Fallzusammensetzung

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Transkript:

6.2.01. Fallzusammensetzung Rechtsgrundlagen 14 SHG 16 Abs. 2 SHV 16 Abs. 4 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1 Erläuterungen 1. Begriff der Unterstützungseinheit In einer Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, welche zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt. Zu einer Unterstützungseinheit gehören also neben der Antrag stellenden Person alle zusammen mit ihr unterstützten Personen. 2. Mitglieder einer Unterstützungseinheit Einer Unterstützungseinheit zugerechnet werden neben der Antrag stellenden Person ihr im gleichen Haushalt lebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner sowie die mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder und Stiefkinder. Das gilt auch für Kinder, die seit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts und der damit verbundenen Revision von Art. 7 Abs. 2 ZUG am 1. Januar 2017 im interkantonalen Verhältnis gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben (vgl. dazu Kapitel 3.2.03, Ziff. 1 lit. b). In diesen Fällen ist das Unterstützungsbudget aber so zu erstellen, dass ab dem 1. Januar 2017 eine Auftrennung der Unterstützungsleistungen von Elternteil und Kindern möglich ist. Es muss also während der Unterstützung für Elternteil und Kinder kein getrenntes Budget geführt werden, aber die Aufteilung der bezogenen Unterstützungsleistungen muss bei Weiterverrechnungsfällen nach ZUG anteilsmässig möglich sein (vgl. dazu Kapitel 18.1.03 sowie Merkblatt der SKOS zu den Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe vom 12. Dezember 2016). Lebt ein Kind mit seinen unverheirateten Eltern zusammen, bildet es mit jenem Elternteil, unter dessen Sorge es steht, eine Unterstützungseinheit. Verfügen die Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge und muss nur ein Konkubinatspartner unterstützt werden, bildet es mit ihm zusammen einen Unterstützungsfall. Der nicht unterstützte Konkubinatspartner ist verpflichtet, einen Konkubinatsbeitrag (vgl. Kapitel 17.5.01) zu entrichten, welcher dem so gebildeten Unterstützungsfall als Einnahme angerechnet wird. 6.2.01. Fallzusammensetzung 1

3. Abgrenzungsfragen 3.1. Konkubinatspaare Als Unterstützungseinheit gelten grundsätzlich nur im gleichen Haushalt lebende Ehegatten und eingetragene Partner, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen. Müssen beide Partner des Konkubinats unterstützt werden, ist für sie je ein eigener Unterstützungsfall zu führen. Ist nur ein Konkubinatspartner auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen, kann ihm unter Umständen ein Konkubinatsbeitrag (vgl. Kapitel 17.5.01) bzw. eine Entschädigung für die Haushaltsführung (vgl. Kapitel 17.4.01) als Einnahme angerechnet werden. 3.2. Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern Für volljährige Kinder ist ab Eintritt der Volljährigkeit ein eigener Unterstützungsfall zu führen. Sind sie selber nicht bedürftig, kann den Eltern unter Umständen eine Entschädigung für die Haushaltsführung (vgl. Kapitel 17.4.01) als Einnahme angerechnet werden. 3.3. Erwerbstätige Minderjährige Zwar gehören Minderjährige grundsätzlich zur Unterstützungseinheit ihrer Eltern. Sind sie jedoch erwerbstätig und wirtschaftlich selbständig, begründen sie einen eigenen Unterstützungswohnsitz (und haben nicht mehr einen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz). Für sie ist ein eigenes Budget zu erstellen. Zur Bemessung der Haushaltsführungsentschädigung ist lediglich ihr Erwerbseinkommen beizuziehen ( 16 Abs. 4 SHV). 3.4. Zweck-Wohngemeinschaften und familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften Müssen mehrere Mitglieder einer Zweck-Wohngemeinschaft unterstützt werden, muss für jedes Mitglied der Wohngemeinschaft und seine mit ihm zusammenlebenden Angehörigen gemäss Ziffer 2 (oben) ein eigener Unterstützungsfall gebildet werden. Werden nicht alle Personen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft wirtschaftlich unterstützt, werden die Kosten innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1; vgl. Kapitel 7.1.02). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Haushaltsführungsentschädigung gegeben sind (vgl. Kapitel 17.4.01). Zur Bemessung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vgl. Kapitel 7.1.02 Zur Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt vgl. Kapitel 7.2.02 6.2.01. Fallzusammensetzung 2

Rechtsprechung Zum Konkubinat: VB.2015.00388: Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um wirtschaftliche Hilfe, welche jedoch abgelehnt wurde, da sich der Partner der Beschwerdeführerin, der mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern zusammenlebt, weigerte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags einzureichen. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückgewiesen wurde (VB.2013.00696). Die Sozialbehörde wies das Gesuch nach eingeholter Steuererklärung des Konkubinatspartners erneut ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde führt. Die Vorinstanz war an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden, in welchem vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats ausgegangen wurde. Daran ändert auch ein neu eingereichtes Schreiben des Konkubinatspartners nichts (E. 4.1). Die Sozialbehörde ist gemäss 18 Abs. 4 SHG berechtigt, auch ohne Zustimmung Auskünfte bei der Steuerbehörde einzuholen (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Deckung des gesamten Familienbedarfs, welcher mittels einer praxisgemässen Bedarfsberechnung ermittelt wurden, als genügend leistungsfähig bezeichnet wurde (E. 4.5). VB.2014.00490: Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung eines stabilen Konkubinats zu widerlegen. Von ihrem Lebenspartner kann erwartet werden, dass er sie auch weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstützt. Dass der Beschwerdeführerin dabei keine rechtliche Möglichkeit offensteht, den Beitrag in der zu bestimmenden angemessenen Höhe einzufordern, ist hinzunehmen. Besteht ein stabiles Konkubinat, so kommt es nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Un-terstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten (E. 5.2). VB.2012.00296: Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Sozialhilfe (E. 2.1). Von einem stabilen Konkubinat ist namentlich dann auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben. Bei einem stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen (E. 2.2). Auf stichhaltige Argumente, die gegen die Vermutung eines stabilen Konkubinats vorgebracht werden, ist näher einzugehen. Vorliegend ist von einer gelebten Zweckgemeinschaft auszugehen, die Beziehung erlangte nicht die Qualität einer auf Dauer angelegten eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Daher ist der Beschwerdeführerin auch kein Unterhaltsbeitrag aus stabilem Konkubinat anzurechnen (E. 3.3). VB.2009.00291, E.2.2 Bei einem stabilen - länger als zwei Jahre dauernden Konkubinat - ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf 6.2.01. Fallzusammensetzung 3

übersteigenden Einnahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3, www.bger.ch; BGE 129 I 1 E. 3.2.4). VB.2007.00399: Nach fünfjährigem Zusammenleben unverheirateter Paare ohne gemeinsames Kind ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, so dass Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Partners bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind (E. 2.1). Angesichts des deutlich über fünfjährigen Zusammenlebens ist von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Der Altersunterschied zwischen der 54-jährigen Beschwerdeführerin und ihrem 81-jährigen Partner allein vermag die Vermutung eines gefestigten Konkubinats nicht zu entkräften. Demnach ist das Einkommen ihres Partners in die Bedarfsberechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zum Einkommen zählt auch Ersatzeinkommen wie AHV-Renten und Ergänzungsleistungen. Dies verletzt Art. 112 Abs. 2 lit. b BV nicht, welcher den Grundsatz statuiert, dass die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben (E. 2.3). VB.2004.00419: Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichts dürfen Sozialhilfebehörden Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen, d.h. das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners in die Bedarfsrechnung einbeziehen. Dies entspricht dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe, wonach die Sozialhilfe zu verweigern ist, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird (E. 3.2). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich die im vorliegenden Fall vorgenommene Bedarfsrechnung als rechtsmässig (E. 3.3). VB.2003.00351; E.3: ( ) Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann die Beschwerdeführerin (..) (nur) unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann sich ein Ehegatte eines gemeinsam lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen Mittel zur Bestreitung der Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr haben beide Partner die Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht somit für ein wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur dann, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der Haushaltrechnung gebieten. Danach sind die Mittel der beiden Konkubinatspartner zu berücksichtigen, genauso wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage der beiden Ehegatten zusammen zu beachten ist (BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003, www.bger.ch). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn eine tatsächliche Unterstützung durch den Konkubinatspartner nicht angenommen werden könnte (dazu BGE 129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Zu Mitgliedern einer Unterstützungseinheit: VB.2015.00267: Die Vermutung bzw. Vermutungsfolge, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin mehrheitlich bei der Familie gelebt und seine Einkünfte für deren Lebensunterhalt aufgewendet hat, erweist sich aufgrund der Umstände als gerechtfertigt (E. 6.1). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu 6.2.01. Fallzusammensetzung 4

widerlegen (E. 6.2). Die Bejahung eines gemeinsamen Haushalts bzw. die Anrechnung der Einnahmen des Ehemanns im Haushaltsbudget ist daher nicht zu beanstanden. Praxishilfen 6.2.01. Fallzusammensetzung 5