BVG-Sammelstiftung Swiss Life Informationsblatt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hoval AG Gerne informieren wir Sie hiermit über die aktuelle Situation in Ihrer Pensionskasse.
Vorsorgepartner Die Hoval AG hat einen Anschlussvertrag mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Vertrags Nr. E81FCB). Sicherheit / Deckungsgrad Mit dem gewählten Vollversicherungsmodell erhalten Sie Versicherungsgarantien der Swiss Life AG (Leistungs-, Kapital- und Zinsgarantie). BVG-Zinssatz 2017 Die Höhe des Mindeszinssatzes wird aufgrund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften festgelegt. Der Bundesrat senkt aufgrund der tiefen Zinsen (Zinsen einer 10-jährigen Bundesobligation negativ) und der ungenügenden Entwicklung der Aktienmärkte den Mindestzinssatz in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge per 1. auf 1.00%. Überschüsse Die Swiss Life richtet auch für das Jahr 2016 Überschüsse aus (= höhere Verzinsung des vorhandenen Altersguthabens). Details über die Höhe des Überschusses finden Sie auf der Rückseite. Verzinsung der Altersguthaben 2017 Die garantierte Verzinsung im Jahr 2017 liegt beim obligatorischen Altersguthaben bei 1.00%. Das überobligatorische Altersguthaben wird mit 0.25% verzinst. Moderate Anpassung des überobligatorischen Umwandlungssatzes per 01.01.2017 Zum 01.01.2017 wird der überobligatorische Umwandlungssatz für die Vollversicherungslösung als Folge des anhaltend tiefen Zinsumfeldes und der demografischen Entwicklung in einem ersten Schritt geringfügig gesenkt. Folgende Umwandlungssätze im Überobligatorium kommen zu Anwendung: Jahr bisher 2017 2018 2019 2020 Mann (Alter 65) 5.8350% 5.5700% 5.4080 % 5.2510 % 5.0980% Frau (Alter 64) 5.7186% 5.5617% 5.4030% 5.2492% 5.0955% Für Versicherte, welche im Jahr 2017 pensioniert werden, gelten die Rentenumwandlungssätze, welche auf der letzten Seite aufgeführt sind. Partnerrente (nicht eingetragene Partnerschaft) Vorsorgereglement Basisbestimmungen Wichtig: Grundvoraussetzung für den Anspruch auf eine Partnerrente ist die Einreichung des Formulars Bestätigung der Lebenspartnerschaft, vollständig ausgefüllt, von beiden Lebenspartnern unterschrieben, vor dem Tod oder vor der vollständigen Pensionierung der versicherten Person. Digitaler Vorsorgeausweise ab 2017 Wichtig: Ab haben die Versicherten rund um die Uhr Zugang zum aktuellen Vorsorgeausweis. Dann steht der Vorsorgeausweis für alle Versicherten in digitaler Form auf dem Vorsorgeportal der Swiss Life myworld zur Verfügung. Details dazu finden Sie im Flyer von Swiss Life, welchen Sie von Ihrem Arbeitgeber bereits erhalten haben oder bei ihm beziehen können.
Einkaufsbriefe Neu werden von Swiss Life im November keine sogenannten Einkaufsbriefe mehr an die Destinatäre zugestellt (geschäftspolitischer Entscheid). Möchten Sie einen Einkauf tätigen, finden Sie auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis den individuellen Einkaufsbetrag. Weitere Informationen finden Sie unter Informationsblätter auf: https://www.swisslife.ch/de/unternehmen/download/dokumente.html Projektionszinssatz ab 2017 Auf Ihrem Pensionskassenausweis ist Ihre voraussichtliche Altersleistung bei Pensionierung aufgeführt. Diese voraussichtliche Leistung wurde bis anhin mit einem hypothetischen Zinssatz in der Höhe von 1.75% hochgerechnet. Ab dem Jahr 2017 sinkt dieser theoretische Zinssatz auf 1.50% und liegt damit näher an der effektiven Zinsrealität. Dadurch sinkt die hochgerechnete (theoretische) Altersleistung entsprechend. Am 01.01.2017 tritt das revidierte Scheidungsrecht in Kraft Nachstehend die wichtigsten Änderungen, die auch entsprechende Anpassungen im Vorsorgereglement bedeuten: Neu wird die Teilung der Altersguthaben auch dann vollzogen, wenn ein Ehepartner bereits pensioniert oder invalid ist. Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche ist neu die Einleitung und nicht mehr das Ende des Scheidungsverfahrens. Wichtig: Eine Übergangsregelung gilt für Personen, die bereits geschieden sind und nach bisherigem Recht eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen erhielten. Bis am 31.12.2017 können diese beim Scheidungsgericht den Antrag stellen, die laufende Entschädigungszahlung in eine lebenslange Vorsorgerente umwandeln zu lassen. Altersreform 2020 Bei der Altersreform 2020 handelt es sich um eine grosse Rentenreform für AHV und Pensionskassen. In der Wintersession hat der Ständerat erneut über diese Reform beraten. Im Frühjahr 2017 müssen sich National- und Ständerat zu einem Kompromiss finden. Es herrscht Einigkeit darüber, dass auf verschiedenen Ebenen Handlungsbedarf besteht. Hauptpunkte der Reform sind: Erhöhung Rentenalter Frauen von 64 auf 65 Jahre und Senkung Rentenumwandlungssatz von 6.8% auf 6%. Über mögliche Kompensationsmassnahmen wird aber noch heftig gestritten. Sobald diese Reform (geplante Umsetzung am 01.01.2018) unter Dach und Fach ist, werden wir Sie im Detail darüber informieren. Weitere Informationen Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen der Personaldienst gerne zur Verfügung.
Die nachstehende Übersicht orientiert Sie über die Kennzahlen 2016/2017: 2016 Änderungen ab 1.1.2017 AHV/IV Max. AHV/IV-Rente: CHF 28'200 Obligatorisch versicherte Personen gemäss BVG Max. anrechenbarer Jahreslohn gemäss BVG Alle Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mehr als CHF 21'150 beziehen (75% der max. AHV-Altersrente) CHF 84'600 (300% max. AHV-Altersrente) Koordinationsabzug gemäss BVG CHF 24'675 (7/8 der max. AHV-Altersrente) Versicherter Jahreslohn gemäss BVG Säule 3a abzugsberechtigter Beitrag Anrechenbarer Jahreslohn minus Koordinationsabzug Max. CHF 59'925 Min. CHF 3'525 Max. CHF 6'768 bei BVG-Unterstellung BVG-Mindestzins 1.25% 1.00% Swiss Life Zinsgarantie BVG-Altersguthaben Überoblig. Altersguthaben 1.25% 0.75% 1.00% 0.25% Swiss Life Verzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2016 Die obligatorischen Altersguthaben werden mit dem BVG-Zinssatz von 1.25 % und die überobligatorischen Altersguthaben Zinssatz von 0.75 % verzinst. Hinzu kamen in den vergangenen Jahren jeweils Überschüsse aus dem Risikoprozess (Tod, Invalidität) und Zinsgewinne dazu. In den beiden letzten Jahren wurden die Überschüsse auf dem obligatorischen Altersguthaben zurückgestellt, um die Kosten des höheren Umwandlungssatzes zu finanzieren. Das heisst, die überobligatorischen Altersguthaben konnten unter Einbezug der Überschüsse etwas höher verzinst werden als die obligatorischen Altersguthaben. Die im Jahr 2016 von der Swiss Life erwirtschaftete Rendite reicht nicht aus, um die Kosten für den höheren Umwandlungssatz zu decken, so dass ergänzend Überschüsse aus dem überobligatorischen Teil herangezogen werden mussten. Diese Umverteilung hat die Swiss Life individuell auf jeder einzelnen Police vorgenommen, so dass die Zusatzverzinsung, je nach dem Verhältnis des obligatorischen zum überobligatorischen Altersguthaben, ausfällt. Ist der überobligatorische Anteil sehr klein, kann die Zusatzverzinsung bis auf Null sinken. Detaillierte Zahlen werden nach Auskunft der Swiss Life erst im Frühjahr 2017 bekannt gegeben. Die Entwicklung des Altersguthabens im Jahr 2016 können Sie Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis entnehmen.
Swiss Life Rentenumwandlungssätze 2017 Es gelten folgende Rentenumwandlungssätze: Frauen (64) Männer (65) BVG-Altersguthaben: 6.80% 6.80% Überoblig. Altersguthaben: 5.5617% 5.5700% Zusammensetzung der Verwaltungskommission Arbeitgebervertreter: Arbeitnehmervertreter: Hans-Peter Vögtli Alexander Allgäuer Jean-Frédéric Veith Simona Hampel