Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5363 25. 06. 2014 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes A. Zielsetzung Die Besoldung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie Beigeordneten (kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte) soll im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen um eine Stufe angehoben werden. Bereits in früheren Jahren wurde die Besoldung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit bis zu 30 000 Einwohnern verbessert. Die Besoldung der Landrätinnen und Landräte ist seit dem Jahr 1979 unverändert geblieben. Gleiches gilt für die Besoldung der Beigeordneten. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird eine durchgehende Anhebung realisiert und damit die begonnene Strukturverbesserung zum Abschluss gebracht. Um mehr erfahrene Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister für eine weitere Amtszeit zu gewinnen, soll ein Besoldungszuschlag ab der dritten Amtsperiode eingeführt werden. B. Wesentlicher Inhalt Die Besoldung der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Gemeinden über 30 000 Einwohnern wird um eine Besoldungsgruppe angehoben. Gleiches gilt für die Besoldung der Beigeordneten, unter Wahrung eines Abstands zur Bürgermeisterbesoldung von mindestens zwei Besoldungsgruppen. Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhalten ab der dritten Amtszeit einen nicht ruhegehaltsfähigen Besoldungszuschlag in Höhe von acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts. Eingegangen: 25. 06. 2014 / Ausgegeben: 02. 07. 2014 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelungen. Als Anreiz für die dritte Amtszeit wäre grundsätzlich auch die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Besoldungszuschlags, gegebenenfalls auch ruhegehaltsfähig ausgestaltet, denkbar. Die vorge - sehenen Regelungen erscheinen jedoch unter Beachtung der Gesamtheit aller zu berücksichtigender Faktoren und betroffenen Interessen sachgerecht und angemessen. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Die vorgesehenen Rechtsänderungen wirken sich auf die kommunalen Haushalte aus. Dabei führen die geplanten Besoldungserhöhungen zu einer Mehrbelastung, die von der jeweiligen Besoldungsgruppe abhängt. Die Einführung des Besoldungszuschlags für Bürgermeisterinnen und Bürgermeis - ter sowie Landrätinnen und Landräte soll mehr erfahrene Amtsträgerinnen und -träger für weitere Amtszeiten gewinnen und ist somit als Maßnahme einer nachhaltigen Kommunalpolitik von Bedeutung. Die Gewährung des Zuschlags führt zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen, die von der jeweiligen Besoldungsgruppe abhängt. Mittel- beziehungsweise langfristig betrachtet kann der Zuschlag für die kommunalen Haushalte zu Einsparungen führen. Hierbei sind im Einzelfall Höhe und Dauer des Besoldungszuschlags der Höhe und Dauer der unterstellten jeweils früheren Pensionszahlung gegenüberzustellen. E. Kosten für Private Keine. 2

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes Das Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt gefasst: 2 Besoldungsgruppen Die Ämter der Landräte, der hauptamtlichen Bürger - meis ter und der Beigeordneten werden folgenden Be - soldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugeordnet: 1. Landräte: Größengruppe des Landkreises Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu 175 000 B 6 / B 7 über 175 000 B 7 / B 8 2. hauptamtliche Bürgermeister: Größengruppe der Gemeinde Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu 1 000 A 12 / A 13 bis zu 2 000 A 14 / A 15 bis zu 5 000 A 15 / A 16 bis zu 10 000 A 16 / B 2 bis zu 15 000 B 2 / B 3 bis zu 20 000 B 3 / B 4 bis zu 30 000 B 4 / B 5 bis zu 50 000 B 6 / B 7 bis zu 100 000 B 7 / B 8 bis zu 200 000 B 9 / B 10 bis zu 500 000 B 10 / B 11 über 500 000 B 11 3

3. Beigeordnete: a) Erste Beigeordnete: Größengruppe der Gemeinde Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu 15 000 A 15 / A 16 bis zu 20 000 A 16 / B 2 bis zu 30 000 B 2 / B 3 bis zu 50 000 B 4 / B 5 bis zu 100 000 B 5 / B 6 bis zu 200 000 B 7 / B 8 bis zu 500 000 B 8 / B 9 über 500 000 B 9 b) weitere Beigeordnete: Größengruppe der Gemeinde Einwohnerzahl Besoldungsgruppen bis zu 15 000 A 14 / A 15 bis zu 20 000 A 15 / A 16 bis zu 30 000 A 16 / B 2 bis zu 50 000 B 3 / B 4 bis zu 100 000 B 4 / B 5 bis zu 200 000 B 6 / B 7 bis zu 500 000 B 7 / B 8 über 500 000 B 8. 2. 6 wird wie folgt gefasst: 6 Grundgehaltssatz und Zuschlag ab der dritten Amtszeit (1) Ist das Amt einer Besoldungsgruppe der Landesbesoldungsordnung A zugeordnet, richtet sich das Grundgehalt nach der höchsten Stufe. (2) Landräten und Bürgermeistern wird auf das Grundgehalt nach Ablauf von zwei vollen Amtszeiten ab Beginn der dritten Amtszeit ein nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts. 4

Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Landräte und Bürgermeister, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 1 bereits in der dritten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird der Zuschlag nach 6 Absatz 2 LKomBesG ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 1 gewährt. 25. 06. 2014 Sitzmann und Fraktion Schmiedel und Fraktion 5

Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung 1. Neustrukturierung der Bürgermeister-, Landräte- und Beigeordnetenbesoldung Zuletzt wurde die Bürgermeisterbesoldung in den Jahren 2000 und 2010 erhöht. Die damaligen Erhöhungen bezogen sich auf Bürgermeisterinnen und Bürger - meis ter der Gemeinden unter 30 000 Einwohnern. Nicht berücksichtigt wurde die Besoldung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister größerer Kommunen. Dabei sind die Anforderungen an das Amt der Bürgermeisterinnen und Bürgermeis - ter über die Jahre gestiegen. Waren diese einst nur oberste Verwalter, haben sie inzwischen einen weitaus größeren Gestaltungsauftrag. Erwartet werden beson - dere Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Kompetenz, Kommunikation und Durchsetzungsfähigkeit, um die Kommune im Standort-Wettbewerb nach vorne zu bringen. Die Besoldung der Beigeordneten, die sich an der Bürgermeisterbesoldung orientiert, ist seit über 30 Jahren nicht angehoben worden. Seit dem Jahr 1979 ist die Besoldung der Landrätinnen und Landräte unverändert geblieben. Die Aufgaben- und Personalverantwortung der Landrätinnen und Landräte ist vor allem in den letzten zehn Jahren durch die Auswirkungen der Verwaltungsreform erheblich gestiegen. Zudem ist auf die Angemessenheit der Besoldung der Landrätinnen und Landräte im Vergleich zu den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern größerer Städte zu achten. Die Besoldung der bislang nicht berücksichtigten kommunalen Wahlämter ist daher unter Wahrung des Gesamtgefüges des Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) anzuheben. 2. Anreiz für weitere Amtszeiten erfahrener Bürgermeisterinnen und Bürgermeis - ter sowie Landrätinnen und Landräte Um mehr erfahrene Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte für weitere Amtszeiten zu gewinnen, soll ein Besoldungszuschlag ab der dritten Amtsperiode eingeführt werden. Auch im Hinblick darauf, dass Bürgermeis - terinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte als Beamte auf Zeit grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen früher als Lebenszeitbeamte in den Ruhestand treten können ( 37 ff. des Landesbeamtengesetzes LBG ), ist ein Anreiz für weitere Amtszeiten angebracht. II. Inhalt Die dargelegte Zielsetzung wird durch Änderungen des Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) umgesetzt: 1. Anhebung der Bürgermeister-, Landräte- und Beigeordnetenbesoldung Die Besoldung der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in Gemeinden über 30 000 Einwohnern wird um eine Besoldungsgruppe angehoben. Gleiches gilt für die Beigeordneten unter Wahrung des sogenannten Abstandsgebots der Besoldung der Ersten Beigeordneten zur Bürgermeisterbesoldung von zwei Besoldungsgruppen. 6

2. Einführung eines Besoldungszuschlags ab der dritten Amtszeit für Bürgermeis - terinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister erhalten ab der dritten Amtszeit einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags beträgt acht Prozent des festgesetzten Grundgehalts. Ein solcher An - reizzuschlag erscheint nur für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie für Landrätinnen und Landräte im Hinblick auf die besonderen Anforderungen ihrer Ämter, nicht dagegen für Beigeordnete, angebracht. III. Gesetzgebungskompetenz Im Zuge der Föderalismusreform I sind die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) neu geregelt worden. Im Bereich des Beamtenrechts verfügt der Bund seither über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG). Der Bund hat das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz BeamtStG) erlassen; es ist im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft getreten. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz für das Laufbahnrecht und das übrige Dienstrecht (unter Beachtung des Beamtenstatusgesetzes) sowie für Besoldung und Versorgung. Das Land kann nunmehr auch die Besoldung der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten in eigener Zuständigkeit regeln, ohne länger an die (früheren) Vorgaben des Bundes (Bundes-Kommunalbesoldungsverordnung) gebunden zu sein. Von dieser Kompetenz wurde mit dem im Zuge des Dienstrechtsreformgesetzes erlassenen Landeskommunalbesoldungsgesetz Gebrauch gemacht, dessen teilweise Änderung nunmehr beabsichtigt ist. IV. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Regelungen. Als Anreiz für die dritte Amtszeit wäre grundsätzlich ein höherer oder niedrigerer Besoldungszuschlag, gegebenenfalls auch ruhegehaltsfähig ausgestaltet, denkbar gewesen. Die vorgesehene Regelung erscheint als sachgerechte und ausgewogene Lösung im Hinblick auf das Gesamtgefüge der Besoldung für kommunale Wahlämter sowie die Haushaltssituation der Kommunen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung als nicht ruhegehaltsfähiger Zuschlag, der sich an 73 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) orientiert. V. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung, Nachhaltigkeitsprüfung und Kosten 1. Allgemeines Der geplante Besoldungszuschlag ab der dritten Amtszeit hat insbesondere zum Ziel, erfahrene und besonders qualifizierte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte den Kommunen zu erhalten. Es handelt sich mithin um Maßnahmen einer nachhaltigen Kommunalpolitik. 2. Kosten für die öffentliche Haushalte Die vorgesehenen Rechtsänderungen wirken sich nicht auf den Landeshaushalt aus. Betroffen sind die kommunalen Haushalte. Die vorgesehenen Besoldungser- 7

höhungen führen zu einer entsprechenden finanziellen Mehrbelastung. Die Kos - ten hängen von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab. Die Einführung des Besoldungszuschlags für Bürgermeisterinnen und Bürger - meis ter sowie für Landrätinnen und Landräte führt ebenfalls zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen, die von der jeweiligen Besoldungsgruppe abhängt. Mittel- beziehungsweise langfristig betrachtet, kann der Zuschlag für die kommunalen Haushalte zu Einsparungen führen. Hierbei sind im Einzelfall Höhe und Dauer des Besoldungszuschlags der Höhe und Dauer der unterstellten jeweils früheren Pensionszahlung gegenüberzustellen. 3. Kosten für Private Eine unmittelbare Kostenbelastung für Private entsteht durch die geplanten Rechtsänderungen nicht. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Landeskommunalbesoldungsgesetz LKomBesG) Zu Nummer 1 ( 2 Besoldungsgruppen) Die Besoldung der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in Gemeinden über 30 000 Einwohnern wird um eine Besoldungsgruppe angehoben. Bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern einer Kommune über 500 000 Einwohnern endet die Besoldung mithin in der nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg höchsten Besoldungsgruppe B 11. Auch die Besoldung der Beigeordneten wird erhöht. Hier wird das sogenannte Abstandsgebot, also die Wahrung eines Abstands der Besoldung der Ersten Beigeordneten von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur Bürgermeisterbesoldung, eingehalten, um eine ausgewogene Besoldungsstruktur zu erhalten. Daher endet die Besoldungsgruppe der Ersten Beigeordneten einer Gemeinde mit über 500 000 Einwohnern bei B 9 und der weiteren Beigeordneten bei B 8. Begründet sind die Anhebungen im allgemeinen Teil der Begründung. Zu Nummer 2 ( 6 Grundgehaltssatz und Zuschlag ab der dritten Amtszeit) Absatz 1 entspricht dem bisherigen 6. In Absatz 2 wird ein Zuschlag von acht Prozent auf das Grundgehalt ab der dritten Amtszeit eingeführt. Die Gründe für die Einführung sind im allgemeinen Teil der Begründung ausführlich dargestellt. Der vorgesehene Zuschlag gilt für Landrätinnen und Landräte sowie für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, wobei mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, der Systematik des Landeskommunalbesoldungsgesetzes folgend, die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gemeint sind. Eine Ausdehnung auf andere kommunale Wahlbeamte erscheint im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Ämter von Landrätinnen und Landräten sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht angebracht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist Voraussetzung für die Gewährung des Zuschlags ab der dritten Amtszeit, dass im Vorfeld zwei volle Amtszeiten abgeleistet wurden. Der Begriff der Amtszeiten bezieht sich auf die achtjährige Amtszeit nach 42 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister beziehungsweise auf 37 Absatz 2 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO) für Landrätinnen und Landräte. Mithin werden 8

Amtszeiten, die in anderen Bundesländern und unter anderen Gegebenheiten abgeleistet wurden und die gegebenenfalls von der achtjährigen Amtszeit in Baden- Württemberg abweichen, nicht berücksichtigt. Die Amtszeiten können in verschiedenen Landkreisen oder Gemeinden, auch unterschiedlicher Größenordnung, abgeleistet worden sein. Ausreichend für die geforderten zwei Amtszeiten ist auch eine Amtszeit in einem Landkreis und eine Amtszeit in einer Gemeinde. Nicht erforderlich für den Zuschlag ist zudem, dass sich die Amtszeiten unmittelbar anschließen. Auch zeitliche Unterbrechungen sind daher denkbar. Zeiten als Amtsverweser im Sinne von 48 Absatz 3 GemO und 39 Absatz 6 LKrO sind für die Erfüllung der vollen Amtszeiten entsprechend zu berücksichtigen. Der Zuschlag wird in Anlehnung an 73 LBesGBW (Zuschlag bei Hinausschiebung der Altersgrenze) nicht ruhegehaltsfähig ausgestaltet. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Dieses Gesetz tritt nach Absatz 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Mit der Regelung in Absatz 2 wird klargestellt, dass der Zuschlag für Landrätinnen und Landräte sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die sich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zum Zuschlag ab der dritten Amtszeit ( 6 Absatz 2 LKomBesG) in einer dritten oder weiteren Amtszeit befinden, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 1, also des ersten Tags des auf die Verkündung folgenden Monats, gewährt wird. Damit sind rückwirkende Zahlungen ausgeschlossen. 9