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Finanzverwaltung NRW Riehler Platz 2 50668 Köln Seite 1 von 5 Finanzämter -nur per E-Mail- Aktenzeichen S 2133b 2014/0009 St 145 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilen Frau Schmudlach Herr Arnold Elektronische Übermittlung von Bilanzdaten gem. 5b EStG (E-Bilanz); - Gesetzlicher Übermittlungsumfang - Möglichkeit zur Übermittlung weiterer Unterlagen Bei Besprechungen mit einer Reihe von Finanzämtern ist vorgetragen worden, die gem. 5 b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthielten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergebe sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu weise ich auf Folgendes hin: Nach 5b EStG 1 sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Mit BMF-Schreiben vom 28.09.2011 2 wurde das zur Datenübermittlung zu nutzende Datenschema (Taxonomie 5.0) verbindlich veröffentlicht. Ferner wurden den zur Übermittlung Verpflichteten durch Übergangsregelungen weitere, z.t. auf bestimmte Sachverhalte beschränkte Übergangsfristen eingeräumt. 3 In der Folge wurden durch weitere BMF-Schreiben vom 05.06.2012, 4 27.6.2013 5 sowie vom 13.6.2014 6 weitere dem jeweiligen 1 i.v.m. 52 Abs. 15a EStG und der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung gem. 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vom 20.12.2010 2 VI C 6 S 2133-b/11/10009, BStBl I 2011, 855 3 z.b. für die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen und die Kapitalkontenentwicklung 4 IV C 6-S 2133-b/11/10016, BStBl I 2012, 598 5 IV C 6-S 2133-b/11/10016:003, BStBl I 2013, 844 6 IV C 6-S 2133-b/11/10016:004, BStBl I 2014, 886 Telefon 0251 934-2275 0221 9778-2306 Zimmer 702 Dienstsitz Köln Dienstsitz Münster: Andreas-Hofer-Str. 50 48145 Münster Telefon 0251 934-0 Telefax 0800 10092675300 Dienstsitz Köln: Riehler Platz 2 50668 Köln Telefon 0221 9778-0 Telefax 0800 10092675200 Ld Bk Hess-Thür, Gz, Dus BLZ 30050000 KtoNr. 1683515 IBAN DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC WELADEDDXXX www.finanzamt.nrw.de

Rechtsstand entsprechende Datenschemata veröffentlicht, welche jeweils für bestimmte Wirtschaftsjahre zur Übermittlung zu nutzen sind. Weitere Informationen hierzu sind unter www.esteuer.de abrufbar. Seite 2 von 5 Übermittlungspflichten Der zu übermittelnde Datenumfang wird in Abhängigkeit von der durch den Steuerpflichtigen gewählten Übermittlungsvariante i.s. des 5b Abs.1 EStG 7 durch die Vorgaben des Handelsgesetzbuches, insbesondere 266, 275 HGB, des 5b EStG in Verbindung mit 51 Abs.4 Nr. 1b EStG 8 sowie die Buchführung des Steuerpflichtigen bzw. sein Buchungsverhalten bestimmt. Ferner sind der Steuererklärung gem. 60 Abs. 3 EStDV soweit vorhanden - eine Abschrift des Anhangs, des Lageberichts oder des Prüfungsberichts beizufügen. Bei der Gewinnermittlung nach 5a EStG ist mit der Steuererklärung das besondere Verzeichnis nach 5a Abs. 4 EStG einzureichen. 60 Abs. 3 EStDV wurde im Zusammenhang mit der Einfügung des 5b EStG durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20. Dezember 2008 9 nicht angepasst, sodass diese Unterlagen weiterhin grundsätzlich in Papierform vorzulegen sind. Bisher wurde in der Praxis zudem vielfach auch ohne gesetzliche Verpflichtung - sowohl ein sog. Kontennachweis als auch ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis den einzureichenden Unterlagen beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen / ihren steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Praxis sollte sich durch die Umstellung auf das elektronische Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung, aber auch nach Aussagen der am Umsetzungsverfahren zu 5b EStG beteiligten Vertreter der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern sowie der Wirtschaft grundsätzlich nichts ändern. Die im Datenschema durch die Finanzverwaltung hinterlegten Mussfelder sowie Mussfelder Kontennachweis erwünscht stellen besondere Anforderungen an die Buchführung der Unternehmen; die betreffenden Konten sind jedoch nicht in jedem Buchhaltungswerk enthalten. Im Hinblick darauf sind nach Rz. 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011 die in den Taxonomien als Mussfeld / Mussfeld Kontennachweis erwünscht gekennzeichneten Positionen grundsätzlich zwingend zu übermitteln 7 Handelsbilanz (Einheitsbilanz), Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, Steuerbilanz, Wahl der Kern- oder einer Ergänzungstaxonomie bzw. Spezialtaxonomie 8 sog. Mindestumfang oder auch Mussfelder 9 BGBl. I S. 2850

(Mindestumfang). Im Rahmen der Übermittlung wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich aber ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder sich daraus nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position mit einem technischen leer Wert (technisch: NIL- Wert) zu übermitteln. Entscheidend ist daher, unter welchen Voraussetzungen ein Wert ableitbar im Sinne des vg. BMF-Schreibens ist. Seite 3 von 5 Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des 140 Abgabenordnung (AO) ergibt. Die Ableitbarkeit bezieht sich auf die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher - wie z.b. ein Beteiligungsverzeichnis - oder die maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Es reicht aus Sicht der Finanzverwaltung jedoch aus, wenn die Ableitung der Werte aus dem Hauptbuch vorgenommen wird, d.h. die Werte so übermittelt werden, wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen. Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht entscheidend. Steuerpflichtige, die eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten können, können zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ im Datenschema enthaltene Auffangpositionen nutzen (siehe Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011). Soweit sich ein Mussfeld aus den Kontensalden (Summen- und Saldenliste) des Hauptbuches mit Werten füllen lässt, geht das Mussfeld bzw. gehen die Mussfelder einer Auffangposition vor. Insoweit besteht kein Wahlrecht. Übermittlungsmöglichkeiten Mit dem bereitgestellten Datenschema wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, sowohl die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu übermittelnden Daten als auch die bisher auf freiwilliger Basis eingereichten Unterlagen der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das technische Verfahren bietet die Möglichkeit, sowohl Kontennachweise als auch die gem. 60 Abs. 3 EStDV - mangels elektronischer Übermittlungspflicht - grundsätzlich weiterhin in Papierform einzureichenden Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Werden die nach 60 Abs. 3 EStDV einzureichenden Unterlagen elektronisch übersandt, sind diese nicht zusätzlich in Papierform anzufordern. Dies gilt unabhängig davon, dass ein ggf. vorliegendes Testat

nicht als Bilddokument dem Datensatz beigefügt und übermittelt werden kann. Seite 4 von 5 Nutzung der Übermittlungsmöglichkeiten in der Praxis Festzustellen ist, dass der Datenumfang bzw. Informationsgehalt der elektronisch eingereichten Gewinnermittlungsunterlagen 10 erheblich von demjenigen der bisherigen papierbasierten Unterlagen abweicht. Ungeachtet der bestehenden elektronischen Möglichkeiten werden Kontennachweise bzw. Anlagespiegel und -verzeichnisse in deutlich weniger Fällen als bisher übermittelt. Dies führt sowohl bei den Finanzämtern als auch den Unternehmen / steuerberatenden Berufen aufgrund von vermehrtem Klärungs- bzw. Erläuterungsbedarf und den hieraus resultierenden Rückfragen zu erheblichem Mehraufwand. Weiteres Vorgehen Reichen die elektronisch übermittelten E-Bilanz-Daten für eine steuerrechtliche Beurteilung nicht aus, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Bearbeitung bei in Papierform vorliegenden Unterlagen keine Änderungen. Im Rahmen des 88 AO ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Ausgehend hiervon können erforderliche Unterlagen, insbesondere auch Auszüge aus dem Buchführungswerk, Kontennachweise etc. nachgefordert werden. Im Falle der Anforderung von Kontennachweisen (ggf. nur für Teilbereiche) sollte insoweit um eine (erneute) detailliertere elektronische Übermittlung der E-Bilanz-Daten gebeten werden. Das Datenschema enthält für diesen Zweck eine entsprechende Erläuterungsposition in den Grunddaten. Im Unterschied zu Bilanzberichtigungen- und Bilanzänderungen ist in diesen Fällen (lediglich detailliertere Darstellung zu Erläuterungszwecken) 4 Abs. 2 EStG nicht einschlägig. Den Rückmeldungen aus der Praxis ist auch zu entnehmen, dass eine im Detailgrad von der Papierversion abweichende Übermittlung vielfach von den Unternehmen / steuerlichen Beratern nicht gewollt war, sondern lediglich auf Voreinstellungen in der genutzten Software zurückzuführen ist. Um den ggf. entstehenden erhöhten Klärungs- / Erläuterungsbedarf zu minimieren rege ich an, im Rahmen von Klimagesprächen mit Steuerberatern auf die Problematik hinzuweisen und auf die Übermittlung von Kontennachweisen / Anlagespiegeln und verzeichnissen etc. entsprechend den bisher in Papier eingereichten Unterlagen hinzuwirken. Hierzu kann die beigefügte PowerPoint Präsentation genutzt werden. Darin 10 Den Finanzämtern im Bundesgebiet wurden zwischenzeitlich bereits mehr als 700.000 E- Bilanz-Datensätze (Stand Ende November 2014) übermittelt.

ist u.a. exemplarisch dargestellt, wie im Datev-System Voreinstellungen zur Übermittlung von Kontennachweisen hinterlegt werden können. Seite 5 von 5 Darüber hinaus können zu einer größeren Akzeptanz der E-Bilanz sowohl auf Seiten der Steuerberater wie auch der Finanzämter bspw. gemeinsame Aktionen beitragen, bei denen wie bereits in Einzelfällen geschehen der Weg einer E-Bilanz von der Erstellung/Übermittlung durch den Berater bis zur Darstellung der übermittelten Daten auf dem Bildschirm des Empfängers im Finanzamt verfolgt wird. Den Steuerberaterkammern und verbänden wird diese Verfügung zur Kenntnis übersandt. Im Auftrag gez. Gehrmann Anlage: PowerPoint Foliensatz E-Bilanz