Aus:fertig}Jng Amtsgericht Meißen Abteilung für Zililsachen Aktenzeichen: 103 C 164/16 M Verkündungs statt zugestellt am: ZUr Geschäftsstel gelangt am: 23.06.2016 -La: Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Urkundsbeam r/in defgeschaftsstelie IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: B21482-58958 vertreten durch die Geschäftsführerin Sabine Goertz - Klägerin- gegen - Beklagteprozessbeyollmächtigte _ Rechtsanwälte wegen Forderung hat das Amtsgericht Meißen durch Richterin Dr. Theile im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 14.06.2016 eingereicht werden Seite 1
konnten, am 23.06.2016 for Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 269,88 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit 17.03.2016 zu zahlen. 2. Von den Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 269,88 EUR festgesetzt. Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. EntscheidungsgrOnde Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung voll begründet, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen nur teilweise begründet und war insoweit abzuweisen. I. Das Gericht kann durch Endurteil ohne mündliche Verhandlung gemäß 495a Satz 1 ZPO entscheiden. Es ist nicht erkennbar, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit zu einer abweichenden Entscheidungsgrundlage führen könnte, zumal die Beklagte sich schriftlich nicht eingelassen hat und daher zu erwarten steht, dass er auch zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheinen würde. Auf die Stellungnahmemöglichkeiten ist die Beklagte mit Beschluss vom 02.06.2016 hingewiesen worden. Hierauf erfolgte keine Reaktion. 11. 1. Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 05.05.2012 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 269,88 zu, 631 BGB. Seite 2
,. Die Parteien haben am 05.05.2012 einen Vertrag über die Anfertigung einer Fotoserie, Entwicklung der Fotos, Digitalisierung und dauerhaften Veröffentlichung einer Anzeige im Internet zu einem Preis von 398,00 mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K1 der Klage, BI. 11 da Bezug genommen. Einbezogen in den Vertrag wurden ausdrücklich die rückseitig aufgebrachten Allgmeinen Geschäftsbedingungen der Klagerin, 305 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch der Klagerin liegen vor. Die Preisabrede für jedes weitere Jahr als das erste Jahr betragt 269,88 (Iit. g der AGB). Die Anzeige erscheint gemaß lit. c der klagerischen AGB einen Monat nach Vertragsschluss. Der Vertrag ist unbefristet und erstmals schriftlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des ersten Jahres, danach jahrlich mit einer Frist von 3 Monaten vor Ende des nächsten Jahres (lit. f der AGB). Die Klagerin hat ihre Leistungen erbracht, indem sie die Anzeige der Beklagten am 05.06.2012 online stellte (Anlage K2, BI. 12 da) und über das zweite Vertragsjahr (05.06.2013 bis 05.06.2014) abrechnete, da eine Kündigung der Beklagten nicht rechtzeitig vorlag. An erheblichen Einwendungen oder Einreden gegen den geltend gemachten Anspruch fehlt es. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung vor Ablauf des ersten Vertragsjahres ist die Beklagte darlegungs- und beweis belastet. Dieses Kündigungsrecht besteht wahrend der vereinbarten Mndestlaufzeit von 12 Monaten des Vertrages drei Monate bis zum Jahresende. Die Klagerin tragt zunächst schlüssig zum Beginn der Kündigungsfrist -einen Monat nach VertragSSChlussvor, so dass auch hinsichtlich der verwendeten Klauseln der Klagerin zum dreimonatigen Kündigungsrecht keine Unwirksamkeit ersichtlich ist, 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel in lit. g ist hinreichend transparent, die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gemaß 309 Nr. 9 lit. a BGB zulassig und im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht zu beanstanden. Überraschende Klauseln wie das Entgelt für die weiteren Vertragsjahre oder die Kündigungsfristen liegen nicht vor, 305c BGB. 2. Die Klagerin hat unter dem Gesichtpunkt des Verzugs keinen Anspruch auf Zinsen, da die Voraussetzungen einer den Verzug auslösenden Mahnung nicht einmal vorgetragen sind, 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Rechtshängigkeitszinsen gem. 291,288 Abs. 1 ZPO sind geschuldet ab dem 17.03.2016, einen Tag nach Rechtshängigkeit, 287 Abs. 1 BGB. Abzustellen ist auf eine Rechtshängigkeit am 16.03.2016, als die Anspruchsbegründungsschrift vom 07.03.2016 der Beklagten zugestellt worden ist, 253 Abs. 1,261 Abs. 1 Seite 3
ZPO. Eine Rückwirkung auf die Zustellung' des Mahnbescheids an die Beklagte am' 15.11.2013 gem. 696 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Streitsache nur dann als mit Zustellung des Mahnbescheids als rechts hängig gilt, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, 693 Abs. 3 ZPO. Der Widerspruch ist bereits am 26.11.2013 erhoben worden, die Abgabe an das Amtsgericht r.teißen als Streitgericht erfolgte erst am 10.02.2016, was mit einer Verzögerung von mehr als zwei Jahren nicht mehr "alsbald" ist. Die Zinsen sind der Höhe nach auf 5 Prozentpunkte gem. 288 Abs. 1 S. 2 BGB begrenzt, da schlüssiger Vortrag zu Zinsen in Höhe von 5 Prozent fehlt. 111. Die KostenentsCheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachten Rechtshangigkeitszinsen von 5 Prozent vom 16.11.2013 bis zum tatsachlichen Beginn der Rechtshängigkeit am 16.03.2016 betragen 31,49. Dies stellt in Hinblick auf den geringen Streitwert keine geringfügige Zuvielforderung der Klagerin im Sinne des 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar, so dass die Kosten des Rechtstreits nach der Quote des Obsiegens und Verlierens zu teilen waren. Die Entscheidung über die vorlaufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, weil gegen das Urteil eine Rechtsmittel ersichtlich nicht statthaft ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur statthaft ist wenn die Beschwer 600,00 übersteigt. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der VerkOndung Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die für die Unterrichtung der Gegenpartei notwendigen Abschriften sind beizufügen. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin wirksam Berufung einlegen, Anträge steilen und weitere Erklärungen abgeben. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Die Berufungsschrift muss das Urteil, gegen das sich der Berufung richtet, bezeichnen und die ErI<lärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Soll das Urteil nur zu einem Teil angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Berufung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereichtwerden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Festse1zung des Streitwertes findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR Obersteigtoderwenn die Beschwerde in dieser EntsCheidung zugelassen wurde. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegtwird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann Sie noch Innerhalb eines Seite 4
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des ~estsmzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Meißen, Domplatz3, 01662 Meißen einzulegen. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereichtwerden. Dr. Theile Richterin Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift: Meißen, 23.06, 016 /~, ( '" S,-'> ~"7\ NickIich -[,t..f.: I '$~,Yj. Justizha tsekretarin ( ~7 A als Urku dsbeamtin der Ges,'~s.' 'öl, ~ ~/{HT M'i:.\S::!'2 Seite 5