3, ist im Rechtskreis SGB VIII eine Mindestteilnehmerplatzzahl von 6 Plätzen erforderlich. Die Mindestgröße bezieht sich auf die Anzahl der durch einen Rechtskreis in der jeweiligen Gebietskörperschaft kofinanzierten Teilnehmerplätze. In der Regel werden diese einem Träger bzw. einer Bietergemeinschaft zugeordnet, um Kleinstmaßnahmen zu vermeiden. Grundsätzlich ist es möglich, in einer Produktionsschule SGB II-kofinanzierte Teilnehmerplätze mit SGB VIII kofinanzierten Teilnehmerplätzen in der Form zu verknüpfen, dass eine gemeinsame Qualifizierung der Teilnehmer SGB II und SGB VIII erfolgt. Unter dieser Bedingung könnte auch die Mindestteilnehmerzahl von 6 Teilnehmerplätzen auf zwei verschiedene Bildungsträger verteilt werden, wenn durch die gemeinsame Qualifizierung mit SGB II Teilnehmern eine Gesamtzahl von 12 Teilnehmerplätzen sichergestellt ist. Unabhängig davon ist für jeden Rechtskreis vom interessierten Träger ein eigenes Konzept einzureichen. Das Kriterium Mindestteilnehmerzahl bezeichnet die Mindestanzahl an Teilnehmerplätzen in einer Maßnahme Produktionsschule.NRW. Diese beträgt für die Rechtskreise SGB II und SGB III 12 Teilnehmerplätze, für den Rechtskreis SGB VIII 6 Teilnehmerplätze. Es geht nicht um eine Akquise von Teilnehmern, da diese durch die jeweils kofinanzierenden Rechtskreise zugewiesen werden. In den dem MAIS vorliegenden Übersichten für die Ausschreibungen BvB-Pro wird in keinem Fall die Anzahl von 12 Teilnehmerplätzen unterschritten. 3

Zum Jahresende 2015 wurden die Kofinanzierungsmöglichkeiten und Bedarfe für das Jahr 2016/2017 ermittelt. Nach dem am 17. März veröffentlichten Programmaufruf plant das MAIS eine Förderung für die Jahre 2016-2017. Ein örtliches Jugendamt fragt an, ob es sich damit als Kofinanzier auch auf eine zweijährige Förderung verpflichtet. Ist mit einer zweijährigen Förderdauer auch eine Zuweisung der Jugendlichen für den Zeitraum von 2 Jahren verbunden? Das MAIS plant einen zweijährigen Förderzeitraum, um die Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. Der Kofinanzier ist nicht verpflichtet, eine zweijährige Kofinanzierung zuzusagen, nach einem Jahr ist in diesem Fall gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verlängerung der Kofinanzierung nachzuweisen. Hier handelt es sich um den Bewilligungszeitraum für die Maßnahme, die Zuweisungsdauer liegt im Ermessen des jeweiligen zuweisenden Kofinanziers und sollte in der Regel 12 Monate betragen. 2. Verfahren Gibt es für das Konzept, welches an die zuständige Kommunale Koordinierungsstelle gesendet wird, Formblätter/Antragsformulare? Oder ist das Konzept ausschließlich formlos, unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix, einzureichen? Im Programmaufruf des MAIS wird die Kommunale Koordinierungsstelle als Adressat zur Einreichung der Konzepte benannt. In der FAQ Liste (Seite 2 Punkt 2. Verfahren) wird jedoch die Regionalagentur hierzu benannt. Nach unseren Informationen sollen die Konzepte an die Kommunale Koordinierungsstelle verschickt werden, ist dem so? Welcher Umfang (Seitenzahl) wird für das Konzept erwartet? Gibt es für den Umfang des Konzepts einen groben Richtwert hinsichtlich der Seitenzahl? Das Konzept ist formlos, unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix bei der zuständigen Kommunalen Koordinierungsstelle KAoA einzureichen. Allerdings ist den eingereichten Konzepten das ausgefüllte Formular zur verbindlichen Interessenbekundung mit Angaben zu Träger/Bietergemeinschaft, das vom MAIS mit dem Programmaufruf zur Verfügung gestellt wird, beizufügen. Es handelte sich hier um einen Schreibfehler, der umgehend korrigiert wurde. Die Konzepte sind bei der zuständigen Kommunalen Koordinierungsstelle KAoA einzureichen! Der Aufruf des MAIS enthält keine Vorgaben bezüglich des Umfangs der Interessenbekundungen, diese sollten aber wie im letzten Jahr einen Umfang von ca. 10 Seiten nicht überschreiten, gegebenenfalls zuzüglich Anlagen. 4

Welche Inhalte soll die Interessenbekundung/das Konzept umfassen? Müssen dem Antrag Unterlagen irgendwelcher Art beigefügt werden? Wenn ja, welche müssen, welche sollten beigefügt werden? Wenn sich mehrere Träger zusammenschließen, muss jeder Träger ein Konzept abgeben, oder reicht es, wenn der federführende Träger ein Konzept für alle Träger einreicht? Welche Unterlagen/Erklärungen sind seitens des Trägers vom Kofinanzier einzuholen und dem Antrag beizulegen? Der Kofinanzier verlangt beispielsweise keine festen Berufsfelder. Brauchen wir dafür eine Bestätigung? Außerdem: Bedarfserhebung an TN-Plätzen läuft über Kofinanzier. Auch hier eine Bescheinigung nötig/sinnvoll? Wenn mehrere Träger einen Förderantrag auf die Teilnehmerplätze stellen, wie ist der Ablauf der Entscheidung: Erhalten alle geeigneten Träger eine Zusage und die Auswahl erfolgt durch die Sozialleistungsträger oder entscheidet sich das MAIS (aufgrund der Punkte) für nur einen Träger? Die Interessenbekundung / das Konzept sollte Ausführungen zum Produktionsschul- Konzept des Trägers sowie Aussagen bzw. Angaben zu allen im Aufruf des MAIS genannten Punkten enthalten. Wenn im Aufruf des MAIS nicht ausdrücklich erwähnt, können Anlagen, aber müssen nicht beigefügt werden. Trägerzusammenschlüsse sollen durch den federführenden Träger ein gemeinsames Konzept einreichen. Aus dem Konzept sollten die spezifischen Besonderheiten der am Trägerzusammenschluss beteiligten Träger, z. B. hinsichtlich der Standorte, Berufsfelder, Teilnehmerplatzkapazitäten und des eingesetzten Personals hervorgehen. Der Träger hat für sein Konzept keine Unterlagen/Erklärungen vom Kofinanzier einzuholen. In Abstimmung mit den Kofinanziers der Rechtskreise SGB II, III und VIII wurde eine Bedarfserhebung für die Teilnehmerplätze durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Bedarfserhebung sind im Konzept des Trägers zu berücksichtigen, indem er sich auf die gemeldeten Bedarfe in den jeweiligen Gebietskörperschaften und Kommunen bezieht. Eine Bescheinigung ist hierfür nicht erforderlich. Die von den Kofinanziers gewünschten Berufsfelder sind zu berücksichtigen. Wenn bei Kofinanzierungen SGB II und SGB VIII keine Berufsfelder seitens des Kofinanziers vorgegeben wurden, ist eine Bestätigung nicht erforderlich. Dass MAIS wird anhand der Bewertungsmatrix und unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen eine Auswahl treffen. 5

3. Stellungnahmen der kommunalen Koordinierungsstellen KAoA Welche Rolle haben die Kommunalen Koordinierungsstellen? Auf welche Inhalte der Interessenbekundung bezieht sich die Stellungnahme der Kommunalen Koordinierungsstellen? Die Rolle der Kommunalen Koordinierungsstellen KAoA ist ausführlich formuliert in dem Schreiben des MAIS an die kommunalen Koordinierungsstellen vom 17.03.2016. Dort wird auf S. 2 f. formuliert: Die Kommunalen Koordinierungsstellen werden gebeten, a) in einem abgestimmten Verfahren die Informationen zum Förderprogramm innerhalb Ihrer Region an alle Träger und Berufskollegs weiterzugeben. b) die Abstimmung zwischen den o. g. Akteuren zu unterstützen. c) Stellungnahmen nach Trägern, Gebietskörperschaften (abgestellt auf den Maßnahmeort) und Rechtskreisen differenziert, auf der Basis der im Programmaufruf genannten Kriterien (Abschnitt 1 Strukturen - jedoch ohne Vergabe von Punkten -) abzugeben und diese bis zum 25.04.2016 incl. der Trägerunterlagen direkt an die Mailadresse der Gesellschaft für Innovative Beschäftigungsförderung mbh (G.I.B.) teilnahmewettbewerb-produktionsschule@gib.nrw.de zu versenden. Nicht gefordert sind eine umfassende Bewertung der eingereichten Konzepte in allen Punkten durch die Kommunale Koordinierungsstelle oder ein regionales Votum. Auch soll keine Priorisierung der eingereichten Interessenbekundungen durch die Kommunale Koordinierungsstelle KAoA erfolgen. 4. Inhalte der Interessenbekundung Wird bei Trägerzusammenschlüssen nur die Darstellung des federführenden Trägers erwartet oder aller beteiligten Träger? Bei Trägerzusammenschlüssen wird eine Darstellung aller beteiligten Träger erwartet. 6

Im Kreis N. wurden die TN-Bedarfe und die Berufsfelder in gemeinsamer Abstimmung zwischen Kommunaler Koordinierung, Agentur für Arbeit und Jobcenter vereinbart sowohl für den SGB II- als auch für den SGB III-Rechtskreis. Welche Angaben werden in den Konzepten der Träger erwartet. Wir (Kommunale Koordinierungsstelle) mussten Abweichungen bei den Berufsfeldern zwischen der Bedarfsermittlung durch die Kommunale Koordinierungsstelle und den auf der Vergabeplattform des REZ veröffentlichten Berufsfeldern feststellen. So ist nicht das Berufsfeld Bau, Architektur, Vermessung, sondern das Berufsfeld Garten- und Landschaftsbau veröffentlicht. Zum Kriterium 1.7: Das/die angegebene(n) Berufsfeld(er) entsprechen den regionalen Abstimmungsergebnissen. Was verstehen Sie unter Abstimmungsergebnissen? Geht es um die ausgeschriebenen Berufsfelder der BA oder soll die regionale Bedarfslage beschrieben werden? Bitte machen Sie eine konkrete Angabe. Klar ist, dass die Interessenbekundungen nach Rechtskreisen getrennt abzugeben sind. Müssen die Träger darüber hinaus auch nach Standorten getrennt Die Ergebnisse der Bedarfsmeldung durch die Rechtskreise sind im Konzept des Trägers zu berücksichtigen. Bewertet wird, ob er sich auf die gemeldeten Bedarfe in den jeweiligen Gebietskörperschaften und Kommunen bezieht. Die Berufsfelder sollten im Rahmen der rechtskreisübergreifend durchgeführten Klärung von Kofinanzierungsmöglichkeiten idealerweise in Abstimmung zwischen KoKo und Kofinanziers festgelegt weden, so dass die Veröffentlichung der Berufsfelder den Absprachen entsprechen sollte. Möglich ist aber, dass seitens der Agentur für Arbeit als Kofinanzier im Nachgang zum Abstimmungsprozess noch Änderungen bei der Auswahl der Berufsfelder vorgenommen wurden. Das MAIS trifft bzgl. der Auswahl konkreter Berufsfelder keine Festlegungen. in Zweifelsfall sind die Angaben auf der Vergabeplattform des REZ maßgeblich. Wenn es also nach dem o. g. Abstimmungsverfahren zu Veränderungen bei den Vorgaben für die Berufsfelder gekommen ist, sollte dies von der Kommunalen Koordinierungsstelle mit dem Kofinanzier, also der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter geklärt werden. Im Rahmen der Ermittlung der Kofinanzierungsmöglichkeiten für die Teilnehmerplätze im Programm Produktionsschule.NRW wurden die von den Kofinanziers geplanten Berufsfelder ermittelt. Es geht also um die durch die Kofinanziers benannten Berufsfelder. Soweit es sich bei der Kofinanzierung um Lose handelt, die auf der Vergabeplattform des REZ ausgeschrieben werden (BvB-Pro und z. T. Jobcenter ge SGB II), sind die dort genannten Berufsfelder relevant. Die Interessenbekundung werden für eine Gebietskörperschaft abgegeben, die Träger müssen aber angeben, an welchem Standort sie ihre Produktionsschule durchführen wollen, um eine bedarfsgerechte Planung zu ermöglichen. 7

eine Interessenbekundung abgeben oder bezieht sich"gebietskörperschaft" auf den gesamten Landkreis? Wird bei dem Konzept für die Interessensbekundung erwartet, dass es formal nach der Aufteilung in die Unterpunkte 1.1 bis 1.7 und 2.1 bis 2.4 gegliedert ist oder bin ich in der formalen Gestaltung frei und muss nur die erwarteten Inhalte aus diesen Punkten im Konzept abarbeiten? Werden bei Punkt 2.2 bis 2.2.10 nur Antworten zu den aufgeführten Inhalten erwartet oder zu allen Unterpunkten der 6 Dimensionen des Qualitätssiegels? Zum Punkt 2.2.10 stellt sich die Frage, wie detailliert die Angaben zur Tarifbindung sein sollen: Genügt die "einfache" Erklärung bzw. Verpflichtung zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (Geltungsbereich Arbeitnehmer-Entsendegesetz) oder ist zusätzlich die Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten erforderlich? Wird die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses im Rahmen der Produktionsschule als Standardelement (fester Bestandteil der Produktionsschule) angesehen? Für die Bewertung der eingehenden Interessenbekundungen ist eine formale Aufteilung nach den Unterpunkten 1.1 bis 1.7 und 2.1 bis 2.4 des Programmaufrufs hilfreich. Zumindest sollte der Bezug auf die Kriterien des Programmaufrufs für die Leser erkennbar sein. Es werden Aussagen zu den Punkten 2.2.1 bis 2.2.10 erwartet. Aussagen zu allen Unterpunkten der 6 Dimensionen des Qualitätssiegels sind nicht zwingend erforderlich. Eine Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte ist nicht erforderlich. Es wird eine allgemeine Angabe zur tariflichen Vergütung des eingesetzten Personals erwartet, z. B. ob nach TVÖD oder vergleichbar oder nach Haustarifvertrag vergütet wird oder ob der Träger sich am für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn für pädagogisches Personal orientiert. Inwieweit die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses als verbindliches Standardelement einer Produktionsschule vorzusehen ist, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Kofinanziers aus den Rechtskreisen SGB II, III oder VIII ab. Im Rechtskreis SGB III sieht beispielsweise das Fachkonzept BvB-Pro der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses vor. 8

Zum Punkt 2.2, Anm. 5: Welche Dokumente müssen auf Nachfrage vorgelegt werden? Zu den Sonderpunkten: Wie sind diese zu erreichen und was ist dort beispielsweise darzustellen? Worauf bezieht sich Nachhaltigkeit? Träger sollten sich an der Verfahrensdokumentation zum Qualitätssiegel des Bundesverbandes Produktionsschulen orientieren: http://www.bv- produktionsschulen.de/cms/wp-content/uploads/2014/12/14-12-15- Verfahrensdokumentation-zum-Qualitätssiegel.pdf Der Aspekt der Nachhaltigkeit bezieht sich insbesondere auf die regionale Verankerung des Produktionsschul-Konzeptes sowie auf die arbeitsmarktliche Integration der Zielgruppe. Es ist dem Träger überlassen, darzustellen, welche besonderen Merkmale sein Konzept erfüllt. 9