2009/ Z B 4 - P 2100/06/ Juli 2009

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2009/0483103 Z B 4 - P 2100/06/0006 29. Juli 2009 3960 Nur per E-Mail Referate Z A 2 Z B 2 Z C 3 III A 4 VIII A 3 Tarif (Frau Schlunke) Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft; Berechnung und Zahlbarmachung von Zeitzuschlägen nach 8 Abs. 1 TVöD a) Bericht des BADV vom 6. Juli 2009 - D 51 - b) Erlass vom 4. Dezember 2008 - Z B 4 - P 2102/06/0003 - [DOK 2008/0693155] 1 Anlage (Erlass mit Anlage) Abdruck meines Erlasses vom heutigen Tag mit Anlage übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Dr. Volz Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Abteilung D - Dienstleistungszentrum - nachrichtlich: BEARBEITET VON Wolfgang Schulz REFERAT/PROJEKT Referat Z B 4 TEL FAX +49 (0) 30 18 682-3960 (oder 682-0) +49 (0) 30 18 682-3173 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 29. Juli 2009 Übrige zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BETREFF Arbeitsleistung in der Rufbereitschaft; Berechnung und Zahlbarmachung von Zeitzuschlägen nach 8 Abs. 1 TVöD BEZUG a) Ihr Bericht vom 6. Juli 2009 - D 51 - b) Erlass vom 4. Dezember 2008 - Z B 4 - P 2102/06/0003 - [DOK 2008/0693155] ANLAGEN 1 GZ Z B 4 - P 2100/06/0006 DOK 2009/0483103 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) In Ihrem Bericht baten Sie um Klarstellung, wie bei Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft etwaige Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD, die neben dem Entgelt für Rufbereitschaft zustehen, zu berechnen und zahlbar zu machen sind. Dazu nehme ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern wie folgt Stellung: Die mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch 4 Nr. 5 Buchst. a ÄndTV Nr. 2 TVöD in 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD eingefügten Rundungsregelungen für Arbeitsleistungen, die innerhalb einer Rufbereitschaft erbracht werden, gelten ausschließlich für die Berechnung des Entgelts für Rufbereitschaften. Zwar erfolgt die Bezahlung der Rufbereitschaften mit dem Entgelt für Überstunden, welches sich aus dem Stundenentgelt nach 43 Abs. 1 Satz 2 TVöD - BT-V www.bundesfinanzministerium.de

Seite 2 und dem Zeitzuschlag für Überstunden nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD zusammensetzt. Die Bezahlung erfolgt aber unabhängig davon, ob es sich bei den innerhalb der Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistungen um Überstunden im Sinne von 7 Abs. 7 TVöD handelt. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, dass durch die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter überschritten wird. 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD greift zur Bemessung des Entgelts für Rufbereitschaft lediglich auf die Höhe des Entgelts für Überstunden zurück, ohne dass es sich nach den Tatbestandsvoraussetzungen um Überstunden handeln muss. Ob für während der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistungen neben dem Entgelt für Rufbereitschaft nach 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD zudem noch ein Anspruch auf die weiteren in 8 Abs. 1 TVöD geregelten Zeitzuschläge besteht, hängt allein davon ab, dass die dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sofern dies der Fall ist, werden diese weiteren etwaigen Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f TVöD nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft gezahlt und sind daher spitz abzurechnen. Für etwaige Wegezeiten, die bei Arbeitsleistungen in der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes anfallen, besteht folglich kein Anspruch auf Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f TVöD (vgl. BAG vom 24. September 2008-6 AZR 259/08 - Juris). Die Berechnung etwaiger Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD ist daher gesondert vorzunehmen. Im Hinblick auf die Berechnung und Zahlbarmachung von Zeitzuschlägen nach 8 Abs. 1 TVöD haben die Rundungsregelungen in 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD somit nur für den als Bestandteil des Entgelts für Rufbereitschaft gezahlten Zeitzuschlag für Überstunden nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD Bedeutung. Zum besseren Verständnis habe ich das Beispiel aus Teil B Ziff. 3 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 3. Dezember 2008 - D 5-220 233-51/1 -, bekannt gegeben mit Bezugserlass, erweitert und um Hinweise zur Berechnung und Zahlbarmachung der Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD ergänzt (siehe Anlage). Im Auftrag Dr. Volz Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Anlage Beispiel: Von Freitag 16:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr wird eine Wochenendrufbereitschaft angeordnet. Während der Wochenendrufbereitschaft werden Arbeitsleistungen in folgendem Umfang erbracht: 1. Inanspruchnahme am Aufenthaltsort am Freitag von 16:20 bis 16:35 Uhr a) Telefonieren 5 min b) E-Mail schreiben 10 min insgesamt 15 min 2. Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes am Freitag von 20:00 bis 23:10 Uhr a) Hinfahrt zur Dienstelle 30 min b) Tätigkeit in der Dienstelle 2 Std. 10 min (davon fallen 1 Std. 40 min in den Zeitraum für Nachtarbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr) c) Rückfahrt von der Dienstelle 30 min insgesamt 3 Std. 10 min 3. Inanspruchnahme am Aufenthaltsort am Samstag von 22:20 bis 22:40 Uhr Telefonieren (fällt vollständig in den Zeitraum für Nachtarbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr) 20 min 4. Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes am Sonntag von 18:30 bis 19:50 Uhr a) Hinfahrt zur Dienstelle 30 min b) Tätigkeit in der Dienstelle 20 min c) Rückfahrt von der Dienstelle 30 min insgesamt 1 Std. 20 min Da die Rufbereitschaft in dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Verpflichtung besteht, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und in dem Zeitpunkt endet, in dem diese Verpflichtung endet, handelt es sich bei der vorgenannten Wochenendbereitschaft um e i n e Rufbereitschaft (vgl. BAG vom 28. Juli 1994 6 AZR 67/94 AP Nr. 33 zu 15 BAT). Für die Berechnung des Entgelts für Rufbereitschaft sind die Zeiten der innerhalb des Rufbereitschaftsdienstes erbrachten Arbeitsleistungen wie folgt zu runden: Alle einzelnen Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort werden erst addiert und die so errechnete Gesamtdauer auf die (nächste) volle Stunde aufgerundet ( 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD) Die Summe aus 1.+ 3. von 35 min (15 min + 20 min) wird aufgerundet auf 1 Std. Bei Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthaltsortes ist jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeit zunächst auf die (nächste) volle Stunde aufzurunden; die Summe ist erst anschließend zu bilden ( 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Der Einzelwert aus 2. von 3 Std. 10 min wird aufgerundet auf 4 Std. Der Einzelwert aus 4. von 1 Std. 20 min wird aufgerundet auf 2 Std. insgesamt 7 Std.

Für die Arbeitsleistungen innerhalb des Rufbereitschaftsdienstes ergibt sich nach 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 TVöD n. F. somit ein Anspruch auf Entgelt für Überstunden (Stundenentgelt einschließlich Zeitzuschlag für Überstunden) für insgesamt 7 Stunden. Davon entfallen 6 Stunden auf Zeiten der Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes; ohne die Regelung erst runden, dann addieren ( 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD) wären es nur 5 Stunden. Die Berechnung etwaiger Zeitzuschläge nach 8 Abs. 1 TVöD, die für die Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft zustehen, ist gesondert vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind - neben dem Entgelt für die Rufbereitschaft - für die Inanspruchnahme während der Wochenendrufbereitschaft somit folgende Zeitzuschläge zu zahlen: Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD (gemäß 7 Abs. 5 TVöD nur die Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr) Anspruch besteht für die Tätigkeit in der Dienstelle - am Freitag für 1 Std. 40 min - am Samstag für 20 min also insgesamt für 2 Std. Für die Wegezeit der Rückfahrt am Freitag von 30 min besteht kein Anspruch auf Zeitzuschlag für Nachtarbeit, obwohl sie in den in 7 Abs. 5 TVöD genannten Zeitraum fällt. Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TVöD Anspruch besteht für die Tätigkeit in der Dienstelle am Sonntag für 20 min. Für die Wegezeiten der Hin- und Rückfahrt am Sonntag von insgesamt 1 Std. besteht kein Anspruch auf Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit. Hinweis: Ein Zeitzuschlag für Samstagsarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD fällt nicht an, da dieser nur für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 13:00 und 21:00 Uhr gezahlt wird. Für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft am Samstag in der Zeit von 22:20 bis 22:40 Uhr ist jedoch der Zeitzuschlag für Nachtarbeit nach 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD zu zahlen (siehe oben).