Richtlinien der Einbürgerungskommission Frutigen

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Transkript:

Richtlinien der Einbürgerungskommission Frutigen Gemeinderatsbeschluss vom 9. Februar 006, Änderungen vom. November 009, 7. Februar 0,. November 0, 0. Juli 0,..0 und..0 Der Gemeinderat von Frutigen, gestützt auf Art. 7 der Gemeindeordnung beschliesst: Zweck Art. Diese Richtlinien regeln ergänzend zum übergeordneten Recht den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechtes der Gemeinde Frutigen. Voraussetzungen Art. Wer sich um den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechtes der Gemeinde Frutigen bewirbt, muss die Voraussetzungen nach dem Recht von Bund und Kanton erfüllen. Weiter sind folgende Nachweise zu erbringen: a keine im Strafregister noch eingetragenen Vorstrafen; b keine ungeregelten Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder Bund; c keine Verlustscheine innerhalb der letzten fünf Jahre; d Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen Amtssprachen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches erfüllt sein. Ergeben sich bis zum Entscheid über das Gesuch wesentliche Veränderungen, so wird das Gesuch neu überprüft. Integration Art. Die Integration ist eine Voraussetzung vor dem Einreichen des Einbürgerungsgesuches. Sie erfordert insbesondere vertieften Kontakt zur einheimischen Bevölkerung (siehe separate Integrationskriterien der Einbürgerungskommission für Einbürgerungswillige). Wenn die bundesrechtliche Wohnsitzfrist für Einbürgerungen erfüllt ist, wird die Integration grundsätzlich vermutet. Sie kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen widerlegt werden. Die Voraussetzungen zur Einbürgerung müssen beim Einbürgerungsgesuch einer Familie für jede Person individuell

geprüft, erfüllt und entschieden werden. Das Ziel der Einbürgerungskommission ist es ganze Familien einzubürgern. Einbürgerungskurs Art. Bewerber und Bewerberinnen haben vor dem Einreichen ihres Gesuches einen Einbürgerungskurs bei der Schlossbergschule Spiez oder dem bzi Interlaken zu besuchen. Der Kursbesuch ist gegenüber der Einbürgerungskommission mit einer Kursbestätigung zu bescheinigen. Die Kurse berücksichtigen die unterschiedliche Herkunft und Vorbildung der Bewerber und Bewerberinnen. Vom Einbürgerungskurs befreit sind die aufgeführten Personen gemäss EbüV, Art. a, Ziffer 7 a und b. Bei Personen, die geistig behindert sind oder nicht lesen oder schreiben können, ist das Vorgehen von Fall zu Fall festzulegen (EbüV Art. a, Ziffer 8). Verständigungs- Art. fähigkeit Die Verständigungsfähigkeit in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises wird angenommen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürger besitzt (EbüV Art. b, Ziffer ). Bewerberinnen und Bewerber haben vor dem Einreichen des Einbürgerungsgesuches eine schriftliche und mündliche Sprachstandanalyse bei der Schlossbergschule Spiez oder dem bzi Interlaken zu besuchen. Die absolvierte Sprachstandanalyse ist gegenüber der Einbürgerungskommission mit einer Kursbestätigung zu bescheinigen. Die Bescheinigung gibt über das Sprachniveau im mündlichen und schriftlichen Bereich Auskunft (EbüV Art. b, Ziffer und Ziffer ). Ein Sprachniveau A schriftlich und mündlich B berechtigt den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Einbürgerungsverfahren bei der Einbürgerungskommission Frutigen in die Wege zu leiten. Erreicht die gesuchstellende Person lediglich ein Sprachniveau unter Niveau A schriftlich und unter Niveau B mündlich, kann das Einbürgerungsverfahren nicht eingeleitet werden. Wird das Anforderungsprofil von Art., Ziffer nicht erfüllt, wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der Besuch eines Sprachkurses empfohlen (EbüV Art. b, Ziffer ). Es sind so viele Lektionen von Sprachkursen zu besuchen, bis das Sprachniveau unter Art., Ziffer erfüllt ist. 6 Von der Sprachstandanalyse befreit sind die aufgeführten Personen gemäss EbüV Art. b, Ziffer 7 a - d. Bei Personen,

die geistig behindert sind, nicht lesen oder schreiben können oder das sprachliche Anforderungsprofil trotz absolviertem Sprachkurs nicht erreicht haben, ist das Vorgehen von Fall zu Fall festzulegen (EbüV Art. b, Ziffer 8). 7 Die Einbürgerungskommission führt grundsätzlich das Einbürgerungsgespräch im örtlichen Dialekt. Haben die Gesuchsteller mit dem Verstehen des Dialektes Schwierigkeiten, kann das Einbürgerungsgespräch in der Amtssprache des Verwaltungskreises Oberland West durchgeführt werden. 8 Als Minimalanforderung der Verständigungsfähigkeit ist in der Gemeinde Frutigen zur Verständigung schriftlichen das Niveau A und mündlichen das Niveau B des europäischen Sprachenportfolios zu erfüllen. Die Ausnahmen bestimmt die Einbürgerungskommission. 9 Sind die Sprachkenntnisse offensichtlich ungenügend und eine Einbürgerung in Würdigung auch der übrigen Voraussetzungen noch nicht angebracht, kann das Gesuch mit der Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses höchstens zwei Jahre zurückgestellt werden (Art., Ziffer EbüV). 0 Der Bewerber oder die Bewerberin entscheidet, zu welchem Zeitpunkt ihre schriftliche und mündliche Verständigungsfähigkeit erneut vom BZI Interlaken oder der Schlossbergschule Spiez aufgrund einer Sprachstandanalyse zu prüfen ist und stellt anschliessend das Gesuch um Widererwägung beim Sekretariat. Verfahren Art. 6 Das schriftliche Einbürgerungsgesuch ist beim Sekretariat auf einem amtlichen Formular einzureichen. Das Sekretariat prüft die eingegangenen Unterlagen. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erteilt der Gesuchsteller der Einbürgerungskommission die Ermächtigung, Auskünfte über seine Person einzuholen: a) beim Arbeitgeber b) beim Vermieter c) bei Schweizer Bürgern, mit denen ein regelmässiger Kontakt gepflegt wird d) beim Lehrer (schulpflichtige Kinder und Jugendliche in Ausbildung) Die Auskünfte werden anhand eines Fragebogens eingeholt und sind auf das Beziehungsumfeld der Ansprechperson, welches sie mit der einbürgerungswilligen Person pflegt, abgestimmt. Die Antworten der Referenzpersonen sind ein Prüfungsbestandteil für die Eignung zur Einbürgerung.

Integrationstest Einbürgerungsgespräch Erfordern es die persönlichen Umstände des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sind zu den bereits eingereichten Unterlagen zudem ergänzende Auskünfte einzuholen beim Sozialamt, der Ausgleichskasse, dem behandelndem Arzt oder Spital, dem RAV und Arbeitslosenkasse. 6 Ist bereits bekannt, dass ein Strafverfahren hängig ist, wird das Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert, sofern es nicht zurückgezogen wird. 7 Sind die Akten vollständig, bereitet das Sekretariat das Einbürgerungsgesuch für die Einbürgerungskommission vor. 8 Mit dem Gesuchsteller oder Gesuchstellerin wird vor dem Einbürgerungsgespräch ein schriftlicher Integrationstest durchgeführt. Bei Personen, die geistig behindert sind oder nicht lesen oder schreiben können, ist das Vorgehen von Fall zu Fall festzulegen. 9 Mit dem Gesuchsteller führt die Einbürgerungskommission ein Einbürgerungsgespräch. Die Befragung erfolgt aufgrund eines festgelegten Rasters. Die Fragen sind von der einbürgerungswilligen Person wahrheitsgetreu zu beantworten. Das Befragungsprotokoll ist nach Unterzeichnung rechtsverbindlich. Einbürgerungs- Art. 7 Kommission Die Einbürgerungskommission ist eine ständige Kommission, welche Gesuche um Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes von Frutigen vorbereitet und zuhanden des Gemeinderates Antrag stellt. Bei einer Abstimmung gilt das relative Mehr. Die Einbürgerungskommission hat Mitglieder und setzt sich nach den Wähleranteilen zusammen. Mitglied von Amtes wegen ist der Ressortvorstehen/die Ressortvorsteherin öffentliche Sicherheit. Der Sekretär/die Sekretärin hat ein beratendes Antragsjedoch kein Stimmrecht. Aufgaben Art. 8 Die Einbürgerungskommission versucht, ergänzend zu den eingereichten Gesuchsakten im direkten Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern näheren Aufschluss über den Stand der bisherigen Integration (z.b. Verbundenheit mit der Schweiz und Anerkennung der Grundrechte und Pflichten der Bundesverfassung), Verständigungsfähigkeit sowie elementares Wissen über die kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse in der Schweiz zu erhalten. Die Verordnung über das Einbürgerungsverfahren des Kantons Bern (EbüV) Art., Absatz a - d sowie die BSIG- Wegleitung des Kantons Bern gelten als Grundlage.

Diskretion Art. 9 Die Mitglieder der Kommission erhalten Kopien der wichtigsten Akten. Alle Akten sind streng vertraulich zu behandeln. Akten und Informationen dürfen in keiner Form aus der Kommission hinausgetragen werden. Die Privatsphäre der befragten Personen ist strikte zu respektieren. Protokoll Art. 0 Die Verhandlungen der Kommission sind gemäss Art. 6 GO zu protokollieren. Im Protokoll sind insbesondere die Gründe aufzuführen, welche nach Auffassung der Kommission massgebend für oder gegen eine Einbürgerung sprechen. Der Standpunkt und die wesentlichen Argumente einer unterlegenen Minderheit ist ebenfalls festzuhalten. Die Bewerber und Bewerberinnen erhalten im Sinne des rechtlichen Gehörs über den Antrag der Einbürgerungskommission an den Gemeinderat schriftlich Bericht. Antrag an den Art. Gemeinderat Der Gemeinderat öffentliche Sicherheit stellt aufgrund der Beratung der Kommission dem Gemeinderat einen begründeten Antrag über die behandelten Gesuche. Der Gemeinderat ist an den Antrag nicht gebunden. Entscheid des Art. Gemeinderates über Der Entscheid des Gemeinderates über die Zusicherung die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes ist dem Bewerber oder der Bewerberin unverzüglich schriftlich zu eröffnen. Abweisende Entscheide sind entsprechend zu begründen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin. Weiteres Verfahren Art. Die Publikation der Zusicherung erfolgt mit dem Pressebericht der jeweiligen Gemeinderatsgeschäfte. Das Sekretariat überweist die Akten zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons. Die rechtskräftige Einbürgerung wird durch das Sekretariat den eingebürgerten Personen mitgeteilt. Sie erhalten eine Einbürgerungsurkunde.

6 Gebühren Art. Für den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes sind gemäss Bürgerrechtsgesetz (BüG) Art. 8 kostendeckende Gebühren zu erheben, welche die Verfahrenskosten decken. Kinder bis zum zurückgelegten 8. Altersjahr, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, bezahlen keine Gebühr. Das Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Frutigen regelt in Art. 7 die Bearbeitungsgebühr wie folgt: a) Gebühr für die Bearbeitung eines Einbürgerungsgesuches (Einbürgerungsgebühr) pro Gesuchsteller/in Fr. 800.--. b) Bei Einbezug der Partnerin bzw. des Partners ins gleiche Verfahren erhöht sich die Gebühr um Fr. 00.--. c) Für ausländische Jugendliche bis jährig, die ihr Gesuch gestützt auf Art. 8, Absatz des Gesetzes über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht (KBüG) stellen, beträgt die Gemeindegebühr gestützt auf Art., Absatz der kantonalen Einbürgerungsverordnung (EbüV) während der Schulzeit oder der Ausbildung Fr. 800.--. d) Für alle übrigen Jugendlichen bis jährig beträgt die Gemeindegebühr Fr. '00.--. Die Kosten für die Sprachstandanalyse, den Einbürgerungskurs sowie des Einbürgerungstestes bei der Schlossbergschule Spiez oder dem bzi Interlaken sind durch die Gesuchsteller zu bezahlen. Die Bearbeitungsgebühren sind auch bei einem abweisenden Entscheid dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin in Rechnung zu stellen. Rückzug eines Art. Gesuches Zieht ein volljähriger Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin nach dem Aufgebot zur Befragung, aber noch vor dem Entscheid des Gemeinderates das Gesuch zurück, erhebt das Sekretariat gestützt auf Art., Absatz vorstehend eine Aufwandgebühr. Ermässigung und Art. 6 Verzicht Stellt die Bezahlung der Gebühr für die pflichtigen Personen eine unzumutbare Härte dar, kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Zusicherung des Bürgerrechts massgebend. Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin von den Sozialdiensten unterstützt wird.

7 Schluss- und Über- Art. 7 gangsbestimmungen Diese Richtlinien treten auf den. Juni 006 in Kraft. Frutigen,. November 0 GEMEINDERAT FRUTIGEN Der Präsident Der Gemeindeschreiber Gesuche, die bei der Gemeinde Frutigen vor dem..00 eingereicht worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt (EbüV III, Ziffer ). Gesuche, die bei der Gemeinde Frutigen vor dem..00 eingereicht worden sind, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen abzuschliessen (EbüV III, Ziffer ). Bei Gesuchen, die bei der Gemeinde Frutigen vor dem..00 eingereicht worden sind und die Gebühren unter Art., Absatz der Einbürgerungsrichtlinien fallen, beläuft sich die Gemeindegebühr lediglich auf Fr. 00.--. Personen, die das Gesuch vor dem..00 eingereicht haben, sind vom Integrationstest der Gemeinde Frutigen gemäss Art. 6, Ziffer 8 befreit, haben jedoch den Integrationstest aufgrund des Unterrichtsmaterials ECHO Informationen zur Schweiz zu absolvieren. 6 Personen, die ihr Gesuch im Zeitraum vom..00 bis..0 eingereicht haben, ist die Sprachstandanalyse beim BZI Interlaken oder der Schlossbergschule Spiez auf dem Niveau A zu bestehen. 7 In der Gemeinde Frutigen sind zusätzlich für Gesuche, die im Zeitraum vom..00 bis..0 eingereicht worden sind, als Minimalanforderung der Verständigungsfähigkeit das Niveau B des europäischen Sprachenportfolios zu erfüllen. Die Ausnahmen bestimmt die Einbürgerungskommission. Die schriftliche Verständigungsfähigkeit wird nach Eingabe des Einbürgerungsgesuches geprüft. Die mündliche Verständigungsfähigkeit beim Einbürgerungsgespräch mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin. 8 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission setzen sich bis zum Ende der laufenden Legislatur (. Dezember 0) mit je einer Person aus allen Ortsparteien paritätisch zusammen. Rudolf Egger Peter Grossen