Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

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Transkript:

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015

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Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch EU Parlament und Rat angenommen und am 29. März 2014 veröffentlicht (RL 2014/30/EU) 3

Wozu dient eine EU Richtlinie? Ziel ist die Harmonisierung der Anforderungen an Produkte damit dessen freier Verkehr in der EU gewährleistet ist Eine EU Richtlinie ist nicht direkt anwendbar Eine EU Richtlinie muss innerhalb dem in der entsprechenden Richtlinie angegebenen Zeitraum in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden Die EU Kommission überprüft ob die nationalen Gesetzgebungen die Richtlinie richtig umsetzt Eine EU Richtlinie kann nur angewendet werden, wenn die entsprechende nationale Gesetzgebung nicht rechtzeitig in Kraft getreten ist Im Streitfall gilt die EU Richtlinie vor EUGH 4

Wieso wurde die EMV Richlinie geändert? 2008 wurde ein neuer gemeinsamer Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ( Binnenmarktpaket für Waren - NLF) durch EU Parlament und Rat angenommen. Alle bestehenden Richtlinien - wie z.b. die EMV RL müssen ohne materielle Änderungen angepasst werden. Einige Richtlinien wie z.b. die R&TTE RL werden noch zusätzlich materiell angepasst. 5

Abgleich ( alignement ) an das Binnenmarktpaket für Waren (NLF) 6

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Neue Ausnahme: die Richtlinie findet keine Anwendung auf kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden. Neue Begriffsbestimmungen (aus NLF): «Bereitstellung auf dem Markt» «Inverkehrbringen» «Wirtschaftsakteure»: «Hersteller», «Bevollmächtigter», «Einführer», «Händler» «Rückruf», «Rücknahme» 7

Pflichten der Hersteller Gewährleisten der Konformität der Geräte Durchführung einer Risikoanalyse (-> TU) Erstellen, aktualisieren und aufbewahren der KE und TU Sicherstellen der Konformität durch einen geeigneten Herstellungsprozess Informieren der involvierten Konformitätsbewertungsstelle über allfällige Änderungen Gerät eindeutig kennzeichnen (Rückverfolgbarkeit) Anbringen des Namens und der Adresse auf dem Gerät Dem Gerät die geeigneten EMV Informationen beilegen Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden 8

Pflichten der Bevollmächtigten Muss durch den Hersteller schriftlich benannt werden Muss die Aufgaben gemäss Mandat wahrnehmen Mandat muss mindestens beinhalten: Bereithaltung der KE und der TU für die nationalen Marktüberwachungsbehörden Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden (Zugriff auf die notwendigen Informationen, Umsetzung von Lösungen bei Nicht-Konformitäten) 9

Pflichten der Einführer Bringen nur konforme Geräte auf den Markt Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen: Durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren Vorhandene KE und TU CE-Zeichen auf dem Gerät EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt Name und Anschrift des Herstellers vorhanden Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden Name und Anschrift des Einführers liegen dem Gerät bei Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen 10

Pflichten der Händler Prüfen die folgenden Punkte vor dem Inverkehrbringen: CE-Zeichen auf dem Gerät Rückverfolgbarkeitsinformationen vorhanden Name und Anschrift des Herstellers und, wenn anwendbar, Name und Adresse des Importeurs vorhanden EMV relevante Informationen sind dem Gerät beigelegt Sofortige Massnahmen bei Nicht-Konformitäten Unterstützung der nationalen Marktüberwachungsbehörden Lagerbedingungen dürfen die Konformität nicht beeinflussen 11

Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure: von denen sie ein Gerät bezogen haben; an die sie ein Gerät abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die oben erwähnten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Geräts sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Geräts vorlegen können. 12

Konformitätserklärung 1/2 Eine einzige KE für alle anwendbaren Richtlinien EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX) 1. Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist) 13

Konformitätserklärung 2/2 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: 6. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: 7. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen (einschließlich des Datums der Norm) oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird (einschließlich des Datums der Spezifikation) 8. Gegebenenfalls: Die benannte Stelle (Name, Kennnummer) hat (Beschreibung ihrer Maßnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt:. 9. Unterzeichnet für und im Namen von / (Ort und Datum der Ausstellung) / 10. (Name, Funktion) (Unterschrift) 14

Konformitätsbewertungsstellen Der Einbezug von Konformitätsbewertungsstellen und deren Kontrolle wird neu definiert. Konformitätsbewertungsstellen müssen die Marktüberwachungsbehörden über die erlassenen Zertifikate informieren. Konformitätsbewertungsstellen müssen regelmässig die Änderungen am Stand der Technik überprüfen und die entsprechenden Hersteller über allfällige Einflüsse an bewerteten Produkten informieren. Konformitätsbewertungsstellen müssen sich an den Arbeiten der sektoralen Koordinationsgruppen beteiligen. 15

Konformitätsbewertungsverfahren Grundlegende Anforderungen der EMV RL EMV (Art. 3.1.b) Anhang II : Module A oder Anhang III : Module B (mit NB) A: interne Fertigungskontrolle B: EU-Baumusterprüfung und Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle HS : harmonisierter Standard NB : Bennante Stelle (Notified Body) 16

Marktüberwachung Neues und vereinfachtes Schutzklauselverfahren. Risikobewertung für RAPEX Verfahren Verweis auf Verordnung 765/2008 im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Marktüberwachung Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen. 17

Wie geht es weiter in der EU? EMV RL (2014/30/EU) muss bis am 19. April 2016 in die nationalen Gesetzgebungen implementiert werden. die nationalen Gesetzgebungen dürfen erst ab 20. April 2016 angewendet werden. Bestehende Konformitätsbewertungsstellen (gemäss 2004/108/EG) müssen neu benannt werden. 18

Wie geht es weiter in der CH? VEMV muss an die neue RL angepasst werden. VEMV muss im 2015 vom Bundesrat verabschiedet werden Sektorielle Anhänge des Abkommens CH-EU (MRA) müssen revidiert werden und durch den gemischten Ausschuss bis April 2016 verabschiedet werden. Bestehende CH Konformitätsbewertungsstellen (gemäss 2004/108/EG) müssen neu benannt werden. 19

Entscheid Ziele Einführung der GL «Gründe Paket für eine Warenverkehr» Zeitplan Marktüberwachung Stand Wie geht der es Arbeiten weiter? 20

Gesetzliche Grundlagen Internationale Abkommen Marktkontrollen Kontakt Sektionschef Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Kommunikation BAKOM Sektion Marktzugang und Konformität Zukunftstrasse 44, CH 2501 Biel Tel. +41 32 327 55 59 (direkt) Tel. +41 32 327 55 11 (Zentrale) Fax +41 32 327 55 55 lucio.cocciantelli@bakom.admin.ch www.bakom.admin.ch 21