zu Punkt der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

Ähnliche Dokumente
zu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

Paare, die sich für eine Familie entschieden haben, benötigen und verdienen Unterstützung.

zu Punkt... der 848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008

Bundesrat Drucksache 478/11 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zu dem o. g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs- Datenabgleichsverordnung

zu Punkt der 925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014

zu Punkt... der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Bundesrat Drucksache 574/16. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

zu Punkt der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

zu Punkt... der 920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014

zu Punkt der 927. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2014 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

zu Punkt... der 931. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2015

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Bundesministerium Berlin, den 10. Mai 2012 für Arbeit und Soziales Parlamentarischer Staatssekretär

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

zu Punkt... der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004 Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4853. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO)

zu Punkt der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Bundesrat Drucksache 546/05 (Grunddrs. 767/04)

zu Punkt der 929. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2014

Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens

zu Punkt der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Aufwertung der Sozial- und Erziehungsdienste (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4411)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz WehrRÄndG 2007)

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung

zu Punkt... der 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

Festlegung von aktualisierten Beziehungswerten auf der Grundlage neuester statistischer Materialien.

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Rundschreiben Nr. 3/2008

Bundesrat Drucksache 297/15 (Grunddrucksache 266/09)

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

PDF-Version. FAQs für Selbstständige

Entschließung des Bundesrates "Alleinerziehende besser unterstützen" Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 31. Mai 2016


Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e)

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

eantrag Sachstand und Ausblick

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

Regelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu

Entwurf einer Verordnung

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/93. Unterrichtung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

L E S E F A S S U N G

Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung BSV 2012)

Aufhebung der gesetzlichen Regelungen zur Fundpapier-Datenbank im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012)

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Transkript:

Bundesrat Drucksache 117/1/16 11.04.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - AV - G - In - Wi zu Punkt der 944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) A Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: AIS, G 1. Zu Artikel 3 Nummer 1 ( 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V) Artikel 19 ( 6 KK-AltRückV) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 3 Nummer 1 ist zu streichen. b) Artikel 19 ist zu streichen. Völlig losgelöst von der Intention des Gesetzesvorhabens soll für die gesetzlichen Krankenkassen mit dem vorgeschlagenen Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, die Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen nach 171e SGB V auch in Euro denominierten Aktien Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 117/1/16-2 - im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements anzulegen, wobei die Anlageentscheidungen jeweils so zu treffen sind, dass der Anteil an Aktien maximal zehn Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. In diesem Zusammenhang entfällt dann die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit für die Anlage des Deckungskapitals. Bisher ist es nicht möglich, Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien anzulegen. Es hat sich auf der Fachebene gezeigt, dass bezüglich der Anlagemöglichkeit von Altersrückstellungen der gesetzlichen Krankenkassen auch in Aktien weiterer Diskussionsbedarf besteht, insbesondere, - weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt, und - weil die in der geplanten Änderung genannten Anlageformen von der Fachebene in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht ausreichend bewertet werden können. Es wird daher für sinnvoll erachtet, die geplanten Änderungen einer separaten Gesetzesänderung zuzuführen, damit eine inhaltliche Diskussion, auch zu Anlagealternativen, ermöglicht wird. AIS 2. Zu Artikel 23 Absatz 3 (Inkrafttreten) Artikel 23 Absatz 3 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 23 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 sind die Wörter "Absätze 2 bis 4" durch die Wörter "Absätze 2 und 3" zu ersetzen. b) In Absatz 2 sind die Wörter "Artikel 4 Nummer 1 bis 9 und 11 bis 22" durch die Angabe "Artikel 4" zu ersetzen. Artikel 4 Nummer 10 regelt Änderungen am automatisierten Verfahren zur Aufnahme von Leistungsanträgen bei Versicherungsämtern und Gemeindebehörden (eantrag). Der Gesetzentwurf sieht vor, dass diese Regelung erst

- 3 - Empfehlungen, 117/1/16 zum 1. Juli 2017 in Kraft treten soll, da für die Umstellung ein längerer technischer Vorlauf benötigt werde. Zwar ist es zutreffend, dass zur Realisierung der Änderungen zum einen programmtechnische Anpassungen und zum anderen eine aufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, für die praktische Umsetzung stellt ein früheres Inkrafttreten jedoch kein Problem dar, da die Erweiterung grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt bereitgestellt werden kann, ab dem die aufsichtsrechtliche Genehmigung für den Einsatz des Verfahrens zur Verfügung steht. 151a SGB VI regelt lediglich die Zulässigkeit des Datenabrufs, eine gesetzliche Verpflichtung, den erweiterten Datenkatalog ab einem bestimmten Zeitpunkt vollständig zu nutzen, besteht nicht. Damit eantrag in der Variante mit Datenabruf aktuell genutzt werden kann, wurde das bisherige Verfahren mit dem aktuellen Datenkatalog von den zuständigen Aufsichtsbehörden bis März 2017 genehmigt. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Sicherheitskonzeption spätestens alle drei Jahre ist es daher notwendig, dass im Frühjahr 2017 die nächste turnusmäßige Überprüfung stattfindet. Sofern die vorgesehene Gesetzesänderung erst zum Juli 2017 in Kraft treten würde, würde dies bedeuten, dass das im Frühjahr 2017 erforderliche Genehmigungsverfahren noch auf dem alten Rechtsstand durchgeführt werden müsste. Dies hätte zur Folge, dass die Erweiterung des Datenkataloges und die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes auf vier Jahre bei dieser Genehmigung noch nicht berücksichtigt werden könnte. Weiterhin müsste, um die Übermittlung des erweiterten Datenkataloges zu ermöglichen, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erneut ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In der vorliegenden Zeitplanung der Deutschen Rentenversicherung ist vorgesehen, dass die ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen technischen Überarbeitungen des Gesamtverfahrens in dem sich derzeit in Überprüfung befindlichen Sicherheitskonzept beschrieben und im Anschluss seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik überprüft werden. Mit einem Abschluss der Arbeiten ist im Frühjahr 2017 zu rechnen, damit fristgerecht die Weiternutzung des Verfahrens bei den Aufsichtsbehörden beantragt werden kann. Bei dieser Überprüfung würde dann bereits 151a SGB VI in der neuen Fassung berücksichtigt. Aufgrund dieser Sachlage können daher die technischen Änderungen in eantrag frühestens mit der Version Juli 2017 den externen Stellen zur Verfügung gestellt werden. Der Einsatz geänderter Versionen von eantrag erfolgt nur zweimal im Jahr (im Januar und Juli). Eine Bereitstellung der neuen Version mit dem erweiterten Datenkatalog bereits zum Januar 2017 ist aufgrund des zeitaufwändigen Genehmigungsverfahrens nicht realistisch. Somit ist es nicht erforderlich, das Inkrafttreten der Änderung zu 151a SGB VI auf den 1. Juli 2017 zu legen, es sollte - wie im Referentenentwurf noch vorgesehen - beim Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes bleiben.

Empfehlungen, 117/1/16-4 - AIS 3. Zum Gesetzentwurf allgemein: Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ergänzend eine mit 18e Absatz 4 Satz 4 SGB IV vergleichbare Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, um nach Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens eine Korrektur der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten vornehmen zu können. Der Bundesrat regt darüber hinaus an, die sogenannte Pauschalanpassung gemäß 18e Absatz 4 SGB IV zu streichen. Die im Rahmen des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfes angestrebte Änderung des 18 b Absatz 2 SGB IV, wonach das voraussichtlich erzielte Einkommen zur Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten herangezogen werden soll, sofern das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht feststeht, ist zu begrüßen. Sie ist sowohl praktikabel für die Rentenversicherungsträger als auch im Interesse der Empfänger von Hinterbliebenenrenten. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Regelung zur vorläufigen Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens handelt, erscheint die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufhebung und Korrektur des Bescheides erforderlich, beispielsweise entsprechend der Regelung des 18e Absatz 4 Satz 4 SGB IV. Bisher ist bei Einkommensänderungen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen vorläufig im Wege der sogenannten Pauschalanpassung nach 18e Absatz 4 SGB IV festzustellen (das Erwerbseinkommen wird im gleichen Maße angehoben wie die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung). Das so ermittelte Einkommen ist in der Regel unzutreffend, weil nicht einmal annäherungsweise das neue Arbeitseinkommen abgebildet wird. In der Folge können sich aus der späteren Nachberechnung mit dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen erhebliche Überzahlungen ergeben, die vom Selbständigen zurückgefordert werden müssen. Das mit der Pauschalanpassung verfolgte Ziel einer Vermeidung von erheblichen, für den Berechtigten nachteiligen Korrekturen wird also nicht erreicht. Zudem ist das Nachforderungsverfahren sehr verwaltungsaufwendig. Die neue Regelung in Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfes ist hier wesentlich praktikabler, da das dann zu berücksichtigende voraussichtlich erzielte Einkommen vom Selbständigen beziehungsweise von seinem Steuerberater erfragt werden kann und daher in der Regel wesentlich geringere Differenzen zum tatsächlich erzielten Einkommen aufweisen dürfte. Für die Pauschalanpassung nach 18e Absatz 4 SGB IV wäre damit aber kein Raum mehr, sodass angeregt wird, diese Regelung zu streichen.

- 5 - Empfehlungen, 117/1/16 B 4. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.