FRAGE 118 Marken und geographische Angaben Jahrbuch 1994/II, Seiten 438-442 Geschäftsführender Ausschuss von Kopenhagen, 12-18. Juni 1994 Q118 FRAGE Q118 Marken und geographische Angaben Entschliessung 1. Die AIPPI stellt fest, dass die Terminologie, die für geographische Angaben international verwendet wird, voneinander abweicht. Dies führt zu Missverständnissen. Für die Zwecke dieser Frage definiert die AIPPI die geographische Angabe, die ein Wort oder ein Bildzeichen sein kann und die die gesamte Angabe darstellen oder ein Bestandteil davon sein kann, in ihrem weitesten Sinn. Darunter fällt: - Herkunftsangabe im Sinne einer geographischen Angabe, die vom Publikum als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird, entsprechend dem Gebrauch im Madrider Herkunftsabkommen; - Ursprungsbezeichnung im Sinne einer geographischen Angabe, die zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, welche aus der jeweiligen Gegend oder dem jeweiligen Ort stammen und die ihre Qualität und Eigenschaften ausschliesslich oder überwiegend den geographischen Verhältnissen verdanken, im Sinne des Artikel 2 des Lissaboner Ursprungsabkommens, des Artikel 22 des TRIPS-Abkommens oder des Artikel 2 der EG- Verordnung Nr. 2081/92; - Neutrale geographische Angabe, die das Publikum nicht als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen auffasst; - Geographische Gattungsangabe, die für Waren oder Dienstleistungen rein beschreibend geworden ist (z.b. "Bermuda" für eine bestimmte Art von Shorts). 1
2. Die AIPPI stellt fest, dass besondere Probleme bei Angaben entstehen können, die, obwohl sie im eigentlichen Sinne nicht geographisch sind, gleichwohl eine geographische Vorstellung hervorrufen können. 3. Kann eine geographische Angabe eine schutzfähige Marke - das bedeutet in dieser Resolution ein Warenzeichen oder eine Dienstleistungsmarke - bilden und unter welchen Voraussetzungen? Die AIPPI ist der Auffassung, dass 3.1 grundsätzlich eine geographische Angabe eine schutzfähige Marke bilden kann, eine Marke, die aus einer geographischen Angabe besteht oder die einen geographischen Bestandteil enthält, ihren Inhaber allerdings nicht dazu berechtigen darf, einem Dritten zu verbieten, die Angabe oder den Bestandteil im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, vorausgesetzt die Benutzung erfolgt in gutem Glauben, allein als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen und nicht zeichenmässig. 3.2 Die allgemeinen Grundsätze für die Schutzfähigkeit von Marken finden auf diese Art von Marken Anwendung. Es sollte aber besonders darauf geachtet werden, dass geographische Angaben insbesondere in den folgenden Fällen keine schutzfähige Marke bilden können: (1) Die Marke täuscht das Publikum über die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen; (2) Die Marke besteht aus einer geographischen Angabe, die für die Waren oder Dienstleistungen Gattungsbezeichnung ist. 3.3 Wenn eine geographische Angabe in ihrem Ursprungsland als Marke zugelassen worden ist, dann darf der Schutz dieser Marke in anderen Ländern in Anwendung des Artikel 6 quinquies A Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft nicht allein aufgrund ihrer geographischen Natur in ihrem Ursprungsland verweigert werden. 4. Kann eine Herkunftsangabe oder eine Ursprungsbezeichnung als Marke geschützt werden? 4.1 Schutz als Individualmarke (d.h. als Marke, die keine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke ist) Die AIPPI ist der Auffassung, dass eine Herkunftsangabe oder eine Ursprungsbezeichnung aufgrund ihres Wesens für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die von der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung erfasst werden, grundsätzlich nicht als Individualmarke eingetragen oder geschützt werden kann. Die AIPPI stellt jedoch fest, dass in einigen Ländern, in denen keine gesetzlichen Bestimmungen für den Schutz von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken oder für einen anderen angemessenen Schutz bestehen, Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen als Individualmarken geschützt werden. 2
4.2 Schutz als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken Die AIPPI stellt fest, dass es unterschiedliche Definitionen der Kollektiv- und Gewährleistungsmarken gibt und dass in einigen Ländern Kollektivmarken in Wirklichkeit, entsprechend den nachstehenden Definitionen, Gewährleistungsmarken sind. Die AIPPI bekräftigt ihre Resolution Q 72, die auf dem Treffen des Geschäftsführenden Ausschusses in Moskau im Jahre 1982 (Jahrbuch 1982/III F 56, E 107, G 163) angenommen wurde, und insbesondere die folgenden Definitionen und Grundsätze: (1) "'Gewährleistungszeichen' sind Marken, welche verwendet werden, um zu bescheinigen, dass die Waren oder Dienstleistungen gewisse Eigenschaften oder Qualitäten aufweisen, und" (2) "'Kollektivmarken' im eigentliche Sinne sind Marken, welche verwendet werden, um anzuzeigen, dass die mit ihnen versehenen Waren oder Dienstleistungen von Mitgliedern einer bestimmten Personengruppe hergestellt, geliefert oder erbracht worden sind." (3) "Sofern Waren oder Dienstleistungen die gewährleisteten Eigenschaften oder Qualitäten aufweisen, ist der Hersteller, Verteiler oder Erbringer der Waren oder Dienstleistungen berechtigt, das Gewährleistungszeichen zu verwenden, um solche Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen." (4) "Für eingetragene Gewährleistungszeichen sollen die Art der Eigenschaften oder Qualitäten, welche sie gewährleisten, wie auch irgendwelche Bedingungen oder Einschränkungen im Gebrauch solcher Zeichen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden." Unter diesen Voraussetzungen ist die AIPPI der Auffassung, dass Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen in Form der Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken geschützt werden können, obwohl sie die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen bezeichnen. Im Fall des Schutzes einer geographischen Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke muss sichergestellt werden, dass jeder ortsansässige Hersteller, der die Voraussetzungen für die Benutzung dieser Marke erfüllt, berechtigt ist, die Marke entsprechend den Bedingungen zu benutzen, und im Fall einer Kollektivmarke ein Mitglied des Verbandes zu werden. Die AIPPI stellt jedoch fest, dass diese Schutzform zu Problemen im Fall des Nichtgebrauchs der Marke führen kann, der die Löschung der Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke zur Folge haben kann. 5. Konflikte zwischen einer Marke und einer Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung Wenn ein Konflikt entsteht, ist zu berücksichtigen, welches der beiden die Priorität hat. 5.1 Konflikte zwischen einer Marke und einer älteren Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung Wenn ein solcher Konflikt entsteht, empfiehlt die AIPPI, dass 3
(1) das Markenamt die Marke von Amts wegen von der Eintragung ausschliessen sollte; (2) Dritte - gegen die Anmeldung als Marke Widerspruch einlegen können; - Verfahren zur Löschung der Eintragung der Marke und auf Unterlassung ihres Gebrauchs einleiten können. 5.2 Konflikte zwischen einer Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung von besonderer Wertschätzung und einer Marke Die AIPPI empfiehlt, dass der Schutz einer Marke verweigert werden kann, wenn sie gleich oder ähnlich mit einer Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung von hoher Wertschätzung ist, selbst wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind, falls der Gebrauch der Marke unlauteren Vorteil aus der Unterscheidungskraft oder dem guten Ruf der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung ziehen oder die Unterscheidungskraft oder den guten Ruf beeinträchtigen würde. 5.3 Konflikte zwischen einer Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung und einer älteren Marke Zur Lösung solcher Konflikte empfiehlt die AIPPI grundsätzlich die Koexistenz, es sei denn, die Marke besitzt Wertschätzung oder Bekanntheit, bevor die Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung als solche begründet oder anerkannt wurde. In diesem Fall sollte ein Schutz der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung abgelehnt und ihre Eintragung verweigert oder gelöscht werden. Dies schliesst allerdings nicht den Gebrauch der Angabe oder Bezeichnung zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen unter den Bedingungen aus, die unter 3.1 dieser Entschliessung aufgeführt sind. 6. Grundsätze zur Lösung von Konflikten zwischen Marken und geographischen Angaben Die AIPPI empfiehlt, dass jede nationale oder regionale Gesetzgebung über geographische Angaben Bestimmungen zur Lösung von Konflikten zwischen Marken und geographischen Angaben enthalten sollte, die mit den folgenden Grundsätzen in Einklang steht: (1) Eine solche Gesetzgebung sollte die bestehenden bilateralen und multilateralen Abkommen berücksichtigen. (2) Interessierte Parteien müssen die Möglichkeit haben, in allen Verfahren, die ihre geistigen Eigentumsrechte berühren, unmittelbar zu intervenieren. (3) Wenn die Gültigkeit einer Marke in Frage steht, sollte diese Frage nur von den zuständigen Gerichten oder Ämtern gemäss den nationalen oder regionalen Gesetzen über Marken entschieden werden. 4
Schlussfolgerung In Anbetracht der vorstehenden Resolution sollte die AIPPI diese Frage weiter untersuchen, und zwar insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des TRIPS (GATT)-Abkommens, der EG-Verordnungen Nr. 2081/92 (vom 14. Juli 1992) und Nr. 2392/89 (vom 24. Juli 1989) und des NAFTA-Abkommens. (Frühere Entschliessungen betreffend die gleiche Frage beziehungsweise den gleichen Themenkreis: Q 7/1958, NS 5, 287; Q 7/1958, NS 6, 44; Q 62/1975 III, 210; Q 62/1977 I, 224; Q 67/1978 II, 239; Q 62/1980 I, 177; Q 62/1984 I, 240; Q 62/1984 III, 143; Q 62/1992 II, 349; Q 104/1992 III, 300.) * * * * * * * * * 5