Richtlinien für die Berichte der Landes und Regionalgruppen
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- Steffen Hofmeister
- vor 7 Jahren
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1 Richtlinien für die Berichte der Landes und Regionalgruppen Die meisten Landes und Regionalgruppen befolgen die Richtlinien zur Gestaltung ihrer Berichte und tragen damit dazu bei, dass die Jahrbücher rascher und billiger gedruckt werden können. Wir danken Ihnen für diese Unterstützung und möchten Ihnen diese Richtlinien noch einmal in Erinnerung rufen: 1) Die Landes und Regionalgruppen sind für Inhalt, Rechtschreibung und dreisprachige Zusammenfassung ihrer Berichte verantwortlich. Im Normalfall werden die Texte ohne weitere Korrekturen gedruckt. Bitte senden Sie uns keine vollständig übersetzten Gruppenberichte. Es reicht, wenn wir eine Zusammenfassung in den andern beiden Sprachen erhalten. 2) Provisorische Texte können nicht angenommen werden. Bitte senden Sie nur die endgültige Fassung der Berichte. 3) Bitte senden Sie uns Ihre Beiträge ausschliesslich per E Mail an: mail@aippi.org. Falls dies nicht möglich sein sollte, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. 4) Bitte wiederholen Sie die Fragen in Ihren Berichten. 5) Wir bitten Sie ferner, die Berichte möglichst klar und einfach darzustellen und allzu viele Unterabschnitte zu vermeiden. 6) Bitte vermeiden Sie zu viele und zu umfangreiche Fussnoten. 7) Wir sind nicht in der Lage, Auszüge von nationalen Gesetzestexten als Anhang zu drucken. Wenn nötig, bitte nur ein Hinweis auf die erwähnten Gesetzestexte (Webseiten). Für weitere Fragen betreffend Präsentation der Gruppenberichte wenden Sie sich bitte an das AIPPI Generalsekretariat unter mail@aippi.org. Bitte senden Sie uns Ihre Berichte vor dem 24. April AIPPI Generalsekretariat, Zürich 1
2 Arbeitsrichtlinien* von Luis Alfonso DURAN, Generalberichterstatter Jochen E. BÜHLING und Ian KARET, Stellvertreter des Generalberichterstatters Dariusz SZLEPER, Thierry CALAME und Nicolai LINDGREEN, Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q191 Das Verhältnis zwischen Marken und geographischen Herkunftsangaben Einleitung 1) Geographische Herkunftsangaben (geographical indications, GIs) und Marken sind parallele Formen des Schutzes. GIs schützen Produkte, die einen spezifischen geographischen Ursprung haben und Qualitäten oder eine Reputation aufweisen, die auf diesen Ort ihres Ursprungs zurückzuführen sind. Marken schützen die individuellen Quellen, aus welchen jene Produkte herrühren. Beispielsweise wird Champagner unter einer Vielfalt von Marken geliefert, die seinen Ursprung angeben, wie MOËT ET CHANDON, VEUVE CLICQUOT oder PERRIER JOUET. 2) Traditionellerweise sind es meistens die europäischen Länder und eine Reihe asiatischer Länder, die ein Konzept eines GI Schutzes verfolgen und bemüht sind, den Bereich von Produkten, für welche ein Schutz erhältlich ist, zu erweitern. Gorgonzola oder Parmigiano Reggiano Käse, Prosciutto di Parma, Darjeeling Tee oder Basmati Reis können als Beispiele für GIs dienen. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in Australien und im Grossteil von Lateinamerika, wurden GIs erst vor relativ kurzer Zeit eingeführt, nach der Inkraftsetzung des TRIPS Abkommens, wogegen Marken seit vielen Jahren Teil der etablierten Rechtssprechung waren. 3) Das Verhältnis zwischen GIs und Markenschutz steht zur Debatte. 4) Beispielsweise müssen GIs allen Produzenten zur Verwendung verfügbar sein, die ihre Produkte an dem von einer GI bezeichneten Ort herstellen; wogegen Marken dazu dienen, die Waren eines bestimmten Unternehmens von jenen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Infolgedessen sind GIs üblicherweise nicht als Marken registrierbar. In einigen Fällen kann jedoch eine Bezeichnung, die anfänglich ein geographischer Name war, als individuelle Marke oder als Garantiemarke oder Kollektivmarke registrierbar sein. 5) GIs werden als eine Art des geistigen Eigentums anerkannt und erfordern, wie jedes andere System des geistigen Eigentums, die Annahme effizienter gesetzlicher Regelungen zur Erlangung und Aufrechterhaltung des Schutzes. In Anbetracht der Tatsache, dass Marken seit vielen Jahren Teil der etablierten Rechtssprechung sind, konzentriert sich die Debatte auch darauf, ob im Markenschutzgesetz etablierte gesetzliche Regelungen auf GIs anwendbar sein können. 6) Schliesslich können GIs und Marken miteinander in Konflikt stehen. Ein bestimmter Ausdruck kann in einem Land eine GI, in einem anderen Land eine Marke und in einem dritten Land eine generische Bezeichnung sein. Beispielsweise ist das Wort PILSEN von der tschechischen Stadt Plzen (auf Deutsch Pilsen) als Ursprungsbezeichnung für Bier geschützt. PILSEN ist auch eine registrierte Marke in Uruguay, und in vielen europäischen Ländern, wie Deutschland * Übersetzt durch Peter PAWLOY (Sonn & Partner Patentanwälte Österreich) 2
3 oder Dänemark, ist es eine generische Bezeichnung. Der Inhaber einer älteren Marke hat ein eindeutiges Interesse daran, seine ältere Marke zu verteidigen, und die Benützer von generischen Bezeichnungen haben ein gleichermassen eindeutiges Interesse daran, die Registrierung einer GI zu verhindern. Trotzdem unterstützen einige ein Rechtssystem, in welchem GIs überlegene Rechte zugestanden werden, sogar gegenüber älteren Marken, die in gutem Glauben verwendet und registriert wurden. Der Konflikt zwischen Marken und GI war der Gegenstand von Verfahren vor der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) zur Beilegung von Streitigkeiten und ist einer der Hemmschuhe bei den derzeitigen Verhandlungen im Council for Trade Related Aspects of Intellectual Property (TRIPS) der WTO für die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und Eintragung von GIs für Weine und Spirituosen. 7) Diese Frage sucht das Verhältnis zwischen Marken und GIs unter derzeitigem nationalen und internationalen Recht zu untersuchen und Vorschläge für die Annahme einheitlicher Regelungen zu fördern. Frühere Arbeiten der AIPPI 8) Die AIPPI hat das Verhältnis zwischen Marken und GIs in früheren Fragen bereits untersucht. 9) Beim Executive Committee Meeting in Kopenhagen im Juni 1994 hat die AIPPI eine Resolution betreffend Marken und GI (Frage Q118, Yearbook 1994/II, Seiten ) angenommen. Die AIPPI empfahl, dass eine GI im Prinzip eine schutzfähige Marke darstellen sollte, vorausgesetzt, dass sie die Öffentlichkeit hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Waren nicht irreführt und dass die Marke nicht aus einer GI besteht, die für die Waren generisch ist. Die AIPPI zog weiters in Erwägung, dass GIs in Form von Kollektivmarken oder Garantiemarken geschützt werden kann. Bezüglich des Konflikts zwischen Marken und GIs bezog die AIPPI die folgende Position: Konflikte zwischen einer Marke und einer älteren Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung: Wenn ein solcher Konflikt eintritt, empfiehlt die AIPPI dass (1) die Markenschutzbehörde ex officio die Eintragung der Marke verweigern sollte, (2) dritte Parteien gegen die Anmeldung als Marke Widerspruch einlegen können oder Verfahren zur Löschung der Eintragung der Marke und auf Unterlassung ihrer Verwendung einleiten können. Konflikte zwischen einer Herkunftsangabe oder einer Ursprungsbezeichnung von besonderer Wertschätzung und einer Marke: Die AIPPI empfiehlt, dass einer Marke der Schutz verweigert werden kann, wenn sie mit einer Herkunftsangabe oder einer Ursprungsbezeichnung von hoher Reputation identisch oder dieser ähnlich ist, selbst wenn die Waren nicht ähnlich sind, wenn die Benützung der Marke aus der Unterscheidungskraft oder dem guten Ruf der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung unfaire Vorteile ziehen würde oder für diese nachteilig wäre. Konflikte zwischen einer Herkunftsangabe oder einer Ursprungsbezeichnung und einer älteren Marke: Zur Lösung solcher Konflikte empfiehlt die AIPPI im Prinzip die Koexistenz, ausser die Marke hat vor dem Datum, an welchem die Herkunftsangabe oder die Ursprungsbezeichnung etabliert oder als solche anerkannt wurde, eine Wertschätzung oder Bekanntheit erworben. In diesem Fall sollte der Schutz der Herkunftsangabe oder Ursprungsbezeichnung verwehrt werden und ihre Eintragung verweigert oder gelöscht werden. Dies schliesst jedoch die Verwendung der Angabe oder Bezeichnung zur Identifizierung der geographischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen unter den in Absatz 3.1 dieser Resolution spezifizierten Bedingungen nicht aus. 3
4 10) Die in Kopenhagen angenommene Resolution verpflichtet die AIPPI, diese Frage, und insbesondere die relevanten Bestimmungen des TRIPS Abkommens und der EU Richtlinie, weiter zu untersuchen. Am AIPPI Meeting in Rio de Janeiro im Mai 1998 (Frage Q62, Yearbook 1998/VIII, Seiten ) nahm die AIPPI das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht ( first in time, first in right ) zur Kenntnis und war der Ansicht, dass dies ein Leitprinzip für die Lösung von Konflikten zwischen GIs und Marken sein sollte; die AIPPI empfahl daher, dass zumindest das in Artikel 5.3 der Kopenhagener Resolution ausgedrückte Prinzip der Koexistenz angewendet werden sollte. Ausserdem betrachtete die AIPPI den in Artikel 40 der EU Richtlinie 2392/89 enthaltenen Schutz, welcher GIs in Bezug auf Weine gewährt wird, als zu ausufernd, insofern als er vorsieht, dass ein GI gegenüber einer früher eingereichten oder verwendeten Marke Vorrang hat. Diskussion 11) Die Pariser Verbandsübereinkunft, Artikel 1 (2) bekräftigt, dass der Schutz des gewerblichen Eigentums (unter anderem) Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen zum Gegenstand hat, aber die Art ihres Schutzes nicht spezifiziert. Darauf aufbauend, sieht das Lissaboner Abkommen aus dem Jahr 1958 die Schaffung eines Systems für die Hinterlegung von Ursprungsbezeichnungen beim von der WIPO betriebenen Internationalen Bureau vor. Unter dem Lissaboner Abkommen ist jeder Signatarstaat verpflichtet, die von den anderen Staaten registrierten Ursprungsbezeichnungen zu schützen. Eine Ursprungsbezeichnung ist für diesen Zweck definiert als die geographische Bezeichnung eines Landes, einer Region oder Örtlichkeit, die dazu dient, ein daraus hervorgegangenes Produkt zu bezeichnen, dessen Qualität und Merkmale ausschliesslich oder wesentlich auf das geographische Umfeld, einschliesslich natürlicher und menschlicher Faktoren, zurückzuführen sind (Lissaboner Abkommen, Artikel 2). Diese Definition schützt nur geographische Bezeichnungen. TRIPS Artikel 22 geht über das hinaus, indem auch Herkunftsangaben, die keine Ortsnamen sind, mit eingeschlossen werden. TRIPS Artikel 22 benützt den Überbegriff geographische Herkunftsangaben (GIs) zur Bezeichnung von Angaben, welche Waren als im Territorium eines Mitgliedes oder einer Region oder Örtlichkeit in diesem Territorium herrührend identifizieren, wobei eine bestimmte Qualität, Reputation oder ein anderes Merkmal der Ware im Wesentlichen auf ihren geographischen Ursprung zurückzuführen ist. 12) Im EU Kontext sind GIs in geschützte Ursprungsbezeichnungen (protected designations of origins, PDOs) und geschützte geographische Herkunftsangaben (protected geographical indications, PGIs) unterteilt: EU Richtlinie 2081/92, Artikel 2 (2). Ein PDO schützt ein Nahrungsmittel oder ein Produkt, welches seine Qualität oder seine Merkmale im Wesentlichen oder ausschliesslich einem bestimmten geographischen Umfeld mit seinen inhärenten natürlichen menschlichen Faktoren verdankt, wobei die Produktion, Verarbeitung und Zubereitung des Nahrungsmittels oder des Produkts im definierten geographischen Gebiet stattfinden muss. Ein PGI schützt ein Nahrungsmittel oder Produkt, welches eine spezifische Qualität besitzt oder andere Merkmale, die einem bestimmten geographischen Ursprung zuzuschreiben sind, wobei die Produktion oder Verarbeitung oder Zubereitung des Nahrungsmittels oder Produkts in dem definierten geographischen Gebiet stattfinden muss. Sowohl PDOs als auch PGIs sind vom Überbegriff geographische Herkunftsangaben (GIs) in der Definition des Artikel 22, TRIPS, gedeckt. In diesen Arbeitsrichtlinien wird daher der Ausdruck geographische Herkunftsangaben (GIs) in der breiten Definition des Artikel 22, TRIPS, verwendet. 4
5 13) GIs werden als eine Art geistiges Eigentum nach TRIPS Artikel 1 (2) anerkannt und stehen als solche gleichberechtigt mit anderen Kategorien der Rechte des geistigen Eigentums (intellectual property rights, IPR). Gemäss TRIPS, Artikel 22, ist jedes TRIPS Mitglied verpflichtet, die rechtlichen Mittel für interessierte Parteien zur Verfügung zu stellen, um a) die Benützung einer GI an Waren, wenn diese Benützung irreführend nahelegt, dass die Waren, an welchen sie haftet, von einem anderen als von ihrem wahren Ursprungsort kommen, sowie b) jeden Akt eines unlauteren Wettbewerbs zu verhindern. TRIPS Artikel 23 verlangt von den TRIPS Mitgliedern, Weinen und Spirituosen einen besonderen Schutz zu gewähren. GIs für Weine und Spirituosen sind nicht nur gegen irreführende Verwendung, sondern auch gegen jegliche Verwendung für Produkte, die nicht von dem Ort abstammen, der von der in Frage stehenden GI angegeben ist. Dies gilt selbst dort, wo der wahre Ursprung der Waren angegeben ist oder die GI in Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie Art, Typ, Stil, Imitation ( kind, type style imitation ) od. dgl. begleitet ist. 14) Unter dem Doha Mandat debattiert der WTO TRIPS Rat die Etablierung eines multilateralen Systems zur Notifikation und Eintragung von GIs für Weine und Spirituosen nach TRIPS Artikel 24 und die Erweiterung des höheren (Artikel 23) Schutz Niveaus über Weine und Spirituosen hinaus. Wie jedes andere IPR könnten die GIs von einem Schutzsystem ähnlich anderen Systemen des IPR Schutzes, z.b. dem Madrider System für die internationale Registrierung von Marken, verwaltet werden. 15) TRIPS Artikel 22 (3) erweitert den Schutz von GIs auf den Bereich der Marken. Ein WTO Mitglied muss die Registrierung einer Marke, die aus einer GI besteht, wenn die Waren nicht dem angegebenen Territorium entspringen, oder wenn die Verwendung der GI in der Marke die Öffentlichkeit hinsichtlich des Ursprungs des Produkts in die Irre führen muss, für ungültig erklären oder verweigern. Trotz TRIPS Artikel 22 (3) kann eine GI in einigen Ländern eine gültige Marke darstellen, wenn sie für die Waren des Anmelders infolge umfassender Verwendung unterscheidungsfähig geworden ist oder wenn sie allen Anforderungen der Definition einer Garantiemarke oder einer Kollektivmarke entspricht. 16) Als Ergebnis von TRIPS Artikel 22 (3) sind eine Anzahl von GIs mit bereits bestehenden Markenrechten, die im Wesentlichen den GIs ähnlich sind, in Konflikt geraten. Die BUDWEISER Ursprungsbezeichnung für Bier aus der tschechischen Stadt Ceské Budejovice (Budweis auf Deutsch) kann als Beispiel dienen. Unter anderen Staaten verweigerte Mexiko die BUDWEISER Ursprungsbezeichnung, weil sie mit der berühmten Marke für das US Bier BUDWEISER identisch war. In der Schweiz wurden jedoch die gut bekannten Marken BUD und BUD KING OF BEERS erfolgreich von der tschechischen Brauerei Budejovicky Budvar auf Basis eines schweizerisch tschechischen Abkommens über geographische Herkunftsangaben für ungültig erklärt (ATF 125 III 193, 4C.254/1998). 17) Eine Anzahl von internationalen Organisationen für geistiges Eigentum, einschliesslich u.a. INTA, haben Resolutionen auf diesem Gebiet verabschiedet, die eine Lösung von Konflikten zwischen GIs und Marken gemäss dem Prinzip verlangen, dass die zeitlich erste Partei, die einen Namen verwendet, ob als Marke oder als GI, den Vorrang haben sollte. Die Regel Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht ist auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes weit verbreitet in Verwendung. Einige sind der Ansicht, dass sie wegen grundlegender Unterschiede zwischen GIs und Marken auf GIs nicht anwendbar ist. Tatsächlich können GIs, obwohl sie als Art geistiges Eigentum anerkannt werden anders als Marken nicht von einem Individuum besessen werden, sondern sind statt dessen ein kollektives Recht, ein fixer Bestandteil der Region oder Örtlichkeit, die sie repräsentieren. Marken können an Dritte lizensiert werden, GIs dagegen nicht. Das Prinzip wer zuerst kommt wird auch als schwierig anwendbar angesehen wegen der grossen Unsicherheit, was als zeitlich zuerst zu werten ist. 5
6 18) Der alternative Ansatz ist, ein Rechtssystem zu fördern, in welchem GIs überlegene Rechte eingeräumt werden, selbst gegenüber älteren Marken, die im guten Glauben verwendet und registriert wurden. Beispielsweise sieht die EU Richtlinie 1493/1999 die Einstellung der Verwendung einer älteren Marke vor, wenn eine verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung später als GI für Wein geschützt wird. Ein anderes Beispiel ist die EU Richtlinie 2081/92, welche eine Koexistenz zwischen einer älteren Marke und einer jüngeren GI (jedoch nicht umgekehrt) vorsieht. Beispielsweise wurde die GI Bayerisches Bier registriert, ungeachtet der bereits bestehenden Marken BAVARIA und HOKER BAYER für Bier. 19) Die allgemeine Frage, wie der Konflikt zwischen einer älteren Marke und einer jüngeren GI gelöst werden soll, war schliesslich der Gegenstand eines Streitschlichtungsverfahrens vor der WTO. Im Jahre 2003 ersuchten die USA und Australien die Errichtung eines Ausschusses ( Panel ) durch das Streitbeilegungsgremium ( Dispute Settlement Body ). Die USA und Australien behaupteten u.a. dass die EU Richtlinie 2081/92 bereits bestehenden Marken nicht genügend Schutz verleiht. Der Ausschuss gab seinen Bericht am 15.März 2005 heraus. Er stimmte mit den USA und mit Australien überein, dass die EU Richtlinie mit TRIPS Artikel 16 (1) insoweit nicht im Einklang steht, als GI gewährt werden, selbst wenn sie mit einer älteren Marke in Konflikt sind. Der Ausschuss stimmte jedoch mit der EU überein, dass die Richtlinie genügend eingeschränkt ist, um sich als begrenzte Ausnahme für Markenrechte innerhalb der Bedeutung von TRIPS Artikel 17 zu eignen. Der Ausschuss betonte, dass das Recht des Besitzers der älteren Marke nur in Bezug auf die Benützung einer GI, wie sie im GI Register eingetragen ist, beeinträchtigt wird; sie behält das Recht zur Verhinderung der Benützung jeder anderen linguistischen Version des Namens und in Bezug auf jegliche Güter, die aus einem anderen geographischen Gebiet stammen oder die nicht der Spezifikation entsprechen. Anders zu entscheiden, würde die Ausnahme des TRIPS Artikel 17 ernstlich erweitern und die Beschränkungen seines Umfangs untergraben, stellt der Ausschuss Bericht fest. Fragen Die Gruppen sind eingeladen, folgende Fragen unter ihrem nationalen Recht zu beantworten: I) Analyse der derzeitigen Gesetzgebung und Rechtssprechung 1) Haben die Gesetze Ihres Landes Verfügungen oder Systeme, die sich spezifisch mit GIs befassen, z.b. ein Registrierungssystem für GIs? Wenn ja, was sind die Registrierbarkeits kriterien? An welche staatliche Behörde muss eine Anmeldung für Schutz gerichtet werden? Hat der Anmelder das Recht, gegen eine Weigerung der staatlichen Behörde, eine GI zu registrieren, Berufung einzulegen? Wenn ja, bei welchem Gremium? 2) Welchen Status hat eine GI in Ihrem Land? Verleiht die Registrierung einer GI ein Eigentumsrecht? Wer wäre der Inhaber einer GI? Können GIs der Gegenstand von Vorgängen des Rechtsverkehrs, wie Übertragung, Pfandrecht und Lizenzierung sein? 3) Wird die Anmeldung oder Registrierung einer GI in Ihrem Land veröffentlicht? Ist es möglich, gegen eine solche Anmeldung oder Registrierung Berufung einzulegen oder eine solche Registrierung einer GI zu löschen? Wenn ja, von wem und aus welchen (absoluten oder relativen) Gründen (z.b. generischer oder beschreibender Begriff oder ältere Marke)? 4) Müssen Gebrauchsvorschriften erfüllt werden, um GI Schutz aufrecht zu erhalten? Wenn ja, gibt es eine Definition dafür, was eine Benützung darstellt? Sind die für die Beurteilung der Aufrechterhaltung einer Marken Registrierung etablierten gesetzlichen Regelungen anwendbar auf die Beurteilung der Aufrechterhaltung von GI Schutz? 6
7 5) Was ist der Schutzumfang einer GI? Ist sie nur gegen die Verwendung des Namens oder auch gegen die Verwendung von Elementen der Spezifikation der GI (z.b. schneiden, reiben) oder irgendeine andere Praxis geschützt, die dazu geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des Ursprungs des Produkts in die Irre zu führen (z.b. Verwendung derselben Aufmachung ( trade dress ))? Sind die rechtlichen Richtlinien, die erstellt wurden, um den Umfang des Markenschutzes zu bestimmen, auch für die Bestimmung des Umfangs des GI Schutzes anwendbar (z.b. in Bezug auf angesehene oder gut bekannte GIs, die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung, verletzende oder nicht verletzende Tätigkeiten)? Können Rechte an einer GI selbst dort durchgesetzt werden, wo ein Produkt, das angeblich jene Rechte verletzt, lediglich zum Export hergestellt wurde? 6) Kann eine GI als individuelle Marke registriert werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? 7) Sehen die Gesetze Ihres Landes Kollektivmarken oder Garantiemarken vor? Wenn ja, unter welchen Bedingungen kann eine GI als Kollektivmarke oder Garantiemarke registriert werden? 8) Gilt das Miteinschliessen einer geschützten GI als Teil einer Marke als rechtliches Hindernis für die Registrierung einer solchen Marke? 9) Verlangen die Gesetze Ihres Landes, z.b. die Handels oder Waren Gesetzgebung, das Anbringen der korrekten Ursprungsbezeichnungen/Herkunftsangabe auf landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln? 10) Wie werden Konflikte zwischen Marken und GIs unter den Gesetzen Ihres Landes gelöst? Bestehen sie nebeneinander, oder hat entweder die Marke oder die GI Vorrang? Gibt es eine Regel zum Bestimmen, ob die Marke oder die GI Vorrang haben sollte, und was sind die Kriterien, die berücksichtig werden müssen (z.b. die Wer zuerst kommt, hat das Vorrecht Regelung, die Reputation der geographischen Region, oder die Reputation der Marke, die Zeitdauer, während welcher der Name zur Bezeichnung der geographischen Region verwendet wurde, und das Ausmass einer solchen Verwendung, die Zeitdauer, während welcher die Marke verwendet wurde und das Ausmass einer solchen Verwendung)? II) Vorschläge zur Annahme einheitlicher Regelungen Die Gruppen sind eingeladen, alle Vorschläge zur Annahme einheitlicher Regelungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Marken und GIs vorzulegen. Insbesondere sind die Gruppen eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten: 11) Sollten Länder Registrierungssysteme vorsehen, die sich spezifisch mit GIs befassen? Wenn ja, was sollten die Hauptmerkmale eines solchen Systems sein? Sollte ein multilaterales Registrierungssystem für GIs etabliert werden? Wenn ja, was sollten die Hauptmerkmale eines solchen multilateralen Systems sein? Welches internationale Gremium sollte mit der Etablierung eines solchen Systems spezifisch befasst werden? Wie sollte die Anmeldung oder Registrierung einer GI notifiziert bzw. öffentlich gemacht werden (entweder in Ihrem Land oder auf multilateraler Ebene), um zu verhindern, dass eine Marke mit einer GI in Konflikt geraten kann, die dem Markeninhaber zuvor unbekannt war? 12) Haben Sie irgendwelche Vorschläge für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, den Umfang und die Durchsetzung eines GI Schutzes? Was sollte der Schutzbereich einer GI sein? Sollten die für die Beurteilung des Erwerbs, der Aufrechterhaltung, des Umfangs und der Durchsetzung von Markenschutz erstellten rechtlichen Richtlinien für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, den Umfang und die Durchsetzung des GI Schutzes gelten? 7
8 13) Sollte ein Schutz von GIs durch Individualmarken und/oder Kollektivmarken oder Garantiemarken möglich sein? 14) Wie sollten Konflikte zwischen Marken und GIs gelöst werden? Bitte schlagen sie eine spezifische Regelung für die Bestimmung, ob Marke oder GI obsiegen sollte, vor, für welche eine breite Akzeptanz wahrscheinlich ist. Wenn eine Koexistenz erwogen wird, sollte eine solche Koexistenz auf das Ursprungsland beschränkt sein, oder sollte sie sich auf die relevanten Märkte beziehen? Hinweis: Es wäre hilfreich und willkommen, wenn die Gruppen die Reihenfolge der Fragen in ihren Berichten einhalten und die Fragen und Nummern in jeder Antwort wiederholen. 8
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