Steuerliche Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Seniorengenossenschaft Arne Leifels Forschungszentrum Generationenverträge Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Dresden, 13. September 2013
2 1 Steuerbegünstigte Zwecke 2 Steuerbegünstigte Zwecke bei Seniorengenossenschaften 3 Partielle Steuerpflicht steuerbegünstigter Körperschaften 4 Besteuerung steuerbegünstigter Seniorengenossenschaften
3 1 Steuerbegünstigte Zwecke
4 Steuerbegünstigte Zwecke (I) Die staatliche Förderung bürgerschaftlichen Engagements ist in Deutschland hauptsächlich steuerlicher Natur. Geregelt durch 51ff. Abgabenordnung (AO). Steuerbegünstigung knüpft aber immer an Körperschaften an. Direkter Bezug zu Ertragsteuern, betrifft mittelbar aber auch andere Steuern. Überprüfung der Förderwürdigkeit: Satzung und satzungsmäßiges Handeln Steuerbegünstigte Zwecke: Gemeinnützige ( 52 AO) Mildtätige ( 53 AO) Kirchliche ( 54 AO)
5 Steuerbegünstigte Zwecke (II) Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit Nicht gegeben, wenn fest abgeschlossener und dauerhaft kleiner Personenkreis Positivliste gesetzlich vorgegeben (Wissenschaft und Forschung, Sport, Jugend- und Altenhilfe usw.) und/oder Mildtätigkeit: Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger Körperliche, geistige oder seelische Hilfebedürftigkeit oder Wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit
6 Allgemeine Bedingungen der Steuerbegünstigung Selbstlosigkeit Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht im Vordergrund stehen. Mittelverwendung nur satzungsgemäß und zeitnah. Ausschließlichkeit Es dürfen keine anderen Zwecke als die Satzungszwecke verfolgt werden. Unmittelbarkeit Körperschaft muss die Satzungszwecke selbst verwirklichen.
7 2 Steuerbegünstigte Zwecke bei Seniorengenossenschaften
8 Können Seniorengenossenschaften steuerbegünstigt sein? (I) Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit Altenhilfe ( 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) Beschränkung auf Mitglieder unproblematisch, wenn Mitgliedschaft grundsätzlich jedem offen steht. Mildtätigkeit: Hilfebedürftigkeit Wirtschaftlich: vereinfachter Nachweis mit Sozialleistungsbescheiden Körperlich: z.b. Pflegebedürftigkeit; ab 75 Jahren ohne Prüfung Selbstlosigkeit Angemessenes (!) Entgelt ist unproblematisch Zeitnahe Mittelverwendung vs. Kapitalreserven
9 Können Seniorengenossenschaften steuerbegünstigt sein? (II) Ausschließlichkeit Kriterium erfüllt, sofern Satzung (und tatsächliche Tätigkeit) ausschließlich die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Unmittelbarkeit Seniorengenossenschaft muss selbst Leistungserbringerin sein. Aktive Mitglieder als Hilfspersonen im Auftrag der SG Indizien hierfür: Bindung an besondere Regeln (z. B. Schweigepflicht, Verbot der Vorteilsnahme), Legitimation als Mitglieder, Versicherungsschutz während der Ausübung des Dienstes, Fortbildungen
10 Leistungsbeziehungen in einem allgemeinen Zeittauschsystem
11 Leistungsbeziehungen in einer Seniorengenossenschaft
12 3 Partielle Steuerpflicht steuerbegünstigter Körperschaften
13 Partielle Steuerpflicht Steuerbegünstigung: Befreiung von Ertragsteuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer) Vergünstigung bei Verkehr- und Substanzsteuern Gilt nur für Tätigkeiten, die den steuerbegünstigten Zwecken dienen. Teilnahme am Wettbewerb à Besteuerung (Gleichheitsprinzip) Nicht begünstigte Tätigkeiten als Nebenzweck möglich. Unterschiedliche Besteuerung nach Tätigkeitsbereichen
14 Tätigkeitsbereiche Unternehmerischer Bereich Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Stpfl. wirtsch. Geschäftsbetrieb Tätigkeit Unmittelbar satzungsmäßig und ohne Gegenleistungsansprüche Entgeltliche Nutzung des Vermögens durch Dritte zur finanziellen Absicherung der satzungsmäßigen Tätigkeiten Nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von wirtschaftlichen Vorteilen (Einnahmen) Dient unmittelbar den Satzungszwecken Unentbehrlich für Satzungszwecke Sonstige Eingriff in Wettbewerb nur soweit unbedingt notwendig
15 Besteuerung nach Tätigkeitsbereichen (I) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Körperschaftsteuer (KStG) Befreit ( 5 Abs. 1 Nr. 9) bzw. kein Einkommen ( 8 Abs. 5) Befreit ( 5 Abs. 1 Nr. 9, 14 AO) Befreit ( 5 Abs. 1 Nr. 9, 65 AO) Steuerpflichtig ( 5 Abs. 1 Nr. 9) Freigrenze (35.000 Euro inkl. USt, 64 Abs. 3 AO) Freibetrag (5.000 Euro 24) Gewerbesteuer (GewStG) Kein Steuergegenstand ( 2) bzw. befreit ( 3 Nr. 6) Kein Steuergegenstand bzw. befreit Befreit ( 3 Nr. 6) Steuerpflichtig ( 3 Nr. 6) Freigrenze (wie KStG) Freibetrag (5.000 Euro 11 Nr. 2)
16 Besteuerung nach Tätigkeitsbereichen (II) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuer (UStG) Kein Steuergegenstand ( 1f.) z.t. kein Steuergegenstand ( 1f.) z.t. befreit ( 4) Ansonsten ermäßigter Steuersatz (7 Prozent; 12 Abs. 2 Nr. 8 B uchst. a) z.t. befreit ( 4, z.b. Abs. 16) Ansonsten ermäßigter Steuersatz z.t. befreit ( 4) Regelsteuersatz (19 Prozent; 12 Abs. 2 Nr. 8 B uchst. a) Kleinunternehmerregelung Kleinunternehmerregelung Kleinunternehmerregelung (Vorjahr 17.500 Euro, laufendes Jahr 50.000 EUR, 19 Abs. 1)
17 Besteuerung nach Tätigkeitsbereichen (III) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einkommensteuer Dritter (EStG) Sonderausgaben abzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge ( 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG 50 EstDV, R 10b.1 EStR) (wie ideeller Bereich) (wie ideeller Bereich) Keine Vergünstigungen Steuerfreibetrag ( Übungsleiterpauschale ) 2.400 Euro ( 3 Nr. 26, R 3.26 LStR)
18 Besteuerung nach Tätigkeitsbereichen (IV) Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Grundsteuer (GrStG) Befreit mit Ausnahmen ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 7, Abschn. 12 GrStR ) Befreit mit Ausnahmen ( 3 Abs. 1 Nr. 3, 7, Abschn. 12 GrStR) Befreit ( 3 Abs. 1 Nr. 3, Abschn. 12 GrStR) Steuerpflichtig ( 3 Abs. 1 Nr. 3, Abschn. 12 Abs. 6 GrStR) Erbschaftsteuer (ErbStG) Befreit ( 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) Befreit ( 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) Befreit ( 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG, R E 13.8 Abs. 2) Steuerpflichtig ( 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b, R E 13.8 Abs. 2 Er bstr)
19 4 Besteuerung steuerbegünstigter Seniorengenossenschaften
20 Exemplarische Seniorengenossenschaft Satzung und tätsächliche Tätigkeit: Altenhilfe (sowie mildtätige Zwecke) gemäß Abgabenordnung Keine sonstigen Tätigkeiten Dienstleistungen werden durch aktive Mitglieder als Hilfspersonen im Auftrag der SG erbracht. Entlohnung aktiver Mitglieder durch SG: Geld oder Zeitguthaben Bezahlung passiver Mitglieder an SG: Geld oder Zeitguthaben Mitglieder leisten nur echte Mitgliedsbeiträge zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten. Kapitalstock der SG wird nicht spekulativ angelegt.
21 Besteuerung der Seniorengenossenschaft (I) Mitgliedsbeiträge, Spenden usw. Ideeller Bereich Keine Besteuerung Kapitalerträge Vermögensverwaltung Keine Körperschaft-/ Gewerbesteuer Normalerweise keine Umsatzsteuer, ansonsten ermäßigter Satz und Kleinunternehmerregelung
22 Besteuerung der Seniorengenossenschaft (II) Entgelt für Dienste der SG (Geld/Zeitguthaben) Körperschaftsteuer: befreit Gewerbesteuer: befreit Leistung/Gegenleistung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ggf. Umsatzsteuerbefreiung Ansonsten ermäßigter Satz Ggf. Kleinunternehmerregelung Für Satzungszwecke unentbehrlich Zweckbetrieb
23 Umsatzsteuerbefreiung bei Seniorengenossenschaften ( 4 Nr. 16 UStG) Steuerbefreiung von mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen Hilfebedürftig = Personen, die krank, behindert, von Behinderung bedroht, pflegebedürftig oder in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind Mindestens 90 Prozent der Leistungen zugunsten Hilfsbedürftiger Nachweispflicht bzgl. Hilfsbedürftigkeit und Kosten Nur bestimmte Einrichtungen: Landesrechtlich anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote (Buchst. g) In mind. einem Viertel der Fälle überwiegende Vergütung durch Sozialträger (Buchst. l)
24 Besteuerung der Seniorengenossenschaft (III) Zeitgutschrift an Hilfsperson Geldwerter Vorteil Arbeitslohn Geldzahlung an Hilfsperson Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer (Ggf. Übungsleiterpauschale )
25 Fazit Seniorengenossenschaften können steuerbegünstigt (gemeinnützig und/ oder mildtätig) sein. Voraussetzung: Formal und inhaltlich korrekte Satzung, die befolgt wird. Insbesondere: Unmittelbarkeit wahren: Hilfspersonen beauftragen, nicht nur vermitteln. Zulässigen Kreis der Leistungsempfänger beachten (Altenhilfe/ Hilfebedürftigkeit). Erhebliche Erleichterungen bei Ertragsteuern, Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Mitglieder Grundsätzlich: Alles (vorab) mit dem Finanzamt klären!
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. www.generationenvertraege.de