Vorläufige Vollstreckbarkeit - Österreich

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Paul Oberhammer/Tanja Domej Vorläufige Vollstreckbarkeit - Österreich Vorbemerkung Eine vorläufige Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in der deutschen ZPO vorgesehen ist, ist in der österreichischen Exekutionsordnung (EO) nicht bekannt. Eine vergleichbare Funktion kommt (im Bereich der Geldforderungen) jedoch der Sicherstellungsexekution zu; bei dieser kommt es allerdings nicht zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers. Vielmehr erschöpft sich das Vollzugsverfahren bei der Sicherstellungsexekution im Pfändungsabschnitt. Zu Verwertungshandlungen kommt es nur ausnahmsweise, und auch dann wird der Verwertungserlös nicht dem Gläubiger ausgefolgt, sondern in gerichtliche Verwahrung genommen. 1 Ob ausländische Titel im Anwendungsbereich der VO 44/01/EG Gegenstand der Sicherstellungsexekution sein können, ist nicht eindeutig geklärt. 2 Für diese Titel bietet allerdings jedenfalls 84a Abs 2 EO eine Grundlage für eine der Sicherstellungsexekution nach 370 ff EO vergleichbare Sicherstellung. 3 Im Folgenden wird in diesem Zusammenhang vor allem versucht, das Institut der Sicherstellungsexekution anhand des vorliegenden Fragebogens zu erklären. Fragen 1. Welche Titel (vgl. Art. 32 VO 44/01/EG) sind vorläufig vollstreckbar? 1 Zur Sicherstellungsexekution allgemein vgl etwa Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht³ (2002) Rz 449 f. 2 Dafür G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² (2003) Rz 2 zu Art 47 VO 44/01/EG; vgl aber König, Redaktionsversehen in Art 47 EuGVVO?, ecolex 2001, 737. 3 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 450.

Vorweg ist zu bemerken, dass die Sicherstellungsexekution nur für Zahlungstitel 4 vorgesehen ist. Ausländische Entscheidungen 5 können ebenso wenig Gegenstand der Sicherstellungsexekution sein wie inländische Entscheidungen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben. Zu den Geldtiteln zählt auch die Prozesskostenforderung, und zwar auch dann, wenn der Hauptanspruch nicht auf eine Geldforderung gerichtet ist. 6 Die Sicherstellungsexekution kommt in Betracht, wenn der Titel noch nicht rechtskräftig ist oder wenn (der Titel zwar bereits rechtskräftig ist, jedoch) die Leistungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Zu beachten ist, dass bei Urteilen in Sozialrechtssachen die Vollstreckbarkeit grundsätzlich bereits vor der Rechtskraft des Urteils eintritt ( 61 ASGG). Sonderregelungen für Sozialrechtssachen sind in 89 Abs 2 und 91 ASGG vorgesehen. 7 1.1. Urteile Gegenstand der Sicherstellungsexekution sind zunächst Endurteile 8 inländischer Zivilgerichte. Im besonderen Fall des Versäumungsurteils, das aufgrund eines Widerspruchs aufgehoben wurde, ist die Sicherstellungsexekution möglich, solange die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschen noch nicht festgestellt worden ist. 9 1.2. Beschlüsse Für eine Sicherstellungsexekution kommen nur Beschlüsse des Außerstreitverfahrens (der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Betracht (vgl 370 EO). Beschlüsse des streitigen Verfahrens 4 Zum Begriff der Geldforderung vgl Klicka in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung (2000) Rz 2 zu 370 EO. Strittig ist die Zulässigkeit der Sicherstellungsexekution bei eine Alternativobligation mit Wahlrecht des Verpflichteten zwischen einer Geldforderung und einer anderen Leistung (vgl Klicka in Angst, Rz 2 zu 370 EO). 5 Vgl jedoch unten bei Frage 7 in Bezug auf Titel, die unter die VO 44/01/EG bzw EuGVÜ/LGVÜ fallen. 6 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 449; Klicka in Angst, Rz 2 zu 370 EO. 7 Auf die Sonderregelungen für Sozialrechtssachen wird im Folgenden jedoch nicht eingegangen, da sie aus dem Anwendungsbereich der VO 44/01/EG ausgeschlossen sind. 8 Diesen sind die Teilurteile gleichgestellt, vgl 392 ZPO sowie Klicka in Angst, Rz 3 zu 370 EO mwn. In Frage kommen auch Ergänzungsurteile, Zwischenfeststellungsurteile hinsichtlich einer ausnahmsweisen Kostenentscheidung und Entscheidungen nach 92 Abs 2 Arbeits- und SozialgerichtsG; zum Begriff des Endurteils vgl auch Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung (2000) Rz 4 zu 370 EO. 9 Vgl 373 EO, Rechberger/Oberhammer Rz 453.

sind keine taugliche Grundlage 10 (vgl allerdings sogleich unten 1.3. in Bezug auf den Zahlungsbefehl, der ein Beschluss des streitigen Verfahrens ist). 1.3. Zahlungsbefehle Zugunsten eines nicht rechtskräftigen im Mahnverfahren ergangenen Zahlungsbefehls kommt keine Sicherstellungsexekution in Betracht. Wohl aber ist eine solche aufgrund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls möglich, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat (vgl 371 Z 3 EO). 11 1.4. Vollstreckungsbescheide Vollstreckungsbescheide sind der österreichischen Rechtsordnung nicht bekannt, weil das österreichische Mahnverfahren einstufig ausgestaltet ist.. 1.5. Kostenfestsetzungsbeschlüsse Das österreichische Zivilprozessrecht kennt anders als das deutsche keinen eigenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die zu ersetzenden Prozesskosten werden vielmehr im Urteil (und in jeder anderen Entscheidung) festgesetzt. Freilich sind Fälle denkbar, in welchen die Kosten in einem eigenen Beschluss auferlegt und festgesetzt werden. Solche selbständigen Kostenbeschlüsse im streitigen Verfahren sind nach hm der Sicherstellungsexekution nicht zugänglich 12 (zugunsten von Beschlüssen ist die Sicherstellungsexekution nur vorgesehen, wenn diese im Außerstreitverfahren ergangen sind, vgl oben 1.2.). 1.6. Vorläufige Maßnahmen (Arrest, einstweilige Verfügungen) Für vorläufige Maßnahmen (einstweilige Verfügungen dieser Begriff erfasst in Österreich auch die Sicherung von Geldforderungen) ist grundsätzlich ein eigenes Vollziehungsverfahren vorgesehen 13. Als Titel für eine Sicherstellungsexekution nach 370 ff EO kommen sie nicht in Betracht. 10 Vgl Rechberger/Oberhammer, Rz 449. 11 Vgl Rechberger/Oberhammer, Rz 456. 12 Vgl dazu Zechner, Rz 4 zu 370 EO mn. 13 Vgl dazu den Fragebogen Vorläufige Maßnahmen.

Über die genannten Arten von Titeln hinaus sieht 370 EO die Sicherstellungsexekution auch für Zahlungsaufträge vor. 14 1.7. Erfasst die vorläufige Vollstreckbarkeit auch die Kostenentscheidungen der vorgenannten Entscheidungen? Die Sicherstellungsexekution erfasst auch die Kostenentscheidung; darüber hinaus kommt wie angesprochen eine Sicherstellungsexekution auch für Kostenentscheidungen von Titeln in Betracht, bei denen der Hauptanspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist 15 (allerdings müssen alle anderen Voraussetzungen der Sicherstellungsexekution erfüllt sein). 2. Wird die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich angeordnet oder tritt sie von Gesetz wegen ein? 16 Für die Sicherstellungsexekution ist wie für jede andere Exekution eine gerichtliche Bewilligung durch Beschluss erforderlich. Allerdings ist sie insofern von Gesetzes wegen möglich, als eine Anordnung ihrer Zulässigkeit im Titel nicht erforderlich (und auch gar nicht vorgesehen) ist. 2.1.1. Wer ordnet die vorläufige Vollstreckbarkeit an? Zur Bewilligung der Sicherstellungsexekution ist grundsätzlich wahlweise das Prozessgericht erster Instanz oder das Exekutionsgericht zuständig; bei nicht zivilgerichtlichen Titeln allein dieses. Bei Antragstellung beim Exekutionsgericht sind dem Antrag eine Ausfertigung des Titels und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs ( 371 Z 1, 371a EO) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags ( 371 Z 3 EO) anzuschließen (vgl 375 Abs 1 EO). 14 Dies ist in der Praxis insb für Wechselzahlungsaufträge von Bedeutung, da das allgemeine Mandatsverfahren der 548 554 ZPO in der Praxis nur von geringer Bedeutung ist; vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 (2003) Rz 926 mwn. 15 Vgl Rechberger/Oberhammer, Rz 449; Klicka in Angst, Rz 2 zu 370 EO, jeweils mwn. 16 Die Fragen 2.3. 2.5. sowie 3. ff sind jeweils für den Fall der ausdrücklichen Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit und für den Fall der gesetzlichen Anordnung zu beantworten.

Für die Bewilligung ist grundsätzlich der Richter zuständig; der Rechtspfleger nur dann, wenn die Sicherstellungsexekution ohne Gefahrenbescheinigung oder Sicherheitsleistung bewilligt werden kann und keine Zwangsverwaltung beantragt wird. 17 2.1.2. Erfolgt die Anordnung auf Antrag / von Amts wegen? Die Bewilligung der Sicherstellungsexekution erfolgt stets auf Antrag des betreibenden Gläubigers. 2.1.3. Wie ist die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit geregelt? 2.1.3.1. Gibt es gesetzliche Bestimmungen, wann die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen ist? Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Sicherstellungsexekution sind in 370 ff EO geregelt. 370 EO setzt als Grundregel fest, dass die Sicherstellungsexekution (aufgrund eines dafür geeigneten Exekutionstitels) bewilligt werden kann, wenn der Gläubiger ein Sicherungsinteresse glaubhaft macht; ein solches ist gegeben, wenn ohne die Sicherstellungsexekution die Einbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder der Titel in einem Staat vollstreckt werden müsste, der weder das EuGVÜ noch das LGVÜ ratifiziert hat. In Abweichung von dieser Grundregel sehen die folgenden Bestimmungen jedoch eine Reihe von Fällen vor, in denen die Sicherstellungsexekution ohne Gefahrenbescheinigung zu bewilligen ist ( unbedingt wirksame Exekutionstitel ) oder in denen die Gefahrenbescheinigung durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann. Unbedingt wirksame Exekutionstitel sind: Anerkenntnisurteile erster Instanz, gegen die Berufung erhoben wurde; Versäumungsurteile, gegen die Widerspruch erhoben wurde; in zweiter Instanz bestätigte Urteile, wenn gegen das Urteil des Berufungsgerichts ordentliche Revision erhoben wurde; Urteile zweiter Instanz, wenn wider diese ein Antrag verbunden mit 17 Vgl 17 Abs 2 Z 2 RechtspflegerG; Rechberger/Oberhammer Rz 465.

einer ordentlichen Revision nach 508 Abs 1 ZPO 18 gestellt wurde ( 371 Z 1 EO); 19 (Wechsel-)Zahlungsaufträge ( 371 Z 2 EO) 20 ; rechtskräftige Zahlungsbefehle, wenn der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs beantragt hat ( 371 Z 3 EO); strafgerichtliche Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, wenn die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bewilligt wurde ( 371 Z 4 EO); Sicherstellungsaufträge der Abgabenbehörden ( 232 f Bundesabgabenordnung) und der Sozialversicherungsträger ( 66 Allgemeines SozialversicherungG, 39 Gewerbliches SozialversicherungsG, 38 Bauern-SozialversicherungsG). Alternativ gegen Gefahrenbescheinigung oder Sicherheitsleistung (Wahlrecht des betreibenden Gläubigers) 21 ist die Sicherstellungsexekution zulässig bei Endurteilen erster oder zweiter Instanz ( 371a EO). Ohne Gefahrenbescheinigung bzw Sicherheitsleistung ist nach 372 EO die Sicherstellungsexekution zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und qualifizierter Geldrenten (Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit) zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge zulässig. Dieser Fall der Sicherstellungsexekution weist mehrere Besonderheiten auf: zum einen kommt sie hier aufgrund jedes Exekutionstitels in Betracht (auch aufgrund solcher Titel, die sonst für eine Sicherstellungsexekution nicht in Frage kommen, zb Prozessvergleiche, vollstreckbare Notariatsakte, Schiedssprüche); zum anderen setzt sie weder eine Gefahrenbescheinigung noch eine Sicherheitsleistung voraus. Allerdings muss der Exekutionstitel (aufgrund der gleichzeitigen Befriedigungsexekution) bereits vollstreckbar sein. 22 2.1.3.2. Steht die Anordnung im Ermessen des Gerichts? 18 Dieser Fall betrifft Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 4.000 bis 20.000 Euro; in diesen Fällen hat das Berufungsgericht gem 500 Abs 2 Z 3 ZPO über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision abzusprechen; beim Antrag nach 508 Abs 1 ZPO handelt es sich um einen Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. 19 Im Fall der außerordentlichen Revision ist hingegen bereits die Befriedigungsexekution zulässig (vgl 505 Abs 4 ZPO). 20 Vgl zu dieser Bestimmung Rechberger/Oberhammer Rz 455. 21 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 459. 22 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 462.

Bei den unbedingt wirksamen Exekutionstiteln hat das Gericht kein Ermessen. 23 Allerdings ist auch hier der Exekutionsantrag abzuweisen, wenn der betreibende Gläubiger bereits anderweitig ausreichend sichergestellt ist. 24 Auch bei den Endurteilen erster oder zweiter Instanz, die mit Berufung oder Revision angefochten wurden und bei denen der Gläubiger zwischen Gefahrenbescheinigung und Sicherheitsleistung wählen kann ist die Bewilligung der Sicherstellungsexekution dann zwingend, wenn der Gläubiger die Bewilligung der Sicherstellungsexekution unter Sicherheitsleistung gem 371a beantragt. 25 Die Höhe der Sicherheitsleistung ist allerdings vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen (vgl unten 4.2.3.). Nur im Fall der Außerstreitbeschlüsse sowie bei Endurteilen erster oder zweiter Instanz, die mit Berufung oder Revision angefochten wurden, bleibt Raum für ein (untechnisch gesprochen) Ermessen des Gerichts (wenn der Gläubiger nicht die Bewilligung der Sicherstellungsexekution unter Sicherheitsleistung beantragt hat); das Gericht hat diesfalls zu beurteilen, ob die behauptete Gefährdung ein ausreichendes Sicherstellungsinteresse begründet (ob also die behaupteten Umstände die Einbringung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden) und ob die Bescheinigung dieser Gefährdung ausreichend ist. 2.1.3.3. Wenn ja, welche Kriterien werden bei der Ermessensausübung herangezogen? Zur Frage der erforderlichen Gefährdung (soweit es sich nicht um unbedingt wirksame Titel bzw eine Sicherstellungsexekution unter Sicherheitsleistung nach 371a EO handelt) vgl unten bei Frage 2.5. 2.3. Gibt es Ausnahmen von der vorläufigen Vollstreckbarkeit? 2.3.1. Etwa: nicht fällige Forderungen? Zugunsten nicht fälliger Forderungen wird eine Sicherstellungsexekution in aller Regel schon deshalb ausscheiden, weil eine Verurteilung zu einer nicht fälligen Leistung gem 406 ZPO 23 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 451. 24 Vgl näher Klicka in Angst, Rz 10 f zu 371 EO. 25 Vgl Klicka in Angst, Rz 1 zu 371a EO.

unzulässig wäre. 26 Zulässig ist allerdings, die Bewilligung der Sicherstellungsexekution vor Ablauf der im Titel festgelegten Leistungsfrist, wenn das Rechtsmittel, dessen Erhebung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Sicherstellungsexekution ist, bereits erhoben wurde. Eine Sonderstellung nehmen im Rahmen der Sicherstellungsexekution noch nicht fällige Unterhaltsansprüche und qualifizierte Geldrenten (nämlich solche wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit) ein; hier ist die Sicherstellungsexekution nämlich bereits vor Fälligkeit zulässig (vgl näher oben 2.1.3.1.) 2.3.2. Etwa: nicht liquide Forderungen (d.h. solche, die von einer Gegenleistung abhängen) Nein. 2.3.3. Etwa: bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Schuldners Ein Ausschluss der Sicherstellungsexekution wegen besonderer Schutzbedürftigkeit des Schuldners ist nicht vorgesehen. 2.3.4. Sonstige Ausnahmefälle Unzulässig ist die Sicherstellungsexekution auf Grund eines Anerkenntnis-Teilurteils, wenn gegen den Anspruch Gegenforderungen geltend gemacht wurden; ebenso aufgrund eines Teilurteils über eine unbestrittene Klagsforderung, wenn über die Gegenforderung das Verfahren fortgesetzt wird. 27 2.4. Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit auf einen Teil der Klageforderung begrenzt werden? Eine Einschränkung auf einen Teil der Klageforderung ist (abgesehen von dem Fall, dass der Gläubiger die Vollstreckung nur bezüglich eines Teilbetrages beantragt) nicht vorgesehen. 26 Eine Ausnahme gilt nach 406 ZPO nur bei Alimenten (dh wiederkehrenden Geld- oder Sachleistungen mit Unterhaltscharakter); hier ist die Verurteilung zu einer Leistung auch schon vor deren Fälligkeit zulässig; vgl dazu zb Rechberger/Simotta Rz 401. 27 Vgl Klicka in Angst, Rz 1 zu 371 EO; Zechner, Rz 2 zu 371 EO.

2.5. Gibt es weitere Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit 2.5.1. Verzögerungsgefahr? Die bloße Verzögerungsgefahr ist für die Zulässigkeit der Sicherstellungsexekution nicht ausreichend; es kommt vielmehr darauf an, ob ohne die Sicherstellung die Hereinbringung der Forderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde ( 370 EO; zu dieser Bestimmung vgl sogleich unter 2.5.2.). 2.5.2. Vereitelungsgefahr? Grundsätzlich sieht 370 EO die Sicherstellungsexekution nur in Fällen vor, in denen die Einbringung der Geldforderung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden würde (Sicherungsinteresse). Allerdings legen 371 und 371a EO zahlreiche Ausnahmen fest, so dass in der Mehrzahl der Fälle die Voraussetzung der Vereitelungsgefahr von vorneherein keine Rolle spielt oder aber durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (zu den Ausnahmen vgl bereits oben unter 2.1.3.1). Die Gefährdung muss glaubhaft gemacht (bescheinigt) werden ( 402 Abs 4 und 78 EO ivm 274 ZPO). Es genügt eine objektive Gefährdung des Anspruchs, diese muss also nicht aus einem Verhalten des Schuldners resultieren. Als Beispiele für eine derartige Gefährdung werden genannt: wenn wegen der Häufigkeit der Exekutionen die Konkurseröffnung droht, zahlreiche Exekutionen zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Verpflichteten führen, ohne anhängige Exekutionsverfahren Hypotheken einverleibt werden oder der Verpflichtete größere Beträge von seinem Konto abgehoben hat. 28 Eine gleich bleibend ungünstige Vermögenslage soll für die Annahme einer Gefährdung nicht ausreichen; in diesem Fall müssten besondere Vereitelungs- oder Erschwerungshandlungen des Schuldners oder eines Dritten hinzutreten; auch die Gewährung von Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) in einem Prozess begründet noch keine Vereitelungsgefahr. 29 28 Vgl Klicka in Angst, Rz 10 zu 370 EO; Rechberger/Oberhammer Rz 460. 29 Vgl Klicka in Angst, Rz 11 zu 370 EO.

2.5.3. Zeitliche Beschränkungen? Besondere zeitliche Beschränkungen für die Sicherstellungsexekution sieht die EO nicht vor; allerdings hat der Exekutionsbewilligungsbeschluss nach 375 Abs 2 EO den Zeitraum anzugeben, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird. Die Sicherstellung ist grundsätzlich bis zur Vollstreckbarkeit des Titels zu gewähren, es sei denn, der Antragsteller gibt einen früheren Zeitpunkt an; bei Ablauf der festgelegten Dauer ist die Sicherstellungsxekution nach 377 Abs 2 EO aufzuheben. 30 2.5.4. Sonstige Voraussetzungen? Nach 370 EO kann die Sicherstellungsexekution auch bewilligt werden, wenn sonst der Titel in Staaten vollstreckt werden müsste, die weder das LGVÜ noch das EuGVÜ ratifiziert haben. Diese Notwendigkeit ist nicht gegeben, wenn der Schuldner ausreichend inländisches (oder im europäischen Jurisdiktionsraum belegenes) Vermögen besitzt, um eine alsbaldige Befriedigung zu gewähren. 31 3. Der Umfang der vorläufigen Vollstreckbarkeit 3.1. Sind Sicherungsmaßnahmen zulässig? Die Sicherstellungsexekution ist eine Exekution, die idr nicht über den Pfändungsabschnitt hinauskommt; sie wird daher häufig als ein auf halbem Weg angehaltenes Vollstreckungsverfahren 32 bezeichnet. Zu Verwertungshandlungen kommt es in diesem Verfahren nur ausnahmsweise (vgl dazu sogleich unten 3.2.); eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers kommt von vornherein nicht in Frage. Die zulässigen Exekutionsmittel sind in 374 EO taxativ 33 aufgezählt; als Sicherungsmaßnahmen kommen in Betracht: die Pfändung von Gegenständen des 30 Vgl Klicka in Angst, Rz 3 zu 375 EO. 31 Vgl näher Klicka in Angst, Rz 13 zu 370 EO; Zechner, Rz 5 zu 370 EO. 32 Vgl zb Rechberger/Oberhammer Rz 450. 33 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 463.

beweglichen Vermögens; die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten; die Pfändung von Forderungen. 3.2. Sind Verwertungsmaßnahmen zulässig? Als Verwertungsmaßnahmen sieht 374 Abs 1 EO für die Sicherstellungsexekution die Zwangsverwaltung (nach ha hinsichtlich aller Rechte, bei denen sie zur Hereinbringung bewilligt werden könnte) 34 sowie die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung vor, wenn mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre. Diese Verwertungsmaßnahmen sind allerdings nur dann zulässig, wenn die Pfändung allein keine ausreichende Sicherstellung ermöglicht. 35 Wurde die Zwangsverwaltung oder die Überweisung zur Einziehung bewilligt, so sind die eingehenden Beträge so lange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung eingetreten ist oder die Sicherstellungsexekution aufgehoben wird (vgl 374 Abs 3 EO). Die exekutive Befriedigung des betreibenden Gläubigers kommt demnach im Zuge der Sicherstellungsexekution niemals in Betracht. 3.3. Ist die Vollstreckung in bestimmte Vermögensmassen begrenzt, z.b. Ausschluss von unbeweglichem Vermögen? Als Objekt der Sicherstellungsexekution kommen beliebige Vermögensmassen auch unbewegliches Vermögen in Betracht (allerdings sind die Exekutionsmittel beschränkt, vgl oben 3.1. und 3.2.). 4. Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung (security/garantie) abhängig gemacht werden? 34 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 463. 35 Vgl in Bezug auf die Überweisung zur Einziehung den letzten Satz von 374 Abs 1 EO sowie Rechberger/Oberhammer Rz 463.

Bei bestimmten Exekutionstiteln (Endurteilen erster oder zweiter Instanz, gegen die Berufung oder Revision erhoben wurde) kann der Vollzug 36 der Sicherstellungsexekution von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Allerdings liegt es hier beim Gläubiger, ob er die Gefahrenbescheinigung nach 370 EO erbringt (vgl oben 2.5.2.) oder die Sicherstellungsexekution gegen Sicherheitsleistung beantragt. Die Sicherheitsleistung ersetzt in diesen Fällen die Gefahrenbescheinigung. In anderen Fällen kommt die Verhängung einer Sicherheitsleistung nicht in Betracht. 4.1. Wer ordnet die Sicherheitsleistung an? Die Sicherheitsleistung wird durch das Gericht ( 371a EO) angeordnet; zuständig ist der Richter (nicht der Rechtspfleger; vgl 17 Abs 2 Z 2 RechtspflegerG). 4.2. Wie ist die Anordnung der Sicherheitsleistung geregelt? 4.2.1. Gibt es gesetzliche Bestimmungen, welche die Anordnung der Sicherheitsleistung regeln? 4.2.2. Steht die Anordnung der Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts? Bei der Frage, ob überhaupt eine Sicherheitsleistung angeordnet wird, hat das Gericht keinen Spielraum, da es soweit eine Sicherheitsleistung überhaupt in Betracht kommt (vgl oben 4.) beim Gläubiger liegt, die Gefahrenbescheinigung zu erbringen oder die Sicherstellungsexekution gegen Sicherheitsleistung zu beantragen. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist allerdings nach 371a EO vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. 4.2.3. Wenn ja, welche Kriterien werden bei der Ermessensausübung berücksichtigt? Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheit ist zunächst davon auszugehen, dass diese nach 371a EO der Absicherung im Hinblick auf einen dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden dienen soll. Es kommt daher auf die dem 36 Nicht aber der Beschluss über den Antrag auf Sicherstellungsexekution: vgl Klicka in Angst, Rz 5 zu 371a EO.

Verpflichteten allenfalls gem 376 Abs 2 EO zu ersetzenden Kosten und den zu ersetzenden Schaden (vgl dazu unten 4.5.3 und 6.2.), aber auch auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens an. 37 4.2.4. Werden bei der Anordnung der Sicherheitsleistung (in den gesetzlichen Regelungen oder im Rahmen der Ermessensausübung) bestimmte Konstellationen berücksichtigt? 4.2.4.1. Etwa: Besondere Schutzbedürftigkeit der Gläubiger (z.b. bei Unterhaltsansprüchen)? Eine Befreiung des betreibenden Gläubigers von der Sicherheitsleistung wegen besonderer Schutzbedürftigkeit ist nicht vorgesehen, auch nicht bei Unterhaltsansprüchen. Wird demnach zugunsten eines solchen Anspruchs die Sicherstellungsexekution aufgrund eines mit Berufung oder Revision bekämpften erst- oder zweitinstanzlichen Urteils beantragt und keine Gefahrenbescheinigung erbracht, so ist die Sicherstellungsexekution nur nach 371a EO gegen Sicherheitsleistung möglich. Allerdings sind Unterhaltsansprüche (und Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit) im Rahmen der Sicherstellungsexekution in anderer Weise privilegiert: Nach 372 EO ist hier zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge die Sicherstellungsexekution auch zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge möglich; dafür ist keine Sicherheitsleistung erforderlich (ebenso wenig eine Gefahrenbescheinigung). Zu beachten ist allerdings, dass für diese Form der Sicherstellungsexekution bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegen muss. In diesem Zusammenhang sind zudem die Bestimmungen über einstweilige Verfügungen in Unterhaltssachen von Bedeutung (einstweiliger Unterhalt nach 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, vorläufiger Unterhalt nach 382a EO; vgl dazu den Fragebogen Vorläufige Maßnahmen, insb Frage 4.). 4.2.4.2. Etwa: Geringe Erfolgsaussicht einer Urteilsanfechtung? Für Fälle, in denen typischerweise die Erfolgsaussichten der Anfechtung gering sind, sieht 371 EO die Sicherstellungsexekution ohne Gefahrenbescheinigung oder Sicherheitsleistung 37 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 459; vgl auch Klicka in Angst, Rz 4 zu 371a EO.

vor ( unbedingt wirksame Exekutionstitel, vgl oben 2.1.3.1.). 38 Über diese typisierten Fälle hinaus spielen die Erfolgsaussichten der Urteilsanfechtung grundsätzlich keine Rolle für die Frage der Sicherheitsleistung. 4.2.4.3. Sonstige Fallgruppen Nicht einschlägig. 4.3. Wie ist die Sicherheitsleistung zu erbringen 4.3.1. Beschreiben Sie bitte die üblichen Sicherheitsleistungen Die Art der Sicherheitsleistung richtet sich da die EO darüber keine eigenen Regelungen enthält aufgrund der Verweisung in 78 EO nach 56 ZPO. 39 56 Abs 1 ZPO sieht als Sicherheitsleistung grundsätzlich mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien den gerichtlichen Erlag von Bargeld oder inländischen mündelsicheren Wertpapieren 40 vor, in Ermangelung solcher den gerichtlichen Erlag anderer inländischer börsennotierter Wertpapiere, die nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Gem 56 Abs 2 ZPO können nach Ermessen des Gerichts insb auch Einlagebücher einer inländischen Sparkasse oder einer inländischen landwirtschaftlichen Vorschusskasse zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem inländischen Grundstück oder durch zahlungsfähige Bürgen mit allgemeinem Gerichtsstand im Inland kann der Richter zulassen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann. Mit dem Erlag der Sicherheitsleistung wird ein Pfandrecht für allfällige Ersatzansprüche des Gegners begründet (vgl 56 Abs 3 ZPO). 4.3.2. Wie wird die Erbringung der Sicherheitsleistung nachgewiesen? 38 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 452 ff; Klicka in Angst, Rz 1 zu 371 EO. 39 Vgl etwa Klicka in Angst, Rz 4 zu 371a EO, Rz 3 zu 376, 377 EO. 40 In Frage kommen ein Scheck, ein Haftbrief oder eine Bankgarantie; vgl Klicka in Angst, Rz 3 zu 376, 377 EO.

Die Sicherheitsleistung ist, wie bereits angesprochen, grundsätzlich gerichtlich zu erlegen; die diesbezügliche Vorgangsweise ist in 284 ff der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) geregelt. Über den Erlag wird das Gericht (bzw die zuständige Gerichtsabteilung) durch die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht bzw durch den Rechnungsführer des Gerichts verständigt (vgl 307 f Geo). Der Erleger kann die Zahlung auch durch Vorlage des mit der Einzahlungsbestätigung versehenen Empfangsscheins (bei Einzahlung mit Erlagschein) bzw des Aufgabescheins (bei Postanweisung) nachweisen (vgl 291 Abs 4, 292 Abs 1 Geo). Im Übrigen wird dem Erleger eine Bestätigung über den (persönlichen) Erlag ausgestellt (vgl 301 Abs 2 Geo). 4.4. Wird über die Erbringung / Höhe der Sicherheitsleistung verhandelt? 4.4.1. Vor dem Prozessgericht? 4.4.2. Vor dem Urkundsbeamten? 4.4.3. Vor dem Vollstreckungsorgan? 4.4.4. Vor einer anderen Stelle? Eine Verhandlung über die Erbringung und Höhe der Sicherstellungsexekution ist nicht vorgesehen ganz generell wird die Sicherstellungsexekution regelmäßig ohne Anhörung des Verpflichteten bewilligt. 41 4.5. In welcher Höhe ist Sicherheit zu leisten? 4.5.1. In Höhe der ausgeurteilten Forderung? 4.5.2. Werden Nebenforderungen (Zinsen, Prozesskosten) berücksichtigt? 4.5.3. Wird bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung ein eventueller Schadenersatzanspruch des Schuldners wegen unberechtigter Vollstreckung berücksichtigt? Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf die dem Verpflichteten allenfalls bei Aufhebung der Sicherstellungsexekution 41 Vgl Klicka in Angst, Rz 4 zu 375 EO.

zu ersetzenden Kosten und den zu ersetzenden Schaden an (vgl dazu unten 6.2.); ferner auf die voraussichtliche Dauer des Verfahrens. 42 4.6. Sind Teilsicherheiten statthaft? 4.7. Kann die Sicherheitsleistung nachträglich erlassen werden? 4.7.1. Wer ist dafür zuständig? 4.7.2. Welche Voraussetzungen bestehen dafür? Eine nachträgliche Auferlegung der Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen. Wurden die bewilligten Exekutionshandlungen ohne oder vor Erlag der Sicherheit vollzogen, so sind sie auf Antrag selbst dann aufzuheben, wenn der Exekutionstitel in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen oder der Erlag später erfolgt sein sollte. 43 4.8. Wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit Verwertungsmaßnahmen zulässt (siehe 3.2.): Sind ohne Erbringung der Sicherheitsleistung Verwertungsmaßnahmen zulässig? Wurde die Sicherstellungsexekution unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung bewilligt, so darf vor dem Nachweis des Erlags der Sicherheit mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden. Das gilt jedoch nicht nur für Verwertungsmaßnahmen (soweit solche überhaupt zulässig sind, vgl oben 3.2.), sondern auch für Pfändungshandlungen. 5. Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder eingestellt werden? 5.1. Wer ist dafür zuständig? Der Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsexekution ist vor Beginn des Exekutionsvollzugs beim Bewilligungsgericht, danach beim Exekutionsgericht zu stellen (vgl 377 Abs 3 EO). 5.2. Welche Voraussetzungen bestehen dafür? 5.2.1. Etwa: Sicherheitsleistung des Schuldners 42 Vgl etwa Rechberger/Oberhammer Rz 459. 43 Vgl die Nachw bei Zechner, Rz 3 zu 371a EO am Ende.

376 Abs 1 EO sieht zwei Fälle der Aufhebung der Sicherstellungsexekution wegen Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung vor: die Sicherstellungsexekution ist aufzuheben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Geldforderung, zu deren Gunsten eine Exekutionshandlung bewilligt wurde, schon zur Zeit dieser Bewilligung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt war ( 376 Abs 1 Z 1 EO) oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Forderung derzeit berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist (die Berichtigung oder Sicherstellung also nach der Bewilligung der Sicherstellungsexekution erfolgte); bei verzinslichen Forderungen müssen auch die Zinsen für die gesamte Zeit der bewilligten Sicherung erlegt werden ( 376 Abs 1 Z 2 EO). 44 5.2.2. Etwa: Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das Urteil Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels allein spielen für die Aufhebung der Sicherstellungsexekution keine Rolle. Die Aufhebung erfolgt erst, wenn die Geldforderung, zu deren Gunsten die Exekutionshandlung bewilligt wurde, dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wird oder deren Erlöschen rechtskräftig festgestellt wird ( 376 Abs 1 Z 3 EO) oder wenn dem Wiedereinsetzungsantrag zur Erhebung den Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl (vgl dazu oben 1.3.) rechtskräftig stattgegeben wurde ( 376 Abs 1 Z 4 EO); dem wird der Fall gleichgehalten, dass ein Versäumungsurteil aufgrund eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrags aufgehoben wird. 45 5.2.3. Andere Voraussetzungen 377 Abs 1 EO sieht die Einschränkung der Sicherstellungsexekution vor, wenn der Verpflichtete bescheinigt, dass Exekutionshandlungen in weiterem Umfang bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung samt Nebengebühren notwendig ist. Nach 377 Abs 2 EO ist die Sicherstellungsexekution auf Antrag aufzuheben, wenn der Zeitraum, für dessen Dauer sie bewilligt wurde, abgelaufen ist, ohne dass die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung eingetreten wäre. 44 Vgl etwa Rechberger/Oberhammer Rz 469. 45 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 469.

Neben den Bestimmungen von 376 f EO sind auch die allgemeinen in 39 und 40 EO festgelegten Gründe für die Einstellung der Exekution anwendbar, soweit sie mit den Sondervorschriften der Sicherstellungsexekution nicht in Widerspruch stehen. 46 Darüber hinaus kommt auch im Fall einer Sicherstellungsexekution eine Oppositionsklage, 47 eine Impugnationsklage 48 oder eine Exszindierungsklage 49 in Betracht. 6. Haftet der Gläubiger für eine unberechtigte Zwangsvollstreckung? 6.1. Haftung auf Herausgabe der Bereicherung? Da eine Befriedigung des betreibenden Gläubigers bei der Sicherstellungsexekution nicht in Frage kommt, scheidet auch eine Bereicherung und damit eine Haftung auf deren Herausgabe aus. 6.2. Haftung auf verschuldensabhängigen Schadenersatz? Wird die Sicherstellungsexekution aufgehoben, so wird der Gläubiger kosten- und schadenersatzpflichtig, ausgenommen den Fall der Aufhebung wegen nachträglicher Befriedigung oder Sicherstellung nach 376 Abs 1 Z 2 EO ( 376 Abs 2 EO). 50 Von einem Verschulden des Gläubigers ist die Schadenersatzpflicht nur im Fall der Sicherstellungsexekution aufgrund eines Versäumungsurteils abhängig, gegen das Widerspruch erhoben wurde; hier tritt die Schadenersatzpflicht nicht ein, wenn dem betreibenden Gläubiger bei der Einleitung und Fortsetzung der Exekution keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt ( 376 Abs 2 letzter Satz EO). 51 46 Vgl etwa Rechberger/Oberhammer Rz 469; Klicka in Angst, Rz 8 zu 376, 377 EO. 47 Vgl Jakusch in Angst, Rz 70 zu 35 EO. 48 Vgl Jakusch in Angst, Rz 41 zu 36 EO. 49 Vgl Jakusch in Angst, Rz 44 zu 37 EO. 50 Ob im Fall der Aufhebung wegen Zeitablaufs ( 377 Abs 2 EO) die Bestimmung über die verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht des betreibenden Gläubigers analog anzuwenden ist, ist strittig (vgl Zechner, Rz 7 zu 376 EO). 51 Vgl dazu krit Rechberger/Oberhammer Rz 471.

Verschuldensabhängig ist darüber hinaus nach hm die Pflicht zum Ersatz des entgangenen Gewinns; dieser wird von 376 Abs 2 EO nicht umfasst und kann nur nach allgemeinem Schadenersatzrecht (bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) gefordert werden. 52 6.3. Haftung auf verschuldensunabhängigen Schadenersatz? Im Übrigen ist der Gläubiger verschuldensunabhängig zum Ersatz aller durch die Bewilligung, den Vollzug oder die Wiederaufhebung der Exekutionshandlungen entstandenen Kosten 53 sowie des entstandenen (positiven) Schadens verpflichtet. 54 7. Vorläufige Vollstreckbarkeit ausländischer Titel nach Art. 47 VO 44/01/EG Vorweg ist zu bemerken, dass ein eigenes Ausführungsgesetz zur VO 44/01/EG in Österreich nicht ergangen ist. Vielmehr wurden 79 ff EO über die Exekution aufgrund ausländischer Titelentsprechend angepasst; der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ist jedoch (grundsätzlich) nicht auf den Bereich der Verordnung bzw des EuGVÜ/LGVÜ beschränkt (auch wenn ihre Neufassung im Hinblick auf die Ratifikation des EuGVÜ bzw LGVÜ erfolgte und sich an den Regelungen der Übereinkommen orientiert hat). 7.1. Welche Maßnahmen sind in ihrem Land im Fall des Art. 47 I VO 44/01/EG zulässig? Jedenfalls zulässig sind einstweilige Verfügungen nach 378 ff EO (vgl dazu den Fragebogen Vorläufige Maßnahmen). Nach G. Kodek 55 kommt auch die Sicherstellungsexekution in Betracht. Die Beschränkung der Sicherstellungsexekution auf inländische Urteile nach 370 EO sei im Anwendungsbereich der VO 44/01/EG überholt. 56 Es ist noch offen, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird. 52 Vgl Klicka in Angst, Rz 13 zu 376, 377 EO mwn. 53 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 471; Klicka in Angst, Rz 15 zu 376, 377 EO. 54 Vgl Rechberger/Oberhammer Rz 471. 55 Vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Rz 2 zu Art 47 VO 44/01/EG; ebenso Zechner, Rz 4 zu 370 EO. 56 König, ecolex 2001, 737 erwähnt dagegen nur die einstweilige Verfügung (vgl jedoch dens, Aufschiebung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (Art 39 EuGVÜ/LGVÜ, 47 EuGVVO), RZ 2001, 267 (268), wo dieser Autor auf 370 ff EO und damit (zumindest auch) auf die Bestimmungen über die Sicherstellungsexekution Bezug nimmt, wenn es um die Frage der Rechtsgrundlage für die Maßnahmen zur Sicherung nach dem EuGVÜ/LGVÜ bzw der VO 44/01/EG geht.

7.1.1. Welche Voraussetzungen haben diese Maßnahmen? Zu den Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung vgl den Fragebogen Vorläufige Maßnahmen, zu jenen der Sicherstellungsexekution die Beantwortung der Fragen 1 ff. 57 Im Hinblick auf die Sicherstellungsexekution ist insb zu berücksichtigen, dass diese nur für Geldforderungen in Betracht kommt. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Sicherstellungsexekution zugunsten eines ausländischen Titels sind dessen Wirkungen mit jenen österreichischer Titel zu vergleichen. 58 Problematisch ist in diesem Zusammenhang insb, ob und inwiefern es auch im Hinblick auf die Arten von Titeln, für die eine Sicherstellungsexekution in Betracht kommt, auf die Regelungen der 370 ff EO ankommt. Die Zulässigkeit der Sicherstellungsexekution zugunsten ausländischer Titel, die nach der VO 44/01/EG anzuerkennen sind, wird für folgende Konstellationen vertreten: Wenn noch keine Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt und die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist; nach Erteilung der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung; 59 wenn der ausländische Titel nach dem Recht des Urteilsstaates nur zur Sicherstellungsexekution bzw vergleichbaren Maßnahmen berechtigt. 60 Nach Zechner 61 kommt jeder für eine Sicherungsexekution im Ursprungsstaat taugliche Titel als Grundlage einer Sicherstellungsexekution in Betracht. Die Rechtslage scheint hier noch in wesentlichen Punkten klärungsbedürftig. 7.1.3. Verbessert Art. 47 I VO 44/01/EG die Situation des ausländischen Gläubigers im Vergleich zur alten Rechtslage, bei der er eine Vollstreckbarerklärung gebraucht hat? 7.1.3.1. Kann der Gläubiger schneller auf das Vermögen des Schuldners zugreifen? Eine große praktische Relevanz dürfte kaum bestehen, da in Österreich die Vollstreckbarerklärung regelmäßig relativ rasch erteilt wird; daher besteht in praxi wohl auch wenig Anlass, die Möglichkeiten, welche nach Art 47 I bestehen könnten, auszuloten. 7.1.3.2. Kann der Gläubiger billiger auf das Vermögen des Schuldners zugreifen? 57 Zur Frage, ob die Sicherstellungsexekution für ausländische Urteile (auch solche im Anwendungsbereich der VO 44/01/EG) überhaupt in Betracht kommt, vgl die Vorbemerkung sowie oben 7.1. In der Folge wird von der Prämisse ausgegangen, dass die Sicherstellungsexekution im Bereich von Art 47 I VO 44/01/EG zulässig ist. 58 Vgl Zechner, Rz 1 zu 371a EO. 59 G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Rz 22 zu Art 38 VO 44/01/EG. 60 G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Rz 23 zu Art 38 VO 44/01/EG. 61 Zechner Rz 4 zu 370 EO.

Es ergibt sich kein praktischer Kostenvorteil. 7.2. Welche Nachweise muss der ausländische Gläubiger erbringen? 7.2.1. Ausfertigung der Entscheidung? 7.2.2. Nachweis von Zustellungen? 7.2.3. In welcher Form sind die Nachweise zu erbringen? 7.2.4. Müssen die Nachweise übersetzt sein? Diesbezügliche eigenständige Regelungen enthält das österreichische autonome Recht nicht. 7.3. Welche Maßnahmen sind im Fall des Art. 47 II VO 44/01/EG zulässig? Nach der (erstinstanzlichen) Vollstreckbarerklärung kann der Gläubiger auch schon vor deren Rechtskraft Exekution zur Befriedigung führen; das Gericht hat jedoch nach 84a Abs 2 EO mit Verwertungshandlungen erst nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu beginnen. In der Lehre wird vertreten, dass dabei nicht nur reine Sicherungsmaßnahmen zulässig seien, sondern auch alle anderen Maßnahmen, die keinen endgültigen unverrückbaren Zustand schaffen. Bei der Forderungsexekution sei der Drittschuldner anzuweisen, mit der Zahlung bzw Hinterlegung des geschuldeten Betrags bis zu einer gegenteiligen Weisung durch das Gericht zuzuwarten; bei der Exekution zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen gebe es keine Verwertung, hier hätten alle Maßnahmen zu unterbleiben, die einen endgültigen Zustand schaffen (wie etwa beim Vollzug einer Beugehaft). Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen sei jedoch eine vorgreifende einstweilige Verfügung zulässig. 62 Statt der Befriedigungsexekution kann nach G. Kodek (aufgrund von Art 47 Abs 2 VO 44/01/EG und trotz des innerstaatlichen Grundsatzes der Subsidiarität der Sicherstellungsexekution) als bloßes Minus auch die Sicherstellungsexekution beantragt werden. Der Gläubiger habe die Wahl zwischen der nach 84a Abs 2 EO zunächst innezuhaltenden Befriedigungsexekution und der bloßen Sicherstellungsexekution. Ein Gefährdungsnachweis isd 370 EO sei nicht erforderlich. 63 62 Vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Rz 11 f zu Art 47 VO 44/01/EG; zur vorgreifenden einstweiligen Verfügung vgl den Fragebogen Vorläufige Maßnahmen, insb Frage 4. 63 Vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Rz 14 zu Art 47 VO 44/01/EG.

7.4. Welche Nachweise muss der ausländische Gläubiger hierfür erbringen (siehe 7.2.1.- 7.2.4.)? Diesbezügliche eigenständige Regelungen enthält das österreichische autonome Recht nicht. 7.5. Welche Auswirkungen hat die Einlegung eines Rechtsbehelf im Erststaat (Art. 46 III VO 44/01/EG) auf die vorläufige Vollstreckbarkeit)? 7.5.1. Präzisiert das nationale Recht die beiden Möglichkeiten des Exequaturgerichts (Abs. 1: Aussetzung des Exequaturverfahrens / Abs. 3: Anordnung einer Sicherheitsleistung)? Nach 84 Abs 5 EO kann 64 im Fall, dass der ausländische Exekutionstitel nach den Vorschriften des Ursprungsstaates noch nicht rechtskräftig ist, das Gericht, das mit einem Rekurs gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung befasst ist, auf Antrag des Antragsgegners das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft des ausländischen Exekutionstitels unterbrechen, wobei es dem Antragsgegner eine angemessene Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels im Ursprungsstaat setzten kann. Das Gericht kann außerdem die Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen davon abhängig machen, dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten drohenden Schaden leistet. In Bezug auf die Fassung des 84 Abs 5 vor der EO-Novelle 2000 wurde vertreten 65, dass ein Widerspruch zu Art 38 Abs 3 EuGVÜ/LGVÜ vorliege; die Bestimmung sah damals ausdrücklich vor, dass das Gericht die Vornahme selbst der nach 84a Abs 2 bereits zulässigen Exekutionshandlungen (also von bloßen Pfändungshandlungen) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen konnte. Art 38 Abs 3 EuGVÜ/LGVÜ (bzw nunmehr Art 46 III VO 44/01/EG) beziehe sich jedoch nur auf Fälle, in denen bereits die Verwertung des Schuldnervermögens vorgenommen werde (was jedoch nach 84a Abs 2 EO vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht kommt). Nunmehr (seit der EO- 64 Nach hm liegt die Unterbrechung im Ermessen des Gerichts, vgl G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Rz 6 zu Art 46 VO 44/01/EG; aa jedoch Jakusch in Angst, Rz 34 zu 84 EO. 65 König, Bedarf die EO einer LGVÜ-/EuGVÜ-Nachbesserung?, ecolex 1999, 310 (311) (noch zu Art 38 EuGVÜ/LGVÜ).

Novelle 2000) spricht 84 Abs 5 EO nur noch von der Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen. 7.6. Welche Auswirkungen hat ein Rechtsbehelf im Exequaturverfahren (Art. 47 III VO 44/01/EG)? 7.6.1. Gibt es hierzu gesetzliche Bestimmungen? 7.6.2. Falls nicht, wie ist die gerichtliche Praxis? Nach 84a Abs 2 EO hat das Exekutionsgericht, wenn bis zur Vornahme von Verwertungshandlungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht rechtskräftig entschieden ist, von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung innezuhalten. Diese Bestimmung ist nach hl durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, soweit sie die Vornahme von Verwertungshandlungen von der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (und nicht nur vom Ergehen der zweitinstanzlichen Entscheidung) abhängig macht. 66 8. Sind neben der vorläufigen Vollstreckbarkeit weitere Maßnahmen zulässig, nachdem ein Urteil erlassen wurde (bitte kurze Antworten auf die folgenden Fragen)? 8.1. Um welche Maßnahmen handelt es sich? 8.2. Welche Voraussetzungen haben sie? Bei Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind, kommt eine Sicherstellungsexekution nicht in Betracht. Zur Sicherung derartiger Ansprüche kann demnach auch nach Vorliegen eines Titels (nur) eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Ist eine Sicherstellungsexekution (noch) nicht möglich, so kommt auch eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen in Betracht 67 (vgl zu all dem den Landesbericht Vorläufige Maßnahmen). 66 Vgl König, ecolex 1999, 311; ders, RZ 2001, 267; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Rz 4 und 11 zu Art 47 VO 44/01/EG. 67 Vgl nur E. Kodek in Angst, Rz 1 zu 379 EO.