INFORMATIONEN LADUNGSSICHERUNG

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Eine Ladung ist grundsätzlich so zu sichern, dass sie bei verkehrsüblichen Fahrzuständen weder verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.

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Transkript:

INFORMATIONEN LADUNGSSICHERUNG LADUNGSSICHERUNG EIN THEMA, DAS ALLE BETRIFFT, DIE ETWAS TRANSPORTIEREN, PRIVATPERSONEN GENAUSO WIE UNTERNEHMEN. DIE RECHTSSPRECHUNG MACHT KEINEN UNTERSCHIED, DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN GELTEN FÜR JEDEN. AUF DEN NACHFOLGENDEN SEITEN FINDEN SIE INFORMATIONEN ÜBER LADUNGSSICHERUNG. DIESE ERHEBEN KEINEN ANSPRUCH AUF VOLLSTÄNDIGKEIT. WIR MÖCHTEN SIE LEDIGLICH FÜR DAS THEMA SENSIBILISIEREN. DIESE INFORMATIONEN ERSETZEN IN KEINEM FALL EINE RECHTLICHE BERATUNG ZU DIESEM THEMA. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN SIND AM ENDE AUFGEFÜHRT. WARUM SOLLTEN SIE IHRE LADUNG ÜBERHAUPT SICHERN? Unfallvermeidung Verletzungsrisiko minimieren Werterhalt der Ladung Werterhalt Ihres Fahrzeuges Strafen vermeiden Schutz vor finanziellen Verlusten WELCHE STRAFRECHTLICHEN GRUNDLAGEN SIND MAßGEBLICH? (wichtigsten Rechtsgrundlagen als Übersicht) Straßenverkehrsordnung (StVO) 22 und 23 Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO) 30 und 31 Strafgesetzbuch (StGB) 222, 229, 315 b, 328 (3) Nr.2 Handelsgesetzbuch (HGB) 412 NORMEN UND RICHTLINIEN DIN EN 12195 1 und 2 DIN EN 12642 VDI Richtlinien 2700, 2700a und 2701 Unfallverhütungsvorschrift (BG) Gefahrgutrecht STRASSENVERKEHRSORDNUNG (STVO) 22 ABSATZ 1 StVO LADUNG Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, um

fallen, hin und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die Anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Änderung zum 01.04.2006) 23 StVO SONSTIGE PFLICHTEN DES FAHRZEUGFÜHRERS (AUSZUG) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht ( ) nicht durch die ( ) Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ( ) vorschriftsmäßig sind, und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ( ) nicht leidet. STRASSENVERKEHRS ZULASSUNGS ORDNUNG (STVZO) 30 ABSATZ 1 StVZO BESCHAFFENHEIT DER FAHRZEUGE Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass: 1. Ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. 31 StVZO VERANTWORTUNG FÜR DEN BETRIEB DER FAHRZEUGE (AUSZUG) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass ( ) die Ladung ( ) nicht vorschriftmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Die Dienstanweisung besagt: bei unvorschriftsmäßigen Zustand eines Fahrzeuges oder der Ladung sind stets Ermittlungen anzustellen, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft. STRAFGESETZBUCH (StGB) 222 FAHRLÄSSIGE TÖTUNG Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 229 FAHRLÄSSIGE KÖRPERVERLETZUNG Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

315 B Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 328 (3) NR. 2 Besagt, dass eine Bestrafung desjenigen vorgesehen ist, der gefährliche Güter unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet HANDELSGESETZBUCH (HGB) 412 regelt die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten für Absender und Verlader NORMEN Die für die Rechtssprechung zugrundegelegten Normen sind europaweit gültig. Teilweise haben sie internationale Gültigkeit. Normen regeln meist die Beschaffenheit der Fahrzeuge, welche Stoffe für welche Ladungssicherungsmittel verwendet werden dürfen und wie z.b. die Kräfte berechnet werden. VDI RICHTLINIEN Das Sammelwerk vom Verein Deutscher Ingenieure gilt als allgemeines Standardwerk für Anwender und Rechtssprechung. Diese Regelwerk repräsentiert den Stand der Technik. Die Richtlinie VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen ist hier die wichtigste Grundlage. Sie regelt z.b. die Kräfteberechnung beim Verzurren.

EINIGE PFLICHTEN DIE SICH FÜR DEN FAHRER ERGEBEN Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt Nachkontrolle der Ladungssicherung während der Fahrt Fahrverhalten der Ladung anpassen Fahrzeug nicht überladen Unter Umständen darf der Fahrer seine Fahrt nicht antreten oder muss die Fahrt abbrechen TIPPS Nur unbeschädigte Zurrgurte verwenden, Zurrgurte müssen Zugkräfte und Verwendungszweck ausweisen ( blaue Fahne ), Möglichst immer Antirutschmatten verwenden, Die Ladefläche möglichst sauber halten (immer einen Besen mitnehmen), Immer alle Ladungsteile sichern. ZUSAMMENFASSUNG Überladen Sie niemals Ihr Fahrzeug! Kontrollieren Sie vor Fahrtbeginn immer den Laderaum, um sich zu vergewissern, dass alles ausreichend gesichert ist! Sichern Sie die Ladung auch auf noch so kurzen Strecken! Verwenden Sie nur zugelassene Zurrmittel! Denken Sie an die Achslastverteilung! Passen Sie Ihr Fahrverhalten der Ladung und der Witterung an! Denken Sie bei Fahrten mit Lasten auf dem Dachgepäckträger an die Sicherung der Ladung, das veränderte Fahrverhalten des Fahrzeuges, eine angemessene Geschwindigkeit und an die geänderte Gesamthöhe des Fahrzeuges! TIPPS ZUR LITERATUR Ladungssicherung Leitfaden für die Praxis von Alfred Lampen Verlag Günter Hendrisch Transporter Info Sicherheit rund um den Transporter diverse Autoren Verlag Günter Hendrisch BG Information BGI 649 Ladungssicherung auf Fahrzeugen DIN Normen 75410 Teil 2 Ladungssicherung im PKW, PKW Kombi und Mehrzweck PKW und Teil 3 Ladungssicherung im Kastenwagen. VDI Richtlinien 2700 und 2701 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen LaSi Info Aktuelle Informationen zur Ladungssicherung Ladungssicherung aber richtig von Wolfgang Schlobohm

DRUCKGASFLASCHENTRANSPORT IM PKW KOMBI UND KASTENWAGEN GGVS 2 ADR Anlage B, Rn 10414(1) ADR Anlage B, Rn 21212

TRENNWAND IM TRANSPORTER? JA ODER NEIN? Ein Kastenwagen ist ein Vielzweck Lastkraftwagen nach DIN 70010, dessen Fahrerhaus und Laderaum aufbauseitig eine Einheit bilden, unabhängig ob dieses Fahrzeug als PKW oder LKW zugelassen ist. Hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtung zur Ladungssicherung fallen alle Kastenwagen unter die DIN 75410 3 Ladungssicherung in Kastenwagen. DIN 75410 3 Ladungssicherung in Kastenwagen: Zur Sicherung der Ladung gegen das Eindringen in den Personenraum müssen Kastenwagen mit geeignetem Lastverschiebungsschutz, bestehend aus einer Rückhalteeinrichtung und Zurrpunkte ausgerüstet sein." Festigkeitsprüfung ist zu erfolgen (bleibende Verformung bis 300 mm zulässig). Im Falle von Trenngitter oder Netze, darf ein Prüfstab mit einer Stirnfläche von 50 mm x 10 mm nicht frei durch die Gitterstäbe oder Netz hindurchzuführen sein! Außerdem: StVO 22 Abs.1 Kleintransporter, die der BGV D 29 Fahrzeuge 22 Abs. 1 = gewerblicher Transport unterliegen, müssen nach der DIN 75410 3 eine Trennwand als Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastzelle haben. Unter anerkannter Regel ist u. a. die VDI 2700 a Ladungssicherung an Straßenfahrzeugen, insbesondere Blatt 16 (noch Entwurf) zu verstehen. Hier wird auf Seite 3 Punkt 3 wieder auf die DIN 75410 3 verwiesen. Außerdem: StVZO 30 Abs. 1 S.2 Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.... 2.... die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. ERGEBNIS: Aus Sicherheits sowie versicherungsrechtlichen Gründen ergibt sich daher die dringende Empfehlung, eine Trennwand, ein Trenngitter oder ein Trennnetz zu verbauen!