Kurzfristige Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen

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Transkript:

Kurzfristige Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen Möglichkeit und Grenzen der Beschäftigung Die Beschäftigung von Schülern, die noch Kinder, d. h. noch nicht 15 Jahre alt sind, und die Beschäftigung von Jugendlichen, die zwar älter sind, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen: Stundenweise Beschäftigung Kinder über 13 Jahre, d. h. ab dem 13. Geburtstag, und Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Tipp: Der Arbeitgeber sollte sich die Einwilligung der Eltern, eine Kopie der Geburtsurkunde oder den Ausweis sowie eine Schulbescheinigung geben lassen! Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, sich weder auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Entwicklung der Kinder, noch auf ihren Schulbesuch, die Vorbereitung auf Ausbildung und Beruf und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nachteilig auswirkt. Die Anschauungen und Wertungen hierzu sind im Fluss.

Beispiele zulässiger leichter Beschäftigung: Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern, Prospekten und Werbezetteln ohne schweres Tragen, Erteilung von Nachhilfe, Babysitten, Mithilfe bei der Ernte oder im Garten, gefahrlose Betreuung und Pflege von Tieren, Botengänge, Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, Mithilfe bei der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Reinigungsarbeiten, Bewachungstätigkeiten, Handreichungen beim Sport und bei anderen Dienstleistungen, Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben und Tragen einfache Telefondienste, Autoreinigung, Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien. Beachte! Nicht erlaubt sind Arbeiten im produzierenden Gewerbe, in Gaststätten, auf Baustellen, in Tankstellen und Kfz-Werkstätten oder als Kassierer. Nicht erlaubt sind Tätigkeiten die mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden sind, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten, manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last. Tipp: Zweifelsfragen mit dem Gewerbeaufsichtsamt klären, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden können. Die Beschäftigung selbst mit leichten und geeigneten Arbeiten darf nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, erfolgen. Die Arbeitszeit darf nicht zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Unterrichts liegen. Weiter gilt die 5-Tage-Woche und die Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe, so dass die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 bzw. 15 Stunden beschränkt ist.

Fazit: Kinder über 13 Jahre bzw. vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen beschäftigt werden, - mit leichten und geeigneten Arbeiten, - sofern die Eltern einwilligen, - von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr, - allerdings nicht vor und während des Schulunterrichts, - nicht mehr als zwei bzw. drei Stunden täglich. Jobs in den Schulferien Jugendliche, d. h. junge Menschen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind. Dabei sind, weil Jugendliche aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten geschützt werden müssen, ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften zu beachten, wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten; im Wesentlichen gilt folgender Sonderschutz für Jugendliche: Die maximale Arbeitszeit darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5

Stunden zulässig. Dem Jugendlichen sind ausreichende Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, darüber 60 Minuten). Dem Jugendlichen sind Arbeiten verboten, die zu anstrengend (z. B. Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. Bei der Auswahl der Tätigkeiten, die den Jugendlichen übertragen werden sollen, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mädchen und Jungen nicht überstrapaziert wird. Arbeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Hack- oder Spanschneidemaschinen ebenso wie Schweißarbeiten und Tätigkeiten in Kühl- und Nassräumen, wie sie etwa in Brauereien und Schlachthöfen üblich sind. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen mit erhöhter Infektionsgefahr sind ebenso untersagt. Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden; Ausnahme: (gilt nur für Jugendliche über 16 Jahre) - in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellerbetrieben bis 22 - in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr, für über 17-Jährige ab 4 - in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und - in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr. An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt. Diese betreffen insbesondere Krankenanstalten, Alten-, Pflege- und Kinderheime, das Gaststättengewerbe, Landwirtschaft und Tierhaltung, den Sport, das Schaustellergewerbe, etc.

Absolute Beschäftigungsverbote Weibliche Jugendliche dürfen in Betrieben und bei Veranstaltungen aller Art als Nackttänzerinnen, Schönheitstänzerinnen oder Schleiertänzerinnen oder mit ähnlichen sie sittlich gefährdenden Tätigkeiten, insbesondere wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind, nicht beschäftigt werden. Weibliche Jugendliche dürfen als Tanzdamen, Eintänzerinnen, Tisch- oder Bardamen nicht beschäftigt werden. Pflichten des Arbeitgebers Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Unfallversicherung Jeder Unternehmer ist pflichtunfallversichert. Jugendliche, die einen Ferienjob antreten, sind automatisch über den Betrieb versichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren. Sozialversicherung Schüler können grundsätzlich während eines Ferienjobs unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist. Allerdings gilt dieses längstens für eine Zeit von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres. Diese Frist wird in den großen Ferien jedoch nicht überschritten. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung brauchen keine

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgeführt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus ausgeübt werden. Für eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung von Schülern hat der Arbeitgeber jedoch die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale Steuer von insgesamt 30,99 v. H. an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, abzuführen. Obgleich der nur in den Ferien beschäftigte Schüler in der kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien sozialversicherungsfrei ist, muss eine Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte, wenn sie als Schüler das 16. Lebensjahr vollendet haben, entweder im automatisierten Verfahren oder auf dem dafür vorgeschriebenen Meldevordruck "Meldung zur Sozialversicherung" bei der zuständigen Krankenkasse erstattet werden. Wenn der Schüler erstmals beruflich tätig wird, muss gleichzeitig mit der Meldung eine Versicherungsnummer beantragt werden. Für geringfügig entlohnte Schüler ist die Meldung für geringfügig Beschäftigte an die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zu erstatten. Die Beendigung der Aushilfsbeschäftigung bzw. der geringfügigen Beschäftigung ist ebenfalls entsprechend zu melden. Sofern die Meldung nicht im automatischen Verfahren erstellt wird, werden die erwähnten Vordrucke für die Meldungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Zuständige Krankenkasse ist für die kurzfristigen Beschäftigungen die Krankenkasse, bei der der Schüler als Familienangehöriger durch Vater oder Mutter versichert ist. Wichtig:

Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Schüler bzw. dessen Eltern das Fehlen bzw. die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse schriftlich und mit Unterschrift belegen lassen. Rechtsquellen: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten - JArbSchSittV Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV) Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung IHK Südthüringen Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.