Taxordnung für das Haus Bellevue Pflegeheim der Genossenschaft Alterssiedlung Arbon Gültig ab 1. Juli 2012 1. Grundsatz Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt den Leistungserbringern (Pflegeheimen) vor, ihre Kosten und Leistungen nach einheitlicher Methode zu ermitteln. Im Kanton Thurgau arbeiten viele Pflegeheime mit dem RAI-System welches von Q-Sys AG entwickelt wurde. Dieses vom Konkordat der schweizerischen Krankenversicherer anerkannte System wird im Pflegeheim Bellevue seit dem 1. Januar 2010 angewendet. 2. Geltungsbereich Die Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims Bellevue, Arbon. Die Preise werden durch den Verwaltungsrat der Genossenschaft Alterssiedlung Arbon festgelegt. 3. Heimaufenthaltskosten Die Heimaufenthaltskosten setzen sich zusammen aus der Pflegetaxe, der Betreuungstaxe, der Pensionstaxe und den Kosten für Medikamente. Ihre zusätzlichen privaten Auslagen fallen nicht unter die Heimaufenthaltskosten. 3.1 Pensionstaxen (Kost und Logis) Die Pensionstaxe richtet sich nach der Art des Zimmers: Einzel- oder Doppelzimmer. In der Pensionstaxe sind folgende Leistungen enthalten: Unterkunft im unmöblierten Einzel- oder Doppelzimmer Pflegebett in jedem Zimmer vorhanden Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser Mitbenutzen der gemeinsamen Räume und des Gartensitzplatzes Reinigung des Zimmers Anlässe und Veranstaltungen, die allen Bewohnerinnen und Bewohnern angeboten werden Vollpension mit Kaffee, verschiedenen Tees und Mineralwasser nature, Zvieri sowie Früchte als Zwischenverpflegung (Kochen im eigenen Zimmer reduziert den Pensionspreis nicht). Diätmenüs auf ärztliche Verordnung Krankenmobilien (Rollstuhl, Rollator, Gehböckli) Seite 1 von 5
Waschen der Bettwäsche, der persönlichen Leibwäsche und der pflegeleichtern Oberbekleidung (inklusiv bügeln) Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen durch Telekabel AG 3.2 Versicherungen Das Abschliessen einer Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist Sache des Bewohners. 3.3 Pflegetaxe, Betreuungstaxe und Medikamente gemäss Pkt. 4.3 3.4 Pflegesystem RAI-Einstufung Das Krankenversicherungsgesetz verlangt von den Pflegeheimen die Pflege- und Behandlungsmassnahmen je Bewohnerin und Bewohner individuell zu erheben und zu verrechnen. Im Pflegebereich werden 12 Stufen angewendet. Wie im Abschnitt 1 Grundsatz erwähnt, erfolgt die Einstufung und Abrechnung mit dem Pflegesystem RAI. Die Einstufungen, resp. Anpassungen erfolgen halbjährlich oder bei wesentlichen Veränderungen (Verbesserung oder Verschlechterung). 3.5 Ärztliche Betreuung und Leistungen, Arzneimittel und kassenpflichtige Leistungen, MIGEL Ärztliche Leistungen werden vom Arzt direkt in Rechnung gestellt. Arzneimittel und andere kassenpflichtige Leistungen werden auf der Rechnung einzeln ausgewiesen und sind in der Pflegetaxe nicht inbegriffen. Sie können bei der Krankenkasse eingefordert werden. Die von der Apotheke bezogenen Medikamente (kassenpflichtig) werden durch die Apotheke direkt in Rechnung gestellt. 3.6 Private Auslagen Persönliche Auslagen werden aufgrund der individuellen Bedürfnisse/Wünsche der Bewohnerin/des Bewohners verrechnet: Medikamente, die nicht vom Arzt verschrieben sind Persönliche Pflegemittel wie z.b. Zahnpaste, Körperlotion, Rasierwasser, Duschmittel Coiffeur-Besuch, Behandlung durch die Pédicure Getränke, die nicht in der Vollpension inbegriffen sind Näharbeiten, flicken der persönlichen Wäsche: Fr. 40.00/Std. Chemische Kleiderreinigung nach Aufwand Zimmerservice aus Komfort - Gründen: Fr. 3.00 pro Mahlzeit Einkaufservice am Einkaufstag Hauswirtschaft aus Komfort-Gründen: Fr. 5.00 pro Einkauf Verpflegung von Gästen Autotransporte mit Begleitung einer Mitarbeiterin werden nach Aufwand verrechnet, Kilometerpreis Fr. 0.80/km, Begleitung Fr. 40.00/Std. Batterien und Glühbirnen für persönliche Apparate Grössere Reparaturarbeiten von persönlichen Gegenständen Fr. 40.00/Std. Zimmerräumungen und/oder Entsorgung von Gegenständen bei internen Verlegungen oder Austritten Fr. 40.00/Std. Sperrgutentsorgung nach effektivem Aufwand Telefonanschluss und Gesprächstaxen (jeder Bewohner hat einen eigenen Anschluss) Seite 2 von 5
Zimmer- und Mobiliarreinigung bei Austritt Fr. 40.--/Std. Kranken- und Unfallversicherung, Mobiliar- und Haftpflichtversicherung Leistungen bei Todesfall Aufwendungen für besondere persönliche Bedürfnisse Radio- und TV-Empfang (Billag). Bezüger von Ergänzungsleistungen sind von den Billag-Gebühren befreit 4. Heimaufenthaltskosten 4.1 Aufnahme und Aufnahmegebühr Es werden in der Regel pflegebedürftige Personen ab Pflegestufe 3 aufgenommen. Die Aufnahmegebühr beträgt Fr. 100.00. 4.2 Pensionstaxe pro Tag/Person Zimmertyp: Pensionstaxe pro Tag: Einzelzimmer Fr. 120.00 Doppelzimmer Fr. 95.00 4.3 Pflegetaxen und Betreuungstaxen pro Tag / Person RAI Pension Taxe KVG-pflichtige Pflegetaxe Total Anteil Betreuung Total davon Pension, Bewohner Norm. Ver- Leistungs- Öffentl. Betreuung, Kosten sicherer bezüger Hand Pflege RAI 1 120.00 20.00 14.30 9.00 5.30 0.00 154.30 145.30 RAI 2 120.00 20.00 36.80 18.00 18.80 0.00 176.80 158.80 RAI 3 120.00 20.00 47.30 27.00 20.30 0.00 187.30 160.30 RAI 4 120.00 20.00 67.90 36.00 21.60 10.30 207.90 161.60 RAI 5 120.00 20.00 94.50 45.00 21.60 27.90 234.50 161.60 RAI 6 120.00 20.00 111.70 54.00 21.60 36.10 251.70 161.60 RAI 7 120.00 20.00 132.30 63.00 21.60 47.70 272.30 161.60 RAI 8 120.00 20.00 144.90 72.00 21.60 51.30 284.90 161.60 RAI 9 120.00 20.00 169.70 81.00 21.60 67.10 309.70 161.60 RAI 10 120.00 20.00 176.80 90.00 21.60 65.20 316.80 161.60 RAI 11 120.00 20.00 199.30 99.00 21.60 78.70 339.30 161.60 RAI 12 120.00 20.00 267.80 108.00 21.60 138.20 407.80 161.60 Zusätzlich Medikamente sowie private Auslagen Seite 3 von 5
4.4 Rückerstattungen durch die Krankenkasse Die Höhe der Rückerstattungs-Beiträge durch die Krankenkassen richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (RAI). Die Beiträge werden auf der Monatsrechnung separat ausgewiesen. Das Original der Rechnung ist der zuständigen Krankenkasse zur Rückerstattung der kassenpflichtigen Leistungen einzureichen. 4.5 Rückerstattung Normkostenbeitrag durch öffentliche Hand Die Rückvergütung des Normkostenbeitrags der öffentlichen Hand ist erstmalig mittels Gesuch an die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde (Wohnsitzgemeinde vor Eintritt in das Pflegeheim) zu beantragen. Dem Gesuch sind eine Kopie der Heimrechnung sowie die Abrechnung der Krankenkasse beizulegen. 5. Hilflosenentschädigung AHV-Rentner haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern sie bei den täglichen Verrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der benötigten Hilfe. Der Anspruch entsteht, wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Falls die Voraussetzungen für Sie, bzw. Ihren Angehörigen zutreffen, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, damit wir Ihnen bei der Antragsstellung behilflich sein können. Diese Entschädigung dient als Unterstützungsbeitrag zur Bezahlung der Pflegekosten und ist nicht vom Privatvermögen abhängig. 6. Verschiedenes 6.1. Vorübergehende Abwesenheit Bei vorübergehender Abwesenheit (Ferien, Spitalaufenthalt) werden die Heimkosten wie folgt reduziert: Am Austritt- und Eintrittstag wird die volle Pensionstaxe gerechnet, für die andern Tage entfällt ein Kostenanteil von Fr. 10.00 pro Tag für Mahlzeiten. 6.2 Abmeldungen für einzelne Mahlzeiten Bei Abmeldungen für einzelne Mahlzeiten erfolgt kein Abzug. 6.3 Todesfall Für den Todestag werden die vollen Taxen, abzüglich Fr. 10.00 pro Tag für Mahlzeiten berechnet. Ab dem ersten Tag nach dem Todesfall werden keine Pflege- und Betreuungstaxen mehr berechnet. 6.4 Todesfallkosten Die Todesfallkosten betragen pauschal Fr. 300.00. Diese beinhalten u.a. das Herrichten (waschen, anziehen, schmücken), die administrativen Arbeiten mit Arzt und Behörden sowie die Organisation der Überführung. Seite 4 von 5
6.5 Zusätzliche Dienstleistungen Die Kostensätze für zusätzliche Dienstleistungen werden durch die Heimleitung oder Geschäftsleitung bei Bedarf festgelegt. 7. Feriengäste und Kurzaufenthalter Für Feriengäste und Kurzaufenthalter bis vier Wochen gelten die gleichen Ansätze und Verrechnungen. Zusätzlich werden pro Tag Fr. 20.00 als Kurzaufenthaltspauschale in Rechnung gestellt. 8. Preisänderungen Änderungen der Taxordnung (ausgenommen 3.4. RAI-Einstufung) werden zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich bekannt gegeben. 9. Kostenvorschuss und Rechnungsstellung Bei Eintritt wird ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5 000.00 erhoben. Für Ehepaare wird nur ein Kostenvorschuss von Fr. 6 000.00 berechnet. Dieser Betrag wird bei Abschluss des Heimvertrags fällig und ist vor Bezug des Zimmers zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wird nicht verzinst. Der Kostenvorschuss wird mit der Schlussrechnung verrechnet. Die Rechnung wird monatlich gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese Taxordnung ist integrierender Bestandteil des Heimvertrags. Genossenschaft Alterssiedlung Arbon Genehmigt durch den Verwaltungsrat am 24. April 2012 Seite 5 von 5