Versorgungsvertrag. über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V in Verb. mit 72 SGB XI. zwischen

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Transkript:

Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung im Sinne des 39 a SGB V in Verb. mit 72 SGB XI zwischen «Träger_Name» «Träger_Straße», «Träger_PLZ» «Träger_Ort» und AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen *) BKK Landesverband Mitte, Siebstr. 4, 30171 Hannover, IKK classic*) SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse *) Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover Knappschaft - Regionaldirektion Hannover*) BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit (Ersatzkasse) KKH-Allianz (Ersatzkasse) HEK Hanseatische Krankenkasse hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Niedersachsen im Einvernehmen mit dem Zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe *) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes Seite 1 von 14

Präambel Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung im Haushalt oder der Familie mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum des Handelns der Hospize. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen und in Krankenhäusern (insbesondere Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch stationäre Hospize notwendig. Ziel der stationären Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert, seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt. Für Hospize gelten weitgehend dieselben Grundsätze der Hospizarbeit, sie verfügen aber zum Teil über jeweils besondere Strukturen. Nach 39 a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu vollstationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung erbracht wird, wenn eine ambulante bedarfsgerechte Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. Nach 41 bis 43 SGB XI haben Pflegebedürftige i.s.v. 14 SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend stets die männliche Form verwendet. 1 Gegenstand (1) Dieser Vertrag gilt für das stationäre Hospiz xxxxxxxxxxxxxxxxx, Institutionskennzeichen xxx xxx xxx. (2) Das stationäre Hospiz stellt für die Patienten im Sinne des 39 a SGB V die Versorgung sicher und erbringt darüber hinaus für die Pflegebedürftigen im Sinne des SGB Xl Leistun- Seite 2 von 14

gen der vollstationären Pflege ( 42, 43 SGB Xl) sowie ggf. teilstationären Pflege ( 41 SGB XI). (3) Das Hospiz betreibt «Platz_VollstatKurzTag» Plätze als stationäres Hospiz. (4) Mit dem Abschluss dieses Versorgungsvertrages ist das Hospiz zur stationären Hospizversorgung und gleichzeitig als Pflegeeinrichtung gemäß 72 Abs. 4 SGB XI zur pflegerischen Versorgung der Hospizpatienten zugelassen und verpflichtet. Eine Inanspruchnahmegarantie ist hiermit nicht verbunden. (5) Der vom Hospiz ausgefüllte Strukturerhebungsbogen ist Grundlage dieses Vertrages. 2 Geltungsbereich Dieser Versorgungsvertrag gilt für das Hospiz und alle Leistungsträger im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. 3 Versorgungsgrundsätze (1) Das Hospiz ist eine selbständige Einrichtung mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag, für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativmedizinische und palliativ-pflegerische Versorgung zu erbringen. Es ist eine kleine Einrichtung mit familiärem Charakter, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Das Hospiz verfügt über die besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativpflegerische, soziale sowie geistig-seelische Versorgung gewährleistet. Ein bedeutender Anteil der Kosten wird durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches Engagement aufgebracht. Zudem versteht sich das Hospiz als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Es ist integraler Bestandteil eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes oder arbeitet ersatzweise in nachweislich enger Kooperation mit einer ehrenamtlichen Hospizgruppe. (2) Anstelle der vollstationären Hospizversorgung kann die palliativ-medizinische und palliativpflegerische Versorgung und soziale Betreuung als besondere Form der stationären Versorgung auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der Patienten und der Angehörigen zu gewährleisten, so dass der Patient möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben kann. (3) Die notwendigen Leistungen werden für alle Hospizpatienten in gleicher anerkannter Qualität durchgeführt. Zusatzleistungen dürfen die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag nicht beeinträchtigen. (4) Das Hospiz stellt die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer Krankenpflegefachkraft ( 7 Abs. 4 dieses Vertrages) sicher. (5) Das Hospiz gewährleistet, dass die Versicherten aller Krankenkassen und Pflegekassen nach gleichen Grundsätzen versorgt werden. Seite 3 von 14

(6) Das Hospiz stellt einen ausreichenden Versicherungsschutz sicher. 4 Wirtschaftlichkeit und Selbständigkeit des Hospizes (1) Das Hospiz ist aufgrund seines Versorgungsauftrages eine baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbständige Einrichtung mit separatem Personal und Konzept. Aufgrund der in 39 a SGB V formulierten Aufgabenstellung, Sterbende palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch zu behandeln, können stationäre und teilstationäre Hospize nicht Bestandteil von stationären Pflegeeinrichtungen (insbesondere für ältere Menschen) sein. (2) Das Hospiz stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind als wirksam anzusehen, wenn durch sie das Versorgungsziel erreicht wird. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Hospizpatienten nicht beanspruchen und das Hospiz nicht zu Lasten der Kranken- oder Pflegekassen bewirken. (3) Die Landesverbände können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungserbringung überprüfen lassen. (4) Das Hospiz hat durch eine ordnungsgemäße Buchführung nach 259 Abs. 1 BGB die Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zu anderen Einrichtungen in gleicher Trägerschaft sicherzustellen. 5 Anspruchsberechtigte Versicherte (1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Hospiz ist, dass der Patient an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische und palliativpflegerische Versorgung notwendig oder von dem Patienten erwünscht ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten bei Kindern auch Jahren - erwarten lässt und solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des 39 SGB V nicht erforderlich ist. Eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung in dem Hospiz kommt, sofern die vorgenannten Grundvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, insbesondere bei einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht: a) Krebserkrankung b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS c) Erkrankungen des Nervensystems chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Seite 4 von 14

Voraussetzung ist ferner, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den Angehörigen insbesondere die vertragsärztliche Versorgung, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die Leistungen der SAPV, die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes sowie Angebote durch weitere Berufsgruppen und (familien)ergänzende ambulante Versorgungsformen gemeint. Bei erkrankten Kindern kommt der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung besondere Bedeutung zu. (2) Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen Patienten aus Pflegeheimen in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, ob die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt werden und warum eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist. (3) Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. 275 SGB V bleibt unberührt. (4) Bei der Frage ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im stationären Hospiz gegeben ist, ist zu prüfen, ob - sofern der Zustand des Patienten und der Familie trotz des schweren Krankheitsbildes eine gewisse Stabilität erreicht hat - eine Entlassung nach Hause möglich ist. In diesen Fällen sind bei einer erneuten Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung Wiederaufnahmen, auch innerhalb eines Jahres, möglich. 6 Versorgungsumfang (1) Im Rahmen der Versorgung werden im stationären Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale und geistig-seelische Leistungen sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär) erbracht. (2) Die palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung soll durch Linderung der Krankheitsbeschwerden die letzte Lebensphase des Patienten so erträglich wie möglich gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle) die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte. (3) Das Hospiz erbringt die sach- und fachkundige umfassend geplante Pflege, die sich in Inhalt und Umfang an körperlichen, psychischen, sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen der sterbenden Menschen orientiert. Die Angehörigen und Bezugspersonen der Sterbenden werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen. (4) Das Hospiz ist insbesondere auf die Möglichkeiten von Kriseninterventionen unter palliativen Gesichtspunkten eingerichtet. Hierbei kann es sich neben körperlichen Krisen auch um psychische Krisen (z. B. Depression mit Suizidalität) handeln. Das Hospiz muss je nach den Erfordernissen des Patienten insbesondere die folgenden Dienstleistungen mehrfach täglich bis ständig anbieten: Umfassende regulatorische Handlungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle Seite 5 von 14

umfassende hygienische Maßnahmen spezielle medizinisch-technische Interventionen individuell angemessene Bewältigungs- und Unterstützungsangebote Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens unter Wahrnehmung der medizinischen Behandlung (5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen im Vordergrund Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten. Der Patient benötigt unter Umständen auch Hilfestellungen bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Die sozialen und seelsorglichen Leistungen umfassen die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen (einschl. Trauerarbeit), die Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten. Dies schließt auch die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse ein. (6) Das Hospiz stellt sicher, dass die notwendige medizinisch-palliative ärztliche Behandlung und Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet sind. Die ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der 28, 31 und 32 SGB V übernommen. (7) Die zu erbringende palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie die zu erbringenden sozialen und geistig-seelischen Leistungen erstrecken sich insbesondere auf die folgenden Leistungen: a) Qualifizierte Schmerzbehandlung, Behandlung weiterer körperlicher und psychischer Symptome (z. B. Periduralkatheter, patientenorientierte, zeitabhängige, dosisvariierte Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist; psychosoziale Interventionen), b) fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen, deren Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z.b. große Operationswunden, Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln), c) Krisenintervention, d) Feststellen und Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens, e) Sicherung notwendiger Arztbesuche, f) Anleitung des Versicherten, seiner Angehörigen oder Pflegepersonen zur Durchführung therapeutischer Maßnahmen, g) Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung, h) Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstrategien, i) Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben, j) Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten, k) Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung, l) Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehöriger und Bezugspersonen, m) Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen, n) Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse. Seite 6 von 14

(8) Zum Leistungsumfang des Hospizes zählen auch die von den stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Leistungen a) der Körperpflege (Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Kämmen und Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), b) der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung, Hygienemaßnahmen wie z.b. Mundpflege), c) der Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Betten und Lagern, Gehen, Stehen, Treppensteigen, u. U. Verlassen und Wiederaufsuchen des Hospizes, An- und Auskleiden, d) der allgemeinen sozialen Betreuung, e) der medizinischen Behandlungspflege, f) der Unterkunft und Verpflegung. 7 Qualitätsanforderungen (1) Die palliativ-pflegerische Versorgung im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach 113 ff. SGB XI, soweit in diesem Versorgungsvertrag keine Abweichungen beschrieben sind. Darüber hinaus müssen Maßnahmen der Qualitätssicherung dabei auf die besondere Versorgungsituation und die Bedürfnisse der schwerstkranken und sterbenden Patienten in der Palliativsituation abgestimmt sein. (2) Die Pflege im stationären Hospiz ist bei ständiger Präsenz eines Gesundheits- und Krankenpflegers oder eines Altenpflegers 1 rund um die Uhr und ganzheitlich und auf der Basis einer bedürfnisorientierten Pflegekonzeption basierend zu erbringen, die auf die Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens und die individuelle Situation der Patienten aufbaut... Diese bedarfsorientierte ganzheitliche Pflegeplanung unterstützt und fördert insbesondere die Selbsthilfepotentiale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und Bezugspersonen einbezogen und die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team von haupt- und ehrenamtlichen Kräften einschließlich des betreuenden Arztes erbracht. Ein geeignetes Pflegedokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Das Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess sind daraus abzuleiten. (3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf abzustellen, inwieweit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Patienten entsprochen und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität ermöglicht wurde. Der Träger des Hospizes ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll 1 Altenpflegefachkräfte können diese Aufgaben übernehmen, wenn sie entweder eine mindestens einjährige Berufserfahrung im stationären Hospiz oder eine Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme für Pflegende im Umfang von mindestens 160 Stunden nachweisen können. Seite 7 von 14

sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen. (4) Der Träger des Hospizes hält das für die stationäre Hospizversorgung der Versicherten erforderliche und geeignete Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr für eine fach- und sachgerechte Betreuung und Versorgung. Die nachstehenden Qualitätsanforderungen sind ständig zu erfüllen: a) Personelle Voraussetzungen 1. Verantwortliche Krankenpflegefachkraft: aa) Die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen Gesundheitsund Krankenpfleger", entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung; bb) eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter Erlaubnis nach Buchst. aa) innerhalb der letzten 5 Jahre in einem Krankenhaus, Hospiz oder einer von den Landesverbänden der Pflegekassen zugelassenen Pflegeeinrichtung. Davon müssen zumindest 2 Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz, in einem Krankenhaus, in einem Palliativ Care-Team oder in einem ambulanten Pflegedienst entfallen. cc) Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden und den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden. dd) Hauptberuflich im Hospiz beschäftigt Die verantwortliche Krankenpflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich) durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen die für das Arbeitsgebiet erforderlichen palliativ-medizinischen bzw. palliativ-pflegerischen Kenntnisse zu aktualisieren. Sie setzt die Pflegekräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Qualifikation ein und übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung der Leistungen. 2. Weiteres Personal: Das Hospiz hat zusätzlich das folgende Personal: aa) Einen ständig festangestellten, hauptberuflich im Hospiz beschäftigten Gesundheits- und Krankenpfleger entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen als stellvertretende Leitung mit Abschluss einer Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden. bb) Ständig - entsprechend der Patientenzahl - weitere festangestellte ausgebildete Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Krankenpflegehelfer ); der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend der jeweiligen Ausbildung und Qualifikation; cc) Vertretungspersonal (für Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal die Qualifikation gemäß Buchstaben aa) und bb) zu erfüllen hat; dd) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen; ee) Hauswirtschafts- und Funktionspersonal. Der Personalbedarf nach dd) und ee) kann auch stundenweise extern abgedeckt werden. Der Träger hat sicherzustellen, dass das Personal in regelmäßigen Abständen (jährlich) Seite 8 von 14

durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen auf den neuesten Stand der Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes gehalten wird. 3. Ehrenamtliche Mitarbeiter Das Hospiz setzt zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend ihrer nachgewiesenen Befähigung ein und sorgt für deren regelmäßige Begleitung. b) Instrumentelle Grundausstattung: Zur Durchführung von Pflege und Behandlung sind insbesondere vorzuhalten: Blutdruckmessgerät Blutzuckermessgerät Teststreifen Sauerstoffgerät mit Zubehör Hilfsmittel gegen Dekubitus Ernährungspumpen Absauggerät lnhalationsgerät Keil, Güdel-Tubus Perfusor Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung BTM-Schrank Pflegebetten mit Bettgitter und Aufrichthilfe Toilettenstühle Lifter (Bett, Badewanne) Rollstühle, Gehhilfen Infusionsständer. Der individuelle Anspruch des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung ( 33 SGB V) bleibt unberührt. c) Bauliche Voraussetzungen/Räume/Einrichtung und Mobiliar. Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Einrichtung müssen den Zielen dieses Vertrages gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer, Zweibettzimmer können ebenfalls vorgehalten werden, wobei die Bedürfnisse der Sterbenden berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen gelten die Heimmindestbauverordnung bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. In Hospizen sollten die Patientenzimmer so gestaltet sein, dass Angehörige mit aufgenommen werden können. 8 Rahmenvereinbarung und Qualitätssicherung Die Rahmenvereinbarung nach 39 a SGB V in der jeweils gültigen Fassung gilt uneinge- Seite 9 von 14

schränkt und findet unmittelbar Anwendung. Die Rahmenverträge für vollstationäre und teilstationäre Pflege nach 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen, die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach 112 ff. SGB XI finden uneingeschränkt und unmittelbar Anwendung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der stationären Versorgung im Hospiz nicht ausgeschlossen ist oder in diesem Vertrag keine Abweichungen beschrieben sind. 9 Vergütungsgrundsätze und Kassenleistungen (1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich auf Landesebene, dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Hospiz bzw. seinem Träger, wird ein tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. Hierbei ist der besondere Personalbedarf der Hospize in den Bereichen der palliativen Versorgung und sozialen Betreuung sowie bei der Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu berücksichtigen. (2) Das Hospiz informiert die Landesverbände auf Anfrage über die Beantragung öffentlicher Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen. Sie hat den Landesverbänden den Erhalt von Mitteln nach Satz 1 unverzüglich anzuzeigen. (3) Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Patienten deckt alle in 6 genannten Leistungen des Hospizes bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung ( 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 SGB V, 29 SGB XI) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten mit ein. Die Leistungen nach 6 Abs. 6 Satz 2 gehen nicht in die Kalkulation des Bedarfssatzes ein. (4) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist eine jahresdurchschnittliche Belegung des Hospizes von mindestens 80 v. H. zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung begründet keinen abweichenden Bedarfssatz. (5) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig. (6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird kein Pflegesatz fällig. Insoweit gilt der Rahmenvertrag nach 75 SGB XI nicht. (7) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Patient im Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag. (8) Zuschussfähig im Sinne des 39 a SGB V und vergütungsfähig im Sinne des SGB XI sind maximal 90 v. H. im Kinderhospiz 95 v. H. - der nach den Absätzen 1, 4 und 5 beschriebenen tagesbezogenen Vergütung. Der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf dem Patienten weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden. (9) Die Leistungen der Krankenkassen sind zunächst auf 4 Wochen befristet. (10) Näheres zur Vergütung sowie Bemessung der Leistungen ist in einer Vergütungsvereinbarung zu regeln. Seite 10 von 14

1O Abrechnung (1) Die Rechnungen sind nach Abschluss des Leistungsfalles bei dem zuständigen Leistungsträger einzureichen. Zwischenrechnungen sind möglich. (2) Die Rechnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Name der Krankenkasse / Pflegekasse und Institutionskennzeichen 2. Name des Hospizes 3. Das für das Hospiz von der Arbeitsgemeinschaft Institutskennzeichen, Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin vergebene Institutskennzeichen 4. Versichertennummer, Name, Vorname, Geb.-Datum, Status des Versicherten, ggf. Pflegestufe gemäß SGB XI 5. Aufnahme und Entlassungstag 6. Tagesbezogener Bedarfssatz 7. Leistungszeitraum, Rechnungsendbetrag 8. Ort, Datum und Unterschrift (3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mit befreiender Wirkung an das Hospiz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung. Die zurückgeforderten Beträge sind sofort fällig. (4) Die Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang bei dem zuständigen Leistungsträger zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Einrichtung. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. (5) Die Abtretung von Forderungen der Einrichtung gegenüber der zahlungspflichtigen Kranken-/Pflegekasse an Dritte ist nur mit Zustimmung des Leistungsträgers zulässig. (6) Zahlungswirksame Abtretungen von Forderungen des Hospizes sowie gepfändete Ansprüche sind auf der jeweiligen Rechnung kenntlich zu machen. (7) Über weitere Einzelheiten der Abrechnung können ergänzende Vereinbarungen geschlossen werden. (8) Die Vorschriften des maschinellen Datenträgeraustausches gelten. 11 Mitwirkungspflichten (1) Beabsichtigte Änderungen gegenüber den im Versorgungsvertrag enthaltenen Angaben sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie dem zuständigen Träger der Sozialhilfe frühzeitig bekannt zu geben. Seite 11 von 14

(2) Änderungen der diesem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Verhältnisse ( 71 SGB XI) sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen umgehend anzuzeigen. Dies trifft insbesondere für die Angaben aus dem Strukturerhebungsbogen zu. (3) Die Kranken- und Pflegekassen teilen dem Hospiz Näheres über den Umfang, das Verfahren und die Befristung der Kostenzusage mit. 12 Datenschutz (1) Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Hospizleistungen dürfen nur im Rahmen der in 294 SGB V bzw. 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für die Zwecke der Statistik in dem gesetzlich zulässigen Rahmen nach 79 SGB IV und 109 SGB XI verarbeitet und genutzt werden. (2) Das Hospiz verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Das Hospiz unterliegt hinsichtlich der Person des Hospizpatienten der Schweigepflicht, ausgenommen sind hiervon Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Kranken- /Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Das Hospiz hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die 35, 37 SGB I sowie 67 bis 85 SGB X bleiben unberührt. 13 Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens (1) Beachtet das Hospiz seine gesetzlichen und /oder vertraglichen Pflichten nicht in der gebotenen Weise, entscheiden die Landesverbände gemeinsam oder einzeln im Benehmen bzw. bei außerordentlicher Kündigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger nach Anhörung des betroffenen Hospizes über geeignete Maßnahmen. Als Maßnahmen kommen in Betracht: a) Verwarnung b) Vertragsstrafe in Geld c) Außerordentliche Kündigung des Vertrages (2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Absatz 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. 14 Schiedsperson (1) Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über die Versorgung im Sinne des 39 a SGB V zustande, bestimmen die Vertragspartner gemeinsam eine unabhängige Seite 12 von 14

Schiedsperson. Die unabhängige Schiedsperson muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. 39 a Abs. 1 Sätze 8 und 9 SGB V gelten. (2) Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von den für die vertragsschließenden Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen zuständigen Aufsichtsbehörden bestimmt. Für diesen Fall stimmen die Vertragspartner darin überein, dass Abs. 1 Satz 2 gilt und die Schiedsperson von den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht im Losverfahren zu bestimmen ist. 15 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am «VV_ab» in Kraft. (2) Anpassungen des Versorgungsvertrages können im Einvernehmen der an diesem Vertrag Beteiligten auch ohne Kündigung vorgenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. (3) Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. (4) Die Landesverbände kündigen den Versorgungsvertrag gemeinsam und einheitlich, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. (5) Die Landesverbände können den Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Hospizbewohnern oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. (6) Eine Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages hat keine aufschiebende Wirkung. Ort, Datum Träger der Pflegeeinrichtung ( Stempel, Unterschrift ) Vertrag ausgefertigt am xx.xx.xxxx. Seite 13 von 14

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte IKK classic Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft, Regionaldirektion Hannover Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Leiter der Landesvertretung Niedersachsen Seite 14 von 14