1. Allgemeine Bestimmungen Rückstellungspolitik... 2

Ähnliche Dokumente
RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Reglement über technische Bestimmungen. Schweizerische Rentnerstiftung SRS

Rückstellungsreglement

FRP 2a Berechnung des Vorsorgekapitals für variable Renten Fassung 2015

FRP 8. Berechnung des Vorsorgekapitals für variable Renten. STAND Vernehmlassungsversion

invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")

ERGÄNZUNGSKASSE ALCAN SCHWEIZ

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement zu den Rückstellungen und Schwankungsreserven

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

Rückstellungen und Schwankungsreserven

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

PKS CPS. Rückstellungsreglement. 1. Januar der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Genehmigt von: Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung 2. Säule SPIDA

Pensionskasse PERKOS. Reglement Bildung von Rückstellungen. Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 6. DEZEMBER 2011

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 16. Mai Spida Personalvorsorgestiftung

REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

Luzerner Gemeindepersonalkasse, Wolhusen

Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven

Reglement Rückstellungen und Schwankungsreserven. gültig ab 1. Juni Stiftung Alterssparkonten Isoliergewerbe

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

UTA Sammelstiftung BVG

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

Richtlinien der Finanzdirektion für die Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven bei der BVK

Rückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab

Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt.

Reglement für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Schwankungsreserven

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Destinatärversammlung 9. November 2016

VORSORGESTIFTUNG VLSS

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2015

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Reglement Vorsorgekapitalien und Technische Rückstellungen

Überprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve

FRP 3. Teilliquidation. Version

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Vorsorge-Stiftung Der Theatergenossenschaft Basel Postfach, 4010 Basel Tel

Pensionskasse der Tamedia AG. Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen

VORSORGE-INFO Nr. 7 ANPASSUNG DER REGLEMENTE. Experten für Vorsorgefragen. Dezember 2004

Aktuelle Herausforderungen für die 2. Säule

Technischer Zinssatz risikoadjustiert für jede Pensionskasse?

Reglement über die Bildung von technischen Rückstellungen der Personalvorsorgeeinrichtung (RückstellungsR)

REGLEMENT ZUR BILDUNG VON RÜCKSTELLUNGEN UND RESERVEN

Reglement Rückstellungen und Reserven der Pensionskasse des Bundes PUBLICA, der Vorsorgewerke und der Rückversicherung PUBLICA

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Wertschwankungsreserven

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

Teilliquidationsreglement

Reglement Über das Verfahren bei der Teilliquidation

Reglement über technische Bestimmungen der Tellco Pensinvest

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Teilliquidationsreglement

Destinatärversammlung 9. November 2016

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

Sozialversicherungen 2010

Der technische Zinssatz Eine strategische, keine technische Größe

Teilliquidationsreglement

Wenn sich die Weltwirtschaft wie erwartet weiter erholen wird, wird sich auch unsere finanzielle Lage im laufenden Jahr weiter verbessern.

Wann tritt die Anpassung in Kraft? Die Senkung des Umwandlungssatzes beginnt ab Januar 2017.

Asset and Liability Management Wertschwankungsreserven

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Rückstellungsreglement

Fragebogen. Erhebung zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen per 31. Dezember Januar /10

Rundschreiben 1/ Mitteilungen für Vorsorgeeinrichtungen

Herausforderungen für die berufliche Vorsorge aus Sicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen

FRP 5 Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Reglement zur Teilliquidation der ASGA Pensionskasse Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2013

BVK 2017 Entscheide des Stiftungsrates Hintergrundinformationen zu den Beweggründen

Ökonomische Bewertung

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

KMU Forum 13. März 2017 Pensionskassen Herausforderung für KMU s

Berufliche Vorsorge und die öffentliche Hand Herausforderungen und Klippen

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Teilliquidationsreglement Sammelstiftung

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Reglement Rückstellungen und Reserven. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Reglement Rückstellungen

Senkung technischer Zinssatz und

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Reglement über die Bildung von Rückstellungen und Reserven

23. April Überprüfung der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung Pensionskasse der ISS Schweiz

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Sanierung Pensionskasse. Offerten von Sammelstiftungen. Toptima AG

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

REGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen

Reduktion des technischen Zinssatzes und Differenzierung in Tarifzins und Bilanzzins

Transkript:

Reglement zur Festlegung der Rückstellungspolitik (Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 08.02.2016) Ausgabe 01.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Begriffe und allgemeine Grundsätze... 2 2. Rückstellungspolitik... 2 Art. 2 Versicherungstechnische Grundlagen... 2 Art. 3 Technischer Zinssatz... 2 Art. 4 Technische Rückstellungen... 3 Art. 5 Verzinsung der Altersguthaben... 3 2.1 Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten... 3 Art. 6 Rückstellung für Pensionierungsverluste... 3 2.2 Technische Rückstellungen für die Rentenbezüger... 3 Art. 7 Rückstellung für einen kleinen Rentnerbestand... 3 2.3 Weitere technische Rückstellungen... 4 Art. 8 Weitere Rückstellungen... 4 3. Wertschwankungsreserve... 4 Art. 9 Wertschwankungsreserve... 4 4. Überschüsse aus Versicherungsverträgen... 4 Art. 10 Überschüsse aus Versicherungsverträgen... 4 5. Bildung von Rückstellungen... 4 Art. 11 Reihenfolge... 4 6. Freie Mittel... 5 Art. 12 Bildung... 5 Art. 13 Verwendung... 5 7. Schlussbestimmungen... 5 Art. 14 Änderung des Rückstellungsreglements... 5 Art. 15 In-Kraft-Treten... 5 API08D 01.16 1

1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Begriffe und allgemeine Grundsätze 1 In Ausführung von Art. 48e BVV 2, unter Berücksichtigung von Art. 65b BVG, regelt der Stiftungsrat der Allianz Pension Invest - Teilautonome Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (nachfolgend "Stiftung" genannt) die Bildung der technischen Rückstellungen und Reserven, welche notwendig sind, um die Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern zu gewährleisten. 2 Gemäss Art. 47 BVV 2 haben die Vorsorgeeinrichtungen die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 aufzustellen und zu gliedern. Die in der Jahresrechnung der Stiftung ausgewiesene Passivseite setzt sich entsprechend aus den folgenden Positionen zusammen, wobei zwischen den versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitalien (lit. a bis c) sowie weiteren zur Sicherstellung der Verpflichtungen notwendigen Reserven (lit. d) und den freien Mitteln (lit. e) unterschieden werden kann: a) dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten, b) dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger, c) den technischen Rückstellungen, d) den Reserven, e) den freien Mitteln. 3 Unter dem Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und dem Vorsorgekapital der Rentenbezüger versteht man die Beträge, welche durch den Experten für berufliche Vorsorge zur Wahrung der wohlerworbenen Rechte ermittelt werden. 4 Unter den technischen Rückstellungen versteht man einen reservierten Betrag, um eine bereits bekannte oder absehbare Verpflichtung zu decken, die sich negativ auf die finanzielle Lage der Stiftung gemäss Art. 44 BVV2 auswirkt. Damit soll die Sicherheit gewährleistet werden, die übernommenen Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und Rentenbezügern erfüllen zu können. Eine technische Rückstellung wird unabhängig von der finanziellen Lage der Stiftung gebildet. Die Rückstellungen werden bei der Berechnung des Deckungsgrads gemäss Art. 44 BVV2 als Verpflichtung berücksichtigt. 5 Um die finanzielle Lage der Stiftung zusätzlich zu stärken, kann die Stiftung, neben den technischen Rückstellungen, Reserven bilden. Unter Reserven (z.b. die Wertschwankungsreserve) versteht man in diesem Zusammenhang speziell ausgewiesene Beträge, um allfällige nach dem Bilanzstichtag entstehende Verpflichtungen zu decken. Eine Reserve kann aus dem gesamten Ertrag des abgeschlossenen Rechnungsjahres oder einem Teil davon gebildet werden. 6 Die Höhe der Vorsorgekapitalien und der technischen Rückstellungen wird durch den Experten für berufliche Vorsorgegesetzes- und reglementskonform nach anerkannten Grundsätzen, unter Berücksichtigung der Richtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten und basierend auf allgemein zugänglichen versicherungstechnischen Grundlagen ermittelt. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten. 2. Rückstellungspolitik Art. 2 Art. 3 Versicherungstechnische Grundlagen 1 Die Stiftung verwendet die versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 als Generationentafel. 2 Zur Bestimmung der Barwerte von anwartschaftlichen Leistungen wird die kollektive Methode benutzt. Technischer Zinssatz 1 Bei seiner Empfehlung für die Festlegung des technischen Zinssatzes stützt sich der Experte für berufliche Vorsorge auf den technischen Referenzzinssatz gemäss der Fachrichtlinie FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten. Der technische Referenzzinssatz orientiert sich an der durchschnittlichen Performance der letzten 20 Anlagejahre gemäss dem BVG-Index 2005 Pictet BVG-25 plus und der Rendite 10-jähriger Bundesanleihen. Die strukturelle und finanzielle Risikofähigkeit der Stiftung sowie das aktuelle wirtschaftliche Umfeld sollten ebenfalls in die Berechnung des technischen Zinssatzes einbezogen werden. API08D 01.16 2

2 Sollte der technische Zinssatz der Stiftung um bis zu 0.25 %-Punkte über dem Referenzzinssatz liegen, muss der Experte für berufliche Vorsorge die Überschreitung dem Stiftungsrat schriftlich mitteilen. Beträgt die Überschreitung mehr als 0.25 %-Punkte, hat der Experte für berufliche Vorsorge dies zu rechtfertigen. Ist eine objektive Rechtfertigung nicht möglich, hat der Experte für berufliche Vorsorge dem Stiftungsrat Massnahmen vorzuschlagen, um den technischen Zinssatz der Stiftung innerhalb von 5 bis 7 Jahren auf den technischen Referenzzinssatz zu senken. 3 Die Stiftung verwendet zurzeit einen technischen Zins von 2.00%. Art. 4 Art. 5 Technische Rückstellungen 1 Die versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitalien (= Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen) müssen unabhängig vom Jahresergebnis in der Höhe ihres Zielwerts bilanziert werden. 2 Im Fall eines positiven Jahresergebnisses (= Ertragsüberschuss vor Bildung der Wertschwankungsreserve) wird ein allfälliger Ertragsüberschuss zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zu der festgelegten Sollgrösse verwendet. Allfällige weitere Ertragsüberschüsse können ggf. für den Aufbau von weiteren Reserven verwendet werden; ansonsten gelten sie als freie Mittel. 3 Im Fall eines negativen Jahresergebnisses (= Aufwandüberschuss vor Bildung der Wertschwankungsreserve) werden zuerst die freien Mittel und anschliessend die Wertschwankungsreserve bis auf Null reduziert. Bei einem allfällig noch grösseren Aufwandüberschuss entsteht bzw. vergrössert sich eine Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV2. 4 Die Höhe der technischen Rückstellungen wird in Abstimmung mit dem Experten für berufliche Vorsorge bestimmt bzw. richtet sich nach dem versicherungstechnischen Gutachten. Technische Rückstellungen der Stiftung sind: a) die Rückstellung für Pensionierungsverluste; b) die Rückstellung für einen kleinen Rentnerbestand. 5 Aufgrund unvorhergesehener oder besonderer Ereignisse kann die Stiftung gemäss schriftlich begründeter Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge und unter Beachtung anerkannter Grundsätze zusätzliche Rückstellungen bilden, bestehende Rückstellungen ganz oder teilweise auflösen oder unter ihrer Sollgrösse dotieren bzw. Rückstellungen stufenweise aufbauen. Verzinsung der Altersguthaben Der Stiftungsrat legt nach Ziffer 2.4.5 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (ARB) den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben jährlich fest. Dabei berücksichtigt er die tatsächliche finanzielle Lage der Stiftung. 2.1 Technische Rückstellungen für die aktiven Versicherten Art. 6 Rückstellung für Pensionierungsverluste 1 Der Altersrücktritt erfolgt flexibel zwischen dem Alter 58 und 70. Der Umwandlungssatz ist für die vorzeitige Altersrente vor Alter 65 und auch für die ordentliche Pensionierung und die aufgeschobene Pensionierung günstiger als der versicherungstechnisch korrekte Umwandlungssatz festgelegt. 2 Der Sollbetrag der Rückstellung für Pensionierungsverluste berücksichtigt die zu erwartenden jährlichen Belastungen aus den Pensionierungen. Grundlage für die Berechnung ist die Differenz zwischen reglementarischen und versicherungstechnisch korrekt berechneten Umwandlungssätzen sowie die Altersguthaben der Versicherten ab Alter 58, gewichtet mit den angenommenen Pensionierungswahrscheinlichkeiten. Die Höhe der Rückstellung und ihr Sollbetrag werden periodisch durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft und an die aktuellen Verhältnisse angepasst. 2.2 Technische Rückstellungen für die Rentenbezüger Art. 7 Rückstellung für einen kleinen Rentnerbestand Bei kleinen Rentnerbeständen können die Erfahrungswerte für Lebenserwartung und Verheiratungswahrscheinlichkeiten sehr stark von den technischen Grundlagen abweichen. Deshalb wird eine entsprechende Rückstellung gebildet, mit der die Abweichungen von den Erwartungswerten der technischen Grundlagen finanziert werden können. Der Experte für berufliche Vorsorge überprüft periodisch den Sollbetrag und die Höhe der Rückstellung und passt API08D 01.16 3

sie den aktuellen Verhältnissen an. Die Rückstellung (RS) wird nach der folgenden Formel VK berechnet: RS = Die Rückstellung ist somit vom Vorsorgekapital der Rentner (VK), von dem m n Faktor m und der Anzahl Rentner (n) abhängig. 2.3 Weitere technische Rückstellungen Art. 8 Weitere Rückstellungen 1 Allfällige weitere Rückstellungen (z.b. für pendente Invaliditätsfälle, Härtefälle, Teilliquidation, Reduktion des technischen Zinssatzes etc.) sind nach fachmännischen Grundsätzen zu bilden. Die Überprüfung der Höhe bzw. der Bildung und Auflösung der Rückstellungen erfolgt zusammen mit dem Experten für berufliche Vorsorge. 2 Die Bildung weiterer Rückstellung/en muss im Anhang der Jahresrechnung erläutert werden. Werden solche Rückstellungen dauerhaft gebildet, sind sie im Rückstellungsreglement speziell zu regeln. 3. Wertschwankungsreserve Art. 9 Wertschwankungsreserve 1 Zum Ausgleich von Wertschwankungen auf der Aktivseite sowie zur Gewährleistung der notwendigen Verzinsung der Verpflichtungen werden auf der Passivseite der kaufmännischen Bilanz Wertschwankungsreserven gebildet. 2 Die notwendige Zielgrösse der Wertschwankungsreserven wird vom unabhängigen, externen Anlageexperten nach der sogenannten finanzökonomischen Methode ermittelt. Beim finanzökonomischen Verfahren wird aufgrund der Rendite-/Risikoeigenschaften der Anlagekategorien der Anlagestrategie die Wertschwankungsreserve ermittelt, die mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien ermöglicht. 3 Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve wird in Prozenten der Verpflichtungen ausgedrückt. Es wird ein Sicherheitsniveau von 97½% über ein Jahr angestrebt. 4. Überschüsse aus Versicherungsverträgen Art. 10 Überschüsse aus Versicherungsverträgen 1 Werden aus allfälligen Versicherungsverträgen, welche die Stiftung mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossen hat, Überschüsse fällig, legt der Stiftungsrat einen pauschalen prozentualen Anteil fest, der zur Dotierung der technischen Rückstellungen und Reserven verwendet wird. 2 Der nicht zur Dotierung der technischen Rückstellungen und Reserven verwendete Anteil wird nach Massgabe von Ziffer 6.1 Absatz 5 ARB auf die Vorsorgewerke verteilt. 5. Bildung von Rückstellungen Art. 11 Reihenfolge 1 In der Regel werden die Rückstellungen unter Berücksichtigung der Festlegung der Verzinsung der Altersguthaben in folgender Reihenfolge gebildet: 2 Prioritär sind die Rückstellungen für Pensionierungsverluste sowie die Rückstellung für einen kleinen Rentnerbestand zu bilden. 3 Die übrigen Rückstellungen werden gemäss Entscheid des Stiftungsrats und soweit erforderlich unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge gebildet. 4 Ein nach Festlegung des Zinssatzes und Bildung der Rückstellungen resultierendes positives Jahresergebnis wird zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zum Sollwert verwendet. Ein resultierendes negatives Jahresergebnis wird soweit möglich der Wertschwankungsreserve belastet. API08D 01.16 4

6. Freie Mittel Art. 12 Art. 13 Bildung Freie Mittel können ausgewiesen werden, sofern alle technischen Rückstellungen (Abschnitt 2) und die Wertschwankungsreserve (Abschnitt 3) mit ihren Sollbeträgen vorhanden sind. Verwendung 1 Der Stiftungsrat entscheidet im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung über den Einsatz der freien Mittel der Stiftung. Die Renten werden nach den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst, wobei der Stiftungsrat jährlich entscheidet, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. 2 Unabhängig vom Verwendungszweck ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre zu gewährleisten. Es sind sowohl die Versicherten als auch die Rentenbezüger angemessen und nach objektiven Kriterien zu berücksichtigen. 3 Die freien Mittel können insbesondere wie folgt eingesetzt werden: a) Leistungsverbesserungen für Versicherte durch individuelle Gutschrift auf das Altersguthaben. b) Leistungsverbesserungen für Rentenbezüger durch Anpassung der laufenden Renten oder einmalige Rentenzulagen. c) Bildung von weiteren Rückstellungen d) Zuteilung an die Vorsorgewerke. 7. Schlussbestimmungen Art. 14 Art. 15 Änderung des Rückstellungsreglements Die Bestimmungen des Reglements zur Festlegung der Rückstellungspolitik werden bei Veränderungen der Bestandes- oder Verpflichtungsstruktur, jedoch mindestens alle drei Jahre, durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft, und wenn notwendig, durch den Stiftungsrat angepasst. In-Kraft-Treten Das Rückstellungsreglement wurde durch den Stiftungsrat am 08.02.2016 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Somit wird die Rückstellungspolitik erstmals im Jahresabschluss 2016 zum Tragen kommen. Das Rückstellungsreglement kann vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. API08D 01.16 5