EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 5.4.2013 2012/0305(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 320 415 Entwurf eines Berichts Bas Eickhout (PE506.101v01-00) über den des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (COM(2012)0643 C7-0370/2012 2012/0305(COD)) AM\931894.doc PE508.082v01-00 In Vielfalt geeint
AM_Com_LegReport PE508.082v01-00 2/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 320 Theodoros Skylakakis Anhang III - Einleitung Datum des Verbots Datum des Verbots Enthalten Einrichtungen rückgewonnene F-Gase, die aus Einrichtungen derselben Kategorie zurückgewonnen wurden, wird das Datum des Verbots des Inverkehrbringens um 18 Monate verschoben. Or. el Änderungsantrag 321 Erik Bánki Anhang III Zeile 3 Zweiter Teil 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2015 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher entfällt entfällt Änderungsantrag 322 Chris Davies AM\931894.doc 3/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 3 Zweiter Teil 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2015 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die ein in Anhang I aufgeführtes HFKW enthalten 1. Januar 2015 HFKW-23 stellt nicht den gesamten Markt für HFKW in Brandschutzsystemen dar; zudem existieren Alternativen mit einem niedrigeren Treibhauspotenzial, die bereits umfassend eingesetzt werden. Änderungsantrag 323 Richard Seeber Anhang III Zeile 3 Teil 2 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2015 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher entfällt entfällt Or. de HFKW-23 ist vor allem in Spezialbereichen wie Flughäfen oder Archiven ein hochwirksames Feuerlöschmittel und hat, im Gegensatz zu allen anderen Löschmitteln, keinerlei gesundheitsschädliche Auswirkungen auf Menschen. Gleichwertige Alternativen existieren PE508.082v01-00 4/56 AM\931894.doc
derzeit nicht. HFKW-23 besitzt hohes Treibhausgaspotenzial; die gesamten, durch Löschmittel verursachten Emissionen machen aber lediglich 0,00046% der jährlichen europäischen Treibhausgasemissionen aus. Ein Verbot von HFWK-23 aus Klimaschutzgründen scheint daher nicht gerechtfertigt. Änderungsantrag 324 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 3 Teil 2 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2015 3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher die HFKW-23 enthalten Bitte das Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Änderungsantrag 325 Sabine Wils Anhang III Zeile 3 Zweiter Teil a (neu) die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2018 AM\931894.doc 5/56 PE508.082v01-00
Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für den Brandschutz sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. Änderungsantrag 326 Kathleen Van Brempt Anhang III Zeile 3 Zweiter Teil a (neu) die HFKW mit einem GWP von mehr als 2500 enthalten 1. Januar 2017 Or. nl Nachhaltige Alternativen (Inertgase, Nebel auf Wasserbasis) für HFKW mit einem hohen GWP sind (sogar jetzt schon) auf dem europäischen Markt kosteneffizient und weitgehend verfügbar. Änderungsantrag 327 Satu Hassi, Bart Staes PE508.082v01-00 6/56 AM\931894.doc
Anhang III - Zeile 3 a (neu) 3a. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2017 Änderungsantrag 328 Theodoros Skylakakis Anhang III Zeile 3 a (neu) 3a. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Änderungsantrag 329 Bas Eickhout AM\931894.doc 7/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 9 a (neu) 9a. Mittelspannungssekundärschaltanlagen, die SF6 enthalten 1. Januar 2020 SF6 ist ein Treibhausgas mit einem Erwärmungspotenzial, das bis zu 22 800 Mal höher ist als das von Kohlendioxid (CO 2 ) und eine atmosphärische Lebensdauer von über 3000 Jahren hat. In Europa werden gegenwärtig fast 3 Mio. Mittelspannungsanlagen betrieben, die SF6 enthalten. Konkurrenzfähige Mittelspannungssekundärschaltanlagen (am Übergang zur Niederspannung) ohne SF6 sind bereits jetzt am Markt erhältlich und werden von zahlreichen Herstellern hergestellt. Daher ist jede Emission von SF6 schlicht als unverantwortlich anzusehen. Änderungsantrag 330 Chris Davies Anhang III Zeile 9 a (neu) 9a. Technische Aerosole 1. Januar 2018 Unabhängige Experten und Berater der Industrie bestätigen, dass aufgrund der Existenz nachhaltiger Alternativen in diesem Sektor bis 2018 ein Verbot umgesetzt werden könnte. PE508.082v01-00 8/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 331 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 10 10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015 10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr Bitte das Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Änderungsantrag 332 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang III Zeile 10 10. Haushaltskühlgeräte und gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Haushaltskühlgeräte und - gefriergeräte 1. Januar 2015 AM\931894.doc 9/56 PE508.082v01-00
Änderungsantrag 333 Chris Davies Anhang III Zeile 10 a (neu) 10a. Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2150 oder mehr enthalten 1. Januar 2018 In Artikel 11 Absatz 3 wird die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotential von 2150 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen ab dem Jahr 2018 verboten. Dieser geänderte Text sorgt für Konsistenz. Änderungsantrag 334 Erik Bánki Anhang III Zeile 10 a (neu) 10a. Kommerzielle Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2150 oder mehr enthalten 1. Januar 2017 PE508.082v01-00 10/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 335 Erik Bánki Anhang III Zeile 10 b (neu) 10b. Ortsfeste kommerzielle Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2025 Änderungsantrag 336 Mario Pirillo, Vittorio Prodi, Patrizia Toia Anhang III Zeile 11 erste Spalte 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme 11. Alleinstehende Kühlgeräte und Gefriergeräte (mit Ausnahme von Schockkühlern und Schockfrostern) für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) Änderungsantrag 337 Erik Bánki AM\931894.doc 11/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 11 Erster Teil 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2017 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2019 Änderungsantrag 338 Jolanta Emilia Hibner PE508.082v01-00 12/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 11 Erster Teil 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2017 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Änderungsantrag 339 Theodoros Skylakakis AM\931894.doc 13/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 11 Erster Teil 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2017 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten 1. Januar 2018 Änderungsantrag 340 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 11 Teil 1 PE508.082v01-00 14/56 AM\931894.doc
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten 1. Januar 2017 11. Kühlgeräte und separate Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten Bitte das Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Änderungsantrag 341 Erik Bánki AM\931894.doc 15/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 11 Zweiter Teil Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022 Änderungsantrag 342 Jolanta Emilia Hibner PE508.082v01-00 16/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 11 Zweiter Teil Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2025 Änderungsantrag 343 Pilar Ayuso Anhang III Zeile 11 Zweiter Teil 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 AM\931894.doc 17/56 PE508.082v01-00
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die fluorierte Gase mit einem kombinierten GWP von 500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 Hersteller fluorierter Gase bemühen sich, Alternativen mit geringerem GWP für kommerzielle und industrielle Kälteanlagen zu entwickeln, die signifikant weniger Folgen für die Umwelt haben. Durch einen Grenzwert von 500 GWP reduzieren diese neuen Gemische die Emissionen aufgrund gesteigerter Energieeffizienz und kleinerer Mengen fluorierter Gase in den Anlagen. Änderungsantrag 344 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 11 Teil 2 11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) - hermetisch geschlossene Systeme die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 PE508.082v01-00 18/56 AM\931894.doc
11. Kühlgeräte und separate Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie ( gewerblicher Gebrauch ) die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten Bitte das Datum acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Änderungsantrag 345 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 12 12. Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2020 12. Mobile Raumklimaanlagen (Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten Bitte das Datum acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Änderungsantrag 346 Giancarlo Scottà Anhang III Zeile 12 a (neu) AM\931894.doc 19/56 PE508.082v01-00
12a. Neue ortsfeste Kälteanlagen mit HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr, ausschließlich der Einrichtungen mit einer Betriebstemperatur unter - 50 Bitte das Datum acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen Or. it Siehe Änderungsantrag zu Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1. Änderungsantrag 347 Ivo Belet Anhang III Zeile 12 a (neu) 12a. Neue ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten, außer Anlagen für eine Nutzung < - 50 C 1. Januar 2017 Änderungsantrag 348 Gilles Pargneaux Anhang III Zeile 12 a (neu) PE508.082v01-00 20/56 AM\931894.doc
12a. Klimaanlagen, die in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe I, eingebaut werden, für die nach dem 1. Januar 2011 eine Typgenehmigung erteilt wird, sowie Klimaanlagen zur Nachrüstung von Fahrzeugen, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Genehmigung erteilt wird, und die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 gemäß der Richtlinie 2006/40/EG 1 zu enthalten 1 Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, Abl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12. 1. Januar 2011 Or. fr Mit diesem Änderungsantrag soll im Verkehrssektor die Kohärenz mit der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen sichergestellt werden. Änderungsantrag 349 Gilles Pargneaux Anhang III Zeile 12 b (neu) AM\931894.doc 21/56 PE508.082v01-00
12b. Klimaanlagen, die in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, Gruppe I, eingebaut oder nachträglich eingebaut werden und die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 gemäß der Richtlinie 2006/40/EG 1 zu enthalten 1 Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, Abl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12. 1. Januar 2017 Or. fr Mit diesem Änderungsantrag soll im Verkehrssektor die Kohärenz mit der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen sichergestellt werden. Änderungsantrag 350 Chris Davies Anhang III Zeile 12 a (neu) 12a. Zentrifugalkühler, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2020 PE508.082v01-00 22/56 AM\931894.doc
Unabhängige Experten und Berater der Industrie bestätigen, dass aufgrund der Existenz nachhaltiger Alternativen in diesem Sektor bis 2020 ein Verbot umgesetzt werden könnte. Änderungsantrag 351 Theodoros Skylakakis Anhang III Zeile 12 a (neu) 12a. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2020 Änderungsantrag 352 Chris Davies Anhang III Zeile 12 b (neu) 12b. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten Extrudierte Polystyrolschäume 1. Januar 2016 Andere Schäume (einschließlich Polyurethan, Polyisocyanurat und 1. Januar 2020 AM\931894.doc 23/56 PE508.082v01-00
Phenol) Ein Verbot von Schaumprodukten mit einem hohen GWP ist möglich. Der Schäumemarkt ist jedoch in verschiedene Arten unterteilt und eine Bestimmung sollte hierfür ausgelegt sein. Änderungsantrag 353 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 e (neu) 12e. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2015 Bei den Schäumen sind sofortige Maßnahmen erforderlich. Alternative Kältemittel für die Produktion von Schäumen sind verfügbar, wie in der vorbereitenden Studie und der Folgenabschätzung gezeigt wurde, und es gibt weitere Alternativen wie Steinwolle. Änderungsantrag 354 Theodoros Skylakakis Anhang III Zeile 12 b (neu) PE508.082v01-00 24/56 AM\931894.doc
12b. Ortsfeste Klimaanlagen außer Zentrifugalkühlern, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2023 Änderungsantrag 355 Theodoros Skylakakis Anhang III Zeile 12 c (neu) 12c. Neue ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen 1. Januar 2020 Änderungsantrag 356 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 a (neu) AM\931894.doc 25/56 PE508.082v01-00
12a. Ortsfeste Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: 1. Januar 2018 Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für ortsfeste Kälteanlagen sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. Änderungsantrag 357 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 b (neu) 12b. Ortsfeste Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: 1. Januar 2018 Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für ortsfeste Klimaanlagen sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. PE508.082v01-00 26/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 358 Theodoros Skylakakis Anhang III Zeile 12 d (neu) 12d. Neue mobile Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen 1. Januar 2025 Änderungsantrag 359 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 c (neu) 12c. Mobile Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Lastkraftwagen und Fischereifahrzeuge 1. Januar 2018 Lastwagen und Anhänger 1. Januar 2024 Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für mobile Kälteanlagen sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese AM\931894.doc 27/56 PE508.082v01-00
Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. Änderungsantrag 360 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 d (neu) 12d. Mobile Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Frachtschiffe 1. Januar 2018 Fahrgastschiffe und Schienenfahrzeuge 1. Januar 2025 Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für mobile Klimaanlagen sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. Änderungsantrag 361 Sabine Wils Anhang III Zeile 12 f (neu) PE508.082v01-00 28/56 AM\931894.doc
12f. Technische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2018 Die zunehmende Produktion von bekannten Ersatztechnologien für technische Aerosole sollte gefördert werden. Verbote setzen klare Marktsignale, die Investitionen auslösen was für kleine und mittlere in der EU agierende Unternehmen besonders wichtig ist und damit eher früher als später zu einer Erhöhung des Produktionsumfangs führen. So können diese Unternehmen auf dem globalen Markt Chancen ergreifen, auf dem eine Entwicklung weg von ozonabbauenden Stoffen stattfindet. Änderungsantrag 362 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 a (neu) 12a. Technische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich 1. Januar 2020 Änderungsantrag 363 Sabine Wils AM\931894.doc 29/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 f (neu) 12f. Lösungsmittel, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer für die Feinreinigung elektrischer und sonstiger Bauteile in der Luft- und Raumfahrt 1. Januar 2020 Auf dem Lösungsmittelmarkt sind Alternativen verfügbar, darunter Wasser-basierte Reinigungsmittel, no-clean-verfahren und organische Lösungsmittel wie Kohlenwasserstoffe. Änderungsantrag 364 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 b Erster Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Alleinstehende Systeme (hermetische Einheiten) 1. Januar 2018 Änderungsantrag 365 Jo Leinen, Dan Jørgensen PE508.082v01-00 30/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 12 b Zweiter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Kondensatoreinheiten, die HFKW mit einem GWP von 2150 oder mehr enthalten 1. Januar 2015 Änderungsantrag 366 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 b Dritter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Kondensatoreinheiten, die HFKW enthalten 1. Januar 2025 Änderungsantrag 367 Jo Leinen AM\931894.doc 31/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 b Vierter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Zentralisierte Systeme 1. Januar 2018 Änderungsantrag 368 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang III Zeile 12 b Fünfter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Kühllastkraftwagen 1. Januar 2025 Änderungsantrag 369 Jo Leinen PE508.082v01-00 32/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 12 b Sechster Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Industrieanlagen (über 100 kw) 1. Januar 2020 Änderungsantrag 370 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 b Siebter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Industrieanlagen (unter 100 kw) 1. Januar 2025 Änderungsantrag 371 Jo Leinen, Dan Jørgensen AM\931894.doc 33/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 b Achter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Kühllastwagen und - anhänger 1. Januar 2025 Änderungsantrag 372 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 b Neunter Teil (neu) 12b. Folgende Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Fischereifahrzeuge 1. Januar 2020 Änderungsantrag 373 Jo Leinen, Dan Jørgensen PE508.082v01-00 34/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 12 c Erster Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Bewegliche Raumgeräte 1. Januar 2020 Änderungsantrag 374 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang III Zeile 12 c Zweiter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten: Split-Systeme (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) 1. Januar 2020 Änderungsantrag 375 Jo Leinen, Dan Jørgensen AM\931894.doc 35/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 c Dritter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Dachanlagen 1. Januar 2020 Änderungsantrag 376 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 c Vierter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Multisplit-/VRF-Systeme 1. Januar 2021 Änderungsantrag 377 Jo Leinen, Dan Jørgensen PE508.082v01-00 36/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 12 c Fünfter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Kompressionskühler 1. Januar 2020 Änderungsantrag 378 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang III Zeile 12 c Sechster Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Zentrifugalkühler 1. Januar 2027 Änderungsantrag 379 Jo Leinen AM\931894.doc 37/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 c Siebter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Wärmepumpen 1. Januar 2020 Änderungsantrag 380 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 c Achter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Frachtschiffe 1. Januar 2025 Änderungsantrag 381 Jo Leinen PE508.082v01-00 38/56 AM\931894.doc
Anhang III Zeile 12 c Neunter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Fahrgastschiffe 1. Januar 2027 Änderungsantrag 382 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 c Zehnter Teil (neu) 12c. Folgende Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Schienenfahrzeuge 1. Januar 2027 Änderungsantrag 383 Jo Leinen AM\931894.doc 39/56 PE508.082v01-00
Anhang III Zeile 12 d (neu) 12d. Schäume, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer XPS-Schäume (extrudierte Polystyrole), die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2020 Änderungsantrag 384 Jo Leinen Anhang III Zeile 12 e (neu) 12e. XPS-Schäume (extrudierte Polystyrole), die fluorierte Treibhausgase enthalten 1. Januar 2015 Änderungsantrag 385 Sabine Wils Anhang V Absatz 1 Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte PE508.082v01-00 40/56 AM\931894.doc
Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der EU auf den Markt gebrachten Gesamtmenge minus Exporte berechnet und herabgesetzt, um die Höchstmenge widerzuspiegeln, die bei vollständiger Implementierung und in Übereinstimmung mit den Reduzierungsmaßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf den Markt gebracht worden wäre: Die aktuellsten Datensätze sollten für den Basiszeitraum verwendet werden. In einer frühen Phase sollten technisch machbare Schritte zum Ausstieg auf der Grundlage von bekannten Ersatztechnologien auf dem heutigen Markt ergriffen werden, in einer späteren Phase sollten zukünftige Innovationen berücksichtigt (und gefördert) werden, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf das in den Klimazielen festgesetzte Niveau gesenkt werden (d. h. 72-73 % des Niveaus von 1990 bis 2030 entsprechend dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO 2 -armen Wirtschaft bis 2050). Änderungsantrag 386 Giancarlo Scottà Anhang V Absatz 1 Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet und um 20 % erhöht, um die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in den vor der Einfuhr befüllten Einrichtungen einzuschließen: AM\931894.doc 41/56 PE508.082v01-00
Or. it Änderungsantrag 387 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang V Absatz 1 Einleitung Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2008-2011 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009-2012 in der EU hergestellten und in die EU eingeführten Gesamtmenge berechnet: Änderungsantrag 388 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang V Zeile 2 2016-17 93 % 2016-17 83 % Änderungsantrag 389 Holger Krahmer, Anja Weisgerber PE508.082v01-00 42/56 AM\931894.doc
Annex V Zeile 2 2016-17 93 % entfällt entfällt Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. Änderungsantrag 390 Holger Krahmer, Anja Weisgerber Annex V Zeile 3 2018-20 63 % 2018-20 80 % Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen AM\931894.doc 43/56 PE508.082v01-00
Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. Änderungsantrag 391 Erik Bánki Anhang V Zeile 3 2018 20 63 % 2018 20 75 % Änderungsantrag 392 Gilles Pargneaux Anhang V Zeile 3 2018-2020 63 % 2018-2020 75 % Or. fr Es sollte ausreichend Zeit für die Einführung des Quotensystems, für die Umrüstung der Einrichtungen auf alternative Gase und für die Entwicklung und Nutzung neuer alternativer Gase vorgesehen werden. PE508.082v01-00 44/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 393 Holger Krahmer, Anja Weisgerber Annex V Zeile 4 2021-23 45 % entfällt entfällt Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. Änderungsantrag 394 Sabine Wils Anhang V Zeile 4 2021-23 45 % 2021-23 35 % AM\931894.doc 45/56 PE508.082v01-00
Die aktuellsten Datensätze sollten für den Basiszeitraum verwendet werden. In einer frühen Phase sollten technisch machbare Schritte zum Ausstieg auf der Grundlage von bekannten Ersatztechnologien auf dem heutigen Markt ergriffen werden, in einer späteren Phase sollten zukünftige Innovationen berücksichtigt (und gefördert) werden, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf das in den Klimazielen festgesetzte Niveau gesenkt werden (d. h. 72-73 % des Niveaus von 1990 bis 2030 entsprechend dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO 2 -armen Wirtschaft bis 2050). Änderungsantrag 395 Pilar Ayuso Anhang V Zeile 4 2021-23 45 % entfällt entfällt Es gibt für diesen Zeitraum kein internationales Abkommen. Deshalb sollten in dieser Phase keine Ziele festgelegt werden. Änderungsantrag 396 Erik Bánki Anhang V Zeile 4 2021 23 45 % PE508.082v01-00 46/56 AM\931894.doc
2021 23 50 % Änderungsantrag 397 Gilles Pargneaux Anhang V Zeile 4 2021-2023 45 % 2021-2023 55 % Or. fr Es sollte ausreichend Zeit für die Einführung des Quotensystems, für die Umrüstung der Einrichtungen auf alternative Gase und für die Entwicklung und Nutzung neuer alternativer Gase vorgesehen werden. Nach dem von der Kommission vorgeschlagenen Zeitplan und auf der Grundlage des von der Berichterstatterin geforderten Berichts über die ersten fünf Jahre der Durchführung sollte 2021 eine Bewertung vorliegen. Änderungsantrag 398 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang V Zeile 5 AM\931894.doc 47/56 PE508.082v01-00
2024 26 31 % 2024 26 25 % Änderungsantrag 399 Sabine Wils Anhang V Zeile 5 2024 26 31 % 2024-26 21 % Or. de Für den Bezugszeitraum müssen die neuesten Daten herangezogen werden. In der ersten Phase des Ausstiegs muss ein technisch machbarer Ansatz verfolgt werden, der auf den heute verfügbaren Ersatztechnologien beruht, während in den späteren Phasen Innovationen von morgen berücksichtigt (und gefördert) werden sollen, wobei sichergestellt werden soll, dass die Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf ein Ausmaß begrenzt werden, das den Klimazielen entspricht, d.h. dass bis 2030 eine Reduktion gegenüber dem Niveau von 1990 um 72 bis 73 % gemäß dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 erreicht wird. Änderungsantrag 400 Holger Krahmer, Anja Weisgerber PE508.082v01-00 48/56 AM\931894.doc
Anhang V Zeile 5 2024-26 31 % 2024-26 40 % Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. Änderungsantrag 401 Pilar Ayuso Anhang V Zeile 5 2024-26 31 % entfällt entfällt Es gibt für diesen Zeitraum kein internationales Abkommen. Deshalb sollten in dieser Phase keine Ziele festgelegt werden. AM\931894.doc 49/56 PE508.082v01-00
Änderungsantrag 402 Erik Bánki Anhang V Zeile 5 2024 26 31 % 2024 26 44 % Änderungsantrag 403 Holger Krahmer, Anja Weisgerber Anhang V Zeile 6 2027-29 24 % entfällt entfällt Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. PE508.082v01-00 50/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 404 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang V Zeile 6 2027 29 24 % 2027 29 19 % Änderungsantrag 405 Pilar Ayuso Anhang V Zeile 6 2027-29 24 % entfällt entfällt Es gibt für diesen Zeitraum kein internationales Abkommen. Deshalb sollten in dieser Phase keine Ziele festgelegt werden. Änderungsantrag 406 Sabine Wils AM\931894.doc 51/56 PE508.082v01-00
Anhang V Zeile 6 2027-29 24 % 2027-29 14 % Die aktuellsten Datensätze sollten für den Basiszeitraum verwendet werden. In einer frühen Phase sollten technisch machbare Schritte zum Ausstieg auf der Grundlage von bekannten Ersatztechnologien auf dem heutigen Markt ergriffen werden, in einer späteren Phase sollten zukünftige Innovationen berücksichtigt (und gefördert) werden, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf das in den Klimazielen festgesetzte Niveau gesenkt werden (d. h. 72-73 % des Niveaus von 1990 bis 2030 entsprechend dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO 2 -armen Wirtschaft bis 2050). Änderungsantrag 407 Erik Bánki Anhang V Zeile 6 2027 29 24 % 2027 29 34 % PE508.082v01-00 52/56 AM\931894.doc
Änderungsantrag 408 Jo Leinen, Dan Jørgensen Anhang V Zeile 7 2030 21 % 2030 16 % Änderungsantrag 409 Pilar Ayuso Anhang V Zeile 7 2030 21 % entfällt entfällt Es gibt für diesen Zeitraum kein internationales Abkommen. Deshalb sollten in dieser Phase keine Ziele festgelegt werden. Änderungsantrag 410 Sabine Wils AM\931894.doc 53/56 PE508.082v01-00
Anhang V Zeile 7 2030 21 % 2030 5 % Die aktuellsten Datensätze sollten für den Basiszeitraum verwendet werden. In einer frühen Phase sollten technisch machbare Schritte zum Ausstieg auf der Grundlage von bekannten Ersatztechnologien auf dem heutigen Markt ergriffen werden, in einer späteren Phase sollten zukünftige Innovationen berücksichtigt (und gefördert) werden, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf das in den Klimazielen festgesetzte Niveau gesenkt werden (d. h. 72-73 % des Niveaus von 1990 bis 2030 entsprechend dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO 2 -armen Wirtschaft bis 2050). Änderungsantrag 411 Erik Bánki Anhang V Zeile 7 2030 21 % 2030 25 % Änderungsantrag 412 Holger Krahmer, Anja Weisgerber PE508.082v01-00 54/56 AM\931894.doc
Anhang V Zeile 7 2030 21 % 2030 35 % Or. de Bei der Festlegung der einzelnen Stufen der degressiven Begrenzung der HFKW- Gesamtmenge ist zu berücksichtigen, inwieweit marktreife Alternativsubstanzen für die jeweiligen Anwendungen zur Verfügung stehen, die technisch und wirtschaftlich realisierbar sind und zugleich eine vergleichbare Energieeffizienz erzielen und ähnlich hohen Sicherheitsanforderungen genügen. Anderenfalls könnten die klimapolitischen Ziele konterkariert werden. Änderungsantrag 413 Giancarlo Scottà, Oreste Rossi Anhang VI Nummer 1 Absatz 1 Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 95 % des Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen Prozentsatz entspricht. Jedes Unternehmen, für das ein Referenzwert bestimmt wurde, erhält eine Quote, die dem Produkt aus 80 % des Referenzwertes und dem in Anhang V für das entsprechende Jahr angegebenen Prozentsatz entspricht. Or. it Eine Erhöhung des zurückgehaltenen Anteils für neue Marktteilnehmer ist notwendig, um den Einführern der Einrichtungen die Nutzung dieses Anteils zu ermöglichen. Änderungsantrag 414 Gilles Pargneaux AM\931894.doc 55/56 PE508.082v01-00
Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a a) die Gesamtproduktion jedes Stoffes in der EU unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; a) die Gesamtmenge jedes Stoffes, die er in der EU hergestellt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; Or. fr Änderungsantrag zum Zwecke der Klarstellung. Änderungsantrag 415 Jo Leinen Anhang VII Absatz 1 Nummer d a (neu) (da) als Nebenprodukt entstehende Emissionen fluorierter Treibhausgase, die in Anhang I und II aufgeführt sind, und andere fluorierte Verbindungen, die während des Herstellungsprozesses entstehen, einschließlich des Herstellungsprozesses von Ausgangsstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen. PE508.082v01-00 56/56 AM\931894.doc