Technische Richtlinie

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Transkript:

Seite 1 von 6 Datum 22.11.2010 Technische Richtlinie Erdarbeiten STEAG Energy Services GmbH, Schutzvermerk nach DIN ISO 16016 Rev. Datum Erstellt Geprüft / Freigegeben Abt. Name Abt. Name 00 22.11.2010 ET-CE Hr. Mois

Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis Datum 22.11.2010 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis:... 2 1. Allgemeines, Einleitung... 3 2. Ausführung... 4 3. Aufmaß und Abrechnung... 6 Abkürzungsverzeichnis: In dieser Technischen Richtlinie werden folgende Abkürzungen und Anlagenbezeichnungen verwendet: FGSV RStO TLG ZTV E-StB Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen Technische Lieferbedingungen für Geotextilien Zusätzliche Technische Richtlinie Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau

Seite 3 von 6 1 Allgemeines, Einleitung Datum 22.11.2010 1. Allgemeines, Einleitung Die technische Richtlinie ersetzt nicht die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sondern ergänzt sie. Die technische Richtlinie ersetzt nicht die jeweils nach dem neuesten Stand der Technik geltenden Regelwerke, sondern konkretisiert sie in den einzelnen Punkten. Die technische Richtlinie enthält nur Mindestanforderungen. Ergänzende und zusätzliche Anforderungen sind in der Liefer- und Leistungsbeschreibung der Anfrage- oder der Vertragsunterlagen enthalten. Sollten bei der Anwendung Widersprüche auftreten, gilt die höherwertige Fassung. Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages übernommene Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Planung und Ausführung bleibt unabhängig von der Anwendung dieser technischen Richtlinie in vollem Umfang erhalten.

Seite 4 von 6 2 Ausführung Datum 22.11.2010 2. Ausführung 2.1 Vor Beginn der Ausschachtungsarbeiten sind vom Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber einvernehmlich die vorhandenen Geländekoten festzustellen. 2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor Arbeitsaufnahme nach der Lage etwaiger Kabel, Rohrleitungen, Kanäle und sonstiger Anlagen oder Einrichtungen zu erkundigen und diese bei der Ausführung seiner Bauarbeiten zu beachten. Abdeckungen müssen vorsichtig entfernt, seitlich gelagert und nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht wiederhergestellt werden. In Betrieb verbleibende Kabel und Leitungen dürfen nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber freigelegt und gesichert werden. 2.3 Gefährdete bauliche Anlagen sind gemäß DIN 4123 zu sichern. 2.4 Werden bei Erdarbeiten unvermutete Hindernisse angetroffen, so ist der Auftraggeber darüber unverzüglich zu unterrichten. 2.5 Alle bei Erdarbeiten oder Abbruch gewonnenen Materialien und Stoffe werden, sofern sie vom Auftraggeber nicht wieder verwendet werden, Eigentum des Auftragnehmers und sind sach- und umweltgereicht zu entsorgen. Entsorgungsnachweise sind unaufgefordert dem Auftraggeber zu übergeben. 2.6 Alle bei Erdarbeiten vorkommenden Funde sind beim Auftraggeber abzuliefern. Der Auftraggeber hat die Rechte des Entdeckers, 984 BGB. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. 2.7 Der Auftragnehmer hat die Baugruben von Tag- und Sickerwasser freizuhalten. Bei Gräben, Kopflöchern und dergleichen sind besondere Maßnahmen zu treffen, die das Oberflächenwasser fernhalten. 2.8 Grenzsteine und sonstige Vermessungspunkte sind vom Auftragnehmer zu sichern und vor Beschädigungen zu schützen. Notwendiges Entfernen und die erneute Einmessung erfolgen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten. 2.9 Handschachtungen bedürfen vor der Ausführung der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 2.10 Zuviel ausgehobener Boden ist sorgfältig durch geeignetes Material zu ersetzen und fachgerecht zu verdichten. 2.11 Der Auftragnehmer erstellt das Feinplanum für Gründungssohlen. 2.12 Infolge der Bauausführung gestörter oder aufgeweichter Boden ist vom Auftragnehmer zu entfernen und durch geeignetes, ausreichend zu verdichtendes Material zu ersetzen. 2.13 Über der Gründungssohle ist eine Schutzschicht von mind. 30 cm soweit hierüber nicht gesonderte Vereinbarungen getroffen werden - zu belassen. Sie ist vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber entsprechend dem nachfolgenden Arbeitsablauf zu entfernen. Gründungssohlen dürfen nicht mit Geräten befahren werden. 2.14 Der Auftragnehmer hat die Böschungen zu unterhalten und zu sichern, Rutschungen zu beseitigen und alle erforderlich werdenden Stabilisierungsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt auch für Gräben.

Seite 5 von 6 2 Ausführung Datum 22.11.2010 2.15 Der Einbau von Füllmaterial darf erst nach Freigabe durch die Bauleitung des Auftraggebers erfolgen. Für die Verfüllung von Gräben gilt DIN 18300, Ziffer 3.10, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. 2.16 Die Bodenverdichtung ist unter Beachtung des "Merkblattes für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau", FGSV Nr. 516, auszuführen. Die Nachweise über das verwendete Füllmaterial und dessen ausreichende Verdichtung bzw. fachgerechten Einbau sind unaufgefordert für jeden Bauabschnitt zu erbringen. Sofern keine anderen Regelungen getroffen werden, muss die Lagerungsdichte der Verfüllung folgende Werte aufweisen: Seitliche Arbeitsräume 97 % einfache Proctordichte Seitliche Arbeitsräume bei seitlicher Bebauung 100 % desgl. Gründungssohlen 103 % desgl. Geländeauffüllung 90 % desgl. Straßenbauarbeiten und Gräben gemäß ZTV E-StB, neueste Fassung, in Verbindung mit den Anforderungen an die vorauszusetzenden Verformungsmodule gemäß RStO 01 für das betreffende Planum. 2.17 Das Füllmaterial darf keine betonschädlichen und / oder leitungsschädigenden Bestandteile enthalten. 2.18 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Mindestwerte für die o. a. Lagerungsdichten, Einbau und Verdichten, durch eine Eigenüberwachung nachzuweisen. Die Protokolle dieser Eigenüberwachung sind dem Auftraggeber unverzüglich zu übergeben. 2.19 Sofern erforderlich und keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt für den Einsatz von Geotextilien das "Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues" (M Geok E), FGSV Nr. 535, in Verbindung mit DIN EN 13251 einschließlich der Prüfung nach TLG.

Seite 6 von 6 3 Aufmaß und Abrechnung Datum 22.11.2010 3. Aufmaß und Abrechnung - Gilt nur bei Abrechnungsaufträgen - Abweichungen von VOB Teil C DIN 18300 3.1 Erforderliche Kabel- und Leitungspritschen über 1,0 m² werden gesondert vergütet. 3.2 Von den Festlegungen in Planungsunterlagen, der Leistungsbeschreibung und / oder vom Baugrundgutachten abweichender Aushub sowie die hiermit im Zusammenhang stehende Verfüllung werden nur erstattet, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich beauftragt wurde. Die nach diesen Richtlinien erforderlichen Aufwendungen sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten, soweit keine andere Regelung getroffen ist.