Fortbildung für Mitarbeiter 2013

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1 Fortbildung für Mitarbeiter 2013 ETL-Aktuell für Mitarbeiter: Urteile, BMF-Schreiben, Erlasse und Verfügungen

2 Fortbildung für Mitarbeiter 2013 ETL-Aktuell für Mitarbeiter: Urteile, BMF-Schreiben, Erlasse und Verfügungen Referent: StB Volkmar Brettmeier

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4 Inhaltsverzeichnis A. Gesetzliche Änderungen... 1 I. Die E-Bilanz ab Entwicklung der E-Bilanz Einleitung Wer ist von der E-Bilanz betroffen? Erleichterungen Notwendige rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz Wortlaut des 5b EStG Rechtsfolgen des 5b EStG Welche Daten müssen an das Finanzamt übermittelt werden? Formalien außerhalb der Taxonomie Bestandteile der Taxonomie Einzelheiten zur Taxonomie Spezial- und Ergänzungstaxonomien Erläuterungen zu ausgewählten Bereichen der Gewinn- und Verlustrechnung Taxonomie im Bereich derumsatzerlöse Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Gliederung der Positionsonstige betriebliche Erträge Detaillierung des BegriffsMaterialaufwand Gliederung der PositionPersonalaufwand Gliederung der PositionAbschreibungen Gliederung der PositionSonstige betriebliche Aufwendungen Erläuterungen zu ausgewählten Bereichen der Aktivseite der Bilanz Immaterielle Vermögensgegenstände Struktur dessachanlagevermögens Gliederung der PositionFinanzanlagevermögen II

5 5.4 Untergliederung des PostensVorräte PositionForderungen und sonstige Vermögensgegenstände Gliederung der PositionWertpapiere des Umlaufvermögens Sonstige Posten der Aktivseite Erläuterungen zu ausgewählten Bereichen der Passivseite der Bilanz Gliederung der Positiongezeichnetes Kapital/Kapitalkonten/Kapitalteile Gliederung der PositionRücklagen Gliederung der PositionBilanzgewinn/-verlust Gliederung der PositionSonderposten mit Rücklageanteil Gliederung der Positionsonstige Sonderposten Gliederung der PositionRückstellungen Gliederung der Position Verbindlichkeiten Sonstige Passivposten Aktuelle Fragen Sind Anpassungen des Kontenrahmens zwingend vorzunehmen? Welche Steuerbilanz ist zu übermitteln? II. Jahressteuergesetz 2013, Bundestag vom Die wichtigsten Änderungen nunmehr in der Übersicht: Einkommensteuer Umsatzsteuer Abgabenordnung Grunderwerbsteuer III. Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften IV. Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts V. Wiederbelebung der Vermögensteuer VI. Änderung bei geringfügig Beschäftigten VII. Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Reisekostenrechts III

6 1. Allgemeines ÄnderungskomplexReisekosten. Die Umsetzung der vielen Neuerungen Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte Doppelte Haushaltsführung Reform des Reisekostenrechts VIII.Starttermin für ELStAM Allgemeines Bisherige BMF-Schreiben IX. Steuervereinfachungsgesetz B. Rechtsprechung, Richtlinien und aktuelle Urteile I. Unkorrekte Kassenführung/Schätzungen II. a) Sicherheitszuschläge bei nicht anzuerkennender Kassenführung b) Kassenführung bei der Gewinnermittlung nach 4 (3) EStG c) Schätzungsbefugnis bei einer Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG d) Kassenaufzeichnungen und Schätzungsbefugnis e) Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung Schätzung auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs Abgabenordnung Einordnung der Größenklassen gem. 3 BpO Vorabanforderung von Steuererklärungen Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen Authentifizierung bei Voranmeldungen ab II. Bilanzsteuerrecht Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben Vorschriften für stille Reserven nach 6b EStG verstoßen gegen EU- Recht Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern, III. Lohnsteuer Rechengrößen Amtlicher Sachbezugswert IV. Einkommensteuer Investitionsabzug bei Betriebsübergabe auf den Sohn IV

7 2. Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen als agb Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich Aufwendungen für Gebäudesanierung als agb Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz als Werbungskosten Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz im Wohnbereich als Werbungskosten Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke Betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis Mietaufwendungen für gemischt genutzte Räume Investitionsabzug bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage - Bestellung Zur Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen Zur Anerkennung eines Angehörigen-Mietverhältnisses Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften V. Körperschaftsteuer VI. Umsatzsteuer Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises ( 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.v.m. 14c Abs. 1 UStG) Zusammenfassung umsatzsteuerliche Änderungen ab III/ Gesetzliche Änderungen EuGH-Vorlagen Verwaltungsanweisungen Sonstige umsatzsteuerliche Themen Keine Versagung der Steuerbefreiung allein wegen fehlender USt- IdNr Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken VII. Gewerbesteuer VIII.Erbschaftsteuer V

8 A. Gesetzliche Änderungen I. Die E-Bilanz ab Entwicklung der E-Bilanz 1.1 Einleitung Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetztes 2008 wurde mit 5b EStG die Gundlage für eine Vorschrift geschaffen, in der bilanzierende Unternehmen verpflichtet werden, die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenferübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (s.g. E-Bilanz). Grundsätzlich sind die betroffenen Steuerpflichtigen / Unternehmer somit verpflichtet, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, die Bilanz nebst Gewinnund Verlustrechnung elektronisch zu übermitteln. Zur Erleichterung wurde der endgültige Starttermin auf den verschoben. Ziel der Finanzverwaltung ist folgendes: - BürokratieabbauElektronisch statt Papier, - Überführung in ein elektronisches Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, - EDV-gestützte Validitätsprüfungen, Verprobungen und Mehrjahresvergleiche, - Kennziffernbasierte automatische Auswahl prüfungsrelevater Fälle, - Verbesserung des Besteuerungsverfahrens, - genauere Evaluation steuerlicher Regelungen. Desweiteren soll ein Steuer-Rating für die Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Hierdurch soll ein Absetzen vom Prüfungsplan erfolgen. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige mit einem guten Rating nicht geprüft werden. Ausnahme hierbei sind die Anschlussprüfungen. Auch auf Seiten der Hausbanken besteht ein Interesse an der E-Bilanz. Hier können die Daten entsprechend elektronisch in das Ratingsystem der Banken eingefügt werden. 1.2 Wer ist von der E-Bilanz betroffen? Grundsätzlich gelten die Vorschriften des 5b EStG für alle Unternehmen, die Ihren Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln. Es wird also auf die Buchführungspflicht gem. 140 oder 141 AO Bezug genommen. Entsprechend sind folgende Steuerpflichtige zur Einreichung der E-Bilanz verpflichtet: - Einzelunternehmen (Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler) 1

9 - Personengesellschaften (hier nur Personengesellschaften, die per Gesetz verpflichtet sind, zu bilanzieren), OHG, KG, KGaA Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind z.b. nicht verpflichtet, eine E-Bilanz einzureichen. - Körperschaften - Kapitalgesellschaften - Steuerbefreite Körperschaften mit steuerpflichten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben - juristische Personen des öffentlichen Rechts mit den BgA - Unternehmen mit Betriebsstätten - Inländisches Unternehmen einschließlich der ausländischen Betriebsstätten - Ausländisches Unternehmen nur mit der inländischen Betriebsstätte - Größenunabhängig, also auch alle anschlussgeprüften Unternehmen 1.3 Erleichterungen Dem BMF-Schreiben vom IVC6-S2133-b/11/1009 können allerdings auch einige Erleichterungen entnommen werden. Wie bereits zuvor erwähnt, führt es im Erstjahr (2012) nicht zu Beanstandungen, wenn die Bilanzen auf Papier beim Finanzamt eingereicht werden. Weitere Übergangsregelungen gibt es für folgende, bestimmte Fälle: - Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten (für Positionen, die die ausländischen Betriebsstätten betreffen) - Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten - steuerbefreite / -begünstigte Körperschaften - BGA (Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen) Hier beginnt die Übermittlungspflicht erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Desweiteren bestehen Ausnahmeregelungen für folgende Bereichsteile / Positionen: - Kapitalkontenentwicklungen für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften - Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften 2

10 Hier beginnt eine Übermittlungspflicht erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen. Bis dahin ist die Übermittlung des Zahlenwerks als formatierter Text im Datensatz der Gesamthands-E-Bilanz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. 2. Notwendige rechtliche Grundlagen zur E-Bilanz b EStG als Zentrale Vorschrift - 60 Abs. 1, 84 Abs. 3d EStDV - 51 Abs. 4 EStG, 52 Abs. 15a EStG - BMF-Schreiben vom , BMF-Schreiben vom Taxonomie 2.1 Wortlaut des 5b EStG (1) Wird der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden. (2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 3

11 2.2 Rechtsfolgen des 5b EStG 60Abs.1Satz1EStDV Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a des Gesetztes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach 5b Abs. 2 des Gesetztes verzichtet wird. Der Bilanz ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen, wenn die Bücher nach den Grundsätzen einer doppelten Buchführung geführt werden. 84Abs.3dEStDV 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des SteuBAG ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnzeiträume) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Verhältnisvon 5bEStGzu 60Abs.1Satz1EStDV 4

12 Verpflichtungsrahmen des 60 EStDV wird durch 5b EStG nicht ausgeweitet. Nach 60 Abs. 1 EStDV ist der Steuererklärung beizufügen: - Abschrift der Bilanz - Abschrift einer Eröffnungsbilanz - Gewinn- und Verlustrechnung Nach 5b EStG Ersatz der Einreichung in Papierform durch elektronische Form - Pflicht zur Vorlage der Bilanz und Gewinn- sowie Verlustrechnung in Papierform entfällt. 60 Abs. 3 EStDV - Pflicht zur Vorlage von Anhang, Lage- und Prüfungsbericht in Papierform bleibt (grds.) bestehen. 3. Welche Daten müssen an das Finanzamt übermittelt werden? 3.1 Formalien außerhalb der Taxonomie Im Zusammenhang mit 5b EStG ist unter einer Taxonomie ein Datenschema für Jahresabschlussdaten zu verstehen. Durch diese Taxonomie wird festgestellt, welche Datenbestände nach 5b EStG elektronisch zu übermitteln sind (z.b. Bilanz, GuV) und welche einzelnen Daten bzw. Datensätze diese Datenbestände enthalten sollen (z.b. die kontenmäßige Aufgliederung von Bilanz- oder GuV-Posten). Durch 5b EStG wird keine gesonderte Frist für die elektronische Übermittlung der entsprechend der nachfolgend dargestellten Taxonomie geforderten Daten vorgegeben. Eine solche Regelung ist auch entbehrlich, da die elektronische Übermittlung der Bilanz- und GuV-Daten formal und damit auch hinsichtlich ihrer "Einreichungsfrist" an die zugehörigen Steuererklärungen ( 25 Abs. 4 EStG bzw. 31 KStG) gebunden ist. Da elektronisch zu übermittelnde Daten physisch nicht unterzeichnet werden können, hat sich der Gesetzgeber für elektronisch eingereichte Steuererklärungen in 150 Abs. 7 AO für eine elektronische Signatur entschieden. Diese qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erfasst nach dem Wortlaut des 150 Abs. 7 AO zwar nur die elektronische Signatur von Steuererklärungen. Durch die Verweise auf diese Vorschrift in 5b Abs. 1 S. 4 EStG bzw. in 60 Abs. 4 S. 3 EStDV ist 150 Abs. 7 AO jedoch auch für die E-Bilanz und die elektronisch zu übermittelnde Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStDV anzuwenden. 5

13 Wichtig: Den Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) im Internet kann entnommen werden, dass eine digitale Signatur jedoch nicht erforderlich ist, da die Übermittlung der E-Bilanz authentifiziert über Elster erfolgen soll. 3.2 Bestandteile der Taxonomie Nach 60 EStDV der Steuererklärung beizufügende Unterlagen Wird der Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so ist diese gemäß 60 Abs. 4 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzbehörde zu übermitteln. Da bereits bislang diese Form der Gewinnermittlung im Rahmen der Steuererklärung auf der Anlage EÜR in dem dort geforderten Detaillierungsgrad zu erfolgen hatte, ergeben sich insoweit auf Seiten der Steuerpflichtigen nur rein technische Umstellungsarbeiten. Wird der Gewinn hingegen nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermittelt, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Unterlagen, die der Steuererklärung grundsätzlich nach 60 Abs. 1 bis 3 EStDV beizufügen sind, und jenen Unterlagen, die elektronisch übermittelt werden müssen bzw. dürfen. Der Steuererklärung sind wie bisher nach 60 Abs. 1 bis 3 EStDV grundsätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen: Beizufügende Unterlagen Anwendungsbereich Rechtsgrundlage Abschrift der Eröffnungsbilanz bei Betriebseröffnung Steuerbilanz 4 Abs. 1, 5, 5a EStG 60 Abs. 1 S. 1 EStDV 4 Abs. 1 EStG, ggf. 5a EStG 60 Abs. 1 S. 1 EStDV Abschrift der Handelsbilanz 5, 5a EStG 60 Abs. 1 S. 1 EStDV Überleitungsrechnung der Handelsbilanz zur Anpassung an steuerliche Vorschriften oder Steuerbilanz 5, 5a EStG 60 Abs. 2 EStDV Gewinn- und Verlustrechnung 5, 5a EStG 60 Abs. 1 S. 2 EStDV Anhang Lagebericht 5, 5a EStG, sofern handelsrechtlich erstellt 5, 5a EStG, sofern handelsrechtlich erstellt 60 Abs. 3 S. 1 EStDV 60 Abs. 3 S. 1 EStDV 6

14 Prüfungsbericht Besonderes Verzeichnis über Buch- und Teilwerte der Wirtschaftsgüter nach 5a Abs. 4 EStG 5, 5a EStG, sofern Prüfung durch einen Abschlussprüfer ( 319 HGB) erfolgt 60 Abs. 3 S. 1 EStDV 5a EStG 60 Abs. 3 S. 2 EStDV Gesetzliche Bestandteile nach 5b EStG Für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des 5b EStG fallen, stellt die gesetzliche Vorschrift gegenüber 60 EStDV eine vorrangig zu beachtende Regelung dar. Der Vorschrift ist zu entnehmen, welche dieser Unterlagen der (elektronischen) Steuererklärung nach 25 Abs. 4 EStG bzw. 31 Abs. 1 KStG in elektronischer Form beizufügen, d.h. der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln sind. Allerdings ist hier auf die Härtefallregelung nach 5b Abs. 2 EStG zu verweisen und es ist zu prüfen, ob diese Härtefallregelung greift. Nach dem Wortlaut des 5b Abs. 1 EStG umfassen diese elektronisch zu übermittelnden Unterlagen nur die Handelsbilanz bzw. bei originärer steuerlicher Buchführungspflicht die Steuerbilanz, die Überleitungsrechnung der Handelsbilanz zur Anpassung an steuerliche Vorschriften oder die alternativ erstellte Steuerbilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. 60 EStDV kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Vorschriften des 5b EStG eine Erleichterung darstellen. Zum einen sind die nicht ausdrücklich durch 5b EStG erfassten Unterlagen dem Finanzamt weiterhin nach 60 Abs. 1 bis 3 EStDV in der hergebrachten Papierform zu übersenden, falls nicht freiwillig eine elektronische Übermittlung erfolgt. Des weiteren ist festzustellen, dass die durch die Finanzverwaltung beabsichtigte Konkretisierung der elektronisch zu übermittelnden Bilanz- und GuV-Daten teilweise sogar über den bisherigen Umfang hinaus gehen Erweiterungen durch die Finanzverwaltung Unabhängig von den allgemeinen Vorgaben des 60 EStDV möchte die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf die Ermächtigung nach 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG unabhängig von den bisher in Papierform zu übermittelnden Unterlagen ( 60 Abs. 1 bis 3 EStDV) einen Mindestumfang der zu übermittelnden Bilanz- und GuV-Daten festlegen. Hierzu hatte das BMF in einem ersten Schritt am einen Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht und diesen den Kammern und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Nach eingehender Prüfung seitens der Kammern und Verbände konnte den darauf folgenden Äußerungen entnommen werden, dass der Entwurf des BMF-Schreibens vielfach auf Kritik stieß. 7

15 Desweiteren wurde auch hier mehrfach in der Literatur darauf Bezug genommen. Die Grundlage der Kritik bestand grundsätzlich darin, dass eine Übermittlung von Unterlagen gefordert wird, die teilweise nicht durch den Gesetzeswortlaut abgedeckt sein sollen und nicht mit den bislang physisch einzureichenden Unterlagen übereinstimmen. Demzufolge hatte das BMF am den Verbänden einen zweiten Entwurf des BMF-Schreibens zur Stellungnahme vorgelegt. Diesem Entwurf konnte wiederum entnommen werden, dass dieser, ebenso wie das endgültige BMF-Schreiben vom , keine wesentlichen Änderungen enthält. Dementsprechend kann festgestellt werden, dass unter Bezugnahme des BMF- Schreibens vom ohne Ansehen der bislang nach 60 Abs. 1 bis 3 EStDV verlangten Unterlagen und ohne Unterscheidung nach den verschiedenen Gewinnermittlungsarten ( 4 Abs. 1, 5, 5a EStG) die folgenden Bilanz- und GuV- Daten pflichtmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind: Handelsbilanz bzw. bei originärer steuerlicher Buchführungspflicht die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, Überleitungsrechnung der Handelsbilanz und der handelsrechtlichen Gewinnund Verlustrechnung zur Anpassung an steuerliche Vorschriften oder die alternativ erstellte Steuerbilanz und die Ergebnisverwendungsrechnung, Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und für andere Mitunternehmerschaften, steuerliche Gewinnermittlung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, in der außerbilanzielle Korrekturen erfasst werden, steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, steuerliche Gewinnermittlung in besonderen Fällen, insbesondere bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position). Hinweis: Diese Vorschrift gilt natürlich nur, soweit nicht die Härtefallregelung nach 5b Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden kann. Es kann somit festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der o. g. Punkte die nach 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz- und GuV-Daten teilweise über den Umfang der bislang nach 60 EStDV einzureichenden Unterlagen hinaus gehen. Besonders ist hiervon die Gewinn- und Verlustrechnung, die bisher bei Gewinnermittlern nach 4 Abs. 1 EStG gar nicht erstellt wurde und bei Gewinnermittlern nach 5 EStG nicht auf eine steuerliche GuV übergeleitet werden musste, hinzuweisen. Weiterhin kann auf die gesonderte Angabe von Abschreibungen auf Anlagevermögen verzichtet werden, sofern (freiwillig) ein Anlagespiegel in elektronischer Form übermittelt wird. 8

16 Der bereits geschilderte zeitliche Ablauf wurde bestätigt. Desweiteren dürfen Steuerpflichtige auf freiwilliger Basis die folgenden Punkte in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermitteln: Haftungsverhältnisse, einen Eigenkapitalspiegel, eine Kapitalflussrechnung, den Anhang einschl. des Anlagespiegels, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen Zusätzlich kann dem BMF-Schreiben vom entnommen werden, dass auch für den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ( 319 HGB) die Möglichkeit besteht, diesen in elektronischer Form zu übermitteln, sofern die entsprechenden Daten in elektronischer Form vorliegen. Auch ist der Literatur zu entnehmen, dass sogar die Möglichkeit besteht, das besondere Verzeichnis über Buch- und Teilwerte der Wirtschaftsgüter nach 5a Abs. 4 EStG bei Gewinnermittlung nach 5a EStG elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. 3.3 Einzelheiten zur Taxonomie a) Die einzelnen Taxonomien Das Übermittlungsformat für die erforderlichen Gewinnermittlungs-Daten ist bereits aus der Erfüllung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten bekannt. Es handelt sich hierbei um das XBRL (extensible Business Reporting Language) Format. Bereits mit BMF-Schreiben vom wurden hier erstmals Einzelheiten zum Übermittlungsformat zur Diskussion in der vorerst endgültigen Fassung mit BMF- Schreiben vom veröffentlicht. Diese steuerliche XBRL-Taxonomie steht im Internet unter zum Download bereit. Sie stellt nach Auffassung des BMF denamtlich vorgeschriebenen Datensatz i.s.d. 5b Abs. 1 S. 1 EStG dar. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese für alle Rechtsformen geltenden Datenschemata als Kerntaxonomie. Die Kerntaxonomie wird noch um branchenspezifische Taxonomien erweitert. Auch hier wurde bereits mit BMF-Schreiben vom die Bekanntgabe gegenüber den Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme vorgenommen. Im Einzelnen ergeben sich folgenden Branchentaxonomien: die Spezialtaxonomie für o den Bankensektor und o die Versicherungswirtschaft sowie die Ergänzungstaxonomie für die Bereiche 9

17 o Land- und Forstwirtschaft, o Krankenhäuser, o Pflegeeinrichtungen, o Verkehrsunternehmen, o Wohnungsunternehmen und o kommunale Eigenbetriebe. Zur besseren Übersicht wird die Kerntaxonomie zum einen unter und zum anderen unter zum Download bereitgestellt. Die Taxonomie wird in verschiedenen Dateien visualisiert. Der durch das BMF veröffentlichte Überblick zeigt die folgenden Dokumente, die zur Visualisierung und Erläuterung der auf 5b EStG basierenden steuerlichen Taxonomie dienen sollen: Nr. Gegenstand der Datei Grunddaten/GCD-Modul Inhalt 01 Visualisierung des GCD-Moduls der Taxonomie Visualisierung 02 Erläuterungen zum GCD-Modul der Taxonomie Erläuterungen zu 01 GAAP-Modul 03 Einzelunternehmen - Gesamtkostenverfahren/GKV Visualisierung 04 Einzelunternehmen - Gesamtkostenverfahren/GKV Dokumentation/Referenzen 05 Körperschaft - Gesamtkostenverfahren/GKV Visualisierung 06 Körperschaft - Gesamtkostenverfahren/GKV Dokumentation/Referenzen 07 Personengesellschaft - Gesamtkostenverfahren/GKV Visualisierung 08 Personengesellschaft - Gesamtkostenverfahren/GKV Dokumentation/Referenzen 09 GuV nach Umsatzkostenverfahren/UKV Visualisierung 10 GuV nach Umsatzkostenverfahren/UKV Dokumentation/Referenzen 11 Sonstige, freiwillig nutzbare Berichtsbestandteile Visualisierung 12 Sonstige, freiwillig nutzbare Berichtsbestandteile Erläuterungen zu Erläuterungen zu Positionen des GAAP-Moduls Erläuterungen Der Aufstellung kann entnommen werden, dass die Taxonomie in zwei Bereiche aufgeteilt ist: Das "GCD-Modul" (Stammdaten-Modul) enthält ein verpflichtend zu bearbeitendes Datenschema zu: 10

18 o Dokumentinformationen, o Informationen zum Bericht und o Informationen zum Unternehmen. Das "GAAP-Modul" enthält ein Datenschema zur Übermittlung der eigentlichen Gewinnermittlungsdaten i.s.d. 5b EStG, das die elektronische Übermittlung der folgenden Berichtsbestandteile ermöglicht: Pflichtbestandteile: o Bilanz, o Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren ( 275 Abs. 2 HGB) oder nach dem Umsatzkostenverfahren ( 275 Abs. 3 HGB), o Ergebnisverwendungsrechnung (entsprechend 158 AktG), wenn in der Bilanz der Bilanzgewinn ausgewiesen wird, o Kapitalkontenentwicklung für Personengesellschaften bzw. Mitunternehmerschaften, o Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften), o Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften, o Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz einschl. Zusatzangaben alternativ zur Steuerbilanz, o Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position) Freiwillige Bestandteile: o Haftungsverhältnisse, o Eigenkapitalspiegel, o Kapitalflussrechnung, o Anhang einschl. des von der Finanzverwaltung i.d.r. geforderten Anlagespiegels, o Lagebericht, o Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen. Es ist somit ersichtlich, dass die aufgeführte Taxonomie im XBRL-Format schlussendlich ein detailliert gegliedertes Datenschema ist. Dieses Schema gibt unter anderem Bilanz- und GuV-Posten wie bei einem Kontenrahmen vor. Die Taxonomie im XBRL-Format basiert grundsätzlich auf der aktuellen HGB-Taxonomie, die auch bei der elektronischen Offenlegung der Abschlüsse nach 325 HGB zur Anwendung kommt. Demzufolge wird die HGB-Taxonomie für die steuerliche Zwecke lediglich angepasst. Hinweis: Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Anpassung der EDV- Buchhaltung an den XBRL-Standard nicht nur die Vorgaben für die Finanzverwaltung umgesetzt werden. Die Daten im XBRL-Standard können zusätzlich mehrfach genutzt werden. Hier ist z. B. die Veröffentlichung der Unternehmensdaten im elektronischen Bundesanzeiger sowie die Übermittlung an die Kreditgeber zu nennen. 11

19 Aufgrund der Detailtiefe des Datenschemas geht die Finanzverwaltung deutlich über die bisherige bloße Übermittlung von Jahresabschlussposten hinaus. Das Datenschema ist somit kein reines Substitut der bisherigen Unterlagen, sondern eine viel tiefere Untergliederung der bislang in Papierform zu übermittelnden Daten. b) Umfang der Taxonomie Die Finanzverwaltung gibt für die einzelnen Berichtsbestandteile (z.b. Bilanz, GuV) einen Mindestumfang der zu übermittelnden Daten vor. Es werden dementsprechend Posten als Mussfeld vorgegeben. Diese Mussfelder sind zwingend mit einem Wert zu belegen. Kann dem Mussfeld kein Wert zugeordnet werden, so ist dieses Feld mit einem Leervermerk (technisch: NIL-Wert) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit eines Leervermerks nur dann gegeben ist, wenn die angesprochene Position in der ordnungsgemäßen erstellten individuellen Buchführung des Steuerpflichtigen nicht gebucht wird oder abgeleitet werden kann. Desweiteren sind folgende Posten mit weiteren Kennzeichnungen versehen: Mussfeld,Kontennachweiserwünscht Zusätzlich zu den Anforderungen an ein "Mussfeld" kann der Auszug aus der Summen- und Saldenliste der so gekennzeichneten Posten (oder auch aller anderen Positionen der Taxonomie) mitgeliefert werden. Summenmussfelder Posten, die sich aus anderen Positionen der Taxonomie summarisch zusammensetzen, sind pflichtmäßig anzugeben. Rechnerischnotwendig,soweitvorhanden Posten, die für andere Summen-Positionen erforderlich sind, sind ebenfalls pflichtmäßig anzugeben. Auffangpositionen Die als "nicht zuordenbar" gekennzeichneten Posten sollen solche individuellen Buchungen bzw. Konten enthalten, die im Einzelfall durch die "Mussfelder" nicht abgedeckt werden können, aber für die rechnerische Richtigkeit innerhalb der Taxonomie erforderlich sind. 12

20 FürhandelsrechtlichenEinzelabschlussunzulässig Diese Positionen dürfen weder in der mit der Taxonomie elektronisch aufzubereitenden Handels- noch in der Steuerbilanz enthalten sein. Steuerlichunzulässig Diese Positionen dürfen nur in der Handelsbilanz enthalten sein und sind im Rahmen der Überleitungsrechnung auf die steuerbilanziellen Werte aufzulösen. Davon-Positionen Derart gekennzeichnete Positionen stellen einen Teil einer Oberposition dar, werden nicht rechnerisch verknüpft und daher auch nicht in die Rechenregeln der Taxonomie einbezogen. Aufgrund des tiefgreifenden Eingriffs der Vorschriften der E-Bilanz in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen ist zwangsläufig eine unternehmensübergreifende Standardisierung in der Überleitungsrechnung von handels- zu steuerrechtlichen Werten vorzurechnen. Diese ist aber auch auf den Kontenplan und das Buchungsverhalten ableitbar. Dies ist auch durch die zuvor benannten Auffangpositionen nicht abwendbar. Die Zielsetzung des BMF besteht darin, dass durch die Gliederung der Taxonomie integrierte Plausibilitätskontrollen erfolgen können, die verhindern sollen, dass unvollständige oder rechnerisch unrichtige Datensätze verarbeitet und übermittelt werden. Diese Kontrollen erfolgen elektronisch. Datensätze, die aufgrund der Kontrollen durch das Raster fallen, werden komplett zurückgewiesen, so dass keine Datenübermittlung im Sinne des 5b EStG erfolgt. Auf Grundlage dieser detaillierten und standardisierten Datenübermittlung hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, eine wesentlich effizientere Auswertung und Überprüfung der Gewinnermittlungen der Unternehmen vorzunehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Auswertung der Gewinnermittlungs-Daten seitens der Finanzverwaltung, im Vergleich zur bisherigen Verfahrensweise, z.b. auf die folgenden Bereiche Auswirkungen erfolgen können: 13

21 Beispiel: Auswertung der Gewinnermittlungs-Daten durch die Finanzverwaltung Bearbeitung der Daten Kalkulation / Datenabgleich Bisherige Rechtslage Die Bilanzen müssen manuell ausgewertet werden. Zwar können aus den Abschlusszahlen bilanzanalytische Kennzahlen ermittelt werden. Ein direkter Vergleich zu einem Unternehmen derselben Branche mit vergleichbaren Gegebenheiten ist jedoch nur erschwert möglich. Regime der E-Bilanz Die Daten werden - in verschiedene Kennziffern unterteilt - elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Die Kennziffern ermöglichen in kürzester Zeit einen Vergleich mit den Kennzahlen vergleichbarer Unternehmen derselben Branche. Überprüfung im Rahmen der Steuerveranlagung Derzeit muss der Sachbearbeiter des Finanzamts noch abwägen, ob Abweichungen zum Üblichen vorliegen oder nicht. Unplausibilitäten werden in kürzester Zeit durch bestimmte, ggf. elektronische Abgleiche vom Finanzamt erfasst und angezeigt. Relevanz für die steuerliche Betriebsprüfung Nur wenn der Bearbeiter des Finanzamts weitere auffällige Bilanzoder GuV-Posten entdeckt, wird er den Fall zur Betriebsprüfung melden. Auffälligkeiten werden in kürzester Zeit durch bestimmte Abgleiche vom Finanzamt erfasst und angezeigt. Die Meldung zur Betriebsprüfung erfolgt damit effizient und zukünftig ggf. sogar elektronisch. Den bisherigen Ausführungen kann entnommen werden, dass mit der Taxonomie nicht nur eine Plausibilitätsprüfung auf elektronischem Wege erfolgen kann, sondern dass auch hier die übermittelten Datensätze zur elektronischen Validitätsprüfung, Verprobung und zum Mehrjahresvergleich herangezogen werden können. Auch kann eine elektronisch unterstützte Meldung an die steuerliche Betriebsprüfung erfolgen. 14

22 3.4 Spezial- und Ergänzungstaxonomien Aufgrund besonderer Vorgaben (Verordnungen) wurden neben der Kerntaxonomie auch sog. Spezial- und Ergänzungstaxonomien geschaffen. Wird die Kerntaxonomie um rechnungslegungsspezifische Besonderheiten erweitert, handelt es sich um eine Ergänzungstaxonomie. Dem entgegengesetzt wird im Falle einer Spezialtaxonomie die Kerntaxonomie vollständig ersetzt. Ein spezieller, gesetzlicher Grund für die Einrichtung dieser Taxonomien besteht nicht. Folgende Ergänzungstaxonomien sind derzeit vorgesehen: Krankenhäuser (KHBV), Pflegeeinrichtungen (PBV), Land- und Forstwirtschaft (gemäß Musterabschluss des BMELV), Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV), Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV), Kommunale Eigenbetriebe (EBV o.ä. der Länder). Spezialtaxonomien wurden bisher für folgende Bereiche geschaffen: Banken (RechKredV), Versicherungsunternehmen (RechVersV), Pensionsfonds (RechPensV). Es ist festzustellen, dass die einzelnen Taxonomie-Arten aufgrund der jeweiligen Rechnungslegung angewendet werden. Wird aufgrund einer Branchenzugehörigkeit des Steuerpflichtigen handelsrechtlich nach einer bestimmten Verordnung oder einem bestimmten Formblatt bilanziert, steht dementsprechend für die steuerliche Übermittlung ein Taxonomieschema zur Verfügung. Diese Taxonomie soll entsprechend die in der Verordnung oder im Formblatt enthaltenen Besonderheiten abbilden. 15

23 Aktuelles Steuerrecht 4. Erläuterungen zu ausgewählten Bereichen der Gewinn- und Verlustrechnung Im Folgenden soll auf bestimmte ausgewählte Bereiche der Gewinn- und Verlustrechnung eingegangen werden. 4.1 Taxonomie im Bereich der!umsatzerlöse" Der oben genannten Aufstellung kann entnommen werden, dass die Position der Umsatzerlöse innerhalb der GuV erheblich von der Gliederungstiefe des HGBGliederungsschemas gem. 275 HGB abweicht. Aufgrund der Taxonomie ist im Bereich der Umsatzerlöse besonders darauf zu achten, dass die Umsatzerlöse nach Umsatzsteuertatbeständen aufgeschlüsselt dargestellt werden. Desweiteren soll auch ein gesonderter Ausweis der entsprechenden Erlösschmälerungen erfolgen.! 16!

24 Zu beachten ist, dass im Bereich der Umsätze die Positionen Erlöse aus Leistungen nach 13 b bis Umsatzerlöse sonstige Umsatzsteuersätze unter der Position Umsatzerlöse (GKV) enthaltener Bruttowert zusammengefasst werden. Um den Sachbearbeitern zumindest in der Einführungsphase eine Erleichterung zu bieten, wurde entsprechend der anderen Position in der Steuertaxonomie eine Auffangposition eingefügt. In dem Umsatzbereich ist dieses die Position Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen. Dem Fragenkatalog (FAQ) im Internet kann entommen werden, dass die Auffangpositionen beibehalten werden sollen. Allerdings ist ungewiss, in welchem Umfang dies passiert. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bezeichnungenthaltener Bruttowert nicht auf den umsatzsteuerlichen Bruttowert bezieht. Vielmehr soll hierdurch der Wert vor Abzug der Erlösschmälerungen (Boni, Skonti) dargestellt werden. Insofern besteht hier für den Sachbearbeiter keine Änderung. Die Umsatzerlöse werden weiterhin umsatzsteuerlich netto verbucht. 4.2 Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen Wie der Tabelle zu den Veränderungen des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen entnommen werden kann, besteht in diesem Bereich lediglich ein Mussfeld. Alle anderen Felder sind nicht zwingend zu bebuchen. Entsprechend des 275 Abs. 2 HGB ist ausschließlich die Position Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen auszuweisen. Bestandserhöhungen -> Soll Saldo Bestandsminderungen -> Haben Saldo 17

25 Aktuelles Steuerrecht 4.3 Gliederung der Position!sonstige betriebliche Erträge"! 18!

26 Aktuelles Steuerrecht Die Gliederung der Position sonstige betriebliche Erträge sowie analog die Gliederung zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen stellt eine der umfangreichsten Änderungen des Gliederungsschemas im Vergleich zu dem des 275 HGB dar. Das Hauptaugenmerk kann hier auf die Erträge aus der Auflösung von in Vorjahren gebildeten Gewinnschmälerungen wie z. B. Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie die Aufgliederung von s.g. Nebenerlösen gelegt werden. Auch hier hat der Gesetzgeber, aus Vereinfachungsgründen, für den Anfang eine Auffangposition eingeführt. Man erkennt die Auffangposition an der Bezeichnung!nicht zuordenbar".! 19!

27 Aktuelles Steuerrecht 4.4 Detaillierung des Begriffs!Materialaufwand" Der Tabelle kann entnommen werden, dass die Gliederungsstruktur für diesen Bereich deutlich von der Gliederungsstruktur gem. 275 HGB abweicht. Wurden in der Handelsgewinn- und Verlustrechnung ausschließlich die beiden Unterpositionen 5 a Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren und 5 b bezogene Leistungen ausgewiesen, so macht die zuvor aufgeführten Tabelle deutlich, dass der jetzt geforderte Detaillierungsgrad erheblich höher ausfällt.! 20!

28 Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu Handelsgewinn- und Verlustrechnung bestehen zum einen in der Aufgliederung der Position Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren sowie der Untergliederung der Oberposition nach den verschiedenen Umsatzsteuertatbeständen. Die Position Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie auch die bezogenen Waren sollen separat in einer eigenständigen Position übermittelt werden. Vergleicht man dies mit der Handelsgewinn- und Verlustrechnung, ist festzustellen, dass anstelle der beiden Positionen 5 a und 5 b drei eigenständige Positionen ausgewiesen werden. Die Positionen lauten wie folgt: a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe b) Aufwendungen für bezogene Waren und c) Aufwendungen für bezogene Leistungen. Häufig wird in der Praxis bereits eine Unterteilung des Wareneinkaufs zumindest hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Eingliederung vorgenommen. Aufgrund der Taxonomie der E-Bilanz hat hier allerdings eine weitere Aufgliederung der einzelnen Sachverhalte zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorgaben verlagert sich die Kontennutzung vom Einkauf auf die Produktion. So kann z. B. ein Vermögensgegenstand sowohl als Rohstoff in die Produktion eingehen, als auch als Ware weiterveräußert werden. Erst im Zeitpunkt der Verwertung bestimmt sich dann der Ausweis innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung. Aufgrund der häufig genutzten, integrierten Warenwirtschaftssysteme findet schon aufgrund von zuvor definierten Schlüsseln eine Kontenzuordnung meist im Artikelstamm statt. Bisher entstanden hierdurch keine Probleme, da sowohl RHBs weiterverarbeitet als auch als Handelsware weiter veräußert werden konnten. Aufgrund der Vorgaben in der Taxonomie müssten aber zusätzliche Kennziffern / Buchungsschlüssel ausgelöst werden, je nach Nutzung des Artikels. Wie bereits erwähnt, findet dementsprechend eine Verlagerung der Konten statt und muss manuell gesteuert werden. Dies kann an folgendem Beispiel erläutert werden: In einem Friseursalon wird sowohl Haarshampoo zur Anwendung im Rahmen einer Dienstleistung verwendet, als auch als reine Handelsware über den Tresen verkauft. Ab sofort ist eine unterschiedliche buchhalterische Behandlung im Zeitpunkt der Verwertung erforderlich, da im Zeitpunkt des Einkaufs die Verwendung noch nicht feststeht. Dieses Problem wurde bereits von der Finanzverwaltung erkannt. In den s. g. FAQs wurde entsprechend eine Erleichterung veröffentlicht. Hier teilt die Finanzverwaltung mit, wie in dem o.g. Fall verfahren werden soll, wenn keine eindeutige Zuordnung möglich ist. 21

29 Dementsprechend wird nicht beanstandet, wenn alle Materialaufwandskonten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren der Position bezogene Waren zugeordnet wird. Das Shampoo kann somit zum Zeitpunkt des Einkaufs als Wareneinkauf verbucht werden. Gerade für die Einführungsphase stellt dies eine enorme Erleichterung für den Praktiker dar. Allerdings bleibt fraglich, ob nach der Einführungsphase in gleicherweise kulant mit entsprechenden Problemen umgegangen wird. Da bisher keine Änderung der Taxonomie dahingehend erfolgt ist und auch bisher nicht zu erkennen ist, dass hier eine Änderung erfolgen soll, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung weiterhin die Pflicht zur gesonderten Buchung grundsätzlich bestehen lässt und ausschließlich durch eine Änderung der FAQs sofort wiederbelebt. 22

30 Aktuelles Steuerrecht 4.5 Gliederung der Position!Personalaufwand" Der Taxonomie kann entnommen werden, dass der Personalaufwand der Gliederung des 275 HGB folgt und sich entsprechend in die beiden Positionen Löhne und Gehälter und Sozialabgaben und Aufwendung für Altersversorgung und für Unterstützung aufteilt. Allerdings ist festzustellen, dass sich im Gegensatz zu der Gliederung des 275 HGB die Gliederung der Taxonomie noch weiter differenziert. Dies ist z.b. an den Positionen Löhne für Minijobs, Vergütungen an Gesellschafter / Geschäftsführer oder auch davon Sachbezüge bzw. davon freiwillige Sachzuwendungen erkennbar.! 23!

31 Häufig wird in der Praxis zum Beispiel die Position Vergütung für Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Position Vergütung für Angestellte Mitunternehmer nicht bebucht. Gerade in inhabergeführten Unternehmen ist dies eine gelebte Praxis. Da ein separater Ausweis häufig zu Konfliktpotential führen kann, existiert in der Position Löhne und Gehälter eine Auffangposition. Diese kann genutzt werden, wenn der geforderte Detaillierungsgrad nicht aus der Buchführung ableitbar ist. Auch hier verweisen wir auf das FAQ-Schreiben. 24

32 25

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